{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090610_1bvr110709","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr110709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"1 BvR 1107/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1107/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Klaus Boele, Dr. Andreas Boele,\n                   Karlsplatz 4/IV, 80335 München -\ngegen das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 7. April 2009 - 18 U\n      1695/09 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die teilweise Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die individualisierende Berichterstattung über eine\nStraftat des Beschwerdeführers.\n\n  1. Der Beschwerdeführer und Verfügungskläger des zivilrechtlichen Ausgangsverfahrens ist ehemaliger Profi-Fußballspieler und trat bis 1993 auch in Bundesligaspielen auf. Er wurde am 29. Oktober 2008 vom Landgericht Köln wegen schwerer Vergewaltigung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und\n6 Monaten verurteilt. Der Schuldausspruch ist rechtskräftig. Die gegen die Strafmaßentscheidung eingelegte Revision des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich, nach Einlegung der Verfassungsbeschwerde, verworfen.\n\n  Die Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, die als Telemediendiensteanbieterin ein bekanntes Internetportal betreibt, berichtete zunächst anlässlich des Geständnisses des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 16.10.2008 über\n\n\n                                         1/12\n\ndas Strafverfahren und die zu Grunde liegende Tat. Unter der Überschrift „Dieser Ex-Bundesliga-Star vergewaltigte eine Domina - Gestern hat er vor Gericht gestanden“\nschilderte die Verfügungsbeklagte unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters und seiner Fußballerkarriere Einzelheiten der Tat und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits 5 Jahre lang\nStammgast bei der als Domina tätigen Prostituierten gewesen sei. Dem Bericht wurde ein Archivbild beigefügt, welches den Beschwerdeführer in seiner Zeit als Fussballprofi zeigt. Mit weiterer Berichterstattung vom 29.10.2008 berichtete die Verfügungsbeklagte erneut unter Beifügung des Archivbildes und Namensnennung über\ndie Tat und den Ausgang des Strafverfahrens in erster Instanz.\n\n Im fachgerichtlichen Eilverfahren begehrte der Beschwerdeführer den Erlass einer         4\neinstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten einstweilen zu untersagen, über das Strafverfahren und über dessen Abschluss in individualisierender\nund bebilderter Weise unter Mitteilung verschiedener Details zu berichten.\n\n  2. Mit Beschluss vom 17. November 2008 - 9 O 19937/08 - untersagte das Landgericht München I der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die\nidentifizierende Berichterstattung über das Strafverfahren unter Nennung des Namens des Beschwerdeführers, seines Alters und seiner früheren Tätigkeit als Fussballprofi, die Veröffentlichung des Archivbildes sowie einzelne Behauptungen, unter\nanderem die Äußerung, er sei zuvor Stammgast bei dem Opfer gewesen. Ferner\nwurde der Verfügungsbeklagten untersagt, über die Höhe der ausgeurteilten Freiheitsstrafe ohne Hinweis auf die insoweit (seinerzeit noch) fehlende Rechtskraft zu\nberichten. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten hin erhielt das Landgericht\nMünchen I mit Urteil vom 15. Dezember 2008 die einstweilige Verfügung aufrecht.\n\n 3. Mit angegriffenem Urteil vom 7. April 2009 - 18 U 1695/09 - hob das Oberlandesgericht München auf die Berufung der Verfügungsbeklagten hin das Urteil des Landgerichts teilweise auf, soweit die individualisierende Wortberichterstattung über die\nTat und das Strafverfahren sowie die Behauptung untersagt worden waren, der Beschwerdeführer sei zuvor Stammgast bei der Geschädigten gewesen und wies insoweit den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab.\nIm Übrigen wies das Oberlandesgericht die Berufung zurück.\n\n  Im aufgehobenen Umfang stehe dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Berichterstattung über eine Straftat unter Namensnennung, Abbildung oder Darstellung des Täters stelle zwar regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil sein Fehlverhalten\nöffentlich bekannt gemacht und seine Person in den Augen des Publikums negativ\nqualifiziert werde. Straftaten zählten jedoch zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung\nAufgabe der Medien sei. