{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090629_2bvr221105","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr221105","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-06-29","aktenzeichen":"2 BvR 2211/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2211/05 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jusuf Kartal und Koll.,\n                   Friedenstraße 36, 33602 Bielefeld -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 2005 - 8 Qs\n   381/05 -,\n\nb) die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers am\n   28. Oktober 2005,\n\nc) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2005 - 3 Gs\n   2576/05 -,\n\nd) den Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 22. August 2005 - 3 Gs\n   2576/05 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 284 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998\n   (BGBl I S. 3322)\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Osterloh,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 29. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 22. November 2005 - 8 Qs\n381/05 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Braunschweig vom 10. Oktober 2005\n- 3 Gs 2576/05 - und 22. August 2005 - 3 Gs 2576/05 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Braun-\n\n\n                                        1/11\n\nschweig zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für\ndas Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung             1\nvon Wohn- und Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 StGB (Oddset-Sportwetten) in der Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115,\n276).\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er vermittelte seit Mitte Juli   2\n2005 von Geschäftsräumen in Niedersachsen aus über das Internet Sportwetten an\neinen österreichischen Wettanbieter. Dieser verfügte über eine österreichische Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten, die ihm auch die Entgegennahme von\nüber das Internet aus dem Ausland vermittelten Sportwetten gestattete.\n\n  Der Beschwerdeführer hatte keine behördliche Erlaubnis für seine Tätigkeit. Das         3\ndeutsche Recht sah keinen Erlaubnistatbestand für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Privatpersonen vor. Bei den vermittelten Wetten handelte\nes sich nicht um Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde, deren Abschluss und Vermittlung nach dem als Bundesrecht fortgeltenden und vom Bundesgesetzgeber mehrfach geänderten Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April 1922\n(RGBl I S. 335, 393) erlaubt werden konnten. Die Länder gestatteten die Veranstaltung von Wetten nur durch den Staat oder von ihm beherrschte Unternehmen in Privatrechtsform. Nach § 3 Abs. 2 NLottG vom 21. Juni 1997 (Nds. GVBl S. 289), geändert durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 vom 17. Dezember 2004 (Nds.\nGVBl S. 664), durfte eine Konzession für das Veranstalten öffentlicher Wetten über\nden Ausgang sportlicher Wettkämpfe (Sportwetten) nur einer Gesellschaft (Wettunternehmen) erteilt werden, an der das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt war\nund deren andere Beteiligte entweder juristische Personen des öffentlichen Rechts\noder Zusammenschlüsse oder Gesellschaften solcher Personen waren oder die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 erfüllten.\n\n Die Polizei wurde im August 2005 auf das Geschäft des Beschwerdeführers aufmerksam und erstattete Strafanzeige.\n\n  Mit Beschluss vom 22. August 2005 ordnete das Amtsgericht Braunschweig die              5\nDurchsuchung der Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer sei verdächtig, eine Straftat gemäß §§ 284 ff. StGB begangen zu haben. Er betreibe offensichtlich eine Wettannahmestelle und vermittle Sportwetten ins Ausland.\nEine Genehmigung zur Durchführung von Glücksspielen liege nicht vor. Die genehmigte Durchführung von Sportwetten sei allein der Lotto-Toto-Gesellschaft vorbehal-\n\n\n                                          2/11\n\nten. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln,\nnämlich von Unterlagen über den Wettanbieter, Art und Umfang der angenommenen\nund vermittelten Sportwetten, Vermittlungsvertrag und Wettscheinen führen werde.\nMit Beschluss vom 10. Oktober 2005 erweiterte das Amtsgericht Braunschweig den\nBeschluss auf die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.