{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090629_2bvr227907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr227907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"2 BvR 2279/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2279/07 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 -\n         3 Ws 355/07 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2007 - 18\n         StVK 237/07 - B -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\nam 29. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2007 verletzt den\n     Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des\n     Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) und Artikel 6 Absatz 1\n     des Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes.\n  3. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     Mannheim zurückverwiesen.\n  4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer verbüßt seit 1996 eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Mannheim.\n\n Im Mai 2007 schrieb der Beschwerdeführer in einem Brief an seinen Vater unter anderem „hier lassen die aber Gefangene in dieser Gummizelle, wie wir sie nennen teilweise wochenlang verrotten“.\n\n Diesen Brief hielt die Justizvollzugsanstalt Mannheim mit Bescheid vom 29. Mai          3\n2007 wegen grob unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen (§ 31 Abs. 1 Nr. 3\nStVollzG) an. Der Brief wurde dem Beschwerdeführer zurückgegeben.\n\n  2. Der Beschwerdeführer stellte beim Landgericht Mannheim Antrag auf gerichtliche      4\nEntscheidung. Er trug vor, zahlreiche Gefangene seien teilweise über Wochen im besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden. Selbst wenn der Vorwurf grob unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen zuträfe, sei gemäß § 31 Abs. 2 StVollzG nur ein Begleitschreiben beizufügen, nicht jedoch der Brief anzuhalten. Die\nBriefkommunikation mit seinem Vater stehe unter dem Schutz von Art. 6 GG. Die\nJustizvollzugsanstalt nahm dahingehend Stellung, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass zahlreiche Gefangene teilweise über Wochen im besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden seien.\n\n Im Juni 2007 versandte der Beschwerdeführer den Brief erneut, der diesmal nicht         5\nangehalten wurde und den Vater erreichte.\n\n  Der Beschwerdeführer stellte Fortsetzungsfeststellungsantrag wegen Wiederholungsgefahr und trug vor, Gefangene seien tatsächlich teilweise über Wochen im besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden. Der Mitgefangene M. O. sei über\nzwei Wochen im besonders gesicherten Haftraum wie ein wildes Tier weggesperrt\nworden. Die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG und der Schutz der Familie gemäß\nArt. 6 GG seien nicht beachtet worden. Der Briefempfänger sei sein Vater. Die Justizvollzugsanstalt entgegnete, zum Vortrag hinsichtlich des Gefangenen O. sei anzumerken, dass kein Gefangener in der Justizvollzugsanstalt Mannheim wie ein wildes\nTier weggesperrt werde. Der Gefangene O. sei am 10. Februar 2006 entlassen worden. Streitgegenstand sei „nicht der Vollzug des ehemaligen Gefangenen O.“, sondern die beanstandete Äußerung des Beschwerdeführers. Diese stelle die Anstaltsverhältnisse grob unrichtig dar.\n\n  Mit Beschluss vom 14. August 2007 verwarf das Landgericht Mannheim den Antrag          7\ndes Beschwerdeführers als unbegründet. Die von der Justizvollzugsanstalt beanstandete Äußerung sei grob unrichtig im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG. Der\nVorwurf, in der Justizvollzugsanstalt würden Gefangene willkürlich und über einen\nlängeren Zeitraum in Isolationshaft gehalten, sei durch nichts belegt und aus der Luft\ngegriffen. Die Äußerung sei geeignet, dem Ansehen des Vollzugs und dem Resozialisierungsgedanken Schaden zuzufügen. Die Justizvollzugsanstalt habe das ihr zuste-\n\n\n                                          2/9\n\nhende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.\n\n  3. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde. Er rügte, dass das Landgericht          8\nnicht aufgeklärt habe, ob Gefangene teilweise über eine Woche im besonders gesicherten Haftraum verwahrt worden seien. Insbesondere sei der von ihm benannte\nGefangene O. nicht befragt worden. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass\nbei der Kommunikation mit seinem Vater die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 GG entwickelten Grundsätze zu beachten seien.\n\n Das Oberlandesgericht Karlsruhe verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Es          9\nsei nicht geboten, die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1\nStVollzG).\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die          10\nBeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung\nseiner Grundrechte aus Art. 5 und 6 GG.\n\n  Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil im Jahr 2007 rund zwanzig Briefe an Angehörige und Freunde angehalten und ihm einige Wochen später von der Justizvollzugsanstalt wieder ausgehändigt worden seien. Landgericht und Oberlandesgericht\nhätten die Tragweite der Meinungsfreiheit und des besonderen Schutzes der Familie\nverkannt. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze aus dem\nfachgerichtlichen Verfahren.\n\n 2. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         III.