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung\nvon Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft begründeten ein\nanzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Unter Berücksichtigung, dass im Einzelfall die Intensität des Eingriffs in den Persönlichkeits-\n\n\n\n                                          2/12\n\nbereich gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen sei, verdiene\nfür die aktuelle Berichterstattung über schwere Straftaten im Allgemeinen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang vor dem Persönlichkeitsrecht des\nStraftäters. Bei der Berichterstattung sei aber neben der Rücksicht auf dessen unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Gemessen hieran stelle die individualisierende Wortberichterstattung über\ndie Straftat des Beschwerdeführers einschließlich des Hinweises darauf, dass er seit\nJahren Stammgast bei dem späteren Opfer gewesen sei, keinen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Die Berichterstattungen seien aufgrund seines Geständnisses in der Hauptverhandlung und später wegen der Urteilsverkündung tagesaktuell veranlasst gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer\nbegangenen Tat handele es sich auch um eine schwere Straftat gegen die sexuelle\nSelbstbestimmung, für die das Gesetz gemäß § 177 Abs. 3, 5 StGB eine Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren vorsehe. Auch die vom Landgericht Köln verhängte Freiheitsstrafe sei empfindlich. Allein der Umstand, dass die Strafzumessung noch nicht\nrechtskräftig sei, führe nicht dazu, dass die individualisierende Berichterstattung über\ndie Straftat und die Verurteilung in unverhältnismäßiger Weise in die Persönlichkeitssphäre des Beschwerdeführers einbreche, zumal die Verfügungsbeklagte mit Blick\nauf die im Übrigen aufrecht erhaltene einstweilige Verfügung gehalten sei, auf die\nfehlende Rechtskraft hinzuweisen. Unerheblich für das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei im Übrigen, dass sich die Tat im Verborgenen ereignet habe, da dies\nfür viele Straftaten zutreffe.\n\n  Die individualisierende Berichterstattung über die Tat sei auch nicht etwa deswegen      8\nunzulässig, weil hierdurch zwangsläufig bekannt werde, dass der Beschwerdeführer\neine Prostituierte aufgesucht und deren Dienstleistungen als „Domina“ in Anspruch\ngenommen habe und damit Umstände aus der Intimsphäre des Beschwerdeführers\nmitgeteilt worden seien. Aus der Unantastbarkeit der Intimsphäre könne nicht gefolgert werden, dass bei schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\ngrundsätzlich nicht identifizierend berichtet werden dürfe, wenn es sich nur um ein\n„gewöhnliches Sexualdelikt“ und nicht gerade um schwerste Straftaten etwa eines\n„Kinderschänders“ handele. Ein solches Regel-Ausnahme-Verhältnis sehe die\nhöchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor. Auch im Zusammenhang mit schweren\nSexualstraftaten müsse der Täter grundsätzlich dulden, dass das von ihm erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt werde, soweit sich die Berichterstattung auf die für die Schilderung der Tat notwendigen\nUmstände beschränke und nicht darüber hinausgehende Tatsachen aus dem Intimbereich des Betroffenen ausbreite. Um eine noch zulässige Berichterstattung handele es sich daher auch, soweit darauf hingewiesen werde, der Beschwerdeführer sei\nzuvor Stammkunde des späteren Opfers gewesen. Diese Tatsache sei zum Verständnis des Gegenstands des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens erforderlich gewesen, da hiermit die äußere Beziehung zwischen Täter und\nOpfer beschrieben werde. Außerdem handele es sich hierbei um ein wesentliches\nKriterium der Strafzumessung. Auch das Resozialisierungsinteresse des Beschwer-\n\n\n                                          3/12\n\ndeführers stehe der tagesaktuellen Berichterstattung nicht entgegen. Eine Gefährdung des Resozialisierungsinteresses des Täters sei anzunehmen, wenn eine ihn\nals solchen identifizierende Berichterstattung über die der Verurteilung zu Grunde liegende schwere Straftat nach seiner Haftentlassung oder in zeitlicher Nähe hierzu erfolge und sie nicht mehr durch das aktuelle Informationsinteresse gedeckt sei. Dies\nsei hier angesichts der Tagesaktualität der Berichte indes nicht der Fall. Allein die\nMöglichkeit, dass die Strafzumessung des Landgerichts in der Revisionsentscheidung aufgehoben und der Beschwerdeführer zu einer Bewährungsstrafe verurteilt\nwerden könnte und in der Folge keine Haftstrafe würde verbüßen müssen, führe nicht\ndazu, dass die tagesaktuelle Berichterstattung die Resozialisierung des Täters gefährde. Andernfalls könne nur über Straftaten berichtet werden, für die eine rechtskräftige Freiheitsstrafe verhängt werde. Im Übrigen sei die Berufung zurückzuweisen.\n\n 4. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die               9\nBerufungsentscheidung des Oberlandesgerichts München und rügt eine Verletzung\nseines allgemeines Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1\nAbs. 1 GG.\n\n  Zum einen greife die angegriffene Entscheidung in den unantastbaren innersten           10\nKern der Menschenwürde des Beschwerdeführers ein, indem sie eine Berichterstattung gestatte, mit der die Veröffentlichung intimer Umstände einhergehe. Der Leser\nerfahre zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau gewalttätigen Geschlechtsverkehr gehabt habe und dass die Tat im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme entgeltlicher Dienstleistungen einer Prostituierten erfolgt sei. Auch die\nTatsache, dass es sich hierbei um Dienstleistungen einer „Domina“ gehandelt habe,\nsowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derartige Dienstleistungen bereits\nseit mehreren Jahren in Anspruch nehme, falle in die Intimsphäre des Beschwerdeführers. Die Intimsphäre gehöre aber zum unantastbaren innersten Bereich der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und genieße als solche absoluten Schutz, der auch\ngegenüber einem Informationsinteresse absoluten Vorrang beanspruche. Letztlich\nsei die Berichterstattung auch nur deshalb in individualisierender Weise erfolgt, um\nihre reißerische Aufmachung zu verstärken, die allein darauf ziele, einen früheren\nProminenten an den Pranger zu stellen. Die vermeintliche Prominenz des Beschwerdeführers aber könne ihrerseits ein Überwiegen des Informationsinteresses nicht\nrechtfertigen, da sie längst verblasst sei und die Tat auch in keinem Zusammenhang\nzu ihr stehe. Ebenso habe die Mitteilung der Stammgasteigenschaft nur der Verstärkung der beabsichtigten Anprangerung gedient, denn mit ihr habe der Beschwerdeführer als sexuell verkommen dargestellt werden sollen.