\n\n Bei der am 28. Oktober 2005 vollzogenen Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers wurden verschiedene Unterlagen sichergestellt.\n\n  Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen die amtsgerichtlichen Beschlüsse.           7\nEs fehle an einem Tatverdacht gemäß § 284 StGB. Sportwetten seien keine Glücksspiele, sondern auf Wissen basierende Geschicklichkeitsspiele. Er habe die Sportwetten nicht veranstaltet, sondern vermittelt. Die Vermittlung und die Veranstaltung\nvon Glücksspielen seien nicht gleichzustellen. Vielmehr sei die Vermittlung eine straflose Vorbereitungshandlung. Er habe nicht ohne Erlaubnis gehandelt. § 284 StGB sei\ngemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Konzession des österreichischen Wettanbieters eine Erlaubnis im Sinne von § 284 StGB sei. Andernfalls werde die Dienstleistungsfreiheit des österreichischen Wettanbieters verletzt.\nLege man die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften\nzugrunde, sei die Vermittlung von Sportwetten derzeit sogar ohne behördliche Erlaubnis zulässig. Danach seien Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nur aus\nzwingenden Gründen des Allgemeinwohls zulässig. Sie müssten Störungen der sozialen Ordnung vorbeugen, den vorhandenen Spieltrieb der Bevölkerung vor Ausbeutung schützen und daher die Spielmöglichkeiten einschränken. Das Sportwettenmonopol des Landes Niedersachsen diene jedoch keinen zwingenden Gründen des\nAllgemeinwohls, sondern vorrangig fiskalischen Interessen. Die Verbraucher würden\nsystematisch dazu ermuntert, an den staatlich veranstalteten Sportwetten teilzunehmen, um die Landeseinnahmen zu steigern. Darüber hinaus verstoße die strafrechtliche Verfolgung gegen Art. 12 und Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Land Niedersachsen fehle\ndie Gesetzgebungskompetenz für die Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols, welches ein der ausschließlichen Bundeskompetenz unterliegendes Finanzmonopol (Art. 105 Abs. 1 GG) sei. Das staatliche Sportwettenmonopol verletze ihn in\nseiner Berufsausübung, die im Sinne einer objektiven Zulassungsschranke verhindert werde. Die ungleiche Behandlung von Pferdewetten, für deren Veranstaltung\nund Vermittlung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz eine Erlaubnis erteilt werden könne, und sonstigen Sportwetten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Durchsuchungsanordnung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe nie bestritten, Sportwetten zu vermitteln, sondern befinde sich in einer Auseinandersetzung\nmit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport über die Zulässigkeit\nseiner Tätigkeit. Zudem werde das Bundesverfassungsgericht am 8. November 2005\nüber die Vermittlung von Sportwetten mündlich verhandeln und habe eine Klärung\nder Rechtslage angekündigt. Auch vor diesem Hintergrund sei eine Durchsuchungsanordnung zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismäßig.\n\n\n\n\n                                          3/11\n\n  Das Landgericht Braunschweig verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 22. November 2005. Bei den vermittelten Sportwetten handele es sich um Glücksspiele im\nSinne von § 284 StGB, da das Zufallselement überwiege. Es habe auch der Verdacht\neines „Veranstaltens\" bestanden. Dieses liege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn - wie im Falle des Beschwerdeführers - verantwortlich und\norganisatorisch der äußere Rahmen für die Abhaltung von Glücksspielen geschaffen\nund der Bevölkerung dadurch der Abschluss von Spielverträgen ermöglicht werde.\nEiner Strafbarkeit nach § 284 StGB stehe auch das Europarecht nicht entgegen.\nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stelle\nzwar ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert würden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig sei, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Solche Beschränkungen\nkönnten aber aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.\nEntscheidend sei, dass die Beschränkungen geeignet seien, die Verwirklichung dieser Ziele zu gewährleisten. