{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090512_1bvr227204","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090512.1bvr227204","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"1 BvR 2272/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2272/04 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. N…\n\n- Bevollmächtigte:1. 1. Rechtsanwalt Johann Schwenn,\n                     in Sozietät Schwenn & Krüger\n                     Große Elbstraße 14, 22767 Hamburg,\n                   2. Rechtsanwalt Nicolas Becker,\n                      Meinekestraße 3, 10719 Berlin -\n\ngegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss\n         226/04 (86/04) -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 - 263a Cs\n         1097/03 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\nam 12. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 -\nund der Beschluss des Kammergerichts vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss 226/04\n(86/04) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.\n\n\n                                        1/13\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist Journalist, Verleger und Publizist und Mitherausgeber      2\nder Wochenzeitschrift „Die Zeit“.\n\n Am 22. Juni 2003 strahlte der Fernsehsender „n-tv“ die von B. moderierte Sendung       3\n„Talk in Berlin“ aus, an der sich der Beschwerdeführer als Diskussionsteilnehmer neben dem Journalisten J. und dem Bischof Prof. Dr. H. beteiligte.\n\n  Die Sendung mit dem Thema „F. - die Öffentlichkeit und die Moral“ befasste sich mit   4\ndem seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Rechtsanwalt und Moderator Dr. F.,\nder in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war.\nNachdem mehrere Zeuginnen, die im Zuge eines gegen andere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens vernommen worden waren, Dr. F. belastet hatten, durchsuchte die Staatsanwaltschaft Berlin am 11. Juni 2003 die in F. belegenen Kanzleiräume und Wohnung des Beschuldigten. Noch am selben Tag bestätigte ein\nSprecher der Staatsanwaltschaft gegenüber einem Journalisten der Zeitung „Die\nWelt“ auf Nachfrage, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. geführt werde. Außerdem gab er den zu Grunde liegenden Vorwurf und die vorläufigen Ergebnisse der\nDurchsuchungen bekannt, wonach szenetypische Verpackungen mit Anhaftungen\naufgefunden worden seien, die vorbehaltlich der Ergebnisse einer Laboruntersuchung aus Kokain bestehen könnten. Der Staatsanwaltschaft brachte diese frühe Information der Öffentlichkeit teilweise harsche Kritik in den Medien ein.\n\n In der Fernsehsendung äußerte der Beschwerdeführer hierzu:                             5\n\nN.:                                                                                     6\n„[…] Der wirkliche Skandal ist eine führungslose Staatsanwaltschaft in Deutschland,\ndie bei diesen Ermittlungen ganz offenkundig ‚Die Welt’, ‚Bild’ und ‚Focus’ vorinformiert hat, privilegiert hat, wenn Sie so wollen, über einen Verdacht, den zu beweisen sie sich gerade erst bemüht. Dieses ist dann nicht das normale Vorgehen von\nStaatsanwälten in zivilisierten und in Rechtsstaaten, in zivilisierten Ländern und in\nRechtsstaaten. Das ist der erste Punkt. Der andere Punkt ist: Aus diesen Äußerungen jetzt entnehme ich ja offenkundig immer schon feststehende Sachverhalte, d.h.\nHerr F. hat seine eigene Position desavouiert durch sein moralisches, sittliches Verhalten. Nichts ist bewiesen. Der Mann hat das Recht eines offenkundig vom Staatsanwalt Verfolgten, so möchte ich das einmal bezeichnen, zu schweigen und seinen\neigenen Anwalt reden zu lassen. Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in B. einen außerordentlich schlechten\nRuf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal\nüberhaupt wieder tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich\ndie hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss,\nob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.“\n\nJ.:                                                                                     7\n„Herr N., Sie brechen den Stab über eine Staatsanwaltschaft in einer Art und Weise.