\n\n  Selbst wenn man die Belange des Beschwerdeführers aber als abwägungsfähig ansehen wollte, genüge die Würdigung des Oberlandesgerichts bereits deshalb den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine dann erforderliche Abwägung nicht,\nweil der generelle Vorrang des Informationsinteresses, den das Oberlandesgericht\nangenommen habe, in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung keine Grundlage\nfinde. Unter Berücksichtigung der Grenze des Verhältnismäßigkeitsprinzips hätte hier\n\n\n                                          4/12\n\nvielmehr ein Überwiegen der Belange des Beschwerdeführers angenommen werden\nmüssen. Das Oberlandesgericht habe bei Beurteilung der Schwere der konkreten\nTat nicht beachtet, dass es sich lediglich um einen minder schweren Fall der schweren Vergewaltigung gehandelt habe, für die das Landgericht eine moderate Freiheitsstrafe verhängt habe, die auch im Revisionsverfahren nicht mehr verschärft werden\nkönne. Außerdem sei es möglich, dass auf die Revision hin das Strafmaß abgemildert werde und eine dann noch zu verhängende Freiheitsstrafe möglicherweise sogar\nzur Bewährung ausgesetzt werden könne. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass\ndas Opfer sich zunächst freiwillig und gegen Entgelt auf extreme Sexualpraktiken mit\ndem Beschwerdeführer eingelassen habe, was die Schwere der Tat herabsetze. Die\nTat sei insgesamt daher am unteren Rand der schweren Kriminalität anzusiedeln.\nFerner bestehe auch deshalb kein öffentliches Informationsinteresse, weil die Tat\nsich im Verborgenen abgespielt und - anders als im Lebach-Fall - in der Öffentlichkeit keinerlei Aufsehen erregt habe. Im Übrigen sei auch das Resozialisierungsinteresse zu berücksichtigen, das angesichts der Möglichkeit, dass nach der Revisionsentscheidung nicht einmal eine zu verbüßende Haftstrafe verhängt werden müsse,\nbereits im gegenwärtigen Zeitpunkt der individualisierenden Berichterstattung entgegenstehe. In anderen Fällen der Berichterstattung über nicht prominente Täter werde der Name des Täters von der Presse denn auch regelmäßig anonymisiert. Dass\nhier anders verfahren worden sei, beruhe allein auf der vermeintlichen Prominenz\ndes Beschwerdeführers, die tatsächlich aber ein Berichterstattungsinteresse an seiner Person nicht mehr rechtfertige.\n\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei begründet, nachdem das       12\nOberlandesgericht rechtskräftig den Eilrechtsschutz versagt habe. Spätestens nach\nder demnächst zu erwartenden Verkündung der Revisionsentscheidung sei erneut\nmit einer Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu rechnen, die nunmehr in individualisierender Weise erfolgen könne. Die Nachteile, die dem Beschwerdeführer bei\nAblehnung des Eilantrages drohten, überwögen bei weitem die Nachteile, welche die\nVerfügungsbeklagte bei einer Beschränkung ihrer Berichterstattungsmöglichkeiten\nzu vergegenwärtigen hätte, denn ihr bliebe unbenommen, in anonymisierter Form\nüber die Tat und das Strafverfahren zu berichten. Der Beschwerdeführer habe dagegen wegen der reißerischen Aufmachung der Berichterstattung einen tiefen Eingriff in\nseine Intimsphäre zu befürchten, der nicht mehr revidierbar wäre. Die Berichterstattung werde den Beschwerdeführer daran hindern, eine eventuelle Freiheitsstrafe unbeachtet von der Öffentlichkeit zu verbüßen. Die zuvor erfolgten Berichterstattungen\nhätten bereits erhebliche Auswirkungen auf seine Ehe gehabt und zum Verlust seines Arbeitsplatzes geführt. Im Übrigen zögen die Internetveröffentlichungen zahlreiche Folgeeinträge in Internetsuchmaschinen nach sich, deren Beseitigung kaum\nmöglich sei.\n\n                                         II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche\n\n\n                                        5/12\n\nBedeutung zu, da die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt sind (vgl.\nBVerfGE 27, 344 <350 f.>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245 ff.>; 35, 202 <218 ff.>;\n80, 367 <373 ff.>; 97, 391 <400 ff.>; 109, 279 <313 ff.>; 119, 1 <29 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98\nu.a. -, NJW 2000, S. 1859 ff.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde mangels Erschöpfung des Hauptsacherechtsweges unzulässig ist, da sie jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg\nhat.