{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090513.2bvr038809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"2 BvR 388/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 388/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K …\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Daniel Hagmann,\n                    in Sozietät Hagmann, Oerder, Beneke,\n                    Aachener Straße 77, 41061 Mönchengladbach -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009\n         - III - 1 Ws 65/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar\n         2009 - 29 Ns 21/08 -,\n\n       c) den Haftbefehl des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. November\n          2007 - 58 Gs 782/07 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\nam 13. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009 - III - 1 Ws\n65/09 - und der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar\n2009 - 29 Ns 21/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n\n                                        1/10\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die           1\nAufrechterhaltung von Untersuchungshaft.\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2007 wegen Verdachts des unerlaubten Führens einer Schusswaffe und der gefährlichen Körperverletzung vorläufig\nfestgenommen und befindet sich seither aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 15. November 2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Er wurde beschuldigt, ohne die erforderliche Erlaubnis mit einer Schusswaffe drei Schüsse abgefeuert sowie die Geschädigte mit der Faust geschlagen und\nbis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben. Als der Geschädigten die Flucht gelungen sei, habe er sie verfolgt, an den Haaren zu Boden gerissen und über den Asphalt\ngeschleift, bis sie nochmals bewusstlos wurde. Der dringende Tatverdacht ergebe\nsich aus der Einlassung des Beschuldigten, den Bekundungen der Geschädigten und\nweiterer Zeugen sowie Augenscheinsobjekten. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr, weil der Beschwerdeführer ohne nennenswerte Bindungen und zudem arbeitslos sei. Er habe mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die einen\nFluchtanreiz darstelle. Bei der am 14. November 2007 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme habe er versucht zu flüchten. Zudem bestehe der Haftgrund der\nVerdunkelungsgefahr, weil in Ansehung der bereits erfolgten aggressiven und drohenden Äußerungen gegenüber der Geschädigten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu\nerwarten sei, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, durch Gewalt oder Drohungen - auch gegenüber dem vierjährigen Sohn der Geschädigten - auf ihr Aussageverhalten einzuwirken.\n\n a) Die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach erhob am 14. Januar 2008 Anklage            3\nzum Amtsgericht Mönchengladbach - Schöffengericht -, mit der dem Beschwerdeführer der im Haftbefehl genannte Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Mit Beschluss vom\n11. Februar 2008 ließ das Amtsgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren.\n\n b) Die Hauptverhandlung fand am 31. März 2008 statt. Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Durch Beschluss erhielt\nes den Haftbefehl aufrecht. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil am 4. April\n2008 Berufung ein.\n\n c) Der Vorsitzende des Schöffengerichts diktierte das erstinstanzliche Urteil am 7.   5\n\n\n                                        2/10\n\nApril 2008 und verfügte dessen Ausfertigung und Zustellung am 21. April 2008. Nach\nder Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Beschwerdeführers und die Vertreterin der Nebenklägerin am 20. Mai 2008 verfügte das Amtsgericht am 4. Juni\n2008 die Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach zur weiteren Veranlassung hinsichtlich der Berufung. Die Akten gingen dort am 20. Juni 2008\nein. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 24. Juni 2008 die Übersendung der Akten\nan das Landgericht Mönchengladbach, wo sie am 26. Juni 2008 eingingen.\n\n  a) Der Vorsitzende Richter der zuständigen Strafkammer besprach am 22. Juli 2008       6\ntelefonisch die Sach- und Rechtslage mit dem für das Berufungsverfahren neu bestellten Verteidiger des Beschwerdeführers. Dieser kündigte an, einen Antrag auf\nEinholung eines Sachverständigengutachtens über die Schuldfähigkeit zu stellen und\nerklärte, den Antrag binnen zehn Tagen schriftlich vorzulegen. Der Antrag des Verteidigers vom 21. August 2008 ging am 26. August 2008 beim Landgericht Mönchengladbach ein. Mit Verfügung vom 10. September 2008 ordnete der Vorsitzende die\nÜbersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu dem Antrag\nan. Die Verfügung wurde am 6. Oktober 2008 ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft\nnahm am 8. Oktober 2008 Stellung. Am 10. November 2008 bat die Staatsanwaltschaft um Sachstandsmitteilung.\n\n Mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer            7\nnach Rücksprache mit dem Verteidiger den Verhandlungstermin auf den 27. Januar\n2009 und teilte ihm mit, dass die Kammer derzeit keinen Anlass für die Einholung des\nbeantragten Gutachtens sehe.\n\n  b) Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren fand am 27. Januar 2009 von 9.21         8\nUhr bis 14.43 Uhr statt. In der Hauptverhandlung lehnte die Strafkammer den vom\nVerteidiger gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ab. Mit ihrem in der Verhandlung verkündeten Urteil verwarf sie die Berufung\ndes Beschwerdeführers. Die Strafkammer verkündete außerdem den Beschluss, den\nHaftbefehl aufrechtzuerhalten. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2009, der beim Landgericht am selben Tag einging, ließ der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger\nRevision gegen das Urteil einlegen.\n\n  Gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 27. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 Beschwerde ein. Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2\nGG folgende Beschleunigungsgebot in Haftsachen sei verletzt. Es sei kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, der den zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung liegenden Zeitraum von nahezu zehn Monaten zu rechtfertigen vermöge.\n\n Das Landgericht Mönchengladbach beschloss am 30. Januar 2009, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Haftfortdauer verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vom Beschwerdeführer bisher verbüßte Untersuchungshaft von\n14 Monaten stehe zu der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten nicht außer Verhältnis. Der Verteidiger habe bei der Besprechung am\n\n\n                                         3/10\n\n22. Juli 2008 darum gebeten, mit der Terminierung zu warten, weil er binnen zehn\nTagen einen Beweisantrag einreichen wolle. Dieser sei jedoch erst am 26. August\n2008 bei Gericht eingegangen. Der Hauptverhandlungstermin sei am 9. Dezember\n2008 auf den 27. Januar 2009 bestimmt worden, wobei ein früherer Termin angesichts erheblicher Terminskollisionen des Verteidigers nicht möglich gewesen sei; es\nsei sogar erforderlich gewesen, den Terminstag der Kammer vom 5. Februar 2009\nauf den 27. Januar 2009 vorzuverlegen. Zu keinem Zeitpunkt sei ein Antrag auf Haftprüfung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls gestellt worden.\n\n  Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2009 darauf, dass die Verteidigung bereits im Schlussvortrag am 27. Januar 2009 unter Hinweis auf die bisherige Länge des Verfahrens die Aufhebung des Haftbefehls beantragt habe. Der Verteidiger habe den Beweisantrag zum Zwecke der Beschleunigung\nbereits im Vorfeld gestellt. Die kurzfristige Verzögerung bis 21. August 2008 führe sicherlich nicht dazu, dass nunmehr der Beschwerdeführer die Verantwortlichkeit für\ndie Verfahrensverzögerung trage. Es habe keine Terminskollisionen gegeben. Am 5.\nFebruar 2009 habe der Verteidiger aber ursprünglich tatsächlich seinen Jahresurlaub\ngeplant.\n\n  Nach Stellungnahme durch die Generalstaatsanwaltschaft, die lediglich auf das Bestehen des dringenden Tatverdachts und die Haftgründe verwies, verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Februar 2009 die Beschwerde. Der\nBeschwerdeführer sei der ihm vorgeworfenen Straftaten dringend verdächtig. Es bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr. Die Untersuchungshaft stehe nach wie vor\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Der\nBeschwerdeführer befinde sich erst seit 14 Monaten in Untersuchungshaft. Die Sache sei nach Erlass des Urteils mit dem gebotenen Nachdruck betrieben worden.\nVermeidbare Verfahrensverzögerungen oder sonstige Verstöße gegen das Gebot\nder besonderen Beschleunigung in Haftsachen von besonderem Gewicht seien nicht\nerkennbar. Auf die Ausführungen der Strafkammer in der Nichtabhilfeentscheidung\nwerde verwiesen.\n\n                                          II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf einstweilige Anordnung               13\nrügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz\n2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG.\n\n Das auch nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zu beachtende Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Es sei unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbar,\nwarum zwischen der Verurteilung des vollumfänglich geständigen Beschwerdeführers durch das Amtsgericht und dem Berufungsurteil ein Zeitraum von zehn Monaten\ngelegen habe. Insbesondere sei unverständlich, dass es nach der ersten Kontaktaufnahme am 22. Juli 2008 über sechs Monate bis zum Hauptverhandlungstermin gedauert habe. Die Ursache liege allein in einer nicht sachgerechten und nicht ausreichenden Förderung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen der Justiz. Es sei\n\n\n                                          4/10\n\nkein Grund dafür ersichtlich, warum der zeitaufwendige Weg der Aktenversendung\nzwischen Gericht und der in räumlicher Nähe befindlichen Staatsanwaltschaft gewählt worden sei. Eine nicht sachgerechte Verfahrensbehandlung sei auch darin zu\nsehen, dass das Gericht bis zur Vorlage der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft\nzum Beweisantrag abgewartet habe. Die Terminierung sei nochmals zwei Monate\nspäter erfolgt. Das Oberlandesgericht habe sich in seiner Begründung mit dem Beschleunigungsgebot nicht auseinander gesetzt. Es fehlten jedwede Ausführungen\nzum Halbstrafenzeitpunkt.\n\n Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur         15\nStellungnahme.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die zulässige Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an,              16\nsoweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 2009 und des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Januar 2009 wendet,\nweil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt\nist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Ebenso ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet.\n\n Die gegen den Haftbefehl gerichtete Verfassungsbeschwerde nimmt das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Von einer Begründung wird insoweit\nabgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.                18\n\n                                          I.\n  Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des\nEinzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf im Rechtsstaat nur einem\nrechtskräftig Verurteilten vollständig die Freiheit entzogen werden. Der Freiheitsentzug eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die\nihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs.\n2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 74, 358\n<371>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen\nständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten\nals Korrektiv entgegengehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. grundlegend BVerfGE 19, 342\n<347> sowie BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>).