{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090522.2bvr031007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-05-22","aktenzeichen":"2 BvR 310/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 310/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\nI. unmittelbar gegen:\n\na) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Oktober 2006 - III R 4/05 -,\n\nb) das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8. November 2004 - III 33/2004 -,\n\nc) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Aschaffenburg vom 17. Februar\n   2004 - 204/226/60764 RB 07 -,\n\nd) den Bescheid des Finanzamts Aschaffenburg vom 5. Februar 2004 - 204/226/\n   60764 G34/GD -\n\nII. mittelbar gegen:\n    § 24 b EStG in der für 2004 gültigen Fassung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und die Richter Mellinghoff,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Begehren des mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebenden Beschwerdeführers, einen Freibetrag in Höhe des\nEntlastungsbetrages für Alleinerziehende gewährt zu bekommen.\n\n 1. In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende geregelt. Die Vorschrift lautete in der Fassung der Bekanntmachung der\nNeufassung des Einkommensteuergesetzes vom 15. April 1986 (BGBl I S. 441):\n\nEin Haushaltsfreibetrag von 4.536 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen,      3\nfür den die Voraussetzungen des § 32a Abs. 5 oder 6 nicht erfüllt sind und der nicht\nnach den §§ 26, 26a getrennt zur Einkommen-steuer zu veranlagen ist, vom Ein-\n\n\n                                         1/11\n\nkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhält der Steuerpflichtige den\nHaushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind, für das ein Kinderfreibetrag abgezogen\nwird, ihm zuzuordnen ist. Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen\nElternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,\nist dem Elternteil zuzuordnen, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit\nHauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so ist es der Mutter zuzuordnen; es wird statt der Mutter dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist,\ndaß das Kind zu seinem Haushalt gehört hat.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht stellte mit Beschluss vom 10. November 1998              4\n- 2 BvR 1057, 1226, 980/91 - (BVerfGE 99, 216) fest, dass die Vorschrift mit Art. 6\nAbs. 1 und Abs. 2 GG unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschloss. § 32 Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003 aufgehoben.\n\n  Vom 1. Januar 2004 an räumt § 24b EStG Alleinerziehenden einen Entlastungsbetrag ein. In der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753) lautet die Vorschrift:\n\n§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende                                            6\n\n(1) Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von         7\n1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem\nHaushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6\noder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn\ndas Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist\ndas Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag\nnach Satz 1 demjenigen allein Stehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen,\nin denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.\n\n(2) Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen\noder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen\nPerson bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6\noder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1\nSatz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass\nsie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).\nDiese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere\nPerson leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Le-\n\n\n                                         2/11\n\nbenspartnerschaft.\n\n(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1               9\nnicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.\n\n 2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur                10\nEinkommensteuer veranlagt. Die unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten haben\nzwei 1999 und 2002 geborene Kinder, die bei ihnen unter gemeinsamer Anmeldung\nmit Hauptwohnsitz lebten und für die sie Anspruch auf Kindergeld hatten.\n\n 3. Der Beschwerdeführer beantragte die Eintragung eines Freibetrages in Höhe von          11\n1.308,- Euro entsprechend § 24b EStG auf seiner Lohnsteuerkarte. Bei Nichtgewährung des Freibetrages werde er gegenüber alleinstehenden Steuerpflichtigen diskriminiert.\n\n Durch Bescheid vom 5. Februar 2004 lehnte das Finanzamt den Antrag ab, weil der           12\nBeschwerdeführer verheiratet sei. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2004 zurückgewiesen.