{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090610_1bvr019808","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr019808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-10","aktenzeichen":"1 BvR 198/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 198/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,\n                   Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         19. Dezember 2007 - 5 S 1612/07 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2007 - 13 K\n          4254/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die       1\ndie Teileinziehung einer öffentlichen Straße zum Gegenstand haben.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist unter der im Rubrum genannten Firma Inhaber eines       2\nOmnibusunternehmens, das im Stadtgebiet von Schwäbisch Gmünd Linienverkehr\nmit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (im Folgenden:\nPBefG) betreibt, darunter eine Buslinie über den südlichen Marktplatz. Mit Bescheid\nvom 23. Januar 2003 erließ die Stadt unter Anordnung des Sofortvollzuges die im\nAusgangsverfahren gegenständliche Verfügung, mit der sie den südlichen Teil des\nMarktplatzes als Straße teilweise einzog und auf den Fußgängerverkehr beschränkte. Damit sollte die Fußgängerzone erweitert und ein Busverkehr auf diesem Teil des\nMarktplatzes ausgeschlossen werden. Die Ziele der Maßnahme waren die Verbesserung der Verkehrssicherheit, die Stärkung des Einzelhandels, die Erhöhung der Aufenthaltsqualität sowie städtebauliche und verkehrsplanerische Gründe. Für das Busliniennetz sollte eine alternative Routenführung gefunden werden.\n\n\n\n                                        1/10\n\n Der gegen diese Verfügung eingelegte Widerspruch des Beschwerdeführers wurde            3\nmit Bescheid vom 8. Juli 2004 zurückgewiesen. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg.\n\n  Der Beschwerdeführer erhob gegen die Teileinziehungsverfügung Klage, die vom           4\nVerwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Mai 2007 abgewiesen wurde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unzulässig, weil es dem Beschwerdeführer an der Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Teileinziehung der Straße könne ihn nicht in subjektiven Rechten verletzen. Nach § 13 Abs.\n2 Straßengesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl S.\n330; im Folgenden: StrG BW) bestehe kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen. Daher werde der Benutzer einer\nStraße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs nicht in subjektiven Rechten verletzt. Auch aus einem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten\nund ausgeübten Gewerbebetrieb könne der Beschwerdeführer vorliegend keine Klagebefugnis ableiten, weil Art. 14 GG keinen Schutz vor dem Wegfall von Erwerbschancen biete. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach dem Personenbeförderungsgesetz eine Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden sei, ergebe\nsich ebenfalls keine Klagebefugnis. Die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften räumten einem Unternehmer kein subjektives Recht auf Aufrechterhaltung des\n(uneingeschränkten) Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen\nein. Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze halte sich in gleicher\nWeise im Rahmen des Gemeingebrauchs wie der (nicht-öffentliche) Individualverkehr. Aus den Vorschriften des Personenbeförderungsrechts ergebe sich keine „privilegierte Rechtsposition“ für den Beschwerdeführer. Eine solche folge insbesondere\nnicht aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, der vor der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung die Anhörung verschiedener Behörden verlange. Auch aus der in § 21 Abs. 1\nPBefG normierten Pflicht des Unternehmers, den genehmigten Betrieb aufzunehmen\nund während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten, folge kein subjektives öffentliches Recht. Entsprechendes gelte für die Regelungen über die Fahrpläne in § 45 Abs. 2 und § 40 PBefG, weil die Behörde deren Änderung verlangen\nkönne, wenn sich die maßgebenden Umstände wesentlich geändert hätten.\n\n  Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg. Er wurde vom Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 19. Dezember\n2007 abgelehnt.\n\n  2. Der Beschwerdeführer hat am 28. Januar 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 sowie von Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 31 GG. Zur Begründung führt er aus, das Recht auf effektiven\nRechtsschutz sei verletzt, weil die Gerichte § 42 Abs. 2 VwGO zu eng ausgelegt hätten. § 42 Abs. 2 VwGO setze voraus, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten\ndurch den angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig\nunmöglich erscheine. Diese Voraussetzung hätten die Gerichte unzumutbar eng ge-\n\n\n                                         2/10\n\nhandhabt. Denn wegen des sich aus dem Personenbeförderungsrecht ergebenden\ngesteigerten Gemeingebrauchs und wegen Art. 14 Abs. 1 GG habe ihm ein subjektives