{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090430.2bvr200908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 2009/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2009/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Gerlinde Groß,\n                   Arberstraße 7, 94365 Parkstetten -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. August 2008 -\n         2 Ws 321/08 -,\n\n       b) den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 19. Juni 2008 - StVK\n          37/2004 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\nam 30. April 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 19. Juni 2008 - StVK 37/2004 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. August 2008 - 2 Ws 321/08 -\nverletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\nin Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n\n\n                                        1/22\n\nersetzen.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:\nachttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung des          1\nRestes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Mindestdauer von 15\nJahren. Sie betrifft den Umgang der Gerichte im Aussetzungsverfahren mit der bisherigen Versagung von Vollzugslockerungen.\n\n                                          I.\n  1. Das Landgericht Augsburg hatte den heute 59 Jahre alten Beschwerdeführer            2\n1994 wegen Mordes in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie versuchten Betruges in drei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Eine besondere Schwere der Schuld war nicht festgestellt worden. Der - hinsichtlich der Betrugsdelikte einschlägig vorbestrafte - Beschwerdeführer hatte mit\nseiner Ehefrau einen Bauernhof bewirtschaftet. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte er auf deren Namen Lebensversicherungen abgeschlossen und sie dann,\nwie geplant, getötet, um die bei einem Unfalltod der Frau vereinbarten Versicherungssummen zu erlangen. Er hatte die Tötung als Unfall im Viehstall inszeniert und\nden Versicherungen - letztlich erfolglos - einen Unfalltod seiner Ehefrau gemeldet. Im\nVorfeld der Tat hatte sich der Beschwerdeführer bei Heiratsvermittlern um eine Partnerin bemüht, die nach der Tötung der Ehefrau deren Stelle bei Bewirtschaftung des\nHofes einnehmen sollte. Im Strafverfahren war er nicht geständig. Er leugnet die Taten - ebenso wie die der Vorstrafe zugrunde liegenden Taten - bis heute.\n\n Die Mindestdauer der gegen ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe von 15           3\nJahren hatte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2008 verbüßt. Nach seiner Einwilligung hatte das Landgericht ein Jahr zuvor die Prüfung der Aussetzung des Restes\nder lebenslangen Freiheitsstrafe eingeleitet. Mit hier angegriffenem Beschluss vom\n19. Juni 2008 hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung unter Hinweis auf\ndie fehlende Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen abgelehnt.\n\n 2. Dem Beschwerdeführer waren vor der Entscheidung des Landgerichts keinerlei           4\nVollzugslockerungen gewährt worden. Er hatte sich seit Januar 2006 erfolglos um\nLockerungen bemüht.\n\n Am 2. Januar 2006 hatte er einen Antrag auf Ausgang gestellt und sich dabei auf         5\ndas psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. von November 2005\ngestützt. Dieser hatte ihn im Auftrag der Justizvollzugsanstalt auf eine Eignung für\nVollzugslockerungen untersucht. Er war zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer für Lockerungen grundsätzlich geeignet sei: Unter Berücksichtigung\nder Faktoren Persönlichkeit, Tat, Verhalten im Vollzug und Zukunftsplanung ließen\n\n\n                                         2/22\n\nsich ebenso wie bei Analyse der Kategorien Basis-, Individual- und Interventionsprognose aus psychiatrischer Sicht - mit Ausnahme des Tatleugnens - keine Risikofaktoren benennen, die gegen Lockerungen sprächen; aus dem Leugnen alleine lasse\nsich aus psychiatrischer Sicht nicht auf die Ungeeignetheit für Lockerungen schließen, wobei diese Einschätzung letztlich der juristischen Wertung und Würdigung obliege; falls man den Beschwerdeführer nach Gewährung und beanstandungsfreier\nAbsolvierung von Vollzugslockerungen auf Bewährung zu entlassen beabsichtige,\nsei eine Nachuntersuchung zu empfehlen.\n\n  Die Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag auf Ausgang mit Bescheid vom 28. April   6\n2006 wegen Fluchtgefahr und drohenden Missbrauchs der Lockerung ab. Dagegen\nstellte der Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.\nMit Beschluss vom 5. Dezember 2006 verwarf das Landgericht den Antrag wegen\nangenommener Verfristung als unzulässig. Auf Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das Oberlandesgericht diesen Beschluss am 9. Januar 2007 auf und verwies die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurück. Mehr als eineinhalb Jahre nach Zurückverweisung wies das Landgericht den Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung - mit Beschluss vom 15. Juli 2008 - erneut zurück, nachdem - wie erwähnt - knapp einen Monat zuvor die hier angegriffene Entscheidung des Landgerichts im Aussetzungsverfahren ergangen war, in der das Landgericht eine bedingte\nEntlassung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung abgelehnt hatte. Die erneute Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung\nist seit 19. August 2008 rechtskräftig; der Beschwerdeführer hatte von einer Rechtsbeschwerde abgesehen.\n\n 3. a) Im Aussetzungsverfahren hatten sich Justizvollzugsanstalt und Staatsanwaltschaft gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgesprochen.\n\n  b) Daraufhin hatte das Landgericht beim Sachverständigen Prof. Dr. F. - der schon    8\ndas Gutachten zur Eignung des Beschwerdeführers für Vollzugslockerungen erstellt\nhatte - ein Prognosegutachten nach § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO in Auftrag gegeben. Es\nsollte klären, ob bei dem Beschwerdeführer keine Gefahr mehr bestehe, dass die\ndurch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbestehe, ob beziehungsweise welche Maßnahmen zur Ermöglichung oder Vorbereitung einer bedingten Entlassung\nnotwendig seien und welcher Zeitraum für die gegebenenfalls noch erforderliche Entlassungsvorbereitung bei komplikationslosem Verlauf voraussichtlich notwendig sein\nwerde.