\n\n\n                                         2/13\n\nDer Oberstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt, den Sie meinen, führt die Ermittlungen gar nicht. Das ist ein ganz anderer. Was Sie hier tun, ist eine Verdächtigungskampagne, der Sie angehören, in der Sie, bei der Sie eine öffentliche Rolle spielen,\ndie sich gegen die Staatsanwaltschaft richtet. Der Fakt ist der, dass bei der Ermittlung gegen Menschenhändler und Schleuser von Prostituierten aus Osteuropa nach\nDeutschland, bei diesen Ermittlungen ist vom Bundesgrenzschutz in Telefongesprächen der Schleuser abgehört worden. Dabei ist eine Telefonnummer und ist ein Name aufgefallen, der zurückverfolgt worden ist. Der jetzt Beschuldigte F. wäre gar\nnicht ins Fadenkreuz der Staatsanwaltschaft geraten, wenn bei der Befragung von\ndrei Prostituierten nicht die Beschuldigung erhoben worden wäre und möglicherweise noch, sie wissen es von drei, möglicherweise von noch mehr, dass er ihnen Kokain angeboten hat. Dann ist es nicht mehr die Frage des persönlichen Konsums,\nsondern auch die Frage des Besitzes, was strafbar ist, und dann muss eine Staatsanwaltschaft handeln. Und sozusagen als sei hier ein, so schlank wie Sie das sagen, den Vorwurf zu erheben, eine Staatsanwaltschaft vernichte einen Menschen\naus politischen Gründen, das finde ich sehr gewagt.“\n\nN.:                                                                                       8\n„Aus politischen Gründen, das habe ich nicht gesagt.“\n\nJ.:                                                                                       9\n„Aber Sie insinuieren es. Ein durchgeknallter Staatsanwalt“\n\nN.:                                                                                      10\n„Ja, natürlich ist er durchgeknallt, weil er ganz offenkundig in der Lage ist, ein Ermittlungsverfahren zu beginnen und gleichzeitig die Presse zu informieren. Dieses\nist ungewöhnlich.“\n\nJ.:                                                                                      11\n„Aber Herr N., der Richter hat den Durchsuchungsbefehl erlassen. Das ist nicht der\nGeneralstaatsanwalt gewesen.“\n\nN.:                                                                                      12\n„Aber wer hat denn die Presse informiert? Der Richter gewiss nicht.“\n\n  2. Mit angegriffenem Urteil vom 28. Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - verurteilte das    13\nAmtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €.\n\n  Das Wort „durchgeknallt“ bedeute umgangssprachlich „verrückt“ oder „durchgedreht“ und werde gemeinhin so verstanden. Vom Standpunkt eines verständigen Dritten aus sei diese Bezeichnung als herabwürdigend und ehrverletzend anzusehen.\nDessen sei sich der Beschwerdeführer, der es als Journalist gewohnt sei, mit Worten\numzugehen, auch bewusst gewesen.\n\n In diesem Wortsinne stelle der Begriff „durchgeknallt“ eine Ehrverletzung dar, die      15\nauch durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1\n\n\n\n                                          3/13\n\nGG nicht gerechtfertigt werden könne. Dem Beschwerdeführer habe es freigestanden, die Arbeit der Staatsanwaltschaft oder den Generalstaatsanwalt selbst zu kritisieren. Hier liege jedoch ein Fall unzulässiger Schmähkritik vor, die durch eine Diffamierung der Person gekennzeichnet sei, bei der die Auseinandersetzung in der\nSache in den Hintergrund trete.\n\n  Auch der Umstand, dass der Geschädigte sich selbst in der Vergangenheit öffentlich als „groben Klotz“ oder „Kapitän eines Panzerkreuzers“ bezeichnet habe, führe\nnicht dazu, dass er durch die Bezeichnung als „durchgeknallt“ nicht habe beleidigt\nwerden können. Auch wenn der Geschädigte durch seine früheren Äußerungen Kritik\nauf sich gezogen habe, berechtige dies nicht zu ehrverletzenden Äußerungen über\nseine Person.\n\n 3. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit angegriffenem Beschluss vom 3. September 2004 - (4) 1\nSs 226/04 (86/04) - ohne weitere Begründung.\n\n  Ihren Antrag vom 28. Juni 2004 auf Verwerfung der Revision als offensichtlich unbegründet stützte die Generalstaatsanwaltschaft insbesondere darauf, dass das Amtsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als Schmähung angesehen und deshalb dem Ehrenschutz den Vorrang gegenüber dem Recht zur freien\nMeinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt habe. Merkmal der Schmähung\nsei die das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.\nDiese Grenze sei auch im Meinungskampf überschritten, wenn der Äußernde nicht\nauf einen vorangehend vom Betroffenen gesetzten Anlass im „hin und her“ gegenseitiger Kritik und Meinungsäußerungen reagiere, sondern seine Äußerung außerhalb\neigener Betroffenheit darauf abziele, den Betroffenen über die Auseinandersetzung\nin der Sache hinaus persönlich zu diffamieren. Zu berücksichtigen sei zwar auch, in\nwelchem Umfang der Betroffene seinerseits am durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten\nMeinungskampf teilgenommen habe, so dass sein eigener Anspruch auf Ehrenschutz insoweit eingeschränkt sei, als er entsprechende Gegenäußerungen hinnehmen müsse. Ein solcher „Gegenschlag“ setze aber einen Sachbezug voraus und\nmüsse eine adäquate Reaktion auf einen vorangehend vom Betroffenen gesetzten\nAnlass sein. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen, die diskussionsund kritikträchtige Verfahrensweise der Staatsanwaltschaft zu kritisieren und den Geschädigten ungeachtet dessen tatsächlichen eigenen Beitrags hierzu zumindest als\nGesamtverantwortlichen in diese Kritik einzubeziehen. Die gebrauchte Wortwahl bewege sich aber nicht mehr im Rahmen einer wenn auch harten, aber sachlichen Auseinandersetzung, sondern setze den Behördenleiter persönlich und unabhängig vom\nInhalt der geführten Diskussion in ein schlechtes Licht und ziele daher allein auf dessen Diffamierung.\n\n 4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts            19\nsowie des Kammergerichts und rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG.\n\n\n\n                                          4/13\n\n a) Bereits die Deutung des Begriffs „durchgeknallt“ durch das Amtsgericht werde           20\nden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Der Begriff werde ausweislich\ndes Dudens umgangssprachlich für „überspannt, exaltiert“ verwendet. Jedenfalls\naber habe es das Amtsgericht unterlassen, einen naheliegenden weiteren Sinngehalt\ndes inkriminierten Begriffs in Betracht zu ziehen und diesen mit nachvollziehbaren\nGründen auszuschließen. Es handele sich um eine in der Umgangssprache durchaus übliche Metapher aus dem Bereich der Elektrizität für eine durchgebrannte Sicherung. Aus dem Kontext der Äußerung, der bei der Ermittlung ihres Sinngehalts\nhätte berücksichtigt werden müssen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch\nVerwendung eben dieser Metapher habe zum Ausdruck bringen wollen, dass die\ndem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft obliegende Sicherung der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren versagt habe. Der Beschwerdeführer habe den Generalstaatsanwalt erkennbar deshalb als „durchgeknallt“ bezeichnet, weil dieser als Behördenleiter für einen Skandal verantwortlich sei,\nder darin liege, dass verschiedene Zeitungen über das anhängige Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. vorinformiert gewesen seien. Die Äußerung habe nicht der psychischen Verfassung des Generalstaatsanwalts, sondern vielmehr dem vermeintlichen\nVersagen des Generalstaatsanwalts bei der Wahrnehmung seiner Funktionen zur\nWahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten Dr. F. gegolten.\n\n  Selbst wenn man die Deutung des Amtsgerichts zu Grunde lege, sei die Einordnung          21\nder Äußerung als Schmähkritik mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Soweit das\nAmtsgericht ohne nähere Begründung davon ausgehe, dass die Diffamierung der\nPerson des Generalstaatsanwalts im Vordergrund gestanden habe, lasse dies den\nKontext unberücksichtigt, in dem der Begriff verwandt worden sei. Der Beschwerdeführer habe den Begriff im Zuge der Kritik an einem rücksichtslosen Umgang der\nStaatsanwaltschaft mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten und damit in\nder Diskussion um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage verwendet.\nSelbst wenn man in der Bezeichnung als „durchgeknallt“ eine überzogene und ausfällige Kritik sehen wollte, rechtfertige dies noch nicht die Annahme einer Schmähung. Die darin zum Ausdruck kommende Kritik an der Art des Umgangs mit einem\nBeschuldigten habe der Auseinandersetzung in der Sache gedient und nicht etwa allein der Diffamierung der Person des Generalstaatsanwalts Dr. K. Dieser sei auch\nnamentlich gar nicht benannt worden, vielmehr habe die Kritik der Staatsanwaltschaft\nBerlin und deren Behördenleiter gegolten. Im Übrigen streite bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung für die freie Rede, die insbesondere dann greife, wenn der Äußernde sich - wie es das Amtsgericht selbst im Rahmen der Strafzumessungserwägungen annimmt - allenfalls bei der Wortwahl im Ton\nvergriffen habe.\n\n Die fälschliche Annahme der Schmähkritik habe das Amtsgericht auch dazu bewogen, von der erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht abzusehen. Hier überwiege jedoch angesichts der vom Beschwerdeführer geäußerten Kritik an staatlicher Machtausübung sein grundrechtlich\n\n\n\n                                          5/13\n\ngeschütztes Interesse auf freie Meinungsäußerung. Im Rahmen der Abwägung müsse auch Berücksichtigung finden, dass die Meinungsäußerung einer Behörde galt\nund dieser kein Persönlichkeitsrecht zukomme. Außerdem habe der Betroffene durch\nseine polarisierenden Äußerungen zu seinem Amtsverständnis überspitzte und polemische Kritik an seiner Person selbst herausgefordert.