\n  1. Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,           13\nweil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist\n(vgl. § 93b in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben (vgl. § 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits durch das Bundesverfassungsgericht geklärt (s. unter 2.); die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet.\n\n  2. Der Beschluss des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem              14\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem\ngrundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6\nAbs. 1 GG).\n\n a) Die briefliche Äußerung des Beschwerdeführers („hier lassen die aber Gefange-        15\n\n\n                                          3/9\n\nne in dieser Gummizelle, wie wir sie nennen teilweise wochenlang verrotten“), die\nals grob unrichtige Darstellung der Anstaltsverhältnisse im Sinne des § 31 Abs. 1\nNr. 3 StVollzG eingeordnet wurde, bezieht sich auf die Unterbringung von Gefangenen im sogenannten besonders gesicherten Haftraum (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 5 StVollzG und die VV zu § 88, abgedruckt bei Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz,\n11. Aufl. 2008, § 88). Als durch die Elemente der Stellungnahme und des Meinens\ngeprägte Äußerung unterfällt sie - ungeachtet der darin enthaltenen Tatsachenbehauptung, Gefangene würden „teilweise wochenlang“ in diesem Raum untergebracht\n- insgesamt dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>).\nNur die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich dieses\nGrundrechts von vornherein heraus (vgl. BVerfGE 90, 1 <15>; 90, 241 <249>; 99,\n185 <197>). Unabhängig von der Frage, ob die Annahme des Landgerichts, der\nBeschwerdeführer habe Unwahres behauptet, auf zureichender Sachverhaltsaufklärung beruht, ist jedenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben bewusst Unwahres berichtet und nicht beispielsweise auf die Richtigkeit von Gerüchten oder konkreten Berichten anderer Gefangener vertraut habe, im fachgerichtlichen\nVerfahren nichts festgestellt worden.\n\n b) Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen      16\nGesetze (vgl. Art. 5 Abs. 2 GG), zu denen auch § 31 StVollzG gehört (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -,\nNJW 1994, S. 244).\n\n Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist in erster Linie Aufgabe der          17\nFachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung nur daraufhin, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer\ngrundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Dies ist der Fall, wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder\nim Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 85, 248 <257 f.>). Ein solcher Fall liegt hier vor.\n\n Es kann offenbleiben, ob das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers          18\nzur Unterbringung von Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum ohne weitere Sachverhaltsaufklärung als durch nichts belegt und aus der Luft gegriffen ignorieren durfte, nachdem der Beschwerdeführer den Namen eines Gefangenen, der über\nzwei Wochen wie ein wildes Tier dort eingesperrt gewesen sei, genannt und die Anstalt sich daraufhin nicht zu konkreten Angaben über die Dauer eines etwaigen Aufenthalts dieses Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum, sondern allein zu\nder Anmerkung veranlasst gesehen hatte, der genannte Gefangene sei im Vorjahr\nentlassen worden und in der Justizvollzugsanstalt Mannheim werde kein Gefangener\nwie ein wildes Tier weggesperrt (zu den Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei streitigem Sachverhalt vgl. BVerfGK 1, 201 <207>; 2, 318 <324 f.>).\n\n Der angegriffene Beschluss trägt der Reichweite des Grundrechts der Meinungs-          19\n\n\n\n                                         4/9\n\nfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\n(Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und dem grundrechtlichen Anspruch auf Achtung und Schutz der Familienbeziehungen (Art. 6 Abs. 1 GG)\njedenfalls insofern nicht ausreichend Rechnung, als er nicht berücksichtigt, dass die\nbeanstandete Äußerung in einem Brief an den Vater des Beschwerdeführers und damit in einer grundrechtlich geschützten Sphäre vertraulicher Kommunikation gefallen\nist (vgl. BVerfGE 90, 255 <259 f.>; BVerfGK 9, 442 <444 ff.>).\n\n  Die Notwendigkeit, dies zu berücksichtigen, entfiel hier nicht deshalb, weil das      20\nSchreiben des Beschwerdeführers nicht wegen eines beleidigenden Inhalts, sondern\ngemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG wegen grob unrichtiger Darstellung von Anstaltsverhältnissen angehalten wurde. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung\ngehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst\nüberlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf\ngesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen\nverkehren kann (vgl. BVerfGE 90, 255 <260>). Den Grundsatz, dass der besondere\npersönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht\ndadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht hieraus zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die\nSanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen\nsolcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 <261>; BVerfGK 9, 442\n<444 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, NJW 1995, S. 1477). Der Grundsatz als solcher erfasst\naber nicht nur diese Fallgestaltung. Grundlage seiner Geltung ist nicht eine Besonderheit des im Falle beleidigender Äußerungen betroffenen Rechtsguts der persönlichen Ehre, sondern der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz einer Sphäre\nvertraulicher Kommunikation. Dieser Schutz kann dem Gefangenen, dessen Schriftwechsel der Überwachung unterliegt, nur erhalten werden, indem an die im Zuge der\nÜberwachung zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig\nwäre, Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft werden. Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem\nRechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255\n<259 f.>). All dies gilt auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt     oder     darüber     hinaus,   und     die  davon    abhängigen\nGemeinschaftsinteressen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, NJW 1994, S. 244) in die Abwägung einzustellen sind.\n\n\n                                         5/9\n\n Der Beschluss des Landgerichts lässt nicht erkennen, dass das Gericht sich dieser        21\nbesonderen Abwägungsnotwendigkeit bewusst war.\n\n  Das Landgericht hat darüber hinaus versäumt, als - im Verhältnis zum Anhalten des       22\nBriefes - milderes Mittel die Beifügung eines richtigstellenden Begleitschreibens (vgl.\n§ 31 Abs. 2 StVollzG) in Betracht zu ziehen. Zwar liegt auch in der Beifügung eines\nBegleitschreibens zu einem Brief, den der Gefangene an eine Person seines besonderen Vertrauens gerichtet hat, ein Eingriff in die grundrechtlich besonders geschützte Sphäre vertraulicher Kommunikation. Dieser Eingriff wiegt aber erheblich weniger\nschwer als das Unterbinden der vertraulichen Kommunikation durch Anhalten des\nBriefes. Die durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistete Möglichkeit, in engen Vertrauensbeziehungen eigenen Empfindungen und Wertungen unverstellt und ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen\noder drohende Sanktionen Ausdruck zu geben (vgl. BVerfGE 90, 255 <260>), wird\ndurch ein richtigstellendes Begleitschreiben nicht schon im Ansatz beschnitten, sondern nur in ihrer die Verhältnisse in der Anstalt betreffenden Informationswirkung auf\nden Adressaten berührt. Von daher bietet sich die Beifügung eines Begleitschreibens\nals Mittel der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den widerstreitenden Belangen auch in Fällen brieflicher Kommunikation mit Vertrauenspersonen und gerade\ndort an, wo das Anhalten entsprechender Schreiben im Hinblick auf den besonderen\ngrundrechtlichen Schutz der Sphäre vertraulicher Kommunikation ausscheiden\nmuss.\n\n  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beifügung eines richtigstellenden Begleitschreibens hier kein geeignetes weniger eingreifendes Mittel zur Wahrung berechtigter Interessen der Justizverwaltung wäre. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht\ndie Nutzung der in § 31 Abs. 2 StVollzG vorgesehenen Möglichkeit eines solchen Begleitschreibens in einem Fall als angesichts der „Massivität der Darstellungen“ entbehrlich angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 1993 - 2 BvR 1267/92 -, a. a. O.). Der damit angesprochene rechtfertigende\nGrund lag hier aber nicht in der Schwere der erhobenen Vorwürfe - um schwere Vorwürfe wird es sich bei tatbestandsmäßigen „grob unrichtigen“ oder „erheblich entstellenden“ Darstellungen typischerweise handeln -, sondern darin, dass in dem betreffenden Fall wegen der Anzahl, Weite und Konturlosigkeit der erhobenen Vorwürfe ein\nrichtigstellendes Begleitschreiben eine in irgendeiner Weise substantiierte Gegenbehauptung und damit eine Vermeidung der von falschen Vorwürfen möglicherweise\nausgehenden „ungünstigen Weiterungen“ (vgl. BTDrucks 7/918, S. 61) durch glaubwürdige Gegenbehauptung kaum möglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, man lasse Gefangene „in dieser Gummizelle … teilweise wochenlang verrotten“, wäre dagegen einer substantiierten Richtigstellung -\nbeispielsweise durch Angaben über die faktische maximale Verweildauer von Gefangenen im besonders gesicherten Haftraum - ohne weiteres zugänglich.\n\n c) Es kann nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts sein, die im konkreten Fall         24\nerforderlichen Abwägungsentscheidungen an die Stelle der fehlenden Beurteilung\n\n\n                                          6/9\n\nseitens der Justizvollzugsanstalt und des Landgerichts zu setzen (vgl. schon für\ndas Verhältnis von Fachgericht und Behörde BVerfGK 8, 36 <45>; 9, 390 <397>).\nEin Evidenzfall, in dem das Bundesverfassungsgericht antizipieren dürfte, dass es\nbei Aufhebung und Zurückverweisung im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung\nkommen könnte und der Beschwerdeführer daher durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde keinen besonders schweren Nachteil erleidet, liegt jedenfalls\nnicht vor.\n\n 3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem          25\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).