\n\n 4. Der Beschwerdeführer erhob Klage. Ehepaare mit Kindern würden in verfassungswidriger Weise benachteiligt, wenn ihnen - anders als alleinstehenden Steuerpflichtigen - kein Entlastungsbetrag gewährt werde. Entsprechend den in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 genannten\nGrundsätzen müsse der durch § 24b EStG geschaffene gleichheitswidrige Zustand\ndadurch ausgeglichen werden, dass der Entlastungsbetrag auch verheirateten Ehepaaren gewährt werde.\n\n Das Finanzgericht wies die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 2004 ab. Nach               14\nWortlaut und Sinn der §§ 39 ff. und 24b EStG habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Eintragung eines Entlastungsbetrages auf seiner Lohnsteuerkarte 2004,\nda er mit seiner Ehefrau zusammenlebe und deshalb nicht alleinstehend im Sinne\ndes Gesetzes sei. Ein Anspruch auf einen Freibetrag folge auch nicht aus § 31\nBVerfGG in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom\n10. November 1998. § 24b EStG weise gegenüber § 32 Abs. 7 EStG und den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hätten, signifikante Unterschiede auf.\n\n Die Vorschrift sei dem Bundesverfassungsgericht nicht vorzulegen, weil das Finanzgericht nicht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt und sie nicht entscheidungserheblich sei. Der Gesetzgeber habe die durch den Erziehungsbedarf verminderte    Leistungsfähigkeit     aller     Eltern     durch    die   Neuregelung     des\nFamilienleistungsausgleichs berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende solle der zusätzlichen Mehrbelastung Rechnung tragen, die sich daraus ergebe, dass ein steuerpflichtiger Elternteil allein mit seinem Kind oder seinen Kindern ohne weitere erwachsene Person in einem Haushalt lebe. Alleinstehende Personen\nhätten keine Möglichkeit, sich bei der Betreuung der Kinder mit anderen abzuwechseln, zu ergänzen oder sich gegenseitig zu unterstützen. Hieraus ergäben sich in der\n\n\n                                          3/11\n\ntäglichen Praxis und der persönlichen und beruflichen Lebensführung vielfältige\nSchwierigkeiten, die auszugleichen vielfach überhaupt nicht oder nur durch Inkaufnahme finanzieller Mehrbelastungen möglich sei. Es liege im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens, spezifische Mehrbelastungen aus besonderen Lebenssituationen auszugleichen. Insofern sei in § 24b EStG auch nicht lediglich der Haushaltsfreibetrag wieder aufgelebt. Die Vorschrift sei nicht entscheidungserheblich, weil\nauch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen würde, eine für den Beschwerdeführer gün-stigere Regelung nicht\nzu erwarten sei. Eine Gewährung des Freibetrages aus Billigkeitsgesichtspunkten\nkomme nicht in Betracht, da angesichts der Höhe des Einkommens des Beschwerdeführers kein Eingriff in das (Kinder-)Existenzminimum erfolge.\n\n  5. Der Beschwerdeführer legte Revision ein. Der Freibetrag für Alleinerziehende sei     16\nnach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers an die Stelle des Haushaltsfreibetrages getreten. Haushaltsfreibetrag und Alleinerziehendenfreibetrag begünstigten\nfaktisch weitgehend identische Personengruppen; Verheiratete seien jedenfalls ausgeschlossen. Die Neuregelung verstoße gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998.\n\n Der Bundesfinanzhof wies die Revision durch Urteil vom 19. Oktober 2006 zurück.          17\nDem Beschwerdeführer stehe ein Entlastungsbetrag nicht zu. § 24b EStG sei weder\nunmittelbar noch analog auf den Beschwerdeführer anwendbar. Der Betreuungs- und\nErziehungsbedarf eines Kindes sei zugunsten aller Eltern in § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt und die zusätzliche Entlastung durch § 24b EStG bewusst auf Alleinstehende beschränkt worden.\n\n  Ein Anspruch auf den Freibetrag folge nicht aus § 31 BVerfGG in Verbindung mit          18\ndem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998. Ob sich\ndie Bindungswirkung der Entscheidung auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstrecke, bedürfe keiner Klärung, denn der Entlastungsbetrag sei nach den\nGrundsätzen dieses Beschlusses nicht verfassungswidrig. Die Verfassungswidrigkeit\ndes Haushaltsfreibetrages habe darauf beruht, dass er zusammenlebenden unverheirateten Eltern gewährt, ehelichen Erziehungsgemeinschaften aber vorenthalten\nworden sei. § 24b EStG diskriminiere jedoch nicht eheliche gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften, sondern gewähre den Freibetrag nur Alleinstehenden. Nachdem der Gesetzgeber den Abzug des elterlichen Betreuungsaufwandes\ndurch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie Vorschriften über einen darüber\nhinausgehenden Abzug von Kinderbetreuungskosten neu geregelt habe, sei in § 24b\nEStG eine verfassungsrechtlich nicht gebotene Begünstigung und damit eine Sozialzwecknorm zu sehen, von der zusammenlebende, miteinander verheiratete Eltern in\nnicht gegen Art. 6 GG verstoßender Weise ausgeschlossen würden. Der Entlastungsbetrag werde nicht wegen der Ehe versagt, da auch zusammenlebende, unverheiratete Eltern ihn nicht erhielten.