{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090617.1bvr046709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-17","aktenzeichen":"1 BvR 467/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 467/09 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn Dr. W...,\n2. der Minderjährigen K...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in\n         Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/\n          06 –\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Gaier,\n                                   Kirchhof\n\nam 17. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 - 18 UF 174/08 - und des Amtsgerichts Konstanz\n     vom 23. Juni 2008 - 2 F 125/06 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 1) seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seiner im eigenen und im Namen seiner im Juni 2000 geborenen Tochter eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die\nteilweise Entziehung des elterlichen Sorgerechts.\n\n 1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist Vater der aus der nichtehelichen Beziehung zur    2\nKindesmutter hervorgegangenen Tochter D., der Beschwerdeführerin zu 2). Im Juli\n2002 gaben die Kindeseltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Nachdem die\n\n\n                                         1/12\n\nTochter nach der Trennung der Eltern im September 2002 zunächst bei der Kindesmutter gelebt hatte, übertrug das Amtsgericht das alleinige elterliche Sorgerecht im\nJuni 2004 auf den Beschwerdeführer zu 1). In der Folge praktizierten die Eltern eine\nUmgangsvereinbarung, nach der sich das Kind von Donnerstag nach Kindergartenoder Schulschluss bis Dienstagmorgen bei der Mutter und anschließend bis zum darauffolgenden Donnerstag beim Beschwerdeführer zu 1) aufhielt. In der ersten Jahreshälfte 2006 reduzierte der Beschwerdeführer zu 1) den Umgang des Kindes mit\nder Mutter eigenmächtig, in den Monaten März bis Juni 2006 fanden keinerlei Umgangskontakte statt. Seither wird der Umgang entsprechend der Vereinbarung wieder umgesetzt. Die Unterbrechung veranlasste die Kindesmutter zur Einleitung eines\nSorgerechtsverfahrens mit dem Antrag, die elterliche Sorge auf sie zu übertragen.\n\n a) Durch Beschluss vom 23. Juni 2008 wies das Amtsgericht nach Einholung eines         3\npsychologischen Sachverständigengutachtens den Antrag der Kindesmutter zurück,\nentzog dem Beschwerdeführer zu 1) das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht\nzur Regelung des Umgangs sowie das Recht der Gesundheitssorge, ordnete in diesem Umfang Ergänzungspflegschaft an und bestellte das Jugendamt als Ergänzungspfleger. Das Gericht begründete die auf § 1696 Abs. 1 BGB gestützte Teilentziehung der elterlichen Sorge im Wesentlichen mit der eingeschränkten\nBindungstoleranz und der Kooperationsverweigerung des Beschwerdeführers zu 1),\ndie dem Kindeswohl schadeten. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zu\n1) aufgrund vom Kind über die Kindesmutter erhaltener Informationen den Umgang\nwillkürlich einschränken werde. Durch Einschaltung eines Ergänzungspflegers könne\ndas Kind entlastet werden, da die Eltern die besonders strittigen Fragen unter dessen\nModeration lösen müssten.\n\n  b) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) schränkte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 dahingehend ein, dass dem Beschwerdeführer zu 1) das Recht der Gesundheitssorge lediglich entzogen werde, soweit es um die Aufnahme einer psychotherapeutischen\nBehandlung beziehungsweise Zuführung des Kindes zu einer Trennungs- oder\nScheidungskindergruppe gehe. Im Übrigen wies es die Beschwerde zurück.\n\n  Im Hinblick auf den Entzug des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung und zur Umgangsregelung sei die Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts aus triftigen, das\nWohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt. Der Beschwerdeführer\nzu 1) versuche, die Mutter, der gegenüber er eine feindselige Haltung einnehme, aus\ndem Leben des Kindes zu verdrängen. Aufgrund der ständigen Vorschläge des Beschwerdeführers zu 1), den Umgang zu beschneiden, der mangelnden Kommunikation der Eltern und der fehlenden Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers zu\n1), derentwegen eine einvernehmliche Lösung mithilfe einer Beratungsstelle nicht zu\nerzielen sei, sei die Entziehung des Rechts der Umgangsregelung die einzige Lösung. Damit könne auch verhindert werden, dass das Kind in die Entscheidungsfindung der Eltern einbezogen werde. Aufgrund der Übertragung des Umgangsregelungsrechts auf den Ergänzungspfleger sei es folgerichtig, diesem auch das\n\n\n                                         2/12\n\nAufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Nur dies ermögliche dem Ergänzungspfleger, etwaige von den Vorstellungen und Wünschen des Beschwerdeführers zu 1)\nabweichende Umgangskontakte bei dessen Weigerung schlimmstenfalls mithilfe von\nGerichtsvollzieher oder Polizei durchzusetzen und die Herausgabe des Kindes zu\nerzwingen. Zudem habe der Beschwerdeführer zu 1) gegenüber der Sachverständigen als Mittel der Entspannung einen Umzug mit dem Kind aus dem Einzugsbereich\nder Mutter heraus angekündigt. Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts\nsei die einzige Möglichkeit, eine willkürliche Sofortentscheidung zum Wohle des Kindes zu verhindern. Schließlich sei diese Maßnahme auch deshalb erforderlich, weil\nein weiterer Verbleib des Kindes beim Beschwerdeführer zu 1) unter Umständen in\nabsehbarer Zeit nicht mehr mit seinem Wohl vereinbar und aus diesem Grund ein\nObhutswechsel unerlässlich sein könne. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers zu 1), dessen Lebensinhalt lediglich noch das Kind (beziehungsweise der\nKampf gegen die Mutter) sei und der weder Fehler bei sich noch beim Kind akzeptieren könne, sondern die Schuld allein auf Dritte schiebe, könne von einem gedeihlichen Heranwachsen des Kindes in der Obhut des Beschwerdeführers zu 1) wohl\nnicht mehr lange ausgegangen werden.\n\n Ausreichend, aber aus triftigen Kindeswohlgründen geboten sei die Teilentziehung       6\nder Gesundheitssorge. Die Sachverständige habe die Entziehung der Gesundheitssorge nur deshalb vorgeschlagen, weil sie dies als einzige Möglichkeit gesehen habe, das Kind angesichts der von ihr konstatierten psychosomatischen Erkrankung einer psychotherapeutischen Behandlung zuführen zu lassen. Das Kind solle\nangesichts seines ständigen Bemühens um Loyalität unbedingt die Möglichkeit bekommen, mit einer neutralen dritten Person über die Probleme mit seinen Eltern zu\nsprechen.\n\n Von einer persönlichen Anhörung, die mit einer erheblichen Belastung für das Kind      7\nverbunden gewesen wäre, sei mangels weiteren Erkenntnisgewinns abgesehen worden. Ferner habe die Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren mit dem Kind gesprochen und Bericht erstattet. Schließlich hätten die Kindesmutter und unter - hier\naber nicht relevanter - Einschränkung auch der Beschwerdeführer zu 1) auf eine Anhörung verzichtet.\n\n c) Mit Beschluss vom 21. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zu 1) zurück.\n\n 2. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die          9\nBeschlüsse des Amtsgerichts vom 23. Juni 2008 und des Oberlandesgerichts vom\n24. Oktober 2008 unter anderem eine Verletzung seines Elternrechts.\n\n 3. Auf Antrag des Beschwerdeführers zu 1) setzte die Kammer im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 14. April 2009 die Wirksamkeit der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 18. Familiensenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2008 und des Amtsgerichts Konstanz vom 23. Juni 2008 einstweilen bis zur\nEntscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate, aus.\n\n\n                                        3/12\n\n 4. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.                               11\n\n 5. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Landesregierung Baden-Württemberg                12\nund dem Stadtjugendamt Konstanz, die von einer Stellungnahme absahen, sowie der\nKindesmutter zugestellt, die die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zur              13\nEntscheidung an und gibt ihr statt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts          14\ndes Beschwerdeführers zu 1) geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die\nVerfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  a) Soweit sich der Beschwerdeführer zu 1) allerdings in Vertretung auf die Grundrechte seines Kindes beruft, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde\nan einem nicht auszuschließenden Widerstreit zwischen dessen - wohlverstandenen\n- Interessen und jenen des Beschwerdeführers zu 1). Denn die Fachgerichte haben\ndem Beschwerdeführer zu 1) aus Gründen des Kindeswohls wesentliche Teile des\nelterlichen Sorgerechts entzogen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich nicht\nbetrieben (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 ff.>).\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer zu 1) für sich selbst Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, ist diese begründet. Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 23. Juni 2008\nund des Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2008 verletzen ihn in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung\nder Eltern gelegt, die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE\n60, 79 <88>). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der\nErwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden (BVerfGE 34, 165 <184>).\n\n  Kinder dürfen gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen\noder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (vgl. BVerfGE\n72, 122 <137 f.>). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24, 119\n\n\n\n                                         4/12\n\n<144 f.>; 60, 79 <91>). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79\n<91>).\n\n  Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter\nstrikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BVerfGE\n60, 79 <89>). Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich\nnach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im\nInteresse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst\nversuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung\neines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 <145>; 60, 79 <93>).\n\n  In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass der            20\nGesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum\nSchutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend\nRechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 <88 f.>; 72, 122 <138>).\n\n  Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung       21\ndes Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm obliegt\nlediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen\nlässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines\nGrundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeit des Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängt namentlich\nvon der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72, 122 <138>;\nstRspr.).\n\n  Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entziehen,   22\nbestehen wegen des sachlichen Gewichts der Beeinträchtigung der Eltern in ihren\nGrundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen (BVerfGE 72, 122 <138>). Daher können\nneben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf\neiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 75, 201 <222>).\n\n bb) Im vorliegenden Fall sind die Fachgerichte diesen Maßstäben nicht gerecht geworden, sondern haben das Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1) in Umfang und\nTragweite verkannt; das gewählte Verfahren bot nicht hinreichende Gewähr für die\nerforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung.\n\n\n                                         5/12\n\n  (1) Die Begründungen beider Beschlüsse deuten darauf hin, dass die Gerichte nicht       24\nvon dem für die Teilentziehung der elterlichen Sorge einschlägigen Prüfungsmaßstab\nder §§ 1666, 1666a BGB ausgegangen sind. Das Amtsgericht stützt sich ausschließlich auf die Norm des § 1696 Abs. 1 BGB. Das Oberlandesgericht führt zwar aus, auf\ndie Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) sei der amtsgerichtliche Beschluss in\nBezug auf die Gesundheitssorge abzuändern; eine solche Entscheidung sei erforderlich, da andernfalls das Kindeswohl D. gefährdet wäre (§ 1696 Abs. 1, § 1666 BGB).\nInsoweit bleibt jedoch unklar, ob damit die Notwendigkeit der Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung aus Gründen des Kindeswohls gemeint ist, wofür der Zusammenhang spricht. Mit Blick auf die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Umgangsregelung bestätigt das Oberlandesgericht die\nEntscheidung des Amtsgerichts allerdings ausdrücklich in der Anwendung des\n§ 1696 Abs. 1 BGB und legt umfangreich die Anforderungen dieser Vorschrift („triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe“) dar. Indem es ausführt, ein Änderungsinteresse unter Kindeswohlgesichtspunkten gemäß § 1696 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen des § 1666 BGB sei vorliegend eindeutig gegeben,\nerwähnt das Oberlandesgericht die Norm des § 1666 BGB zwar am Rande, legt aber\nan keiner Stelle deren Voraussetzungen (Gefährdung des körperlichen, geistigen\nund seelischen Wohls des Kindes, mangelnde elterliche Gefahrabwendung) dar.\nStattdessen rekurriert das Gericht stets wieder auf „triftige, das Wohl von D. nachhaltig berührende Gründe“.