\n\n Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes          26\nRechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv\nmachen und für den Beschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>;\n117, 244 <268>; stRspr). Gesetzliche Bestimmungen über die Voraussetzungen der\nZulässigkeit eines Rechtsmittels dürfen auch nicht in einer Weise ausgelegt und angewandt werden, die für den Rechtsschutzsuchenden unvorhersehbar macht, unter\nwelchen Voraussetzungen das von ihm eingelegte Rechtsmittel als zulässig behandelt werden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. April 2008 - 2 BvR 866/06 -, juris). Der Gefangene muss unter anderem wissen\nkönnen, unter welchen Voraussetzungen es ihm obliegt, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde noch das Rechtsbeschwerdeverfahren zu durchlaufen, und in welchen Fällen er, weil die Rechtsbeschwerde nicht eröffnet ist, über der Einlegung dieses Rechtsmittels die Verfassungsbeschwerdefrist versäumen würde.\n\n  Gründe, die unter diesen Maßgaben das Oberlandesgericht hätten berechtigen              27\nkönnen, die vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig\nmangels Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zu verwerfen, sind\nnicht erkennbar. Sie ergeben sich mangels näherer Begründung - von der das Gericht gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG absehen durfte - nicht aus dem angegriffenen Beschluss und sind auch sonst nicht ersichtlich. Den oben (III. 2.) festgestellten Grundrechtsverstoß seitens des Landgerichts, der in der Nichtberücksichtigung des\nbesonderen Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation lag, hatte der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich gerügt. Es ist nichts dafür\nersichtlich, dass eine Überprüfung seitens des Oberlandesgerichts zur Sicherung einer - auch hinsichtlich ihrer Grundrechtskonformität und Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - einheitlichen Rechtsprechung\nhier entbehrlich gewesen sein könnte (zur Bedeutung des in § 116 Abs. 1 StVollzG\nstatuierten Zulässigkeitskriteriums der Erforderlichkeit der Nachprüfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, vgl. Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 116\nStVollzG Rn. 3, m.w.N.). Weder handelte es sich um einen Grundrechtsverstoß, dessen Wiederholung wegen Singularität der Fallgestaltung nicht zu erwarten war - das\nLandgericht selbst hatte vielmehr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gerade we-\n\n\n                                          7/9\n\ngen bestehender Wiederholungsgefahr bejaht -, noch lagen sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu erneuter Nichtberücksichtigung des besonderen\ngrundrechtlichen Schutzes vertraulicher Kommunikation, auf den der Beschwerdeführer auch bereits das Landgericht ausdrücklich hingewiesen hatte, in Fällen des\n§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG nicht kommen werde.\n\n                                       IV.\n Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Verfassungsverstößen. Gemäß §§ 93c Abs. 2, 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie aufzuheben und ist die\nSache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers ergeht     29\ngemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n              Voßkuhle             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2279/07 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090629_2bvr227907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr227907\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2279-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2279-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:33.481586+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-29/2-bvr-2279-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-06-29","dockets":["2 BvR 2279/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr227907","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090629_2bvr227907","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr227907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.06.2009 – 2 BvR 2279/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2279-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2007 verletzt den\n     Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des\n     Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) und Artikel 6 Absatz 1\n     des Grundgesetzes.\n  2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 2007 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des\n     Grundgesetzes.\n  3. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\n     Mannheim zurückverwiesen.\n  4. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                         1/9","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/31","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"31","label":"§ 31 StVollzG","mentions":9},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":6},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":6},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":4},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StVollzG/119","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"119","label":"§ 119 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/88","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"88","label":"§ 88 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:33.481586+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}