\n\n\n\n                                         5/10\n\n  Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nicht nur für die Anordnung, sondern auch        20\nfür die Dauer der Untersuchungshaft von Bedeutung. Er verlangt, dass die Dauer der\nUntersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr\nauch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (BVerfGE 20, 45 <49 f.>). Außerdem vergrößert sich regelmäßig das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber\ndem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Daraus folgt zum\neinen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der\nDauer der Untersuchungshaft zunehmen. Zum anderen steigen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGK 7, 140 <161>).\n\n  Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>) verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit\nabzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <273>). An\nden zügigen Fortgang des Verfahrens sind dabei umso strengere Anforderungen zu\nstellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert (vgl. BVerfGK 7, 421\n<427>). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung\nder späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als\nnotwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (vgl. BVerfGE 20, 45 <50>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152\n<161 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar\n2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, S. 198). Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft\nentgegen.\n\n Das Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass           22\ndes erstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im\nRechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. BVerfGE 46, 194 <195>; BVerfGK 5, 109 <117>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR\n806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621 <623 f.>).\n\n  Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen       23\nStrafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der\nUmstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der\ndurch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung\ndurch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen\nVerfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfGK 5, 109 <122>).\n\n\n                                         6/10\n\nDem entspricht es, dass sowohl § 121 StPO als auch Art. 5 Abs. 3 EMRK (vgl. dazu\nEGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000, - 30210/96 -(Kudla ./. Polen), NJW 2001, S.\n2694 <2696>; Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl.\n2008, Art. 5 EMRK Rn. 22; Dörr, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG: Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 13 Rn. 59 m.w.N.) der Untersuchungshaft spezifische Grenzen\nsetzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist.\n\n  In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Grundrechtsschutz auch durch        24\ndie Verfahrensgestaltung zu bewirken ist und dass die Grundrechte demgemäß nicht\nnur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht beeinflussen, soweit\ndieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. hierzu\nBVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>). Das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde muss deshalb so ausgestaltet sein, dass nicht die Gefahr einer Entwertung\nder materiellen Grundrechtsposition besteht. Dem ist vor allem durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen, Rechnung zu\ntragen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>). Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben\nsich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft\nmit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen. In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der\nFortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen\nihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage\nder Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände, vor allem angesichts der seit der letzten Entscheidung verstrichenen Zeit, in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. August 1998 - 2 BvR 962/98 -, StV 1999, S. 40 und vom 10. Dezember\n1998 - 2 BvR 1998/98 -, StV 1999, S. 162; BVerfGK 7, 140 <161>; 10, 294 <301>).\nDie zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des\nAbwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar\nsein (vgl. BVerfGK 7, 421 <429 f.>; 8, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, EuGRZ 2008, S. 621 <624>).\n\n                                         II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen werden die mit        25\nder Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf und des Landgerichts Mönchengladbach nicht gerecht.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts          26\nlassen die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten\nund dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch nicht erkennen.\n\n Der Haftfortdauerbeschluss vom 27. Januar 2009 des Landgerichts enthält keine eigenständige Begründung, sondern hielt den Haftbefehl „aus den Gründen seiner An-\n\n\n                                         7/10\n\nordnung“ aufrecht. Auch der Nichtabhilfebeschluss vom 30. Januar 2009 setzt sich\nnicht ausreichend mit dem Verfahrensverlauf auseinander. Er beschränkt sich auf eine Darlegung des Verfahrensverlaufs in der Berufungsinstanz und den Hinweis, dass\nder Verteidiger am 22. Juli 2008 gebeten habe, mit der Terminierung bis zu seiner\nAntragstellung zuzuwarten, wobei der Antrag erst am 26. August 2008 bei Gericht\neingegangen sei. Zu den Ursachen der Dauer des Berufungsverfahrens enthält der\nBeschluss keine weiteren Ausführungen. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung nimmt das Landgericht nicht vor. Die begründete Auseinandersetzung mit dem Verfahrensverlauf war im Hinblick auf die fehlende Begründung des Haftfortdauerbeschlusses auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um\neinen Nichtabhilfebeschluss gegen die kurz zuvor getroffene Haftfortdauerentscheidung handelte und sich im Regelfall gegenüber der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung und der Nichtabhilfe keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte\nergeben werden.\n\n  Das Oberlandesgericht beschränkt sich in der Beschwerdeentscheidung auf die         28\nfloskelhafte Feststellung, dass vermeidbare Verfahrensverzögerungen von besonderem Gewicht nicht erkennbar seien, und nimmt wegen der Einzelheiten auf den landgerichtlichen Beschluss Bezug. Dieser Beschluss lässt keine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Belange erkennen. Auf die Darlegungen des\nBeschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur landgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung geht das Oberlandesgericht überhaupt nicht ein.\n\n  2. a) Bei der vorzunehmenden Abwägung wird das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Dauer der Untersuchungshaft die Anforderungen an die Zügigkeit der\nArbeit in einer Haftsache zunehmen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsanspruch kommt es auf die durch objektive\nKriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, wobei mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie\nrechtfertigenden Grundes zu stellen sind (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152\n<158 f.>). Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs.\n\n  Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat, das auch in der Höhe der        30\nnicht rechtskräftigen Verurteilung zum Ausdruck kommt, kann die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz kleinerer Verfahrensverzögerungen gerechtfertigt sein. Allein\ndie Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei\nerheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 421 <428>; BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008\n- 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, S. 198 <199>). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine\neinzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit\n\n\n                                        8/10\n\neine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfGK 5, 109\n<119>).\n\n b) Nach diesen Maßstäben wird das Oberlandesgericht den Verfahrensgang zu bewerten haben. Dabei wird es zunächst zu berücksichtigen haben, dass das Verfahren\nnach der Abfassung des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend befördert wurde.\nMit Verfügung von 21. April 2008 ordnete der Richter am Amtsgericht die Zustellung\ndes Urteils an. Sie erfolgte erst am 20. Mai 2008. Auch gingen die Akten erst am\n20. Juni 2008 bei der Staatsanwaltschaft ein, obwohl der Richter ihre Versendung\nbereits am 4. Juni 2008 verfügt hatte. Diese Verzögerungen von jeweils etwa zwei\nWochen deuten darauf hin, dass das Verfahren von Geschäftsstelle und Kanzlei des\nAmtsgerichts wie ein Strafverfahren gegen einen auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten behandelt und den besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen nicht Rechnung getragen wurde. Dass eine deutlich schnellere\nAktenversendung möglich war, zeigt sich auch daran, dass nach der durch die\nStaatsanwaltschaft am 24. Juni 2008 verfügten Weiterleitung an das - im selben\nDienstgebäude wie das Amtsgericht ansässige - Landgericht die Akte dort bereits\nzwei Tage später einging.\n\n Weitere vermeidbare Verfahrensverzögerungen könnten bei der Bearbeitung durch         32\ndas Berufungsgericht entstanden sein. Ein sachlicher Grund dafür, dass zwischen\nAkteneingang beim Landgericht am 26. Juni 2008 und dem Hauptverhandlungstermin am 27. Januar 2009 ein Zeitraum von sieben Monaten lag, lässt sich jedenfalls\nden Verfahrensakten nicht entnehmen.\n\n                                        III.\n Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG       33\ndurch das Oberlandesgericht wie auch durch das Landgericht festzustellen. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist unter Zurückverweisung der Sache\naufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Oberlandesgericht hat\nunverzüglich unter Berücksichtigung der angeführten Gesichtspunkte erneut eine\nEntscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27.\nJanuar 2009 herbeizuführen.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         34\nDa der nicht zur Entscheidung angenommene Teil der Verfassungsbeschwerde von\nuntergeordneter Bedeutung ist, sind die Auslagen in vollem Umfang zu erstatten (vgl.\nBVerfGE 86, 90 <122>).\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                13. Mai 2009 - 2 BvR 388/09 - Rn. (1 - 34), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090513_2bvr038809.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090513.2bvr038809\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/2-bvr-388-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/2-bvr-388-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:23.884320+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-13/2-bvr-388-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-05-13","dockets":["2 BvR 388/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090513.2bvr038809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090513.2bvr038809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-13/2-bvr-388-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. 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Die Sache wird an das\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        1/10\n\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":2},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"StPO/121","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"121","label":"§ 121 StPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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