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sehe\neine Grenze dort, wo Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher anreizten und\nermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der\nStaatskasse daraus Einnahmen zuflössen. Die diesbezügliche Prüfung obliege den\nGerichten der Mitgliedstaaten. Nach überwiegender Auffassung führten die vom\nStaat veranstalteten Oddset-Wetten nicht dazu, dass die Forderung einer behördlichen Erlaubnis für das Betreiben von Sportwetten unzulässig sei. Die Werbung für\ndie staatlichen Oddset-Wetten diene nicht allein der Gewinnmaximierung, sondern\nder Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses in der Bevölkerung. Die Angaben des Beschwerdeführers über den Umfang des Werbeetats staatlicher Sportwetten rechtfertigten nicht den Vorwurf, die Beschränkungen beruhten allein auf fiskalischen Gründen. Andere Erkenntnisse, die für eine übertriebene Werbung für\nstaatliche Oddset-Wetten sprechen könnten, lägen der Kammer nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 27. April 2005 - 1 BvR\n223/05 - mit der Frage gemeinschaftsrechtlicher Vereinbarkeit des § 284 StGB nur\nunter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im\nRahmen eines Eilverfahrens beschäftigt und lediglich den divergierenden Meinungsstand aufgezeigt. Der Entscheidung sei nicht zu entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht von einer gemeinschaftsrechtlichen Unvereinbarkeit der Vorschrift ausgehe. § 284 StGB verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz. Die mit § 284 StGB\nverbundenen Einschränkungen der Berufsfreiheit seien im Hinblick auf die mit der\nVorschrift verfolgten Ziele, der Spielsucht und der Ausnutzung des Spieltriebs zu kriminellen Zwecken vorzubeugen, mit Art. 12 GG vereinbar. Die Durchsuchung sei\nschließlich auch erforderlich gewesen, obwohl der Beschwerdeführer seine Tätigkeit\nnicht angezeigt habe. Beim Verdacht einer strafbaren Handlung habe die Ermittlungsbehörde den Sachverhalt zu ermitteln und die notwendigen Beweismittel zu sichern, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beschuldigte den äußeren Geschehensablauf einräume.\n\n\n\n\n                                         4/11\n\n  Nach Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006                  9\n(BVerfGE 115, 276) wurde das Ermittlungsverfahren am 18. Juli 2006 gemäß § 153\nStPO eingestellt. Der Beschwerdeführer verfolgt seine Verfassungsbeschwerde weiter.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3           10\nAbs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n 1. §§ 284 ff. StGB seien verfassungswidrig. Ein legitimes Schutzgut sei nicht feststellbar; es werde bloßes Verwaltungsunrecht pönalisiert. Zu den grundrechtlich geschützten Freiheiten gehöre es, eigenes Vermögen zu gefährden. Die Strafbewehrung sei zum Schutz der Verbraucher nicht erforderlich; ausreichend seien das\nLauterkeitsrecht und das Verbraucherschutzrecht. Allein die Absicherung des staatlichen Monopols, welchem das Strafrecht dem Anschein nach diene, könne den damit\nverbundenen Grundrechtseingriff nicht rechtfertigen.\n\n 2. Das niedersächsische Sportwettenmonopol sei verfassungswidrig.                        12\n\n a) Dem Land Niedersachsen fehle für die Errichtung eines Sportwettenmonopols             13\ndie Gesetzgebungskompetenz, da es sich um ein vorwiegend der Erzielung von Einnahmen dienendes Finanzmonopol im Sinne von Art. 105 Abs. 1 GG handele, für\ndas dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Wie sich aus den - im Hinblick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 sogar verstärkten - Werbemaßnahmen\nder staatlichen Lotterieverwaltung ergebe, werde der Spieltrieb der Menschen ausgebeutet, um Einnahmen zu erzielen. Gründe der Gefahrenabwehr seien vorgeschoben.\n\n  b) Das staatliche Sportwettenmonopol begründe eine objektive Zulassungssperre           14\nfür die Berufsausübung. Der staatliche Wunsch nach Einnahmen sei kein den Eingriff\nin die Berufsfreiheit rechtfertigender Zweck. Ein legitimer Zweck sei allein die Gefahrenabwehr. Dieses Ziel sei aber durch mildere Mittel als ein staatliches Sportwettenmonopol erreichbar. Es genüge eine gewerberechtliche Zuverlässigkeitskontrolle.\nÜberzogenen Wettangeboten könne durch das Wettbewerbsrecht vorgebeugt werden. Die vom Staat vorgegebenen Ziele würden durch das Monopol sogar besonders\nschlecht erreicht, da Kontrolleur und Kontrollierter zusammenfielen. Private Unternehmen könnten überwacht werden, ohne dass ein staatlicher Einnahmeverlust zu\nbefürchten sei.\n\n  c) Das staatliche Sportwettenmonopol verstoße gegen das Demokratieprinzip, da           15\ndem Staat hohe Einnahmen verschafft würden, dem Parlament aber faktisch die Kontrolle über die Mittelverwendung entzogen werde, da die Mittel von der staatlichen\nLotterieverwaltung eingesetzt würden.