öffentliches Recht zugestanden. Jedenfalls hätten die Gerichte vorliegend das\nBestehen eines solchen Rechts erst im Rahmen der Begründetheitsprüfung verneinen dürfen. Ansonsten gäbe es für die Teileinziehung einer Straße keinen Rechtsschutz. Darüber hinaus sei auch sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt,\nweil die Gerichtsentscheidungen der Eigentumsgarantie nicht hinreichend Rechnung\ngetragen hätten. Art. 14 Abs. 1 GG umfasse auch das Recht am eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb. Aus der Linienverkehrsgenehmigung folge nicht nur die\nPflicht zur Betreibung des Linienverkehrs und zum Anfahren der zugewiesenen Haltestellen, sondern auch ein vermögenswertes Recht, das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werde. Dieser Vermögenswert sei durch die Teileinziehung zunichte gemacht\nworden. Die Umgestaltung des Linienverkehrs führe zu einem Rückgang der Kundenzahlen. Schließlich verletzten die Gerichtsentscheidungen auch Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 31 GG. Die auf Landesstraßenrecht beruhende Teileinziehung\neiner Straße führe dazu, dass eine auf Bundesrecht beruhende bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung gegenstandslos werde. Damit werde der in Art. 31 GG normierte Vorrang des Bundesrechts verletzt.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,\n22 <24 ff.>). Den von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG). Sie können auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne ernstliche Zweifel beantwortet werden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde ist in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG ist nicht feststellbar.         8\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung            9\nsubjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird\nnicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität\ndes Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35,\n263 <274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Allerdings eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG\nnur demjenigen den Rechtsweg, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten\nverletzt ist. Es genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die\nVerletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses\nder Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkung haben (vgl. BVerfGE\n31, 33 <39 f.>). Denn Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Bürger keine allgemeine\n\n\n                                          3/10\n\nRechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für\nden Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2008 - 1 BvR 2466/08 -, juris Rn. 22).\n\n b) Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzen die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen Art. 19 Abs. 4 GG nicht.\n\n  Die Gerichtsentscheidungen gehen nicht von einem unzumutbar engen Verständnis         11\nder in § 42 Abs. 2 VwGO normierten Voraussetzung für die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus.\n\n  Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage vor den Verwaltungsgerichten nur         12\ndann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein.\nDie verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung der Literatur lassen es hierfür ausreichen, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist danach bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener\nsubjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - BVerwG 1 C\n35.00 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 66; Wahl/\nSchütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Rn. 64 ff. <Februar\n1996>). Die genannte Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt jedoch zudem,\ndass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem\nSchutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage\ndes Klägers befinden. Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese Normen zu\nsubsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Diesbezüglich wird nur auf die Möglichkeit abgestellt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von\nsubjektiven Rechten muss dagegen tatsächlich bestehen (vgl. Kopp/Schenke, Vw-GO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 66; Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,\nVwGO, § 42 Rn. 64 ff. <Februar 1996>). Dieser Maßstab für die Prüfung der Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO wurde von den hier angegriffenen Entscheidungen\nder Sache nach angewandt, weil sie bereits im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2\nVwGO das Vorhandensein einer Norm verneinten, die einem Kläger in der Situation\ndes Beschwerdeführers abstrakt subjektive Rechte verleiht.