{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090506.1bvr315307","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-05-06","aktenzeichen":"1 BvR 3153/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3153/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder E ... Steuerberatungsgesellschaft mbH,\nvertreten durch die Geschäftsführer ...,\n\n- Bevollmächtigte: ECOVIS Gietl + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,\n                   Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München -\n                    gegen § 30i BetrAVG\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 30i des Gesetzes zur       1\nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG).\nDiese Bestimmung regelt in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG eine besondere\nBeitragspflicht (so genannte Einmalbeitragspflicht) bestimmter Arbeitgeber zum\nPensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG).\n\n  Der PSVaG ist seit 1975 gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die eine Altersversorgung\ngewähren, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BetrAVG erfüllt. Durch das\nGesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742), mit dem unter anderem die hier angegriffene Norm\neingeführt wurde, wurde die bisher im so genannten Rentenwertumlageverfahren, einem Bedarfsdeckungsverfahren, durchgeführte Finanzierung des PSVaG auf eine\nvollständige Kapitaldeckung umgestellt. Nunmehr wurden erstmals auch die unverfallbaren Anwartschaften ausfinanziert.\n\n Während § 10 Abs. 2 BetrAVG das Finanzierungssystem für die Zukunft umstellt,         3\nüberführt § 30i BetrAVG die bereits in der Vergangenheit aufgelaufenen unverfallba-\n\n\n\n                                          1/6\n\nren Betriebsrentenanwartschaften in das neue System. Zu diesem Zweck bestimmt\n§ 30i BetrAVG in Absatz 1, dass der Barwert der bis zum 31. Dezember 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber umgelegt und nach Maßgabe der Beträge zum Schluss\ndes Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, vom PSVaG erhoben wird, wobei die Belastung der Arbeitgeber dadurch abgemildert wird, dass die Nachfinanzierung gemäß § 30i Abs. 2 BetrAVG auf 15 Jahre verteilt wird.\n\n Die Beschwerdeführerin, die in ihrem Unternehmen eine die Beitragspflicht zum PS-        4\nVaG auslösende betriebliche Altersversorgung anbietet, erhielt einen auf § 30i in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BetrAVG gestützten Einmalbeitragsbescheid des PSVaG\nvom 24. Januar 2007 über den Betrag von 13.667 €. Gegen diesen wandte sie sich\nnach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Verwaltungsrechtsweg.\n\n Mit ihrer am 12. Dezember 2007 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die              5\nBeschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG unmittelbar durch § 30i BetrAVG. Die Erschöpfung des Rechtswegs gegen den Einmalbeitragsbescheid sei nicht vorrangig,\nda eine fachgerichtliche tatsächliche und rechtliche Klärung nicht erforderlich sei und\nda ihrer Verfassungsbeschwerde allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2\nSatz 2 BVerfGG zukomme.\n\n                                          II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, da sie unter zwei Gesichtspunkten unzulässig ist.\n\n  1. Zum einen ist sie unzulässig, weil sie nicht gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG binnen        7\neines Jahres seit dem Inkrafttreten des angegriffenen § 30i BetrAVG erhoben worden\nist.\n\n  a) Die in § 93 BVerfGG bestimmten Fristen sind nach den §§ 187 ff. BGB zu berechnen. Legt ein Gesetz fest, dass es an einem bestimmten Tag nach der Verkündung in Kraft tritt, tritt diese Wirkung an dem so bestimmten Tag um 0.00 Uhr ein. Infolgedessen ist der Beginn dieses Tages der für den Anfang der Jahresfrist des § 93\nAbs. 3 BVerfGG maßgebende Zeitpunkt (vgl. BVerfGE 102, 254 <295> m.w.N.;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. April 2007 - 2 BvR\n2228/05 -, juris; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand:\nOktober 2008, § 93 Rn. 85).\n\n b) Demnach endete die Jahresfrist für die Einlegung einer unmittelbar gegen § 30i        9\nBetrAVG gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Ablauf des 11. Dezember 2007.\nDenn Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006, mit dessen Art. 1 Nr. 2 der neue § 30i in das\nBetriebsrentengesetz eingefügt wurde, bestimmt - abgesehen von den in Art. 13\nAbs. 2 und Abs. 3 enthaltenen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen -, dass das Ge-\n\n\n                                          2/6\n\nsetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft tritt. Verkündet wurde das Gesetz am\n11. Dezember 2006 (BGBl I S. 2742). Somit trat es einen Tag später, am 12. Dezember 2006, in Kraft.\n\n Nach den dargestellten Grundsätzen ist infolgedessen der Beginn des 12. Dezember 2006 der für den Anfang der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgebende\nZeitpunkt. Gemäß § 187 Abs. 2 BGB wird der 12. Dezember 2006 deshalb bei der\nBerechnung der Frist mitgerechnet. Gemäß § 187 Abs. 2 in Verbindung mit § 188\nAbs. 2 2. Alternative BGB war die Jahresfrist somit am Dienstag, dem 11. Dezember\n2007 um 24.00 Uhr abgelaufen. Der Eingang der Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht am 12. Dezember 2007 war daher verspätet.\n\n  2. Zum anderen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Norm nicht unmittelbar betroffen ist und die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt nicht entbehrlich ist.\n\n  a) Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit bedeutet, dass das Gesetz ohne     12\neinen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Beschwerdeführers einwirken muss. Setzt die Durchführung der angegriffenen Vorschriften rechtsnotwendig\noder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraus, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen Akt angreifen\nund den gegen diesen eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt. Diese besonderen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde beruhen auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck\nkommenden und dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gedanken der Subsidiarität\nder Verfassungsbeschwerde. Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden (stRspr, vgl. BVerfGE 72, 39 <43>; BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Oktober 2001 - 1 BvR 1970/95 -, NVwZ 2002,\nS. 464 <465>; BVerfGK 7, 124 <129 f.>).\n\n  Diese Gesichtspunkte gelten grundsätzlich auch, wenn das Gesetz der Verwaltung        13\nkeinen Entscheidungsspielraum lässt. Auch dann entspricht es dem Grundsatz der\nSubsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Umfang\ndie Person durch die beanstandete Regelung konkret in ihren Rechten betroffen und\nob die Regelung mit der Verfassung vereinbar ist. Dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; BVerfG, NVwZ 2002, S. 464\n<465>; BVerfGK 7, 124 <129 f.>).\n\n Insoweit enthält der Grundsatz der Subsidiarität eine generelle Aussage über die       14\nAufgabenverteilung zwischen Bundesverfassungsgericht und Fachgerichten. Der\nGrundsatz der Subsidiarität trägt auf diese Weise dazu bei, den Rechtsschutz den\n\n\n                                         3/6\n\nbesonderen Funktionen von Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit entsprechend auszugestalten und die Funktionsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts zu erhalten (vgl. BVerfGE 74, 69 <74 f.>; 86, 382 <388>; BVerfGK 7, 124\n<130>).\n\n b) Hier folgt die die Beschwerdeführerin belastende Zahlungsverpflichtung nicht         15\nschon aus § 30i BetrAVG, sondern erst aus dem Einmalbeitragsbescheid. Darauf,\ndass dem PSVaG bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30i BetrAVG kein Entscheidungsspielraum verbleibt, kommt es nach den dargestellten Maßstäben nicht\nan. Es sind auch keine Umstände gegeben, die trotz der fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Einmalbeitragsbescheid ausnahmsweise eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu rechtfertigen vermögen.\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt kein Fall vor, in dem der mit     16\ndem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche\nKlärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden kann. Weder standen die Verwaltungsgerichte unter dem\nDruck, so schnell entscheiden zu müssen, dass eine nicht hinreichend sorgfältige\nVorklärung zu befürchten gewesen wäre (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>), noch war die Situation so, dass nahezu keine fachgerichtliche Leistung bei der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts sowie bei der Tatsachenwürdigung hätte erbracht werden müssen (vgl. zu diesen Leistungen beispielsweise VG Neustadt an der\nWeinstraße, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1339/07.NW -, juris). Tatsachen und\nderen Bewertung spielen für die Begründung der von der Beschwerdeführerin unterstellten Verfassungsverstöße eine erhebliche Rolle, wie die Bezugnahmen der Verfassungsbeschwerde auf tatsächliche Angaben und Prognosen belegen. Nachdem\ndie Beschwerdeführerin weder den Beitragsbescheid noch den Widerspruchsbescheid vorlegt oder inhaltlich wiedergibt und in ihrer Verfassungsbeschwerde auch\nsonst abgesehen von der Angabe des Zahlbetrags nichts zu ihrem konkreten Sachverhalt mitteilt, kann das Bundesverfassungsgericht außerdem nicht ausschließen,\ndass die Rechtmäßigkeit ihrer Belastung durch den Einmalbeitragsbescheid aufgrund individueller Umstände nicht nur von der Verfassungsmäßigkeit des § 30i BetrAVG abhängt.\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt schließlich auch keine allgemeine Bedeutung             17\nim Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zu, die das Erfordernis der Erschöpfung\ndes fachgerichtlichen Rechtswegs gegen den Vollzugsakt in Wegfall brächte (vgl.\nBVerfGE 108, 370 <386>). Auch angesichts der hohen Zahl der aufgrund von § 30i\nBetrAVG ergangenen Beitragsbescheide - einschließlich desjenigen der Beschwerdeführerin - ist nicht erkennbar, dass die sich daraus entwickelnden fachgerichtlichen\nVerfahren in tatsächlicher und einfachrechtlicher Hinsicht so gleichartig und klar\nstrukturiert wären, dass die individuelle fachgerichtliche Vorklärung eindeutig entbehrlich wäre.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht nur ge-          18\n\n\n\n                                          4/6\n\ngen die Einmalbeitragspflicht, sondern auch gegen eine angebliche Zwangsmitgliedschaft im PSVaG wendet, führt dies schon deshalb nicht zu einer abweichenden Bewertung der Zulässigkeitsfrage, weil eine Zwangsmitgliedschaft durch das angegriffene Gesetz nicht begründet wird.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                 19\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                20\n\n               Papier                   Bryde           Schluckebier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n6. Mai 2009 - 1 BvR 3153/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2009 -\n                1 BvR 3153/07 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090506_1bvr315307.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090506.1bvr315307\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-06/1-bvr-3153-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 30i","ref_norm":"30i","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-06/1-bvr-3153-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:21.124437+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-06/1-bvr-3153-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-05-06","dockets":["1 BvR 3153/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090506.1bvr315307","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090506.1bvr315307"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 – 1 BvR 3153/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-06/1-bvr-3153-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrAVG/30i","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"30i","label":"§ 30i BetrAVG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"BetrAVG/10","law":"BetrAVG","abbreviation":"BetrAVG","ref":"10","label":"§ 10 BetrAVG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/187","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"187","label":"§ 187 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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