\n\n  Im psychiatrischen Gutachten von März 2008, das die Ergebnisse eines testpsychologischen Zusatzgutachtens von Februar 2008 einschloss, empfahl der Sachverständige die Planung von Vollzugslockerungen, falls das Gericht eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers prinzipiell in Erwägung ziehe, und stellte\nzusammenfassend fest, dass sich die gleiche Beurteilung wie in seinem Lockerungsgutachten von November 2005 ergebe. Konkrete Risikofaktoren für das Begehen\nneuer Gewalttaten ließen sich aus psychiatrischer Sicht nicht belegen.\n\n\n\n                                        3/22\n\n  Dies gelte auch bei Anwendung der Psychopathie-Checkliste PCL-R, die auf der          10\nThese aufbaue, dass Psychopathie und delinquentes Verhalten dergestalt verknüpft\nseien, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit mit zunehmenden Merkmalen von Psychopathie steige. Zwar gebe es in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers Hinweise auf Züge, die dem Persönlichkeitskonstrukt Psychopathie zugeordnet werden\nkönnten. Dazu gehörten die Neigung zu manipulativem Verhalten und zu Lügen sowie eine geringe emotionale Schwingungsfähigkeit im Hintergrund affektiver Verschlossenheit. Dagegen seien narzisstische Persönlichkeitszüge und krasse, sich\nauch im Vollzug zeigende Rücksichtslosigkeit sowie offensive Durchsetzungsbereitschaft nicht gegeben. Insgesamt liege ein Gesamtwert von lediglich zehn Punkten\nvor, womit der Grenzwert von 30 Punkten, von dem an eine Person nach dem Prognoseverfahren PCL-R als Psychopath gelte, bei weitem nicht erreicht sei. Konkrete\nRisikofaktoren ließen sich aus den problematischen Persönlichkeitsaspekten, insbesondere dem konstanten Leugnen der Taten, nicht ableiten. Ob sie eine Entlassung\ndes Beschwerdeführers auf Bewährung grundsätzlich in Frage stellten, obliege der\njuristischen Würdigung. Aus psychiatrischer Sicht seien sie aber nicht so gravierend,\ndass deswegen von vornherein und grundsätzlich Lockerungsmaßnahmen ausschieden, zumal sich keine konkreten Hinweise auf Flucht- oder Missbrauchsgefahr ergeben hätten.\n\n  Auf Nachfrage der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, ob die diagnostizierten, dem Persönlichkeitskonstrukt Psychopathie zuzuordnenden Züge im Sinne einer\nErhöhung der Rückfallgefahr forensisch relevant seien, führte der Sachverständige\nergänzend aus, dass es sich bei dem festgestellten Gesamtwert von zehn Punkten\num einen sehr niedrigen Wert handele, dass ihm Untersuchungen über die Rückfallgefahr bei Probanden mit diesem niedrigen Wert nicht bekannt seien und er - wie im\nGutachten ausgeführt - konkrete Risikofaktoren für das Begehen einer erneuten Gewalttat nicht gefunden habe; im Übrigen verweise er auf seine Ausführungen im Gutachten, wonach die Beurteilung, ob diese Persönlichkeitsaspekte und das Leugnen\nder Tat eine Entlassung auf Bewährung grundsätzlich in Frage stellten, der juristischen Würdigung obliege.\n\n  Zu der empfohlenen Erprobung des Beschwerdeführers in Lockerungen führte der          12\nSachverständige aus, dass sich ein gestuftes Vorgehen mit zunehmender Übertragung von Eigenverantwortung prinzipiell bewährt habe, wobei eine detaillierte Vorplanung und Nachbereitung der einzelnen Schritte und eine intensive Kontrolle erforderlich seien. Da ihm unklar sei, inwieweit die Vollzugsbehörde solche Maßnahmen zu\nplanen in der Lage sei, könne er keinen konkret erforderlichen Erprobungszeitraum\nangeben; angesichts der Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen gehe er von einem\nmittelfristigen Verlauf von zwei Jahren aus. Sollte nach komplikationslosem Ablauf\nvon Vollzugslockerungen eine Entlassung auf Bewährung erörtert werden, empfehle\ner eine Nachuntersuchung.\n\n Auf Nachfrage der Bevollmächtigten, ob es aus heutiger Sicht vertretbar gewesen        13\nwäre, dem Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seinem Antrag auf Ausgang\n\n\n                                         4/22\n\nvom 2. Januar 2006 Lockerungen zu gewähren, verwies der Sachverständige auf\nsein Lockerungsgutachten von November 2005 und stellte fest, es hätten sich\n(schon) damals aus psychiatrischer Sicht keine Risikofaktoren benennen lassen, die\ngegen Vollzugslockerungen gesprochen hätten.\n\n 4. Mit genanntem Beschluss vom 19. Juni 2008 lehnte das Landgericht die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe ab und ordnete für einen erneuten\nAussetzungsantrag eine Sperrfrist von zwei Jahren an.\n\n  Eine bedingte Entlassung wäre - so das Landgericht - unter Berücksichtigung der        15\nSicherheitsinteressen der Allgemeinheit derzeit noch mit einem nicht vertretbar großen Restrisiko verbunden. Dies belege das Gutachten des Sachverständigen Prof.\nDr. F., der die Planung von Vollzugslockerungen über einen Zeitraum von zwei Jahren und eine Nachuntersuchung befürwortet habe, sollte nach komplikationslosem\nVerlauf der Erprobung eine Entlassung auf Bewährung erörtert werden. Das Gericht\nteile diese Einschätzung. Ohne vorherige - mit der Errichtung eines sozialen Empfangsraums verbundene - Erprobung in Lockerungen, für die der Beschwerdeführer\nnach den Ausführungen des Sachverständigen im Übrigen auch geeignet sei, sei eine bedingte Entlassung mit einem nicht tragbaren Risiko verbunden.\n\n  Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bislang - trotz eines insoweit positiven        16\nGutachtens desselben Sachverständigen aus dem Jahr 2005 - keine Lockerungen\ngewährt worden seien, rechtfertige die bedingte Entlassung nicht. Es obliege dem\nBeschwerdeführer, Lockerungen gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Dass\nihm Lockerungen ohne hinreichenden Grund verweigert worden seien, lasse sich\nderzeit nicht feststellen, da das insoweit von ihm betriebene Verfahren auf gerichtliche Entscheidung noch nicht abgeschlossen sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen,\ndass gerade bei der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe oberstes Ziel sein\nmüsse, neue Straftaten gegen das Leben auszuschließen, und insoweit Zweifel an\neiner günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gingen. Die Aussetzung einer\nlebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes komme daher ohne vorherige Vollzugslockerungen nur in höchst seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Eine solche Ausnahme sei hier nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gerade erst die gesetzliche\nMindestverbüßungsdauer von fünfzehn Jahren erreicht habe. Mit Blick auf den vom\nSachverständigen für erforderlich erachteten Erprobungszeitraum sei für einen erneuten Aussetzungsantrag eine Sperrfrist von zwei Jahren anzuordnen.