\n\n  b) Die Entscheidung des Kammergerichts, mit der die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung verworfen worden ist, mache sich die Grundrechtsverletzung\ndes Amtsgerichts zu Eigen. Ferner teile das Kammergericht offenbar die Rechtsauffassungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin. Diese setze sich aber in der Begründung ihres Antrags auf Verwerfung der Revision in offenen Widerspruch zur\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie betone, dass die von der\nRevision angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der strafrechtlichen Literatur teilweise scharfe Kritik erfahren habe.\n\n 5. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n  6. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem Amtsgericht Tiergarten                    25\n- 263a Cs 1097/03 - lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur              26\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Sie ist zulässig und offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  1. Die inkriminierte Äußerung des Beschwerdeführers fällt in den Schutzbereich des    27\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht,\nseine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen\nsind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen (vgl. BVerfGE 33, 1\n<14>; 93, 266 <289>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 85, 1 <14>; 90, 241\n<247>). Die inkriminierte Äußerung stellt, ungeachtet ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts, ein solches Werturteil dar. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>;\nBVerfGK 8, 89 <96>).\n\n 2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt allerdings nicht vorbehaltlos. Nach        28\nArt. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB, auf den sich die angegriffenen Entscheidungen\nstützen. Die Auslegung der Strafgesetze und ihre Anwendung auf den Einzelfall sind\nSache der Strafgerichte und grundsätzlich einer Nachprüfung durch das Bundesver-\n\n\n                                         6/13\n\nfassungsgericht entzogen. Handelt es sich aber um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 82, 43 <50>; 272 <280>; 93, 266 <292>; 94, 1 <8>;\nstRspr). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der\npersönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 85, 1 <16>; 93, 266 <293>). Das Ergebnis dieser\nAbwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die Kriterien für die konkrete Abwägung vorgegeben.\nWegen der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die demokratische\nOrdnung spricht eine Vermutung für die freie Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Wird von dem Grundrecht nicht zum\nZwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der Äußernde\nin erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht\naber eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut\ngerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt,\nsondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 <11>). In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere\nim politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in\nüberspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer\nLähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE 54,\n129 <137 f.>; 60, 234 <241>; 66, 116 <139>; 82, 272 <281 f.>). Bei herabsetzenden\nÄußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung erweisen,\ntritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82,\n43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <294>; 99, 185 <196>; BVerfGK 8, 89\n<102>). Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert. Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige\nKritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung\nnimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in\nder Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.>; 85, 1 <16>;\n93, 266 <294>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462; Beschluss der 1. Kammer des Ersten\nSenats vom 23. August 2005 - 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07 -, NJW 2009,\nS. 749 f.).\n\n 3. Diesen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht.\n\n\n                                         7/13\n\n  a) Allerdings ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Bezeichnung als „durchgeknallt“ ehrverletzenden Gehalt zugemessen hat.\n\n  aa) Bei Äußerungsdelikten können schon die tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten,\nwenn der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 43,\n130 <136 f.