\n\n  Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Fachgerichte mit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen haben, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger das Kind ohne nochmalige richterliche Prüfung aus dem Haushalt des Vaters nehmen und einen\nObhutswechsel zur Mutter oder auch in eine Einrichtung oder Pflegefamilie veranlassen kann. Das Oberlandesgericht zieht diese Möglichkeit auch ausdrücklich als Begründung mit heran. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Regelung nach\n§ 1696 Abs. 1 BGB reichen aber bei weitem nicht an die Anforderungen heran, die\nArt. 6 Abs. 3 GG an die Trennung der Kinder von der Familie stellt. Danach müssen\ndie Erziehungsberechtigten versagen oder die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Aufgrund dessen hat § 1666 BGB in Fällen, in denen es nicht darum geht, die getroffene Sorgeregelung wegen veränderter Umstände abzuändern,\nsondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB (vgl. Diederichsen, in: Palandt, BGB, 68. Aufl.\n2009, § 1696 Rn. 9; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29.\nNovember 1993 - 1 BvR 1045/93 -, juris).\n\n (2) Unabhängig vom angewandten Prüfungsmaßstab greift die Sorgerechtsentziehung unverhältnismäßig in das Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1) ein.\n\n (a) Voraussetzung der Entziehung elterlicher Sorge ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden oder eine gegenwärtige, in einem\nsolchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine er-\n\n\n                                          6/12\n\nhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Diederichsen,\nin: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1666 Rn. 10). Den Ausführungen der Fachgerichte lässt sich nicht entnehmen, dass ein Schaden bereits eingetreten ist oder konkret\ndroht.\n\n  (b) Im Beschluss des Amtsgerichts findet sich keine konkrete Begründung, weshalb        28\nder Entzug einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge für erforderlich gehalten wird.\nDies trifft insbesondere auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge zu. Darüber hinaus hätte das Amtsgericht das Kind vor der Entziehung der elterlichen Sorge anhören müssen. Gründe, die ein Absehen von einer Anhörung gerechtfertigt hätten, werden in der Entscheidung weder genannt noch sind sie sonst\nersichtlich.\n\n  (c) (aa) Soweit der Entzug des Rechts zur Regelung des Umgangs betroffen ist, setzen sich beide Gerichte nicht damit auseinander, dass die im Jahre 2004 geschlossene, im Jahr 2006 gerichtlich gebilligte und der Kindesmutter einen großzügigen Umgang einräumende Vereinbarung der Eltern seit Ende Juni 2006 wieder ohne\nwesentliche Beeinträchtigungen umgesetzt wird. Keiner der Beschlüsse lässt hinreichende Anhaltspunkte für Umgangsbehinderungen durch den Beschwerdeführer zu\n1) erkennen. Soweit das Oberlandesgericht auf das im Jahr 2006 anhängig gewesene Umgangsverfahren rekurriert, in dem offenkundig zu Tage getreten sei, „auf welch\nselbstherrliche Art der Beschwerdeführer von der Umgangsregelung immer weiter\nabgerückt“ sei und „dieser immer wieder seine Bedingungen zu diktieren“ gesucht\nhabe, liegen diese Vorfälle bereits über zwei Jahre vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts zurück, so dass eine aktuelle Kindeswohlgefährdung darauf nicht gestützt werden kann. Die Argumentation, das damalige Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) habe sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verändert, was sich aus\ndessen die bisherige Umgangsregelung beschneidenden Vorschlägen ergebe, verkennt, dass es sich dabei um legitime Vorschläge handelt, die der Beschwerdeführer\nzu 1) mit dem Ziel einer neuen gerichtlichen Umgangsregelung unterbreitet hat. Der\nEntscheidung ist ansonsten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 1) in\njüngerer Vergangenheit eigenmächtige Abänderungen der Umgangskontakte vorgenommen hätte. Dass der Beschwerdeführer zu 1) im prozessual vorgesehenen Rahmen auf die Abänderung der bestehenden Umgangsregelung hinwirkte, kann ihm\nnicht angelastet werden.\n\n  Auch der vom Oberlandesgericht angeführte Vorfall aus dem Jahre 2007 lässt eine         30\nUmgangsbehinderung nicht ohne Weiteres erkennen, zumal auch dieser einige Zeit\nzurückliegt. Sein damals geäußerter, nachvollziehbar begründeter Wunsch, als Sorgeberechtigter allein mit seiner Tochter an einem Projektnachmittag der Schule teilnehmen zu wollen, lässt nicht den Schluss des Oberlandesgerichts zu, in seinem\nVerhalten komme „deutlich die egozentrische und auf Verdrängung der Mutter gerichtete Grundtendenz des Vaters zum Ausdruck“. Überdies lassen die Entscheidungsgründe nicht erkennen, dass der Umgangskontakt der Mutter an diesem Tag\nnicht stattgefunden hat.