\n\n  5. Das Oberlandesgericht verwarf mit hier angegriffenem Beschluss vom 26. August       17\n2008 die sofortige Beschwerde als unbegründet. Im vorliegenden Fall, dem ein von\nlanger Hand geplantes Verbrechen des Mordes zugrunde gelegen habe, sei das\nLandgericht zu Recht davon ausgegangen, dass er vor einer bedingten Entlassung\nerst in Lockerungsmaßnahmen, verbunden mit der Errichtung eines sozialen Empfangsraumes, zu erproben sei, zumal er gerade erst die gesetzliche Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren erreicht habe. Dass ihm bislang keine Vollzugslockerungen gewährt worden seien, ändere hieran nichts, da von einer unberechtigten\n\n\n\n                                         5/22\n\nVerweigerung von Lockerungen nicht gesprochen werden könne: Aus der beigezogenen Strafvollstreckungsakte ergebe sich, dass das Landgericht seinen Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung vom 10. Mai 2006 mit Beschluss vom 15. Juli 2008 zurückgewiesen habe und er dagegen nicht in Rechtsbeschwerde gegangen sei.\n\n                                          II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2     18\nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG. Er führt\nunter anderem aus, dass sein Freiheitsgrundrecht verletzt sei, weil die von ihm ausgehende Rückfallgefahr weder hinreichend konkretisiert noch ausreichend begründet\nworden sei. Vor allem seine fehlende Erprobung in Lockerungen könne die negative\nPrognose nicht tragen, da eine erfolgreiche Bewährung in Lockerungen nicht zwingend Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sei und eine fehlende Erprobung\naus psychiatrischer Sicht keinen Risikofaktor für einen Rückfall darstelle. Es gebe\nauch keinen einleuchtenden Grund, weshalb eine Entscheidung über seinen Antrag\nauf Ausgang mehr als zweieinhalb Jahre verzögert worden sei.\n\n 2. Er hat seine einstweilige Entlassung aus der Haft bis zur Entscheidung über die      19\nVerfassungsbeschwerde beantragt.\n\n                                         III.\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die staatsanwaltlichen Akten und das Vollstreckungsheft vorgelegen.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          21\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil\ndie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                          I.\n Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  1. a) Die Regelung des § 57a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187 <245>; 64, 261 <272>). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse\nder Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71 <112>; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S.\n\n\n                                         6/22\n\n2202 <2203>).\n\n  Ob die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen          24\nist, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Die im Aussetzungsverfahren nach § 57a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\nStGB zu treffende Prognoseentscheidung obliegt daher in erster Linie den Strafvollstreckungsgerichten und ist einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich entzogen. Dieses kann aber auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen, wenn Grundrechte des Gefangenen in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt worden sind oder die Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte\nobjektiv willkürlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 29, 312 <317>; 72, 105 <114 f.>;\n74, 102 <127>; stRspr). Ob dies der Fall ist, lässt sich - vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die zu treffende Prognoseentscheidung - nur\nauf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls beurteilen.\n\n Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter\nUmständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten\nund vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71 <97>).\n\n  Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger\nwerdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Blick auf die\nArt der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen\nund der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71 <97 f.>). Die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung\nzu treffende Prognose betrifft die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf\nunter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der\nMord (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im\nVersagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl.\nBVerfGE 117, 71 <99>). Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt\ndie weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in\ndenen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden\nkann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots\nausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose\nnicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen\nPrognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71 <100 f.>).\n\n\n\n                                          7/22\n\n  Darüber hinaus begründet das Übermaßverbot verfahrensrechtliche Anforderungen. Sie betreffen vor allem das Verfahren zur Wahrheitserforschung und damit insbesondere die Feststellung der der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegenden\nPrognosebasis. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen\nVerfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf ausreichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher\nHinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 117, 71 <102, 105>). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben sowohl dem\nSicherheitsaspekt als auch dem hohen Wert der Freiheit des Verurteilten Rechnung\nzu tragen. Sie steigen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges, mit der auch\ndie verfassungsgerichtliche Kontrolldichte zunimmt. Vor allem wenn die bisherige\nDauer der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe die Mindestverbüßungszeit\nübersteigt und eine besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung nicht mehr oder - wie hier - von vornherein nicht gebietet, gewinnt der Anspruch des Verurteilten auf Achtung seiner Menschenwürde und seiner Persönlichkeit zunehmendes Gewicht für die Anforderungen, die an die für eine zutreffende\nPrognoseentscheidung erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Das\nVollstreckungsgericht hat sich daher auch von Verfassungs wegen um eine möglichst\nbreite Tatsachenbasis für seine Prognoseentscheidung zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären (vgl. BVerfGE 117, 71 <107>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2\nBvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 <2345>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2203>; vgl.