>; 93, 266 <295 f.>; 94, 1 <9>). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres\nKontextes ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv nicht haben\nkann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur Verurteilung führende Bedeutung\nnicht zu Grunde gelegt werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen\nausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl.\nBVerfGE 85, 1 <13 f.>; 82, 43 <52 f.>; 272 <280 f.>; 94, 1 <9>; 114, 339 <349>;\nBVerfGK 4, 54 <56>). Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung\nihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren\nSinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig\nnicht gerecht (vgl. BVerfGE 54, 129 <137>; 93, 266 <295>; 94, 1 <9>).\n\n  bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers decken der Wortlaut und der           32\nSprachgebrauch des Begriffes „durchgeknallt“ die Deutung des Amtsgerichts, dass\nhiermit zum Ausdruck gebracht werde, eine als solche bezeichnete Person sei „verrückt“ oder „durchgedreht“. Im modernen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „durchgeknallt“ umgangssprachlich in dem Sinne von „absonderlich, bizarr, extravagant,\nskurril, schrill, überspannt, wunderlich, exzentrisch, schrullig, überdreht“, aber auch\nfür „verrückt“ verwendet (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim u.a.\n2007, S. 272). Dass der Begriff in einer neutralen bis positiven Bedeutung etwa im\nSinne von absonderlich oder extravagant gebraucht worden sei, liegt angesichts des\nKontextes fern und bedurfte keiner Erörterung.\n\n  Bezieht man den sprachlichen Kontext der Äußerung in die Betrachtung mit ein,           33\nkommen allerdings weitere Deutungsalternativen in Betracht, die das Amtsgericht unberücksichtigt ließ. Offen bleibt, ob die Äußerung aus Sicht des unbefangenen und\nunvoreingenommenen Publikums dahingehend verstanden wird, dass die geistige\nGesundheit des Betroffenen in genereller Form in Abrede gestellt wird oder ob sie\nsich nicht vielmehr auf die Diensthandlungen des Betroffenen bezog und zum Ausdruck bringen sollte, dass dieser - im umgangssprachlichen Sinne einer durchgebrannten Sicherung - bei den Ermittlungen gegen einen prominenten Beschuldigten\njegliche distanzwahrende Selbstkontrolle verloren habe, mithin die ihm gebotene Zurückhaltung habe vermissen lassen. In beiden Deutungsvarianten ist die Äußerung\naber ehrverletzend, so dass die Würdigung des Amtsgerichts insoweit zumindest im\nErgebnis nicht zu beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte Deutung,\n\n\n                                          8/13\n\ndie Äußerung habe sich allenfalls auf die Behörde der Staatsanwaltschaft am Landgericht Berlin und nicht auf den Geschädigten persönlich bezogen, findet im Wortlaut\nseiner Äußerung und ihrem Sinnzusammenhang keine Stütze und bedurfte daher\nkeiner näheren Erörterung.\n\n  b) Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht tragfähig, dass das Amtsgericht von einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit der Begründung abgesehen hat, in der Bezeichnung als „durchgeknallt“ liege eine Schmähung des Geschädigten. Unabhängig\ndavon, welchen der in Betracht kommenden Bedeutungsgehalte man hier zu Grunde\nlegt, trägt weder dieser für sich genommen noch der vom Amtsgericht festgestellte\nKontext die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung.\n\n Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und auch von einer      35\nPersonalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass\ndie persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt.\nDie Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der\nÄußerung zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 <303>; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.).\nEine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise\ndann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren\nSachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher\nunabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende\nSchmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein\nkann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 <750>).