\n\n a) Die Versagung des Anordnungsanspruches mit der Begründung, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB bestehe nicht, berührt den Schutzbereich des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Berichterstattung über Entstehung, Ausführung\nund Verfolgung einer Straftat unter Namensnennung, Abbildung und Darstellung des\nStraftäters greift zwangsläufig in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, weil\nsie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der\nAdressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. BVerfGE 35, 202 <226>; BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -,\nNJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835).\n\n  b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist indes nicht vorbehaltlos gewährleistet,    16\nsondern wird gemäß Art 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und\nRechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten zählt auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch diese ist aber nicht vorbehaltlos garantiert, sondern findet ihrerseits gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke unter anderem\nin den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.\n\n  Zivilrechtliche Grundlage zur Durchsetzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts      17\nist § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB,\n§§ 185 ff. StGB. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts im Einzelfall sind\nindes Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Bei Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte allerdings die betroffenen\nGrundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf Ebene der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198\n<205 ff.>; 85, 1 <16>; 114, 339 <347 f.>). Dies verlangt in der Regel eine Abwägung\nder widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts vorzunehmen ist und die\nbesonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185\n<196>; 114, 339 <348>). Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich nicht generell und\nabstrakt vorwegnehmen. In der Rechtsprechung ist allerdings eine Reihe von Ge-\n\n\n\n                                         6/12\n\nsichtspunkten entwickelt worden, die Leitlinien für die konkrete Abwägung vorgeben\n(vgl. BVerfGE 93, 266 <293>; 99, 185 <196>). So müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE\n94, 1 <8>; 97, 391 <403>; 99, 185 <196>). Jedoch können auch wahre Berichte\ndas Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Darstellung einen\nPersönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an\nder Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97, 391 <403 f.>; 99, 185 <196 f.>).\nDies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen, obschon sie wahr\nsind, geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere\nStigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE\n97, 391 <404 f.>).\n\n  Auf der anderen Seite sprechen erhebliche Erwägungen für eine auch die Person            18\ndes Täters einbeziehende vollständige Information der Öffentlichkeit über vorgefallene Straftaten und die zu ihrer Entstehung führenden Vorgänge (vgl. BVerfGE 35, 202\n<230 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar\n1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -,\nNJW 2006, S. 2835). Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung\nAufgabe der Presse ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung\nindividueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso\nstärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist daher ein über bloße\nNeugier und Sensationslust hinausgehendes Informationsinteresse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive\nsowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>).\n\n  Wägt man dieses Interesse mit der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, die        19\nmit der identifizierenden Berichterstattung über Verfehlungen des Betroffenen verbunden ist, ab, verdient für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang (vgl. BVerfGE 35, 202 <231>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993\n- 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW\n2006, S. 2835). Wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm\nselbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen\nbefriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202 <231 f.>).\n\n Dieser Vorrang gilt indes nicht schrankenlos. So ist auf den unantastbaren innersten      20\nLebensbereich Rücksicht zu nehmen. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss ferner im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens\nund seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen (vgl. BVerfGE 35, 202\n\n\n                                          7/12\n\n<232>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993\n- 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>; 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW\n2006, S. 2835). Danach ist die Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters keineswegs immer zulässig; insbesondere in Fällen der kleinen Kriminalität oder bei jugendlichen Straftätern wird dies nicht der Fall sein (vgl. BVerfGE\n35, 202 <232>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S. 1463 <1464>). Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall indes\ndurch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13.\nJuni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW 2006, S. 2835). Handelt es sich im Übrigen um\nein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die\nzugunsten des Betroffenen streitende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 35, 202 <232>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 565/06 -, NJW\n2006, S. 2835). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals\ndas Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung\nüberwiegen. Eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens kann allerdings dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betreffende nicht beziehungsweise nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa wenn er sich in eigenverantwortlicher Weise den\nihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit auch im Wege\nder individualisierenden Berichterstattung gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S.\n350 <352>), aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines\nAmtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/\n09 -, juris <Rn. 23>).\n\n  Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt im Übrigen das Interesse des Täters, vor     21\neiner Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl.\nBVerfGE 35, 202 <233>). Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der\nStrafverfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist\ndie Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte\noder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Täters mit Blick auf sein\nInteresse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres rechtfertigen (vgl. BVerfGE 35, 202 <233 f.>). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht\ngemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch\ndarauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl.\n\n\n                                          8/12\n\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1\nBvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 <1860>). Selbst die Verbüßung der Straftat\nführt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch erwirbt, mit der\nTat „allein gelassen zu werden“. Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß\ndas Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen beeinträchtigt wird\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999\n- 1 BvR 348/98 u.a. -, NJW 2000, S. 1859 <1860>). Für die Intensität der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. In der Regel stellt\neine Fernsehberichterstattung einen weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre\ndar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202 <226 f.>; Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 172/93 -, NJW 1993, S.\n1463 <1464>).\n\n  Die aktuelle Berichterstattung über eine schwere Straftat rechtfertigt gegebenenfalls   22\naber nicht allein die Namensnennung - und unter Umständen die Abbildung - des Täters, sondern sie schließt auch Berichte über sein persönliches Leben ein, soweit deren Inhalt in unmittelbarer Beziehung zur Tat steht, Aufschlüsse über Motive oder andere Tatvoraussetzungen gibt und für die Bewertung der Schuld des Täters\nwesentlich erscheint. Die genaue Grenze einer verantwortungsvollen Berichterstattung mit Blick auf eine mögliche Prangerwirkung lässt sich nur im Einzelfall bestimmen (vgl. BVerfGE 35, 202 <233>).\n\n c) Gemessen an diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden.\n\n aa) Das Oberlandesgericht hat zu Recht eine Abwägung der widerstreitenden                24\ngrundrechtlich geschützten Belange vorgenommen. Insbesondere liegt es fern, dass\ndie Umstände der Begehung der Sexualstraftat zur absolut geschützten Intimsphäre\ndes Täters zählten.\n\n Das Grundgesetz gewährt dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung            25\nder Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung,\nder der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen\nNähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 344 <350>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>;\n89, 69 <82 f.>; 119, 1 <29 f.>), ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (vgl. BVerfGE 34, 238\n<245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313 f.>). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1 <29 f.>). Im Übrigen\nhängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon\nab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre\nanderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>;\n\n\n\n                                          9/12\n\n109, 279 <314>).\n\n  Der Bereich der Sexualität gehört nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem           26\nKernbereich. Geschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität\nfür sich zu behalten und sie in einem dem staatlichen Zugriff entzogenen Freiraum zu\nerleben. Eine Sexualstraftat mag intime Züge tragen, weil sie sich auf dem Gebiet der\nSexualität abspielt. Mit ihr geht aber ein gewalttätiger Übergriff in die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit des Opfers einher, so dass ihre Begehung keinesfalls als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters angesehen werden kann. Die Tat ist deshalb auch\nnicht von höchstpersönlicher, die Menschenwürde des Täters berührender Natur, so\ndass ihm hierfür ein fremden Einblicken entzogener Freiraum zuzubilligen wäre.