\nauch BVerfGE 109, 133 <165>).\n\n b) Vollzugslockerungen haben für die im Aussetzungsverfahren zu treffende Prognoseentscheidung besondere Bedeutung.\n\n Die - gerichtlich überprüfbare (§ 109 Abs. 1, § 116 Abs. 1 StVollzG) - Entscheidung     29\nüber Lockerungen ist der Leitung der Anstalt als Vollzugsbehörde zugewiesen (§ 11,\n§ 15 Abs. 1, § 156 Abs. 2 Satz 2 StVollzG). Sie betrifft zunächst den Vollzugsalltag\ndes Gefangenen und regelt - grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von\nArt. 104 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 261 <280>) - die Form des Freiheitsentzuges. Darin erschöpft sich ihre Bedeutung allerdings nicht. Die Entscheidung der\nVollzugsbehörde wirkt sich vielmehr auch auf die - den Anforderungen des Art. 104\nAbs. 2 Satz 1 GG unterliegende - Prognoseentscheidung der Gerichte im Aussetzungsverfahren aus.\n\n Für den Richter im Aussetzungsverfahren erweitert und stabilisiert sich die Basis       30\nder prognostischen Beurteilung, wenn dem Gefangenen zuvor Vollzugslockerungen\ngewährt worden sind. Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher\nBelastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für die künftige Legalbewährung dar (vgl. BVerfGE 109, 133 <165 f.>; 117, 71 <119>). Er erhält Gelegenheit,\nsich innerhalb des vorgegebenen Rahmens der Vollzugslockerungen zu bewähren;\nsein hierbei an den Tag gelegtes Verhalten ist „Verhalten im Vollzug“, das der Richter\n\n\n                                         8/22\n\nbei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. § 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m.\n§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB). Darüber hinaus machen es Vollzugslockerungen dem\nGefangenen - insbesondere nach langem Freiheitsentzug - möglich, wenigstens ansatzweise Orientierung für ein normales Leben zu suchen und zu finden. Je nach\ndem Erfolg dieser Orientierungssuche stellen sich seine Lebensverhältnisse und die\nvon einer Aussetzung der Strafvollstreckung zu erwartenden Wirkungen günstiger\noder ungünstiger dar. Folglich werden die Chancen, dass das Gericht, das über die\nAussetzung zu entscheiden hat, zu einer zutreffenden Prognoseentscheidung gelangt, durch vorherige Gewährung von Vollzugslockerungen verbessert und umgekehrt durch deren Versagung verschlechtert (vgl. BVerfGE 117, 71 <91, 92, 108>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR\n77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2203>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 867/99 -, NJW 2000, S. 501 <502>; vgl. auch\nBVerfGK 8, 319 <323>).\n\n c) Dieser Umstand begründet besondere Prüfungspflichten der Gerichte im Aussetzungsverfahren.\n\n  Will das Gericht die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung       32\ndes Gefangenen in Lockerungen stützen, darf es sich nicht mit dem Umstand einer -\nvon der Vollzugsbehörde verantworteten - begrenzten Tatsachengrundlage abfinden.\nEs hat von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e). Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die\nvollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311 <318 f.>; 86, 288 <328>). Dies ist nur dann gewährleistet, wenn dieser Richter die (Prognose)Basis seiner Entscheidung eigenständig klärt und diese Aufgabe nicht Dritten überlässt. Vor allem verbietet es sich,\ndass die Exekutive über eine - ungeprüfte, möglicherweise rechtswidrige - Einflussnahme auf die Tatsachengrundlage der richterlichen Entscheidung über den Freiheitsentzug deren Inhalt und Ergebnis faktisch vorwegnimmt (vgl. BVerfGE 10, 302\n<310>; 83, 24 <33>; 86, 288 <328>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133 <1134>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2\nBvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>; zur Problematik für die Gutachtertätigkeit\nvgl. Nedopil, NStZ 2002, S. 344 <349>; zur selbstständigen Prüfungspflicht der\n(Straf)Gerichte in anderem Kontext - Abhängigkeit der Strafbarkeit von möglicherweise rechtswidrigem Verwaltungshandeln - vgl. BVerfGK 1, 72 <80>).\n\n Das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht muss daher die Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Lockerungen eigenständig prüfen. Maßstab\nder Prüfung ist, ob die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Lockerungen die unbestimmten Rechtsbegriffe der Befürchtung von Flucht oder Missbrauch der Lockerungen zu Straftaten (§ 11 Abs. 2 StVollzG) richtig ausgelegt und angewandt, alle re-\n\n\n                                         9/22\n\nlevanten Tatsachen zutreffend angenommen und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Bei seiner Prüfung hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zu beachten,\ndass der Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr zwar geeignet ist, einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - prognostischen Beurteilungsspielraum zu eröffnen, in dessen Rahmen die Vollzugsbehörde mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind, dass allerdings das\nFreiheitsgrundrecht des Gefangenen diesem Beurteilungsspielraum auch Grenzen\nzieht: Die Vollzugsbehörde muss bei einem Gefangenen, dessen Entlassung nur\nnoch von einer positiven Kriminalprognose des Richters abhängt, beachten, dass sie\ndem Gefangenen, soweit vertretbar, eine Bewährung zu ermöglichen und ihn auf eine Entlassung vorzubereiten hat, damit dessen grundrechtlich garantierter Freiheitsanspruch durch den Richterentscheid (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) zeitgerecht realisiert werden kann (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, NJW 1998, S. 1133\n<1134>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998\n- 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2204>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 <504>;\nvgl. auch BVerfGE 109, 133 <166>).