\n\n Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine solche Beurteilung           36\nnicht. Bei der beanstandeten Wortwahl handelt es sich nicht um eine Ehrverletzung,\ndie ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem Verwendungskontext die\nmit ihm bezeichnete Person stets als ganze herabsetzt und der Abwägung von vornherein entzogen wäre. Vielmehr kann die Äußerung, der Betreffende sei angesichts\nder von ihm zu verantwortenden Art und Weise der Führung eines Ermittlungsverfahrens „verrückt geworden“, „durchgedreht“ beziehungsweise ihm seien „die Sicherungen durchgebrannt“, an ein Verhalten des Betroffenen anknüpfen und in polemischer\nForm zum Ausdruck bringen, dass die von ihm gerügte Verletzung rechtlicher oder\nethischer Grenzen so schwer wiege, dass sie aus sachlichen und rationalen Gründen\nnicht erklärbar sei. In diesem Fall hängt die Beurteilung der schmähenden Wirkung\naber gerade vom Kontext ab, so dass ungeachtet ihrer ehrverletzenden Wirkung die\nBezeichnung als „durchgeknallt“ in keiner in der in Betracht kommenden Deutungen\neine solche Schmähung darstellt, die in jedem denkbaren Äußerungszusammenhang\nbar jeden Sachbezugs allein der Diffamierung des Betroffenen diente.\n\n\n\n                                         9/13\n\n  Bei der gebotenen Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Äußerung             37\nfiel, ist die Annahme einer Schmähkritik aber nicht tragfähig. Gegenstand der Fernsehdiskussion war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. In diesem Zusammenhang\näußerte der Beschwerdeführer Kritik an der Informationspolitik der zuständigen\nStaatsanwaltschaft und bedachte deren Behördenleiter mit der beanstandeten Bezeichnung. Dieser Kontext spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer\ndem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit\nungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liegt es aus\nSicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch durch diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des als verantwortlich betrachteten Generalstaatsanwalts mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte, dessen - nach\nAuffassung des Beschwerdeführers - skandalöser Gehalt darin liege, dass die\nStaatsanwaltschaft die gebotene Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines\nBeschuldigten missachtet habe, indem sie in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Öffentlichkeit über die Vorwürfe informiert und auf diese Weise den\nBetroffenen ungeachtet der seinerzeit noch fehlenden Schuldfeststellung bloßgestellt\nhabe. Die Herauslösung des Begriffs „durchgeknallt“ aus diesem Kontext verstellt\nden Blick darauf, dass die umstrittene Äußerung im Zusammenhang mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In\ndiesem Kontext kann der verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug\nabgesprochen werden, da sie - wenn auch in polemischer und in herabsetzender\nForm - durchaus die Sachaussage transportieren kann, dass ein als verantwortlich\nangesehener Staatsanwalt im Zuge der Strafverfolgungstätigkeit die gebotene Zurückhaltung und Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten\nin unsachgemäßer und übertriebener Weise habe vermissen lassen.\n\n  In diesem zu berücksichtigenden Kontext erlangt die Vermutung für die freie Rede      38\numso schwereres Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher Gewalt zum\nInhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl.\nBVerfGE 93, 266 <293>). Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfassten Freiheit,\nseine Meinung in selbstbestimmter Form zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54,\n129 <138 f.>; 60, 234 <241>), ist auch, dass der Äußernde von ihm als verantwortlich\nangesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für die zu kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne befürchten zu müssen, dass die\npersonenbezogenen Elemente seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst\nbetrachtet werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende gerichtliche\nSanktion bilden. Die Personalisierung eines Sachanliegens in anklagender Form ist\nin solch unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht gerechtfertigt\nwäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es erforderlich, in\ndie gebotene Abwägung einzustellen, ob der Betreffende als private Person oder\nsein öffentliches Wirken mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des\n\n\n                                        10/13\n\nBetroffenen von der Äußerung ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358 <2359>).\n\n  c) Infolge dessen durfte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem\nPersönlichkeitsrecht des Geschädigten vorzunehmen. Hält ein Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung, so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese darauf\nberuht (vgl. BVerfGE 82, 272 <281>; 93, 266 <294>), insbesondere wenn - wie hier -\ndas Gericht aus diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54 <59>;\n8, 89 <98>).