\n\n d) Die ungleiche Behandlung von Pferdewetten, für deren Veranstaltung und Vermittlung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz eine Erlaubnis erteilt werden könne,\n\n\n\n                                          5/11\n\nund sonstigen Sportwetten verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.\n\n  3. Die Durchsetzung des verfassungswidrigen staatlichen Sportwettenmonopols im         17\nWege der Durchsuchung verstoße gegen Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung der\nDurchsuchung sei auch unverhältnismäßig, weil er stets eingeräumt habe, Sportwetten zu vermitteln.\n\n  4. Die Gleichstellung der in § 284 StGB nicht genannten Vermittlung von Sportwetten mit den dort genannten Handlungsalternativen verstoße gegen das strafrechtliche Analogieverbot.\n\n  5. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil die angefochtenen Beschlüsse sich nicht hinreichend mit den schwierigen verfassungs- und europarechtlichen Fragen hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten beschäftigt hätten. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung       mit    der      Frage,     ob    angesichts   der     aktuellen\nMeinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit dem Europarecht einschneidende Maßnahmen wie Durchsuchungen bis\nzu einer Klärung der Rechtslage zu unterbleiben hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. April 2005 ausgeführt, dass sich die Frage\nder Vereinbarkeit von § 284 StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht voraussichtlich nicht ohne vorherige Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften werde klären lassen.\n\n                                         III.\n  Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Äußerung; es hat          20\nkeine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Ermittlungsakten vorgelegen.\n\n                                         IV.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          21\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig\nund offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Obwohl sich die Durchsuchungsanordnung mit ihrem Vollzug erledigt hat und das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden ist, besteht das Rechtsschutzinteresse an einer\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung fort. Bei der\nDurchsuchung von Geschäftsräumen handelt es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Hierunter fallen vornehmlich solche, die schon das Grundgesetz - wie\nim Falle von Art. 13 Abs. 2 GG - unter Richtervorbehalt gestellt hat (vgl. BVerfGE 96,\n27 <40>; 104, 220 <233>; 117, 244 <269>).\n\n\n\n\n                                         6/11\n\n 2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n  a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Auch beruflich     24\ngenutzte Räume werden durch das Grundrecht geschützt (vgl. BVerfGE 32, 54\n<68 ff.>; 42, 212 <219>; 97, 228 <265>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 96,\n27 <40>; 103, 142 <150 f.>). Voraussetzung für die Rechtfertigung dieses schwerwiegenden Eingriffs ist, dass der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliegt; es\nmuss mindestens möglich sein, dass der Verdächtige durch das Verhalten, das ihm\nvorgeworfen wird, eine nach materiellem Strafrecht strafbare Tat begangen hat (vgl.\nBVerfGE 20, 162 <185>) und dass deshalb gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden kann (vgl. Müller, in: KMR, § 102 Rn. 4 <Juni 2008>; Nack, in: Karlsruher Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 102 Rn. 1; Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO und\nGVG, 25. Aufl. 2004, § 102 Rn. 8). Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung des von\nden Fachgerichten angenommenen Verdachts einer Straftat ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts. Es kann nur eingreifen, wenn die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Bestimmungen über die prozessualen Voraussetzungen\ndes Verdachts (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO) als Anlass für die strafprozessuale\nZwangsmaßnahme und die strafrechtliche Bewertung der Verdachtsgründe objektiv\nwillkürlich sind oder Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung der Grundrechte des Beschwerdeführers beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2003 - 2 BvR 180/03 -,\nNStZ 2004, S. 160; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar\n2004 - 2 BvR 766/03 -, NStZ-RR 2004, S. 143 <143 f.>). Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die von den Fachgerichten dem Anfangsverdacht zugrunde gelegte\nStrafvorschrift wegen eines Verstoßes gegen Grundrechte nicht angewendet werden\ndurfte.\n\n  b) Nach diesen Vorgaben verletzen die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Fachgerichte haben einen\nAnfangsverdacht gemäß § 284 StGB bejaht, obwohl die Strafvorschrift im Zeitpunkt\ndes Erlasses der angefochtenen Beschlüsse wegen eines Grundrechtsverstoßes\nnicht anwendbar war.\n\n aa) Über den Einwand des Beschwerdeführers, § 284 StGB sei seinerzeit auf die          26\nVermittlung von Sportwetten an einen lizensierten Wettanbieter in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das europäische Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar gewesen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch 2004, S. 153 <154>; AG Heidenheim, Urteil\nvom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js 5187/03 -, SpuRt 2005, S. 81 <81 f.>; LG Hamburg, Beschluss vom 12. November 2004 - 629 Qs 56/04 -, NStZ-RR 2005, S. 44; LG\nBaden-Baden, Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 -, SpuRt 2005,\nS. 80; LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 105 Qs 80/05 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 11. August 2006 - 6 L 736/06 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom\n\n\n                                         7/11\n\n22. August 2006 - 1 L 633/06 -, juris; OLG München, Urteil vom 26. September 2006 -\n5 St RR 115/05 -, NJW 2006, S. 3588 <3591>; Lesch, GewArch 2003, S. 321 <324>;\nHoeller/Bodemann, NJW 2004, S. 122 <125>; Lesch, wistra 2005, S. 241 <246>;\nArendts, ZfWG 2007, S. 79 <82>; a.A.: BVerwG, Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2/\n01 -, NJW 2001, S. 2648 <2650 f.>; BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99\n-, NJW 2002, S. 2175 <2176>; BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, NJW\n2004, S. 2158 <2160>; offen gelassen: BGH, Urteil vom 16. August 2007 - 4 StR 62/\n07 -, NJW 2007, S. 3078 <3079>), ist nicht zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht ist zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen\nRechts mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts\nunvereinbar und daher nicht anwendbar ist, nicht zuständig; eine Entscheidung über\ndiese Normenkollision ist der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz\nder zuständigen Gerichte überlassen (vgl. BVerfGE 31, 145 <174 f.>; 82, 159 <191>;\n115, 276 <299 f.>).\n\n bb) Im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse war § 284 StGB auf             27\nden vorliegenden Sachverhalt indes von Verfassungs wegen nicht anwendbar.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 entschieden, dass das im Zeitpunkt der hier angegriffenen Maßnahmen im Freistaat Bayern\nbestehende staatliche Wettmonopol angesichts des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer in seiner\ndamaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen\nEingriff in die Berufsfreiheit darstellte. Denn der - strafbewehrte - Ausschluss gewerblicher Wettangebote durch private Wettunternehmen ist den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern nur dann zumutbar, wenn das Wettmonopol\nnicht nur nach den zu seiner Rechtfertigung angeführten Zielen, sondern auch in seiner konkreten Ausgestaltung der Vermeidung und Abwehr von Spielsucht und problematischem Spielverhalten dient (vgl. BVerfGE 115, 276 <303, 309 f.>). Dies war in\nBayern jedenfalls in der Zeit vor dem 28. März 2006 nicht der Fall (vgl. BVerfGE 115,\n276 <309 ff.>). Die staatliche Veranstaltung der Sportwette ODDSET verfolgte vielmehr erkennbar auch fiskalische Zwecke. Das tatsächliche Erscheinungsbild entsprach dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Dem entsprach eine breit angelegte Werbung, in der das\nWetten als sozialadäquate, wenn nicht sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt wurde (vgl. BVerfGE 115, 276 <313 ff.>). Die Unverhältnismäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in Bayern erfasste auch den Ausschluss der Vermittlung\nanderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten, deren Anbieten in Bayern nach der im Urteil vom 28. März 2006 zu Grunde gelegten fachgerichtlichen Auslegung ebenfalls als verboten angesehen wurde (vgl. BVerfGE 115, 276 <300>).