\n\n Die Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen haben die Gerichte im Aussetzungsverfahren auch dann zu prüfen, wenn die Frage Gegenstand gerichtlicher\nÜberprüfung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz war. Art. 104 Abs. 2 Satz 1\nGG vertraut die zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung erforderliche Aufklärung des Sachverhalts dem im konkreten Verfahren zur Entscheidung über die Freiheitsentziehung berufenen Richter an. Im Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies gemäß § 78a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1\nGVG die Strafvollstreckungskammer in der aus § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG ersichtlichen\nBesetzung. Daher hat das Bundesverfassungsgericht die eigenständige Prüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren unabhängig davon betont, ob beziehungsweise inwieweit sich die Gerichte im Lockerungsverfahren mit der Frage der\nRechtmäßigkeit der Versagung schon beschäftigt hatten (vgl. BVerfGE 117, 71\n<108>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.\nMärz 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2204>; BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S.\n502 <504>). Das Erfordernis eigenverantwortlicher Prüfung schließt aber nicht aus,\ndass sich das Gericht im Aussetzungsverfahren - im Wege einer nachvollziehenden\nPrüfung - die Gründe rechtskräftiger Entscheidungen im Lockerungsverfahren zueigen macht, soweit die Versagung von Lockerungen dort inhaltlich hinreichend überprüft worden ist. Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung über\ndie Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs übernehmen kann (vgl. BVerfGE 22, 311 <318 f.>; 86,\n288 <328>).\n\n Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, ent-       35\n\n\n\n                                        10/22\n\nspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung\nnicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Entscheidung beruht dann auf\nunzureichender Sachaufklärung. Nur wenn sich herausstellt, dass die Nichtgewährung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht(e), darf die fehlende Erprobung des Betroffenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil\nverwertet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2204>; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 1998 - 2 BvR 910/98 -, unveröffentlicht -\nUmdruck anliegend; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24.\nOktober 1999 - 2 BvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 <504>; BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris, Abs.-Nr.\n11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2\nBvR 558/04 -, juris, Abs.-Nr. 7 f.).\n\n  d) Die unberechtigte Versagung von Lockerungen begründet ein von der Exekutive       36\nzu verantwortendes Prognosedefizit. Sie darf nicht unbesehen zum Nachteil des Gefangenen gehen. Die Konsequenzen dieser Prognoseunsicherheit für die Aussetzungsentscheidung haben die Gerichte auf Grundlage einer wertenden Betrachtung\naller Umstände des Einzelfalles und vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Freiheitsanspruch des Gefangenen und dem Sicherungsbedürfnis\nder Allgemeinheit, das auch hier nach einem vertretbaren und gerechten Ausgleich\nverlangt, zu finden. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n  aa) Das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen verbietet eine generelle Folgenlosigkeit einer verfassungswidrigen Lockerungspraxis im Aussetzungsverfahren. Es wäre\nmit dem besonderen Gewicht der materiellen Freiheitsgarantie unter den grundgesetzlich geschützten Rechten, die auch in der verstärkten prozeduralen Sicherung\ndurch den Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommt (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <323>; 105, 239 <248>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304\n<305>), nicht zu vereinbaren, würde die Vollzugsbehörde die richterliche Entscheidung im Aussetzungsverfahren über eine Schmälerung der Entscheidungsgrundlage\ngleichsam zwangsläufig präjudizieren. Zwar muss sich eine rechtswidrige Versagung\nvon Lockerungen über einen prognoserelevanten Zeitraum hinweg (vgl. dazu\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juni 1999 - 2 BvR\n867/99 -, NJW 2000, S. 501 <502>) nicht in jedem Einzelfall unmittelbar auf die Prognoseentscheidung - im Sinne eines Verwertungsverbots - auswirken. Die von der\nExekutive zu verantwortende Prognoseunsicherheit muss sich aber auf die im Aussetzungsverfahren zu treffende Entscheidung unmittelbar auswirken können. Dass\nder Gesetzgeber die Entscheidung über Lockerungen der Exekutive zugewiesen und\nzur gerichtlichen Kontrolle der Lockerungsentscheidung einen eigenen Rechtszug\neingerichtet hat, vermag die Folgenlosigkeit einer rechtswidrigen Lockerungspraxis\nfür die Aussetzungsentscheidung nicht zu begründen (so aber: OLG Frankfurt am\nMain, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 3 Ws 1123-1124/99 -, NStZ-RR 2001, S. 311\n\n\n\n                                        11/22\n\n<312 ff.> im Anschluss an Wolf, NStZ 1998, S. 590 f.; dem folgend: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, juris, Abs.-Nr. 33; OLG Hamm,\nBeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 Ws 10/04 -, NStZ 2006, S. 64 (LS); ThürOLG,\nBeschluss vom 3. März 2006 - 1 Ws 50/06 -, juris, Abs.-Nr. 41-47). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Richtervorbehalt in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG in der\nPraxis weitgehend leerläuft. Er steht aber nicht zur Disposition des Gesetzgebers,\nsondern verpflichtet alle staatlichen Organe, dafür Sorge zu tragen, dass er als Freiheitssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <248>).\n\n  Neben der - grundsätzlichen - Verantwortung der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit steht die Eigenverantwortung des Gefangenen für die Durchsetzung seines\nFreiheitsgrundrechts und seines Resozialisierungsanspruchs (vgl. BVerfGE 117, 71\n<92 f., 104>). Der Gefangene hat die Möglichkeit, sich Lockerungen - über Anträge\nund die Beschreitung des dafür vorgesehenen Rechtswegs - zu erstreiten und so mittelbar einer von der Vollzugsbehörde verantworteten Prognoseunsicherheit im Aussetzungsverfahren vorzubeugen. Wann der Gefangene darauf in einer Weise verzichtet hat, die einen Vorrang seiner Verantwortlichkeit begründet und die\nVerantwortlichkeit der Vollzugsbehörde zurücktreten lässt, braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden. Die unterlassene Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Versagung von Lockerungen kann jedenfalls dann nicht zu einem Zurücktreten der Verantwortlichkeit der Vollzugsbehörde für das Prognosedefizit führen, wenn\nselbst bei Erfolg des Rechtsbehelfs eine Erprobung über einen prognoserelevanten\nZeitraum vor der anstehenden Aussetzungsentscheidung nicht mehr möglich gewesen wäre.