{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090527.1bvr051209","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"1 BvR 512/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 512/09 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gabriele Jodl,\n                   Kirchenstraße 5, 82194 Gröbenzell -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 9. Januar\n         2009 - 20 C 448/08 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 15. Dezember\n         2008 - 20 C 448/08 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Eichberger,\n                                Masing\n\nam 27. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDas am 15. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - 20 C 448/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom\n9. Januar 2009 - 20 C 448/08 - verletzen den Beschwerdeführer jeweils in seinem\ngrundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil\nund der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Königs\nWusterhausen zurückverwiesen.\nDas Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für\ndas Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Rückabwicklung eines Vertrages über eine Warenlieferung geführten Zivilprozess. Der Beschwerdeführer bestellte am 25. Juni 2008 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens per E-Mail eine Play-\n\n\n                                        1/6\n\nstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 € inklusive Porto.\nAm selben Tag nahm die Beklagte die Bestellung an, und der Beschwerdeführer\nüberwies den vorgenannten Betrag auf ein Konto der Beklagten. Nach dem Vertragsschluss kam es zu Auseinandersetzungen der Vertragsparteien über die ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel. Der Beschwerdeführer verweigerte schließlich die Annahme und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung des\nüberwiesenen Kaufpreises. In dem deshalb vom Beschwerdeführer angestrengten\nAusgangsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem Schriftsatz vom 27. Oktober\n2008 unter anderem erklärt, der Kaufvertrag werde hiermit höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen hat er sich auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten\nWaren und Mängel berufen.\n\n  Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für das Wandlungsbegehren ungeachtet der mangelnden Rücktrittserklärung an einem Sachmangel fehle. Der Beschwerdeführer habe insofern zwar ausgeführt, die gelieferte Ware sei stark beschädigt und nicht\nfunktionstüchtig. Jedoch habe er nicht in geeigneter Weise Beweis anzubieten vermocht. Die Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung lägen ebenso\nwenig vor.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht eine unter anderem auf den       3\nGesichtspunkt des Widerrufs des Vertrages als Fernabsatzgeschäft gestützte Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers\nsei der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Vielmehr habe sich das\nGericht nur an dem vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Sachverhalt orientiert. Der Beschwerdeführer habe sich indessen nicht auf einen Widerruf nach den\nBestimmungen über Fernabsatzverträge, sondern auf ein Wandlungsbegehren gestützt und behauptet, die gelieferte Ware sei mangelhaft gewesen. Dass er den Vertrag widerrufen habe, werde erstmals mit der Anhörungsrüge behauptet.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in        4\nseiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür und aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Das Amtsgericht habe den bereits mit der Anspruchsbegründungsschrift erklärten       5\nWiderruf des Kaufvertrages als Fernabsatzvertrag nicht berücksichtigt. Da nach dem\nSach- und Streitstand die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts vorlägen, habe\nder rechtzeitige Widerruf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch begründet.\nDas Amtsgericht habe außerdem das materielle Recht willkürlich falsch angewendet,\nindem es die Regeln für Fernabsatzverträge übergangen habe.\n\n                                        III.\n Die Regierung des Landes Brandenburg und die Beklagte haben Gelegenheit zur           6\nStellungnahme gehabt.\n\n                                         2/6\n\n Die Beklagte meint, die Verfassungsbeschwerde sei hinsichtlich des angegriffenen       7\nUrteils unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe im Ausgangsverfahren nicht vorgetragen, dass er den Kaufvertrag\nnach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen habe. Ferner habe er lediglich Ansprüche wegen Sachmängelgewährleistung geltend machen wollen. Die\nanschließende Anhörungsrüge habe nicht dazu missbraucht werden dürfen, Fehler\nder Prozessführung zu korrigieren. Schließlich lägen die Voraussetzungen eines\nwirksamen Widerrufs nicht vor.\n\n                                        IV.\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr        8\nstatt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig sowie unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe des als verletzt gerügten Anspruchs auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet. Ob das Amtsgericht mit seinen angegriffenen Entscheidungen darüber hinaus gegen das als verletzt\ngerügte Verbot objektiver Willkür verstoßen hat, kann danach offen bleiben. Beide\nEntscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG.\n\n  a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht zwar, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gewährt jedoch keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des\nformellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Dabei\nist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das ihm unterbreitete Vorbringen der Parteien auch zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Parteien in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann feststellen,\ndass ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und\nzu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles\nergibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216 f.>).