\n\n Die Anwendung dieses Maßstabs ist im Lichte der Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, weil dadurch der Rechtsschutz des Betroffenen nicht unzumutbar erschwert wird. Denn bei der Frage, ob die streitentscheidenden Normen\nsubjektive öffentliche Rechte verleihen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage,\nüber die das Gericht auch schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung entscheiden\nkann, ohne dass es der Ermittlung weiterer Tatsachen durch eine Beweiserhebung\nbedürfte und der Kläger durch die Verneinung der Zulässigkeit der Klage im Hinblick\nauf deren Erfolgsaussicht Nachteile erleiden würde. Zudem erscheint es auch deshalb verfassungsrechtlich nicht geboten, die bloße Behauptung eines Klägers, eine\nbestimmte Norm verleihe ihm abstrakt besehen subjektive öffentliche Rechte, für die\nZulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ausreichen zu lassen, weil\n\n\n\n                                         4/10\n\nArt. 19 Abs. 4 GG gerade nicht die Möglichkeit einer Popularklage verlangt. Verneinen die Verwaltungsgerichte die Klagebefugnis, so überprüfen sie abschließend und\nsachlich uneingeschränkt, ob solche Rechte bestehen können. Eine mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Rechtsschutzlücke bleibt damit\nnicht offen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 1994 - 1 BvR 1767/91, 1 BvR 1117/92 -, juris Rn. 10).\n\n  2. Auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG bei der Anwendung         14\nvon § 42 Abs. 2 VwGO durch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist nicht\nfeststellbar.\n\n Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts             15\nauf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte ist. Das\nBundesverfassungsgericht kann nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts eingreifen. Spezifisches Verfassungsrecht ist aber nicht schon dann verletzt,\nwenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der\nFehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Allgemein wird\nsich sagen lassen, dass die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands, die Auslegung des einfachen Rechts sowie seine Anwendung\nauf den einzelnen Fall so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts\nentzogen sind, als nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang\nseines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den\nkonkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n a) Ein solcher Verstoß gegen Art. 14 GG kann zunächst insoweit nicht festgestellt        16\nwerden, als der Beschwerdeführer aus der ihm erteilten Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG einen eigentumsrechtlichen\nSchutz ableitet, der im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO nicht beachtet\nworden sei.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob auch eine Betriebsgenehmigung dem Schutz von Art. 14 GG unterliegt (vgl. BVerfGE 17, 232 <247 f.>).\nGegen eine Einbeziehung der dem Beschwerdeführer erteilten Linienverkehrsgenehmigung in den Schutz der Eigentumsgarantie spricht insbesondere, dass es sich bei\nihr um eine Unternehmergenehmigung handelt (vgl. § 3 PBefG), die nicht frei verfügbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 19 PBefG). Darüber hinaus stellt die Genehmigung\neine durch das öffentliche Recht gewährte und bestimmte Rechtsposition dar (vgl.\nzur Taxikonzession: BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 57/89 -, juris Rn.\n19). Damit fehlt es an der für die Anerkennung öffentlichrechtlicher Positionen als Eigentum notwendigen Voraussetzung des Beruhens auf nicht unerheblicher eigener\nLeistung (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rn. 13; Michael/\nMorlok, Grundrechte, 2008, Rn. 383; zum Eigenleistungskriterium vgl. BVerfGE 100,\n1 <33>).\n\n Es braucht vorliegend jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die dem           18\n\n\n                                          5/10\n\nBeschwerdeführer erteilte Linienverkehrsgenehmigung von Art. 14 GG geschützt ist.\nDenn selbst dann würde sie jedenfalls keinen Schutz gegen die Teileinziehung einer Straße bieten, die für den Betrieb der genehmigten Verkehrslinie benutzt wurde. Die Nutzung einer Straße gehört zum Regelungsgegenstand des Straßenrechts\n(vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 1 Rn. 1; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7.\nKap. Rn. 2). Der konkrete Rahmen der Straßennutzung wird bestimmt durch eine auf\nder Grundlage des Straßenrechts erlassene Widmungs- oder Einziehungsverfügung\n(vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 7 Rn. 2.3 sowie Kap.\n10 Rn. 7.3 und 16; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 5). Dagegen bezieht sich die dem Beschwerdeführer erteilte Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, worunter\neine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige\nVerkehrsverbindung zu verstehen ist, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen\nein- und aussteigen können (vgl. § 42 Satz 1 PBefG), nur auf die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Nach ihrer einfachrechtlichen Ausgestaltung erstreckt sich die Genehmigung dagegen nicht auf die Nutzung\ndes zum Streckenbestand gehörenden Straßenraumes. Insoweit folgt der Verkehr\nder Straße und nicht die Straße dem Verkehr (vgl. VGH BW, Beschluss vom 1. August 2003 - 5 S 1004/03 -, juris Rn. 4; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007,\n§ 9 Rn. 4; Bidinger, Personenbeförderungsrecht, § 9 PBefG Nr. 5 <Februar 2004>).