\n\n Es bestünden Zweifel, ob § 24b EStG insoweit der Verfassung entspreche, als Per-         19\n\n\n\n                                          4/11\n\nsonen, die die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllten, stets von dem Entlastungsbetrag ausgeschlossen seien. Auch solche Personen\nkönnten sich in einer Situation befinden, in der das Kind wegen besonderer Umstände nur von einem Ehegatten betreut werden könne. Das könne der Fall sein,\nwenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten für einen Teil des Jahres fehle\noder wenn ein tatsächliches Alleinstehen aufgrund von stationärer Behandlung, Haft,\ndoppelter Haushaltsführung, Auslandsaufenthalt oder Pflegebedürftigkeit gegeben\nsei. Die Veranlagung nach dem Splittingtarif kompensiere das nicht. Das müsse aber\nnicht entschieden werden, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau während\ndes ganzen Jahres zusammenlebten und damit auch den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausschlusstatbestand der Haushaltsgemeinschaft erfüllten.\n\n  Für den Streitfall unerheblich seien Zweifel an der Eignung des § 24b EStG als Sozialzwecknorm. Ebenso unerheblich sei, dass der Entlastungsbetrag auch dann gewährt werde, wenn keine über die von allen Eltern zu tragenden hinausgehende Belastungen entstünden. Dem Gesetzgeber stünden bei der steuerlichen Förderung\nsachbezogene Differenzierungsgesichtspunkte in weitem Umfang zu Gebote. Der\nBeschwerdeführer gehöre auch zu der „Standardgruppe“ zusammenlebender Eltern,\ndie gegenüber Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern Synergieeffekte erzielen könnten.\n\n  6. Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei, wie sich aus der Gesetzgebungsgeschichte ergebe, an die Stelle des Haushaltsfreibetrages getreten. Daher gälten auch für ihn die\nAusführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November\n1998 zu § 32 Abs. 7 EStG.\n\n Verheiratete würden weiterhin von der Begünstigung ausgeschlossen. Alleinerziehende würden auch entlastet, wenn sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung\noder aus Kapitalvermögen bezögen und nicht Beruf und Kindererziehung verbinden\nmüssten. Das gleiche gelte, wenn erwachsene Kinder, die studierten oder arbeitslos\nseien, noch unter der Heimatadresse gemeldet seien, aber keine Betreuungskosten\nauslösten. Der Entlastungsbetrag werde, was auch der Bundesrechnungshof bemängelt habe, allein aufgrund der melderechtlichen Situation gewährt, ohne dass eine\nKontrolle erfolge. Es verstoße gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, dass diejenigen,\ndie eine Entlastung am nötigsten bräuchten, Alleinerziehende ohne Einkommen, am\nwenigsten begünstigt würden. Wenn beide Ehegatten berufstätig seien, fielen die\ngleichen zusätzlichen Betreuungsaufwendungen an wie bei Alleinerziehenden. Der\nBeschwerdeführer könne seine halbtags arbeitende Ehefrau aufgrund seiner Tätigkeit nicht von der Kinderbetreuung entlasten, diese trage die volle Belastung der Kinderbetreuung nicht viel anders als eine Alleinerziehende.\n\n Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werde damit gerechtfertigt, dass diesem      23\nPersonenkreis höhere Lebenshaltungskosten entstünden, weil sie Synergieeffekte\nzur Haushaltsersparnis nicht nutzen könnten. Die Frage, welche Mehrbelastungen\n\n\n\n                                         5/11\n\ndas seien, werde nicht beantwortet. Sie könnten allenfalls kindbedingt sein und aus\nder Notwendigkeit resultieren, Erziehung und Beruf miteinander zu vereinbaren. Für\nderartige Belastungen sei aber der Betreuungsfreibetrag eingeführt worden. Konsequenterweise halte der Bundesfinanzhof den Entlastungsbetrag für eine Sozialzwecknorm, für die aber das Gebot der Folgerichtigkeit bestehe. Alleinerziehende erhielten regelmäßig Unterhaltszahlungen, die zum Ausgleich angeblicher zusätzlicher\nBelastungen dienen könnten und berücksichtigt werden müssten. Es liege eine mittelbare Diskriminierung Verheirateter vor, weil die Vorschrift auf das Zusammenleben\nin einer Haushaltsgemeinschaft abstelle, das bei den meisten Verheirateten vorliege.\n\n                                          II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht verletzt.\n\n 1. Dass § 24b EStG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung findet, verstößt            25\nnicht gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1\nGG.\n\n a) Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und     26\nFamilie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu\nstellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 <72>; 114, 316 <333>). Art. 6\nAbs. 1 GG untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl.\nBVerfGE 28, 324 <347>; 69, 188 <205 f.