{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090505.1bvr025509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-05-05","aktenzeichen":"1 BvR 255/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 255/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dirk Audörsch,\n                    Bartelsstraße 9, 20357 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Dezember\n         2008 - L 5 B 1140/08 ER -,\n\n      b) den Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Dezember\n         2008 - L 5 B 1141/08 PKH AS -,\n\n       c) den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2008 - S\n          24 AS 2921/08 ER -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.\n\n  Es spricht bereits viel dafür, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil   2\ndie Beschwerdebegründung nicht entsprechend den Anforderungen des § 23 Abs. 1\nSatz 2 und § 92 BVerfGG ausreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung aufzeigt (vgl. z.B. BVerfGE 28, 17 <19>; 99, 84 <87>). In\njedem Fall ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerin ist\nnicht in ihrem Grundrecht auf weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten\nund Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gemäß Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht haben die Anforderungen an die Erfolgsaussicht\nder beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz in Ver-\n\n                                         1/4\n\nbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung überspannt und dadurch den Zweck\nder Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerfGE 81,\n347 <358>; stRspr).\n\n Die Gerichte sind aufgrund der äußeren Umstände und der aktenkundigen Angaben          3\nder Beschwerdeführerin zur der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn M. eine Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3\nBuchstabe c SGB II vorliegt, und haben dementsprechend die Erfolgsaussichten der\nRechtsverfolgung von vornherein für aussichtslos gehalten. Sie haben damit den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, nicht\nüberschritten.\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben die Gerichte nicht etwa eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen (vgl. insoweit z.B. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2008 - 1 BvR 2504/\n06 -, juris, Rn.13 m.w.N.) oder eine komplexe Beweiswürdigung unzulässigerweise in\ndas Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert, wie dies etwa im Falle einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit widerstreitenden Sachverständigengutachten der Fall\nwäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni\n2006 - 1 BvR 2673/05 -, juris, Rn. 17 f.), sondern eine Beweisaufnahme aufgrund der\nihrer Auffassung nach eindeutigen Indizien zur Überzeugungsbildung für entbehrlich\ngehalten. Dies lässt einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht erkennen. Ein solcher wird von der Beschwerdeführerin, die im Übrigen das wesentliche Ergebnis der\nTatsachenwürdigung, nämlich die Ablehnung des Erlasses der einstweiligen Anordnung, nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten hat, auch nicht dargelegt.\nDas Bundesverfassungsgericht hat nicht zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringens der\nBeschwerdeführerin auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wäre und ob es,\nwie die Beschwerdeführerin meint, angebracht gewesen wäre, Herrn M. als Zeugen\nzu vernehmen, denn das Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Prognose über\ndie Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung anzustellen und die Überzeugungsbildung der Fachgerichte auch nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, solange die den\nFachgerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalts und die ihnen gleichfalls obliegende Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts, wie hier,\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997 - 1 BvR 296/94 -, juris, Rn. 20).\n\n Die Gerichte haben auch keine schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfragen im         5\nProzesskostenhilfeverfahren entschieden. Dass eine Einstandsgemeinschaft auch\ndann angenommen werden kann, wenn kein Vermutungstatbestand im Sinne von § 7\nAbs. 3a SGB II erfüllt ist, lässt sich ohne Schwierigkeiten mit Hilfe gängiger Auslegungsregeln beantworten (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Nach Wortlaut, Systematik\nund Entstehungsgeschichte des § 7 Abs. 3a SGB II zählt diese Vorschrift Vermu-\n\n\n                                         2/4\n\ntungstatbestände auf, bei deren Vorliegen von einem wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, auszugehen ist. Dies\nschließt nicht aus, dass auch aus anderen Gründen auf eine vorliegende Bedarfsgemeinschaft geschlossen werden kann. Bereits nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c\nSGB II ist unabhängig von einem Vermutungstatbestand nach § 7 Abs. 3a SGB II eine „verständige Würdigung“ aller Umstände vorzunehmen, so dass nach dem Willen\ndes Gesetzgebers auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft begründen können (vgl. BTDrucks 16/1410, S. 19 zu Nr. 7 Buchstabe b).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                7\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n5. Mai 2009 - 1 BvR 255/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2009 -\n                1 BvR 255/09 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090505_1bvr025509.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090505.1bvr025509\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-255-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-255-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:20.375463+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-05-05/1-bvr-255-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-05-05","dockets":["1 BvR 255/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090505.1bvr025509","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090505.1bvr025509"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.05.2009 – 1 BvR 255/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-05-05/1-bvr-255-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 2/7","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"7","label":"§ 7 SGB 2","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:20.375463+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}