\n\n\n                                          7/12\n\n In keiner der Entscheidungen finden sich Anhaltspunkte dafür, dass gegen den Beschwerdeführer zu 1) Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangsrechts\nhätten ergriffen werden müssen.\n\n Worauf das Amtsgericht seine prognostische Schlussfolgerung stützt, der Beschwerdeführer zu 1) könne angesichts der von D. überbrachten Informationen über\ndie Zustände bei der Kindesmutter willkürlich den Umgang einschränken, wird nicht\ndeutlich. Insbesondere ist ein entsprechender Vorfall aus der Vergangenheit nicht ersichtlich. Ebenso ist der von beiden Fachgerichten erhobene Vorwurf, dem Beschwerdeführer zu 1) sei die Bedeutung der Bindung zum anderen Elternteil nicht bewusst und seine Bindungstoleranz sei eingeschränkt, angesichts des tatsächlichen\nFunktionierens der großzügigen Umgangsregelung zugunsten der Kindesmutter\nnicht nachvollziehbar.\n\n  (bb) Soweit die Beschlüsse dem Beschwerdeführer zu 1) wiederholt mangelnde            33\nKommunikationsbereitschaft vorwerfen, lassen sie eine Auseinandersetzung mit den\nauf dessen Gesprächsbereitschaft bestehenden Hinweisen vermissen. So hatte der\nBeschwerdeführer zu 1) nach Mitteilung der Sachverständigen vom 11. Januar 2008\ndie Kommunikation mit der Kindesmutter aufgenommen. Auch im Rahmen der amtsgerichtlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008 schilderte der Beschwerdeführer zu 1)\nunwidersprochen, dass die Kommunikation zwischen den Parteien in der Vergangenheit auch sehr oft und gut funktioniert habe, und erklärte sich auch weiterhin zu Gesprächen mit der Kindesmutter bereit. Allein die Anwesenheit eines Dritten halte er\nnicht für förderlich. Wie das Amtsgericht insofern zu dem Schluss gelangt ist, eine\nKommunikation zwischen den Parteien sei undenkbar, hätte zumindest näherer Erörterung bedurft. Gegenüber dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer zu 1)\nsogar Bereitschaft zur Aufnahme von Gesprächen mit der Mutter bei der Beratungsstelle Konstanz gezeigt, wenn ihm vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und\ndie Gesundheitssorge für D. belassen würden.\n\n  (cc) Die Einrichtung der Umgangspflegschaft begegnet auch insofern verfassungsrechtlichen Bedenken, als der Senat nicht hinreichend berücksichtigt hat, dass es\nAufgabe der Familiengerichte ist, eine Entscheidung zu treffen und dabei sowohl die\nbeiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und\ndessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen, wenn sich die Eltern\nüber die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 64, 180\n<187 f.>). Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Umgang und seine Ausgestaltung nicht durch das Gericht auf Dritte, insbesondere das Jugendamt, überantwortet werden darf. Das Gericht selbst hat eine konkrete und vollständige Regelung\nzu treffen (vgl. Rauscher, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 1684\nRn. 170). Damit ist die vom Oberlandesgericht unbeanstandete, vom Familiengericht\nvorgenommene Entziehung des Umgangsregelungsrechts und die Bestellung eines\nErgänzungspflegers, dem die Entscheidungskompetenz für zukünftige Umgangskontakte im Falle des Scheiterns einer elterlichen Vereinbarung übertragen worden ist,\nnicht vereinbar. Soweit der Senat darin eine Möglichkeit sieht, D. aus Kindeswohlge-\n\n\n                                         8/12\n\nsichtspunkten aus der Entscheidungsfindung der Eltern herauszuhalten, wäre dieses\nZiel ebenso gut durch eine klare gerichtliche Umgangs(neu)regelung zu erreichen\ngewesen.\n\n  (dd) Angesichts dessen, dass das Oberlandesgericht den Sorgerechtsentzug auf          35\ndas Bestreben des Beschwerdeführers zu 1), die Mutter aus dem Leben des Kindes\nzu drängen und ihr die Bedingungen für den Umgang vorzugeben, die konträren Vorstellungen der Eltern und die mangelnde Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers zu 1) stützt, bleibt unklar, inwiefern die Umgangspflegschaft zur Lösung dieser\nSchwierigkeiten geeignet ist. Weder wird im Beschluss dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dem Jugendamt im Rahmen der Ergänzungspflegschaft Einflussmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die zu einem Einvernehmen der Eltern führen oder\ndas beanstandete Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) ändern könnten.