\nAuch die weiteren Umstände der Tat, insbesondere die Beziehung des Täters zu seinem Opfer, zählen nicht zu seiner absolut zu schützenden Intimsphäre.\n\n  bb) Auch im Übrigen ist die Abwägung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht stellt in tragfähiger Weise auf die\nvon der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes entwickelten Maßstäbe ab. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Abwägung an verfassungsrechtlich erheblichen Fehlern litte.\n\n  Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf einen grundsätzlichen Vorrang des Informationsinteresses abstellt, soweit\nwie hier die wahrheitsgemäße tagesaktuelle Berichterstattung über eine schwere\nStraftat in Rede steht, deren Begehung durch den Betroffenen zumindest im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über das Unterlassungsbegehren nicht\nmehr zweifelhaft, sondern durch Urteil festgestellt ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass das Strafurteil mit Blick auf die Strafmaßentscheidung noch nicht\nin Rechtskraft erwachsen ist. Auch die Würdigung des Oberlandesgerichts, dass die\nhier in Rede stehende Tat so schwer wiegt, dass sie ein Informationsinteresse auch\nan der Person des Täters zu begründen vermag, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht zur Beurteilung der Schwere der Tat auf den gesetzlichen Strafrahmen sowie auf die konkret\nverhängte Freiheitsstrafe abgestellt hat. Demgegenüber ändert allein die Möglichkeit,\ndass im Wege der Revision eine Milderung erstritten werden könnte, nichts daran,\ndass bereits ihrer Art nach eine schwere Straftat und nicht etwa nur eine lediglich\nleichte Verfehlung in Rede steht, die möglicherweise für sich genommen ein Informationsinteresse auch an der Person des Täters nicht zu rechtfertigen vermöchte. Ohnehin kommt hier hinzu, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in erheblichem Maße im Licht der Öffentlichkeit gestanden hat, so dass ungeachtet dessen,\ndass seine Prominenz inzwischen verblasst sein mag, ein nicht völlig zu vernachlässigendes Informationsinteresse an seiner Person und seinem Verhalten auch nach\nRückkehr in die Anonymität besteht.\n\n Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesge-             29\n\n\n\n                                          10/12\n\nricht dem Resozialisierungsinteresse keinen überwiegenden Einfluss auf die Abwägung zugemessen hat, zumal es einen Teil der Untersagungsverfügung des Landgerichts aufrechterhalten hat. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht klar, dass aus\nder Anknüpfung in der Lebach-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für ein\nmögliches Überwiegen des Resozialisierungsinteresses gegenüber einer erneuten\nBerichterstattung über die frühere Tat an den Zeitpunkt der Haftentlassung nicht\nfolgt, dass bei Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung - oder bei Verhängung einer Geldstrafe - das Resozialisierungsinteresse bereits ab dem Moment der\nStrafmaßentscheidung allein deshalb zwingend überwiege, weil gar keine Haft anzutreten ist. Der Wunsch, allein gelassen zu werden, gewinnt mit der zeitlichen Distanz zur Straftat und zum Strafverfahren zunehmende Bedeutung (vgl. BVerfGE 35,\n202 <233 f.>), steht aber der Befriedigung des vom Täter selbst erweckten Informationsinteresses durch tagesaktuelle Berichterstattung über die Tat und über die hierfür verhängte Sanktion nicht entgegen. Auch eine mögliche stigmatisierende Wirkung\nführte hier nicht zum Überwiegen des Persönlichkeitsrechts. Zwar kann unterstellt\nwerden, dass den Beschwerdeführer durch die Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung treffen wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem\nTäter aber keinen Anspruch darauf, in aller Stille das Strafverfahren abwickeln zu\nkönnen, um der sozialen Missbilligung durch sein Umfeld zu entgehen. Allein von\nder tagesaktuellen Berichterstattung, die mit dem Abschluss des Verfahrens ein Ende findet, geht indes keine derart schwerwiegende Stigmatisierung in einer solchen\nBreitenwirkung aus, dass eine dauerhafte oder lang anhaltende soziale Ausgrenzung\nzu befürchten wäre, die hier in der Abwägung das Berichterstattungsinteresse überwiegen müsste.\n\n 2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.            30\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   32\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 1107/09 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090610_1bvr110709.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr110709\n\n\n\n\n                                      12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/rk20090610_1bvr110709.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-1107-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/rk20090610_1bvr110709.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/06/rk20090610_1bvr110709.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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