>) und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften (vgl. BVerfGE 61, 319 <355>). Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer\nEhe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpft (vgl. BVerfGE 99, 216\n<232>). Generell unzulässig ist daher eine Benachteiligung allein wegen des Bestandes der Ehe oder des Vorliegens einer Erziehungsgemeinschaft. Im Übrigen kann die\neheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 <347>). Insbesondere\ndarf der Gesetzgeber Verheiratete steuerlich anders behandeln als Ledige (vgl.\nBVerfGE 32, 260 <268>). Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten\nVerheirateter aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses oder aus den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für eine bestimmte Steuerart (vgl. BVerfGE 93, 121\n<133 f.>) einleuchtende Sachgründe ergeben (vgl. BVerfGE 114, 316 <333>). Wenn\neine Belastung Familienmitglieder nur so trifft wie andere Personen, liegt eine gegen\nArt. 6 Abs. 1 GG verstoßende Benachteiligung nicht vor (vgl. Schmitt-Kammler/von\nCoelln, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 6 Rn. 33). Dies ist hingegen der Fall, wenn\nEhepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von\nSteuerentlastungen ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 12, 151 <167>; 99, 216\n<232>).\n\n\n\n\n                                         6/11\n\n Art. 6 Abs. 1 GG garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die        27\nstaatlicher Einwirkung entzogen ist (stRspr, z.B. BVerfGE 21, 329 <353>; vgl. auch\nBVerfGE 61, 319 <346 f.> m.w.N.; 99, 216 <231>). Der Gesetzgeber muss, wenn er\ndem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden will, Regelungen vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in\nder Ehe einzugreifen (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>; 87, 234 <258 f.>).\n\n  b) Eine den Beschwerdeführer betreffende Benachteiligung von Ehe und Familie          28\nliegt nicht vor.\n\n Verheiratete werden nicht wegen ihrer Ehe von der Steuerentlastung ausgeschlossen. Allerdings sind Steuerpflichtige nicht allein stehend im Sinne des § 24b EStG,\nwenn sie die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen.\nAllein stehend ist aber grundsätzlich auch nicht, wer eine Haushaltsgemeinschaft mit\neiner anderen volljährigen Person bildet. Ausgeschlossen sind daher nicht nur Verheiratete, sondern alle Erziehungsgemeinschaften mit zwei Erwachsenen in einem\ngemeinsamen Haushalt. Insbesondere scheidet § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG bei Beachtung der melderechtlichen Vorschriften nichteheliche Lebensgemeinschaften und\neingetragene Lebenspartnerschaften im Ergebnis ebenso von der Steuerentlastung\naus wie Verheiratete.\n\n  Verheiratete Eltern werden damit grundsätzlich nicht anders betroffen als sonstige    30\nSteuerpflichtige. Die steuerliche Entlastung wird „echten“ Alleinerziehenden vorbehalten, die den Haushalt ohne Unterstützung eines anderen Erwachsenen zu betreuen haben. Diese Beschränkung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil die Entscheidung der Eltern, das Kind in häuslicher Gemeinschaft zu erziehen, zum\nEntfallen der Steuerentlastung führt. Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung\nist nicht diese Entscheidung an sich, sondern die besondere Belastung, die bei Erziehungsgemeinschaften mit nur einem Erwachsenen vorliegt. Wegen der Bestimmung\nder Alleinstehendeneigenschaft, die insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften ausschließt, unterscheidet sich § 24b EStG grundlegend von § 32 Abs. 7\nEStG, so dass die Ausführungen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nvom 10. November 1998 auf § 24b EStG nicht entsprechend anzuwenden sind.\n\n Soweit der Beschwerdeführer eine mittelbare Diskriminierung rügt (vgl. zum Verbot      31\nmittelbarer Diskriminierung gemäß Art. 3 GG, BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom\n18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, NVwZ 2008, S. 987 <988> m.w.N.), führt dies zu keinem\nanderen Ergebnis. Dabei kann unterstellt werden, dass das aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Benachteiligungsverbot ein Art. 3 GG vergleichbares Verbot mittelbarer Diskriminierung enthält. Dass die meisten Verheirateten tatsächlich zusammenleben und\ndaher von dem Entlastungsbetrag ausgeschlossen sind, ändert nichts daran, dass\ndie verheirateten Eltern nur eine Teilmenge der Erziehungsgemeinschaften mit zwei\nErwachsenen bilden. Es sind aber grundsätzlich alle solchen Lebensgemeinschaften\nvon der Entlastung ausgeschlossen. Weder trifft der vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfungspunkt in der gesellschaftlichen Wirklichkeit weitgehend nur für Verheiratete\n\n\n\n                                         7/11\n\nzu, noch wirkt sich § 24b EStG weitgehend nur auf die Gruppe der Verheirateten aus.