{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090616.1bvr226907","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-16","aktenzeichen":"1 BvR 2269/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2269/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder S...\n\n- Bevollmächtigte: Scharmer Rechtsanwälte,\n                   Knesebeckstraße 30, 10623 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 -,\n\n       b) das Urteil des Kammergerichts vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 Baul -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2005 - O 7/04 Baul\n          -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom       1\n19. Juni 2007 - III ZR 305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die im Falle einer sogenannten „isolierten“ eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990\nvorgenommen haben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die\nGerichte hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung\nder Gerichte widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der Norm, wonach § 42\nAbs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34\nBauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im vorliegenden\nFall geltende gesetzliche Verweisungskette nach den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2\nNr. 7, § 40, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a Abs. 1\nNr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten.\n\n\n\n                                         1/4\n\nDie Auslegung der Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen des\nGesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der Transformationsphase\nder deutschen Einigung eine Überplanung mit Bebauungsplänen nach Maßstab des\nBaugesetzbuchs habe ermöglichen wollen, ohne dass sich die Gemeinden durch die\nwegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen Risiken hiervon abhalten lassen sollten. § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem Anwendungsbereich durch die angefochtenen Entscheidungen so massiv eingeschränkt, dass\ndas gesetzgeberische Ziel verfehlt werde.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen             2\nFragen im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG auf, da die Grundsätze des\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung in\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Annahme zur\nDurchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG\nkommt ebenfalls nicht in Betracht (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Nur ein willkürliches Absehen von der Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach\nArt. 100 Abs. 1 GG verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (1). Eine solche willkürliche\nNichtvorlage unter Überschreitung der Grenzen der verfassungskonformen Auslegung (2) liegt im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor (3).\n\n  1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gegen diese Garantie kann auch dadurch verstoßen werden, dass ein\nGericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt\n(stRspr, vgl. bereits BVerfGE 13, 132 <143>, m.w.N.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist\njedoch in der Regel erst verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage willkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 76, 93 <96>; 79, 292 <301>).\nDas gilt auch für die Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 330 <356>).\n\n 2. Die verfassungskonforme Auslegung einer Norm ist dann geboten, wenn unter             4\nBerücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und\nZweck des Gesetzes mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht alle, aber\nzumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut,\ndie Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem\nklar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 98, 17\n<45>; 101, 54 <85 f.>; 112, 164 <182 f.>; 118, 212 <234>; 119, 247 <274>; je\nm.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift daher nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl.\nBVerfGE 8, 71 <78 f.>; 34, 165 <200>; 45, 393 <400>; 54, 277 <299 f.>; 119, 247\n<274>).\n\n\n\n\n                                          2/4\n\n  3. Hieran gemessen liegt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine     5\nwillkürliche einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 unter\nÜberschreitung der Grenzen verfassungskonformer Auslegung nicht vor. Ohne Erfolg bringt die Beschwerdeführerin vor, die verfassungskonforme Auslegung durch\nden Bundesgerichtshof sei willkürlich, weil sie dem klaren Wortlaut des § 246a Abs. 1\nNr. 9 BauGB 1990 widerspreche. Zwar trifft es zu, dass über § 43 Abs. 3 Satz 2 Bau-GB auch bei Ansprüchen nach § 40 BauGB die Regelungen des § 42 BauGB Anwendung finden und daher nach dem Wortlaut des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 die\nAuslegung möglich ist, dass auch in diesen Fällen § 42 BauGB keine Anwendung finden solle.\n\n Jedoch ist die von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Wortlaut geforderte      6\nAuslegung nicht die einzig mögliche. Denn § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 nennt\n§ 40 BauGB als nicht anwendbare Vorschrift nicht. Zudem bezieht sich § 246a Abs. 1\nNr. 9 BauGB 1990 nicht nur auf die Absätze 2, 3, 5 bis 10 von § 42 BauGB, die die\nBemessung der Entschädigung regeln, sondern auch auf den Entschädigungstatbestand des § 42 Abs. 1 BauGB. Der Wortlaut lässt daher die Auslegung zu, der Gesetzgeber habe nicht generell eine Bemessung der Entschädigung nach § 42 Abs. 2,\n3 und 5 bis 10 BauGB ausschließen wollen, sondern allein den Fall der Bodenwertminderung regeln wollen. Vertretbar ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis\ndes Bundesgerichtshofs darauf, dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in\nden Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag zum\nAusdruck komme, die Entschädigung nach § 40 BauGB von § 246a Abs. 1 Nr. 9\nBauGB 1990 unberührt bleiben solle. Der Hinweis ist sachlich zutreffend (vgl. BT-Drucks 11/7817, S. 171) und erlaubt dem Bundesgerichtshof ohne Verstoß gegen\ndas Willkürverbot den Schluss, § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 habe für Ansprüche\nnach § 40 BauGB keine Bedeutung.\n\n Legt man diese vertretbare Auffassung des Bundesgerichtshofs zugrunde, dass            7\n§ 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 Fälle des § 40 BauGB nicht erfasse, fehlt es auch\nan der behauptet unzulässigen Auslegung gegen den Gesetzeszweck. Auf dieser\nGrundlage kann willkürfrei angenommen werden, der Gesetzgeber habe sein Ziel,\ndie gemeindliche Planungshoheit im Beitrittsgebiet besonders zu schützen, für Ansprüche nach § 40 BauGB generell nicht verfolgt. Auf die Frage, ob es - wie der Bundesgerichtshof meint - ansonsten im Falle der „isolierten“ eigentumsverdrängenden\nPlanung auch einer verfassungskonformen Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Bau-GB 1990 bedürfte, kommt es danach nicht mehr an.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090616_1bvr226907.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090616.1bvr226907\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-16/1-bvr-2269-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-16/1-bvr-2269-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:29.025515+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-16/1-bvr-2269-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-06-16","dockets":["1 BvR 2269/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090616.1bvr226907","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090616.1bvr226907"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 BvR 2269/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-16/1-bvr-2269-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/246a","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"246a","label":"§ 246a BBauG","mentions":12},{"id":"BBauG/40","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"40","label":"§ 40 BBauG","mentions":8},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":7},{"id":"BBauG/42","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"42","label":"§ 42 BBauG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BBauG/34","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"34","label":"§ 34 BBauG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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