\n\n  b) aa) Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht das rechtliche Gehör verletzt, indem es den bereits mit dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 durch den Beschwerdeführer ausdrücklich erklärten Widerruf des Kaufvertrages nicht berücksichtigt hat. In dem genannten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer nicht nur den\nWiderruf erklärt, sondern darüber hinaus Umstände vorgetragen, nach denen ein\nwirksamer Widerruf nach den für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen der\n§§ 312b ff., § 355 BGB sowie ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1\nin Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB in Betracht gekommen ist. Dementsprechend\nhätte das Amtsgericht unter Berücksichtigung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers der Klage stattgeben, jedenfalls aber nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den\n\n\n                                         3/6\n\nGesichtspunkt des Widerrufs nach den für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen hinweisen sowie nach § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 2 ZPO eventuell auf\ndie Vervollständigung und Konkretisierung des das Widerrufsrecht betreffenden Vorbringens hinwirken müssen. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils\nist das Amtsgericht auf den Gesichtspunkt eines Widerrufs nach den für Fernabsatzverträge geltenden Bestimmungen dennoch nicht eingegangen, sondern hat sich nur\nmit Ansprüchen wegen Sachmängelgewährleistung und ungerechtfertigter Bereicherung auseinandergesetzt. Auch auf Ausführungen eines für den Beschwerdeführer\nin der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Unterbevollmächtigten zu den §§ 355,\n357 BGB ist das Amtsgericht nicht eingegangen.\n\n  Dieses Vorgehen des Amtsgerichts findet weder im materiellen Recht noch im Prozessrecht eine Stütze. Insbesondere kann sich das Amtsgericht nicht auf die objektiven Grenzen des Streitgegenstandes berufen. Denn maßgebend sind insofern der\nSachantrag des Klägers und der von diesem zur Begründung desselben vorgetragene Sachverhalt (vgl. etwa BGHZ 117, 1 <5>). Hier hatte der Beschwerdeführer - der\nRechtsfolge des § 346 Abs. 1 BGB entsprechend - Rückzahlung des der Beklagten\nüberwiesenen Kaufpreises begehrt und sich zur Begründung nicht nur auf Sachmängelgewährleistung und ungerechtfertigte Bereicherung berufen, sondern außerdem\nhöchstvorsorglich den Widerruf erklärt und Umstände vorgetragen, nach denen ein\nFernabsatzvertrag vorlag, jedenfalls aber in Betracht kam. Das Amtsgericht hat das\nVorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ohne weiteres so auslegen dürfen,\ndass in der Erklärung, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen, kein Widerruf zu sehen ist. Zum einen steht dem der Wortlaut der Erklärung entgegen. Zum\nanderen entspricht eine Lösung vom Vertrag im Wege eines Widerrufs dem erklärten\nInteresse des Beschwerdeführers ebenso wie der vom Amtsgericht allein erwogene\nRücktritt nach den Bestimmungen über die Sachmängelgewährleistung. Mit Rücksicht hierauf hätte das Amtsgericht die Erklärung des Beschwerdeführers entweder\ndem Wortlaut und dem dahinter stehenden Interesse folgend als Widerruf auslegen\noder hinsichtlich der Bedeutung der Erklärung von seinem Fragerecht nach § 139\nAbs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO Gebrauch machen müssen.\n\n Im Hinblick auf diese besonderen Umstände ist hier davon auszugehen, dass das         12\nAmtsgericht bei der Abweisung der Klage mit dem angegriffenen Urteil nicht nur auf\neine ausdrückliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nzum Widerruf des Kaufvertrages in den Entscheidungsgründen verzichtet hat, sondern das betreffende Vorbringen nicht in Erwägung gezogen hat.\n\n  Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Gehörsverletzung: Das Amtsgericht hätte die Klage unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Widerruf\nvon Fernabsatzverträgen sowie des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres abweisen dürfen. Es hätte jedenfalls nach § 139 Abs. 2\nSatz 1 ZPO auf den Gesichtspunkt des Widerrufs nach den für Fernabsatzverträge\ngeltenden Bestimmungen hinweisen und gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 ZPO\neventuell auf die Vervollständigung des betreffenden Tatsachenvortrages hinwirken\n\n\n                                         4/6\n\nmüssen.\n\n Der Gehörsverstoß ist hier auch nicht im Verfahren der Anhörungsrüge geheilt worden, weil das Amtsgericht den mit der Klagebegründung ausdrücklich erklärten Widerruf erneut unberücksichtigt gelassen hat. So hat es die Zurückweisung der Anhörungsrüge auf die offensichtlich falsche Annahme gestützt, dass der\nBeschwerdeführer den Widerruf des Vertrages erstmals im Rahmen der Anhörungsrüge behauptet habe, und sich mit der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des\nSchriftsatzes vom 27. Oktober 2008 nicht auseinandergesetzt.\n\n bb) Mit dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss hat das Amtsgericht          15\nebenfalls gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Das Amtsgericht hat den Inhalt der\nRügeschrift des Beschwerdeführers insofern nicht berücksichtigt, als es die Anhörungsrüge ungeachtet des zutreffenden Hinweises auf die hinsichtlich der Widerrufserklärung maßgebende Textstelle in dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 mit der\noffensichtlich falschen Begründung zurückgewiesen hat, der Beschwerdeführer habe\nden Widerruf des Vertrages erstmals im Verfahren der Anhörungsrüge behauptet. In\nder Rügeschrift hatte der Beschwerdeführer zutreffend das Gegenteil dargetan. Dies\nhat das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen.\n\n Die Entscheidung über die Anhörungsrüge beruht auf dem festgestellten Gehörsverstoß. Denn unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers in\nder Rügeschrift hätte das Gericht das Ausgangsverfahren fortsetzen müssen.\n\n 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.     17\n\n               Papier               Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Mai 2009 - 1 BvR 512/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Mai 2009\n                - 1 BvR 512/09 - Rn. 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