\n\n 2. Eine den Beschwerdeführer betreffende Verletzung des Grundrechts aus Art. 3          32\nAbs. 1 GG liegt nicht vor.\n\n a) Das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit sind nicht verletzt.\n\n  aa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 121 <136>; 107, 27 <47>; 117, 1 <30>). Die\ngrundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen,\nan die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich\nqualifiziert, wird hier, insbesondere im Bereich des Einkommensteuerrechts, vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt. Durch das Gebot\nder Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und\ndurch das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 105, 73 <125>; 107, 27 <46 f.>;\n116, 164 <180>; 117, 1 <30>). Danach muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>) darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die\nBesteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger\nEinkommen angemessen sein muss (vgl. BVerfGE 82, 60 <89>; 99, 246 <260>; 107,\n27 <46 f.>; 116, 164 <180>). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE\n99, 88 <95>; 99, 280 <290>; 105, 73 <126>; 107, 27 <47>; 116, 164 <180 f.>; 117, 1\n<31>).\n\n Als besondere sachliche Gründe für Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung und Konkretisierung steuergesetzlicher Belastungsentscheidungen hat das\nBundesverfassungsgericht unter anderem Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse anerkannt. Für Entlastungsentscheidungen gilt nichts anderes. Unabhängig\ndavon, ob mit einer Steuernorm allein Fiskalzwecke oder auch Förderungs- und Lenkungsziele verfolgt werden, ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Vereinfachung\nund Typisierung zu beachten. Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Bei\nder Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, die Vielzahl\nder Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE\n11, 245 <254>; 78, 214 <227>; 84, 348 <359>). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 113, 167\n<236>; stRspr).\n\n\n\n                                         8/11\n\n  bb) Die § 24b EStG zugrundeliegende Entlastungsentscheidung des Gesetzgebers            36\nist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Soweit die Vorschrift typisierend gefasst ist,\nverstößt auch das nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.\n\n  Es kann offen bleiben, ob § 24b EStG einer tatsächlichen Mehrbelastung Rechnung         37\nträgt oder allein der sozialen Förderung dient. Im ersten Fall liegt keine Abweichung\nvon der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vor, im zweiten Fall rechtfertigt der\nFörderzweck die dann bestehende Abweichung von der Belastungsgleichheit. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende die\nhöheren Kosten für die eigene Lebens- beziehungsweise Haushaltsführung der „echten“ Alleinerziehenden abgelten. Die alleinige Verantwortung für die alleinerziehende\nPerson und die Kinder enge die Gestaltungsspielräume bei der Alltagsbewältigung\nein und führe insbesondere bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit zu einer besonderen\nwirtschaftlichen Belastung. Es könnten keine Synergieeffekte aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung mit einer anderen erwachsenen Person zur Haushaltsersparnis genutzt werden. Zum Beispiel könnten wegen mangelnder Mobilität höhere\nKosten für den alltäglichen Einkauf oder erhöhte Kosten zur Deckung von Informations- und Kontaktbedürfnissen sowie für gelegentliche Dienstleistungen Dritter entstehen (vgl. BTDrucks 15/1751, S. 6; 15/3339, S. 11).\n\n  Geht man entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon aus, dass eine solche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Mehrbelastung bei „echten“ Alleinerziehenden in der Regel besteht, dann war der Gesetzgeber berechtigt, einen\ndiesbezüglichen Entlastungsbetrag zu gewähren. Dessen Höhe fällt in den dem Gesetzgeber hier zukommenden Einschätzungsspielraum. Gleiches gilt für die Annahme, die Mehrbelastung entfalle nicht, wenn zwar eine volljährige Person im Haushalt\nlebt, dem Steuerpflichtigen aber für diese ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder\nKindergeld zusteht oder es sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG\nhandelt, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG leistet oder eine\nTätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG ausübt. In den gesetzgeberischen Einschätzungsspielraum fällt es ebenso, auch bei beiderseits berufstätigen zusammenlebenden Eltern von Synergieeffekten, die eine Mehrbelastung nicht eintreten lassen,\nauszugehen, und bei kinderlosen Ein-Personen-Haushalten eine erhebliche Mehrbelastung zu verneinen.