\n\n  bb) Dem von Verfassungs wegen ohnehin hoch zu veranschlagenden Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit kommt vor dem Hintergrund des mangels Erprobung bestehenden Prognosedefizits gesteigerte Bedeutung zu. Die Verwertbarkeit des Umstandes fehlender Erprobung bei der Entscheidung über die Aussetzung generell\nauszuschließen, würde ein Risiko auf die Allgemeinheit verlagern, das im Einzelfall\nerheblich sein kann. Dem hat das Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen\nund seine Aussage, dass Vollzugslockerungen von Rechts wegen nicht notwendigerweise Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind (BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris, Abs.-Nr. 11)\nim Kontext der lebenslangen Freiheitsstrafe um die Feststellung ergänzt, dass eine\nErprobung in Lockerungen der (Entscheidung über die) Aussetzung des Strafrests in\nder Regel vorausgeht (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>). Bei langen Haftzeiten zeigt sich\ntypischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Gefangenen zu testen\nund ihn schrittweise auf die Freiheit vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202\n<2204>; vgl. auch BVerfGE 117, 71 <108>). Den in Freiheit nicht erprobten Gefangenen nach langen Jahren des Vollzugs unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall.\n\n\n\n                                         12/22\n\n  cc) Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses hat das Gericht im Aussetzungsverfahren zunächst die Pflicht, auf die Vollzugsbehörde einzuwirken. Ist diese bei der Entscheidung über Lockerungen dem grundrechtlich garantierten Freiheitsanspruch des Gefangenen nicht oder nicht hinreichend gerecht geworden, muss\nihr das Gericht im Aussetzungsverfahren - unter Ausschöpfung seiner prozessualen\nMöglichkeiten - von Verfassungs wegen deutlich machen, dass Vollzugslockerungen\ngeboten sind (vgl. BVerfGE 117, 71 <108 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2204>).\n\n  (1) Hierzu verlegen sich die Strafvollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren        41\nnicht selten auf die Erteilung von Hinweisen an die Vollzugsbehörde. Dabei lehnen\nsie die bedingte Entlassung mangels Erprobung ab, weisen aber in den Gründen der\nAussetzungsentscheidung darauf hin, dass Vollzugslockerungen nunmehr geboten\nsind (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend; wiedergegeben in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, juris, Abs.-Nr. 4, insoweit\nnicht wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707; OLG Köln, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2 Ws 521/04 -, juris, Abs.-Nr. 9 und 19; OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris, Abs.-Nr. 12 und 22; unter Hinweis an Vollzugsbehörde auf Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens zur Lockerungseignung:\nOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. November 2003 - 3 Ws 1141/03 -, NStZ-RR 2004, S. 62 <63>; zur Praxis: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl.\n2007, § 57 Rn. 17; Schöch, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, Vor § 61 Rn.\n152; Rissing-van Saan/Peglau, Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2007, § 67d\nRn. 99). Dieses Vorgehen ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -,\njuris, Abs.-Nr. 11). Solche Hinweise bergen aber die Gefahr geringer praktischer\nWirksamkeit in sich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, juris, Abs.-Nr. 4 und 15, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 2001, S. 2707 f.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, juris, Abs.-Nr. 13 und 55, insoweit nur teilweise wiedergegeben in NJW 1998, S. 2202 <2204>). Der Gefangene bleibt darauf\nangewiesen, dass die Hinweise bei der Vollzugsbehörde fruchten und von dieser\nzeitnah - nach Möglichkeit vor der nächsten Aussetzungsentscheidung - umgesetzt\nwerden. Bleibt die Umsetzung der Hinweise aus, kann der Gefangene zwar den\nRechtsweg nach § 109 Abs. 1, § 116 Abs. 1 StVollzG beschreiten. Eine solche Vorgehensweise kann sich aber als langwierig erweisen und führt daher selbst bei einem\nObsiegen nicht zwangsläufig dazu, dass die Prognoseunsicherheit im kommenden\nAussetzungsverfahren beseitigt ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2003 - 1 Ws 105/03 -, NStZ-RR 2004, S. 61 <62>). Auch kann im gerichtlichen\nVerfahren nach dem Strafvollzugsgesetz ein anderer Spruchkörper zuständig sein\nals der, der über die Aussetzung entschieden und den Hinweis erteilt hat. Zwar können in der gerichtlichen Praxis Geschäftsverteilungspläne im Einzelfall für eine (teilweise) personelle Identität der richterlichen Spruchkörper sorgen und so eine prakti-\n\n\n                                         13/22\n\nsche Umsetzung der Hinweise sicherstellen. Es mag auch sein, dass in der gelebten\nPraxis der Strafvollstreckungskammern vielerorts ohnehin eine informelle Verständigung zwischen den in Vollzugssachen und den im Aussetzungsverfahren entscheidenden Richtern stattfindet. Der Gefangene hat hierauf aber keinen Einfluss und\nmuss nach erteiltem Hinweis ganz wesentlich auf ein kooperatives Zusammenwirken\nzwischen Gericht im Aussetzungsverfahren und Vollzugsbehörde vertrauen.\n\n  Dass ein solches kooperatives Zusammenwirken nicht stets gewährleistet ist, belegen wiederum Entscheidungen aus der strafvollstreckungsgerichtlichen Praxis, in denen Gerichte im Aussetzungsverfahren nach zuvor vergeblich erteilten Hinweisen erneut die Erprobung des Gefangenen in Lockerungen anmahnen, wobei sie teilweise\ndie Intensität der Hinweise erhöhen. Dies geschieht etwa dadurch, dass sie in der die\nAussetzung ablehnenden Entscheidung näher präzisieren, welche Art von Lockerungen geboten sei, oder die Vollzugsbehörde beziehungsweise die in einem potentiellen Verfahren nach § 109 Abs. 1 StVollzG mit der Sache befassten Strafvollstreckungskammern darauf hinweisen, dass „nunmehr“ hinsichtlich der Gewährung von\nLockerungen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei (vgl. OLG\nNürnberg, Beschluss vom 27. Mai 1999 - Ws 179/99 -, unveröffentlicht; KG Berlin,\nBeschluss vom 29. November 2001 - 1 AR 1196/01 -, juris, Abs.