\nBei der Linienverkehrsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG handelt es sich\nvielmehr um eine Genehmigung, deren Gegenstand ein bestimmtes unternehmerisches Verhalten ist (vgl. §§ 2 f. PBefG; Heinze, Personenbeförderungsgesetz, 2007,\n§ 2 Rn. 3). Diese sich aus der Literatur und der Rechtsprechung ergebende Auslegung des Inhalts der Linienverkehrsgenehmigung ist vom Bundesverfassungsgericht\nseiner Prüfung am Maßstab der Verfassung zugrunde zu legen.\n\n b) Darüber hinaus ist auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf ein möglicherweise von der Eigentumsgarantie geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beruft, eine grundsätzliche Verkennung der Vorgaben von\nArt. 14 GG durch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht ersichtlich.\n\n Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im             20\nvermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen. Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus Art. 14 Abs. 1\nGG nicht. Art. 14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt\nbereits zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 105, 252 <277>).\n\n Ob und inwieweit der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche         21\nZusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden Sachen\nund Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung der Eigentumsgarantie\n\n\n                                          6/10\n\nerfasst wird, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE\n51, 193 <221 f.>; 68, 193 <222 f.>; 105, 252 <277>). Ein aus dem Personenbeförderungsrecht abgeleitetes Recht zur Nutzung der von der Teileinziehung betroffenen\nStraße, das als Teil des Rechts auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sein könnte, steht dem Beschwerdeführer - wie sich aus obigen Ausführungen ergibt - jedenfalls nicht zu.\n\n  Es bedarf hier auch keiner Entscheidung darüber, ob im Übrigen das vom Beschwerdeführer betriebene Busunternehmen als solches von Art. 14 GG geschützt\nwird. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, unterfällt die Möglichkeit der Benutzung\neiner öffentlichen Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs nicht dem Schutz des\nRechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Schutz der Eigentumsgarantie beschränkt sich nämlich nur auf den konkreten Bestand an Rechten\nund Gütern. Bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten\nsind zwar für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung. Sie werden jedoch nicht\ndem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens zugeordnet (vgl. BVerfGE\n68, 193 <223>). Der Schutz des Gewerbebetriebes kann zudem nicht weiter gehen\nals der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfGE 58, 300\n<353>).\n\n  Als solche bloße, von Art. 14 GG nicht geschützte tatsächliche Gegebenheit ist die       23\nhier bis zur Teileinziehung vorhandene Möglichkeit des Unternehmens des Beschwerdeführers zur Nutzung des Marktplatzes im Rahmen des Gemeingebrauchs\nzu werten. Zwar mag sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG und - sofern man den\nSchutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Art. 14\nGG unterstellt - auch aus Art. 14 Abs. 1 GG ein subjektives Recht auf Ausübung eines verkehrsrechtlich unbedenklichen Gemeingebrauchs ergeben (vgl. Steiner, in:\nSteiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von Danwitz, in:\nSchmidt-Aßmann/Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn.\n56). Dagegen kann aus diesen Grundrechten - entgegen der einfachrechtlichen Ausgestaltung des Nutzungsrechts an öffentlichen Straßen (vgl. § 13 Abs. 2 StrG BW) -\nkein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs einer bestimmten Straße\nabgeleitet werden. Zwar wird teilweise vertreten, es bestehe ein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten einer Straße nur im Einklang mit dem geltenden Recht und unter Berücksichtigung der Nutzerinteressen eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen (vgl. Steiner, in: Steiner, Besonderes\nVerwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 629; von Danwitz, in: Schmidt-Aßmann/Schoch,\nBesonderes Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, 7. Kap. Rn. 56). Dagegen spricht jedoch, dass weder aus den oben genannten Grundrechten noch aus dem einfachen\nRecht ein Anspruch auf Begründung des Gemeingebrauchs abgeleitet werden kann,\nweshalb auch dessen Beseitigung nicht in die betreffenden Rechte eingreifen kann\n(vgl. Herber, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kap. 10 Rn. 12.4 ff.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 418; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004 Rn. 100). In Betracht kann es allenfalls kommen, aus den\n\n\n\n                                          7/10\n\nFreiheitsrechten abzuleiten, dass die Gemeinwesen verpflichtet sind, ein öffentlichrechtliches Straßennetz mit öffentlichrechtlichen Benutzungsrechten des Bürgers in\nangemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004 Rn. 100). Im Übrigen muss sich jedoch der\nBenutzer mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird (vgl. BVerwG, Urteil\nvom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 -, juris Rn. 20).