\n\n  Betrachtet man dagegen § 24b EStG als eine reine Fördermaßnahme, weil die die           39\nLeistungsfähigkeit mindernden Faktoren bereits durch andere einkommensteuerliche\nVorschriften vollständig erfasst seien, so handelt es sich um eine hinreichend sachlich begründete Ungleichbehandlung. Die bei „echten“ Alleinerziehenden jedenfalls\nregelmäßig vorliegende besondere zeitliche und psychosoziale Belastung sowie das\nerhöhte Armutsrisiko dieser Bevölkerungsgruppe (vgl. BTDrucks 16/9915, S. 40;\nBundesagentur für Arbeit, Arbeitsmarktberichterstattung: Alleinerziehende im SGB II,\n2008, S. 5 ff.; Loschelder, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl. 2008, § 24b Rn. 3) sind Gründe von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.\n\n\n                                          9/11\n\n  Soweit der Beschwerdeführer Fallgruppen anführt, auf die der Gesetzeszweck nicht       40\nzutreffe, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Dass in § 24b EStG hierfür keine\nSonderregelungen vorgesehen sind, liegt innerhalb der Typisierungsbefugnis des\nGesetzgebers. Alleinerziehende, die ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen\noder Vermietung und Verpachtung in einer zur Erhebung von Einkommensteuer führenden Höhe haben, sind ebenso ein vernachlässigbarer Sonderfall wie auswärts untergebrachte Kinder, bei denen die Haushaltszugehörigkeit fortbesteht.\n\n  Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, die Unterhaltszahlungen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers der Mehrbelastung von Alleinerziehenden gegenüberzustellen seien, durch eine besondere Regelung zu erfassen. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche Verrechnung im Rahmen des Leistungsfähigkeitsprinzips\nüberhaupt geboten sein kann. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die von § 24b\nEStG erfassten Alleinerziehenden im Regelfall Unterhaltsleistungen erhalten, die in\nder gesetzlichen Regelung abgebildet werden müssten. Vielmehr gibt es eine große\nZahl denkbarer Fallgestaltungen, bei denen ein etwaiger zur Kompensation der\nMehrbelastung verfügbarer Teil des Unterhaltsbetrages individuell bestimmt werden\nmüsste. Es gibt mehrere denkbare Rechtsgrundlagen für einen Unterhaltsanspruch\n(vgl. §§ 1361, 1569 ff., 1615l BGB). Dauer und Höhe etwaiger Unterhaltsansprüche\ndifferieren stark, zudem kann nicht ohne weiteres von ihrer vollständigen und pünktlichen Erfüllung ausgegangen werden. Der Gesetzgeber durfte daher von seiner Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis dahingehend Gebrauch machen, dass er\nden Entlastungsbetrag für Alleinerzeihende ohne Rücksicht auf erhaltene Unterhaltszahlungen gewährt.\n\n b) Ein strukturelles Vollzugsdefizit (vgl. BVerfGE 84, 239 <271 ff.>; 110, 94           42\n<112 ff.>) liegt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht vor. Der Gesetzgeber hat das Erhebungsverfahren nicht strukturell gegenläufig zu dem materiellen\nEntlastungstatbestand ausgestaltet. Soweit § 24b EStG auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellt, ist die Finanzbehörde nicht durch das Gesetz gehindert, diese Verhältnisse aufzuklären. Sie ist insoweit nicht an den Inhalt des Melderegisters gebunden. Nimmt sie gleichwohl keine weiteren Ermittlungen vor, so handelt es sich\nallenfalls um einen nicht zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung führenden Vollzugsmangel (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    44\n\n               Osterloh              Mellinghoff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Mai 2009 - 2 BvR 310/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                22. Mai 2009 - 2 BvR 310/07 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090522_2bvr031007.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090522.2bvr031007\n\n\n\n\n                                       11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-22/2-bvr-310-07","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 24b","ref_norm":"24b","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-22/2-bvr-310-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:25.369405+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-22/2-bvr-310-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-05-22","dockets":["2 BvR 310/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090522.2bvr031007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090522.2bvr031007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.05.2009 – 2 BvR 310/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-22/2-bvr-310-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EStG/24b","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"24b","label":"§ 24b EStG","mentions":24},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":9},{"id":"EStG/32","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32","label":"§ 32 EStG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"EStG/63","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"63","label":"§ 63 EStG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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