-Nr. 31 und 34; OLG\nKöln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris, Abs.-Nr. 12, 22, 23 und\n43; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 25. März 1994 - 2 Ws 8/94 -, StV 1995, S.\n90). Nicht anders als die Befolgung der früheren, allgemeiner gehaltenen Hinweise\nliegt die Umsetzung dieser Vorgaben faktisch in der Hand der Vollzugsbehörde. Damit laufen auch diese Mechanismen - die ihrerseits schon Reaktion auf das Leerlaufen zuvor erteilter Hinweise sind - Gefahr, gerade mit Blick auf die gebotene zeitnahe\nBeseitigung der Prognoseunsicherheit praktisch unwirksam zu bleiben.\n\n  Die Einwirkung der Vollstreckungsgerichte auf die Vollzugsbehörde muss aber wegen der besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis der\nrichterlichen Entscheidung effektiv sein. Dies haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich machen, zu berücksichtigen. Hinweise an die Vollzugsbehörde sind deshalb nicht von\nvornherein ungeeignet. Die Gerichte haben aber stets zu prüfen, ob nicht im konkreten Fall Maßnahmen notwendig sind, die sich unmittelbarer auf die Aussetzungsentscheidung niederschlagen. Einen Gefangenen, dessen bedingte Entlassung nur\nnoch von einer günstigen Prognose des Richters abhängt, - unter Umständen gar\nwiederkehrend - ohne greifbare Konsequenzen auf künftige Aussetzungsverfahren\nzu verweisen, in denen sich eine unverändert fortbestehende Prognoseunsicherheit\nstets aufs Neue zum Nachteil des Gefangenen auswirkt, wäre von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar.\n\n  (2) Im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen effektiven Durchsetzung des           44\nFreiheitsgrundrechts des Gefangenen hat das Bundesverfassungsgericht betont,\ndass die Vollstreckungsgerichte im Aussetzungsverfahren ihre prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn es darum geht, der Vollzugsbehörde das Ge-\n\n\n                                         14/22\n\nbotensein von Lockerungen deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 117, 71 <108>). Das\nBundesverfassungsgericht hat dabei ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im\nEinzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von\n§ 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 <2204>; darauf verweisend BVerfGE 117, 71 <108>).\n\n § 454a Abs. 1 StPO ermöglicht es, den Vollstreckungsgerichten, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen\ndes Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anordnen, ohne dass dies zur\nsofortigen Freilassung des Betroffenen führt. Die Norm gestattet dem Gericht, den\nzukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW\n1998, S. 2202 <2204>).\n\n  Ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO stärkt das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten. Anders als die Gewährung von Lockerungen ist der Entlassungszeitpunkt\nkraft Gesetzes der Disposition der Vollzugsbehörde entzogen (vgl. § 16 StVollzG), so\ndass sich bei weiterer grundloser Versagung von Lockerungen das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen zum - vom Gericht im Aussetzungsverfahren festgelegten -\nEntlassungszeitpunkt sicher realisiert. Zwar verhindert das bisherige - von den Vollzugsbehörden zu verantwortende - Prognosedefizit vorerst eine Entlassung. Die\nnachteiligen Folgen des Prognosedefizits für das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen werden aber wirksam beschränkt. Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte\nim Aussetzungsverfahren ist sichergestellt, dass der Freiheitsentzug allenfalls bis\nzum Entlassungszeitpunkt auf einer - rechtswidrigen - Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive beruht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2\nWs 202/05 -, juris, Abs.-Nr. 41-49).\n\n  Eine unverantwortbare Risikoverlagerung zu Lasten der Allgemeinheit ist damit         47\nnicht verbunden. Das Vollstreckungsgericht kann den Entlassungszeitpunkt so wählen, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum für eine aussagekräftige\nErprobung zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. September 1991 - 1 Ws 297/91\n-, NStZ 1992, S. 148). Hat ein Sachverständiger - wie hier - für eine Entlassungsvorbereitung einen bestimmten Zeitraum für erforderlich gehalten, kann sich das Gericht\nbei Festlegung des Entlassungszeitpunkts hieran orientieren. Dass damit eine unter\nUmständen weit in die Zukunft gerichtete Entlassungsentscheidung getroffen wird,\nkann im Einzelfall verantwortbar sein. Denn in der gesamten Zeit bis zur Entlassung\ndes Gefangenen ist eine Korrektur der Aussetzungsentscheidung unter erleichterten\nVoraussetzungen möglich. Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das\nVollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB\n\n\n                                        15/22\n\n- die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der\nAllgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S.\n377 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001\n- 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247). Im vorliegenden Zusammenhang kommt -\naußer bei generell neuen prognoserelevanten Umständen, die sich auch auf die Gewährung von Lockerungen auswirken können - eine Aufhebung der Strafaussetzung\nprimär bei gefährlichkeitsindizierender Nichtbewährung des Gefangenen in den dann\nerforderlichen Lockerungen in Betracht. Zudem kann der Verurteilte in der - sofort zu\ntreffenden - Aussetzungsentscheidung einem engmaschigen Netz von Auflagen und\nWeisungen unterworfen und sogleich einem Bewährungshelfer unterstellt werden,\nder bereits in der Zeit bis zur Entlassung Kontakt zu dem Gefangenen aufnehmen\nund ihn im Erprobungszeitraum zusätzlich unterstützen kann. § 454a Abs. 1 StPO\nberücksichtigt die Regelung des § 56a Abs. 2 StGB, nach der die Bewährungszeit\nnicht erst mit dem tatsächlichen Entlassungszeitpunkt, sondern mit der Rechtskraft\nder Aussetzungsentscheidung beginnt. Der Gesetzgeber hat diesen Beginn nicht nur\ndeshalb für sinnvoll gehalten, weil auch Taten, die der Gefangene in der entlassungsvorbereitenden Phase begeht, den Widerruf der Strafaussetzung auslösen können,\nsondern weil es im Einzelfall gerade angebracht sein kann, den Gefangenen schon\nin dieser Phase durch einen Bewährungshelfer betreuen zu lassen (vgl. BTDrucks.