\n\n  4. Auch die Entscheidung des Kammergerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Mit Erhebung der Sachrüge hat der\nBeschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung auch mit Blick auf die gerügte\nGrundrechtsverletzung zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt. Mangels eigener Begründung kann nicht beurteilt werden, ob das Kammergericht die erforderliche Abwägung vorgenommen und mit tragfähigen Gründen ein Überwiegen\ndes Persönlichkeitsschutzes angenommen hat. Soweit in Betracht kommt, dass das\nKammergericht sich die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen gemacht hat (vgl. hierzu BVerfGK 5, 269 <285 f.>), ergibt sich kein anderes Ergebnis.\nDie Generalstaatsanwaltschaft blendet ebenso wie das Amtsgericht bei Beurteilung\nder Frage, ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Schmähung handelt,\nden Sachzusammenhang der Äußerung in verfassungsrechtlich zu beanstandender\nWeise aus, indem sie allein auf deren personalisierenden Gehalt abstellt und hervorhebt, dass eine Kritik an der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft für sich genommen unbedenklich sei, nicht aber in der personalisierten, auf den Betroffenen zugespitzten\nund diesen herabsetzenden Form. Auch die weiteren von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen Umstände vermögen die Annahme der Schmähkritik nicht zu\nrechtfertigen. Sie lassen auch nicht diejenigen Erwägungen erkennen, die für eine\nAbwägung maßgeblich wären. Die Generalstaatsanwaltschaft reduziert das Recht\nzur Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf zumindest mit Blick auf personalisierte Kritik in ehrverletzender Form im Wesentlichen auf ein Recht zum Gegenschlag und verneint dieses im vorliegenden Fall. Ungewichtet bleibt demgegenüber\ndie besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Kritik an staatlicher Machtausübung und der erkennbare Sachbezug der Äußerung zur kritisierten Art und Weise\nder Führung eines konkreten Ermittlungsverfahrens, welche die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen selbst als kritikwürdig einstuft.\n\n  5. Die Entscheidungen beruhen auch auf dem aufgezeigten verfassungsrechtlichen       41\nFehler. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Soweit keine weitergehenden Umstände festgestellt werden, welche die Annahme einer Schmähkritik rechtfertigen können, werden die Gerichte in die erforderliche Abwägung den\nSachzusammenhang, in dem die Äußerung fiel, einzustellen und zu gewichten ha-\n\n\n                                        11/13\n\nben, ob die Äußerung mit den von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch die Meinungsfreiheit mit Blick auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Anliegen gerechtfertigt ist. Hierbei kann unter anderem von\nBedeutung sein, ob der vermeintliche Anlass für die Kritik auch insoweit vorgelegen\nhat, als sie auf den Geschädigten persönlich zugespitzt worden ist. Berücksichtigung\nkann im diesem Zusammenhang auch finden, ob der Beschwerdeführer zugleich auf\ndie eigenen Äußerungen des Betroffenen zur Art und Weise seiner Amtsführung angespielt hat. Zu Recht hat das Amtsgericht zwar angenommen, dass der behauptete Umstand, der Geschädigte habe seinerseits zuvor öffentlich in polarisierender\nForm ein hartes Durchgreifen der Ermittlungsbehörden propagiert und dabei dezidiert\nfür sich in Anspruch genommen, nicht zimperlich zu sein, nicht dazu führt, dass der\nGeschädigte sich seines Persönlichkeitsrechts begeben habe. Ungeachtet dessen\nkönnen solcherart polarisierende Äußerungen möglicherweise dann einen Anlass für\nscharfe Kritik gerade in personalisierter Form gegen den Behördenleiter geben, wenn\nein Fall in Rede steht, bei dem - nach Auffassung des Kritikers - eine Strafverfolgungsbehörde in Umsetzung eben jener Haltung ihres Behördenleiters auf das Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten keine Rücksicht genommen habe.\n\n 6. Die Entscheidungen über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009\n                - 1 BvR 2272/04 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090512_1bvr227204.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090512.1bvr227204\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090512_1bvr227204.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-12/1-bvr-2272-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090512_1bvr227204.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/05/rk20090512_1bvr227204.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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