\n\n  Die Grundsätze, die zum sogenannten „Anliegergebrauch“ entwickelt worden sind         24\n(vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999,\nS. 1341; Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2004, Rn. 101; Steiner,\nin: Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, S. 634 ff.), kann der Beschwerdeführer vorliegend nicht auf ein möglicherweise von Art. 14 GG geschütztes\nRecht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb übertragen und für sich\nzur Begründung eines gesteigerten Gemeingebrauchs zu Nutze machen. Denn hinsichtlich des „Anliegergebrauchs“ wird nur der Kernbereich der Erschließungsinteressen der Grundstückseigentümer von Art. 14 GG vor straßenrechtlichen Veränderungen geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11.\nSeptember 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, S. 358). Dass der Beschwerdeführer\nvorliegend durch die Teileinziehung der Straße im Kern seiner gewerblichen Tätigkeit\nbetroffen ist, wurde von ihm nicht dargetan. Die bloße Befürchtung des Rückgangs\nvon Kundenzahlen wegen der nun notwendigen Umgestaltung des Linienverkehrs\nreicht hierzu jedenfalls nicht aus.\n\n 3. Schließlich ist auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 GG nicht erkennbar.\n\n  Art. 31 GG regelt als eine grundlegende Vorschrift des Bundesstaatsprinzips die Lösung von Widersprüchen zwischen Bundes- und Landesrecht. Er bestimmt das\nRangverhältnis für alle Arten von Rechtssätzen jeder Rangstufe. Art. 31 GG löst die\nKollision von Normen und setzt daher zunächst voraus, dass die Regelungen des\nBundes- und Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind. Können die\nsich in ihrem Regelungsbereich überschneidenden Normen bei ihrer Anwendung zu\nverschiedenen Ergebnissen führen, so bricht Bundesrecht jeder Rangordnung eine\nlandesrechtliche Regelung auch dann, wenn sie Bestandteil des Landesverfassungsrechts ist (vgl. BVerfGE 96, 345 <364>).\n\n Eine solche Kollision von Normen ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil      27\ndie hier einschlägigen straßenrechtlichen Bestimmungen die Benutzung einer Straße\ndurch die Öffentlichkeit zum Gegenstand haben, wohingegen die Regelungen des\nPersonenbeförderungsgesetzes über die Linienverkehrsgenehmigung das Verhalten\neines Unternehmers betreffen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         8/10\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          29\n\n              Papier                   Bryde   Schluckebier\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090610_1bvr019808.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr019808\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-198-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":19},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-198-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:27.011503+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-10/1-bvr-198-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-06-10","dockets":["1 BvR 198/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr019808","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090610_1bvr019808","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090610.1bvr019808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.06.2009 – 1 BvR 198/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-10/1-bvr-198-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":19},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":9},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":7},{"id":"GG/31","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"31","label":"Art 31 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"PBefG/9","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"9","label":"§ 9 PBefG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"PBefG/3","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"3","label":"§ 3 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/19","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"19","label":"§ 19 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/21","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"21","label":"§ 21 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/42","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"42","label":"§ 42 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/2","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"2","label":"§ 2 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/14","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"14","label":"§ 14 PBefG","mentions":1},{"id":"PBefG/40","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"40","label":"§ 40 PBefG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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