\n\n  (d) (aa) Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stützt das Oberlandesgericht auf die Ankündigung des Beschwerdeführers zu 1) gegenüber der Sachverständigen, einen Umzug mit dem Kind weg vom Einzugsbereich der Mutter als Mittel\nder Entspannung in Erwägung zu ziehen. Insoweit hätte es jedoch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zu 1) offenbar tatsächlich noch keinerlei Schritte zur\nRealisierung eines Umzuges unternommen hat, der Erörterung der Frage bedurft,\nwie ernsthaft seine Äußerung gemeint war. Dies gilt umso mehr, als die Sachverständige bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Januar 2008 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer zu 1) könne seine derzeitigen beruflichen Vorstellungen\nwahrscheinlich nur in dieser Region verwirklichen, so dass zu fragen wäre, wie es mit\nseinem Wegzug in Wirklichkeit bestellt sei und ob dies lediglich als Drohung gedacht\ngewesen sei. Die Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Einschaltung eines Ergänzungspflegers sei die einzige Möglichkeit, eine „willkürliche Sofortentscheidung\ndes Vaters“ zu verhindern, lässt sich auf diese vage Äußerung kaum stützen und\nträgt zudem auch deshalb nicht, weil einem konkreten Umzug des Beschwerdeführers zu 1) mit dem Kind gegebenenfalls durch eine Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung entgegengewirkt werden könnte.\n\n (bb) Das Oberlandesgericht begründet die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Dritten mit dem Entzug des Rechts der Umgangsregelung, da\nes nur so dem Ergänzungspfleger möglich sei, Umgangskontakte bei Weigerung des\nBeschwerdeführers zu 1) auch mithilfe Dritter (Gerichtsvollzieher, Polizei) durchzusetzen und die Herausgabe des Kindes zu erzwingen.\n\n Die Vollstreckung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung unterscheidet      38\nsich von der des Herausgabeverlangens gemäß § 1632 BGB in § 33 Abs. 2 Satz 2\nFGG, der die Gewaltanwendung gegen ein Kind zur Ausübung des Umgangsrechts\nverbietet. Daher lässt die Begründung des Senats darauf schließen, dass entweder\ndiese Einschränkung unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl.\nZimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 33 Rn. 38a) umgan-\n\n\n\n                                         9/12\n\ngen oder dem Ergänzungspfleger die Möglichkeit eröffnet werden sollte, von ihm\nangeordnete Umgangsregelungen, die weder auf einer einvernehmlichen elterlichen\nnoch auf einer gerichtlichen Regelung basieren, mithilfe des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu vollstrecken. Dies ist angesichts der Zuständigkeit der Familiengerichte, im Streitfall eine vollstreckbare Umgangsregelung zu treffen, nicht zulässig.\n\n  (cc) Auch die Spekulation des Oberlandesgerichts, es könne „die unter Umständen        39\nin nicht sehr weiter Ferne liegende Situation“ eintreten, in der ein weiterer Verbleib\ndes Kindes bei dem Beschwerdeführer zu 1) als nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar angesehen und aus diesem Grunde ein Obhutswechsel unerlässlich sein\nkönnte, rechtfertigt unter keinem Gesichtspunkt den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und greift in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1) ein. Da das Gericht offenbar selbst davon ausgeht, dass eine\naktuelle Gefährdung des Kindeswohls nicht vorliegt („kann von einem gedeihlichen\nHeranwachsen von D. in der Obhut des Vaters wohl nicht mehr lange ausgegangen\nwerden“), stellt die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine Präventivmaßnahme auf völlig unsicherer Tatsachengrundlage dar, die zudem die Entscheidung, wann der Zeitpunkt für eine Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen\nHaushalt gekommen sein könnte, ohne nochmalige richterliche Prüfung dem Ergänzungspfleger überlässt.\n\n Dies lässt sich - insbesondere angesichts der vom Oberlandesgericht festgestellten      40\nund für den Verbleib des Kindes beim Vater sprechenden wesentlichen Aspekte des\nKindeswillens und des Kontinuitätsgrundsatzes - weder mit dem Elternrecht des Beschwerdeführers zu 1) noch mit den von Art. 6 Abs. 3 GG gestellten Anforderungen\nan die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen vereinbaren.\n\n  (dd) In diesem Zusammenhang ist auch die nicht erfolgte Anhörung des Kindes            41\ndurch das Oberlandesgericht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdeführer zu 1)\nauf die Anhörung des Kindes in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht verzichtet. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Verzicht hatte er jedoch den\nFall, dass sich aus der Aussage des Kindes in einer Frage Entscheidungserhebliches\nergäbe. Da weder der amtsgerichtliche Beschluss die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts darauf gestützt hat, damit werde auch die Möglichkeit der Herausnahme des Kindes aus dem väterlichen Haushalt eröffnet, noch dem Protokoll Hinweise des Oberlandesgerichts zu entnehmen sind, die auf diese Möglichkeit\nschließen lassen konnten, verbietet sich die Annahme, der Verzicht des Beschwerdeführers zu 1) umfasse auch die Anhörung des Kindes zu diesem Punkt. Der Senat\nhätte D. insoweit selbst anhören müssen, zumal bereits erstinstanzlich keine Anhörung stattgefunden hatte. Angesichts der Vermutung, der weitere Verbleib des Kindes könne aufgrund einer an Überforderung grenzenden Erwartungshaltung des Vaters bald nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar sein, wären der unmittelbare\nEindruck von D. und die Feststellung des Gewichts ihrer Bindungen zum Vater durch\neigene richterliche Wahrnehmung, die sich nicht durch ein Gespräch des Kindes mit\nder Verfahrenspflegerin ersetzen ließ, wesentlich gewesen. Anhaltspunkte für\n\n\n                                         10/12\n\nschwerwiegende, gegen die Anhörung sprechende Gründe im Sinne des § 50b Abs.\n3 FGG sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Die nicht näher ausgeführte Behauptung, eine solche Anhörung sei mit einer erheblichen Belastung für das Kind\nverbunden, genügt dafür jedenfalls nicht.\n\n  (e) Soweit das Oberlandesgericht die teilweise Entziehung des Rechts zur Gesundheitssorge damit begründet, die Sachverständige habe dies als die einzige Möglichkeit angesehen, D. angesichts der von ihr konstatierten psychosomatischen Erkrankung einer psychotherapeutischen Behandlung zuführen zu lassen, lässt sich eine\nsolche Diagnose weder dem Gutachten noch der amtsgerichtlichen Anhörung der\nSachverständigen entnehmen. Im Gutachten ist lediglich von einer psychischen Belastung des Kindes ohne Symptomcharakter die Rede; psychosomatische Beschwerden des Kindes deuten sich lediglich in dem Zitat des Vaters und der Angabe des\nKindes an, es habe manchmal Bauchschmerzen und Kopfweh. Insofern erschließt\nsich nicht, dass die Belastungssituation für D. ein solches Ausmaß erreicht haben\nkönnte, das Maßnahmen gemäß § 1666 BGB rechtfertigen könnte. Darüber hinaus\nhätte sich das Oberlandesgericht mit der Einschätzung der Sachverständigen vom\n11. Januar 2008 auseinandersetzen müssen, psychologische Maßnahmen seien für\ndas Kind nur dann zu ergreifen, wenn der Vater das mit der Mutter aufgenommene\nGespräch abbräche. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zu 1) in der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht seine Bereitschaft erklärt hat, Beratungsgespräche mit der Kindesmutter aufzunehmen.\n\n cc) Da die angegriffenen Beschlüsse den Beschwerdeführer zu 1) bereits in seinem     43\nGrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen, kann die Frage, ob auch die anderen von dem Beschwerdeführer zu 1) gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen,\nunbeantwortet bleiben.\n\n dd) Die beiden angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Verstoß gegen           44\ndas Elternrecht. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die\nSache an dieses als Beschwerdegericht zurückverwiesen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nBVerfGG).\n\n 2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.              45\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                       11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2009 - 1 BvR 467/09 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090617_1bvr046709.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090617.1bvr046709\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-17/1-bvr-467-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-17/1-bvr-467-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:29.649031+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-17/1-bvr-467-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-06-17","dockets":["1 BvR 467/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090617.1bvr046709","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090617.1bvr046709"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 1 BvR 467/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-17/1-bvr-467-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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