\nDenn auch der Ausschluss der Vermittlung anderer als vom Freistaat Bayern veranstalteter - vor allem also gewerblich veranstalteter - Wetten lässt sich am Maßstab\ndes Art. 12 Abs. 1 GG nur rechtfertigen, wenn das Monopol rechtlich und faktisch insbesondere am - legitimen - Ziel der Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettlei-\n\n\n\n                                          8/11\n\ndenschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 115, 276 <303, 316>), woran es seinerzeit\nfehlte.\n\n Diese Aussagen treffen in gleicher Weise auf die damalige Rechts- und Sachlage in      29\nNiedersachsen zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Oktober 2007 - 1 BvR 973/05 -, juris).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat bereits geklärt, dass sich in Anbetracht der verfassungswidrigen Rechtslage jedenfalls für die Zeit vor dem 28. März 2006 eine allein\nauf § 284 StGB gestützte ordnungsrechtliche Untersagungsverfügung nicht als rechtmäßig erweisen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. November 2007 - 1 BvR 2218/06 -, NVwZ 2008, S. 301 <303>).\n\n  Gleiches gilt für eine auf § 284 StGB gestützte Durchsuchungsanordnung. Die seinerzeitige Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führt nach ganz\nüberwiegender Auffassung einschließlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu, dass für die hier maßgebliche Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen private\nVermittler von Oddset-Sportwetten besteht (vgl. OLG München, Urteil vom 26. September 2006 - 5 St RR 115/05 -, NJW 2006, S. 3588 <3589>; Hans. OLG Hamburg,\nBeschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07 -, ZfWG 2007, S. 295 <299>; BGH, Urteil\nvom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 -, NJW 2007, S. 3078 <3079 ff.>; BGH, Urteil\nvom 14. Februar 2008 - I ZR 207/05 -, ZfWG 2008, S. 115 <118>; Krehl, in: LK-StGB,\n12. Aufl. 2008, § 284 Rn. 6a; Arendts, ZfWG 2007, S. 457 <458>; Kretschmer, ZfWG\n2006, S. 52 <58>; Hecker/Schmitt, ZfWG 2007, S. 364 <366>; Siara, ZfWG 2007,\nS. 1 <5>; Paster, jurisPR-StrafE 3/2008 Anm. 3; a.A. Meyer, JR 2004, S. 447 <452>;\nBethge, ZfWG 2007, S. 169 <179>; Mosbacher, NJW 2006, S. 3529 <3533>; Beckemper/Janz, ZIS 2008, S. 31 <37 ff.>).\n\n  Das Entfallen des staatlichen Strafanspruchs ist von Verfassungs wegen geboten.       32\nEine Strafbewehrung der Vermittlung von Sportwetten in der hier maßgeblichen Zeit\nvor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 würde infolge der seinerzeitigen Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten einen\nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der deutschen\nbeziehungsweise in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der ausländischen privaten Sportwettenvermittler - so auch in die allgemeine Handlungsfreiheit\ndes Beschwerdeführers - darstellen. Jedenfalls die Anwendung von § 284 StGB ist\ninsoweit mit der Verfassung unvereinbar.\n\n 3. Da die angegriffenen Beschlüsse bereits gegen Art. 13 Abs. 1 GG verstoßen,          33\nkann dahinstehen, ob weitere Grundrechte oder grundrechtsähnliche Rechte verletzt\nwurden.\n\n\n\n\n                                         9/11\n\n                                     V.\n Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95       34\nAbs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf § 34a Abs. 2\nBVerfGG.\n\n             Osterloh            Mellinghoff          Gerhardt\n\n\n\n\n                                    10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. Juni 2009 - 2 BvR 2211/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2009 - 2 BvR 2211/05 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090629_2bvr221105.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr221105\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2211-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2211-05","retrieved":"2026-07-10 10:58:33.232928+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-29/2-bvr-2211-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-06-29","dockets":["2 BvR 2211/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr221105","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090629_2bvr221105","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090629.2bvr221105"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.06.2009 – 2 BvR 2211/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-29/2-bvr-2211-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 22. 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