\n10/2720, S. 15; vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 1 Ws\n318/04 -, BeckRS 2005 01745; vgl. weiter LG Regensburg, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - StVK 41/93 -, unveröffentlicht - Umdruck anliegend). Schließlich wird\ndas durch eine frühzeitige Aussetzungsentscheidung begründete Risiko durch die\nVerlängerung der - mit Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung beginnenden - Bewährungszeit kompensiert: Liegen zwischen Aussetzungsentscheidung und festgelegtem Entlassungszeitpunkt mindestens drei Monate, verlängert sich die Bewährungszeit um den dazwischen liegenden Zeitraum (§ 454a Abs. 1 StPO; vgl. dazu\nOLG Koblenz, Beschluss vom 6. Januar 1994 - 2 Ws 761/93 -, Rpfleger 1994, S.\n381 f.).\n\n  (3) All dies schließt nicht aus, dass die sofortige Freilassung des Gefangenen geboten sein kann. So ist denkbar, dass ein - unter Umständen enges - Netz von Auflagen\nund Weisungen und die Betreuung durch einen Bewährungshelfer im Rahmen der\nbedingten Entlassung das von der Vollzugsanstalt zu verantwortende Prognosedefizit in einer Weise zu kompensieren verspricht, die dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gerecht wird und das schwer einschätzbare Risiko einer Rückfalltat effektiv begrenzt (zur Pflicht zur Berücksichtigung der möglichen Wirkung von Weisungen\nund Bewährungshelfer nach langjähriger Bewährung in Vollzugslockerungen vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1991 - 2\nBvR 1327/89 -, NJW 1992, S. 2344 <2345 f.>). Bei langen Haftzeiten wird solch eine\nunvorbereitete Entlassung freilich selten in Betracht kommen, da das - hier erhöhte -\n\n\n                                         16/22\n\nRisiko eines Rückfalls, anders als bei einer Anwendung von § 454a Abs. 1 StPO,\nnicht über erweiterte Möglichkeiten einer Korrektur der Aussetzung zum Schutze\nder Allgemeinheit aufgefangen wird. Die mögliche Korrektur beschränkt sich auf die\nWiderrufsgründe des § 56f Abs. 1 StGB, während gefährlichkeitsindizierendes Verhalten des Betroffenen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle und außerhalb des Anwendungsbereichs erteilter Auflagen und Weisungen zu einer Korrektur der Entlassungsentscheidung nicht ermächtigt. In Betracht kommen kann eine sofortige\nbedingte Entlassung aber auch dann, wenn im konkreten Fall dem Freiheitsgrundrecht des Gefangenen nur noch durch seine sofortige bedingte Entlassung angemessen Geltung verschafft werden kann. Dies kann etwa bei kurzen bis mittleren Haftzeiten der Fall sein, wenn die Erprobung über einen längeren Zeitraum rechtswidrig\nunterblieben ist und angesichts der zeitlichen Nähe des Endstrafentermins zur Aussetzungsentscheidung weder die Erteilung eines Hinweises an die Vollzugsbehörde\nnoch ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO dem Freiheitsrecht angemessen Geltung verschaffen könnte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2\nWs 321/07 -, juris, Abs.-Nr. 7-12).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesem Maßstab nicht stand. Sie beruhen auf unzureichender Sachaufklärung. Die Gerichte haben die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers auch unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in\nLockerungen abgelehnt, ohne zuvor die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung\nhinreichend zu klären.\n\n  a) Der von der möglicherweise rechtswidrigen Versagung von Lockerungen betroffene Zeitraum hat Prognoserelevanz. Zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers\nauf Ausgang und der Entscheidung im Aussetzungsverfahren liegen knapp zweieinhalb Jahre. Dieser Zeitraum ist erheblich. Eine Erprobung des Beschwerdeführers\nüber diese lange Zeit hätte ohne jeden Zweifel aussagekräftige Erkenntnisse für die\nPrognoseentscheidung erbracht und die bestehende Prognoseunsicherheit deutlich\nreduziert. Mit knapp zweieinhalb Jahren übersteigt die Dauer der möglicherweise\nrechtswidrigen Versagung sogar den vom Sachverständigen im Prognosegutachten\nin vergleichbaren Fällen für erforderlich gehaltenen entlassungsvorbereitenden Erprobungszeitraum von zwei Jahren. In jedem Fall hätte der Beschwerdeführer bei\nzeitnaher Einleitung der Erprobung auf seinen Antrag auf Ausgang vom Januar 2006\nhin die greifbare Chance gehabt, im Aussetzungsverfahren einen langen Zeitraum erfolgreicher Erprobung vorzuweisen. Dieser Umstand hätte in das Prognosegutachten\ndes Sachverständigen einfließen können.\n\n b) Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung nicht hinreichend geprüft.\n\n  aa) Das Landgericht beließ es bei dem unzureichenden Hinweis, dass es Sache         52\ndes Beschwerdeführers sei, Lockerungsmaßnahmen gerichtlich durchzusetzen, und\ndass das von ihm insoweit betriebene Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Wollte die Kammer die Ablehnungsentscheidung auf die fehlende Erprobung des Be-\n\n\n\n                                       17/22\n\nschwerdeführers stützen, war sie dagegen - ungeachtet des Stands des Verfahrens\nüber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG - von Verfassungs wegen verpflichtet, die Tragfähigkeit der (bisherigen) Verweigerung von Lockerungen in eigener Verantwortung zu prüfen.\n\n  Dies gilt auch deshalb, weil ohne eine solche Prüfung Verzögerungen im Lockerungsverfahren, die vom Gefangenen nicht zu vertreten sind, ohne sachlichen Grund\nzu seinem Nachteil auf das Aussetzungsverfahren durchschlagen könnten. Der vorliegende Fall belegt dies anschaulich. Das Lockerungsverfahren war im Zeitpunkt der\nAussetzungsentscheidung des Landgerichts ausschließlich aus in der Sphäre von\nJustizvollzugsanstalt und Gericht liegenden Gründen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Gestützt auf das Lockerungsgutachten des Sachverständigen von November 2005 hatte der Beschwerdeführer am 2. Januar 2006 Antrag auf Ausgang\ngestellt. Diesen hat die Justizvollzugsanstalt erst (vgl. die Wertung in § 113 Abs. 1\nStVollzG) nahezu vier Monate später - mit Bescheid vom 28. April 2006 - abgelehnt.\nDabei lag der Anstalt das Lockerungsgutachten seit 15. November 2005 als Grundlage für eine Meinungsbildung vor. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Mai\n2006 auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Landgericht erst mit Beschluss vom\n5. Dezember 2006 - zu Unrecht - als unzulässig. Zwischen Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht und erneuter Entscheidung des Landgerichts\nvergingen mehr als eineinhalb Jahre. Damit nahm das gesamte Verfahren zum Erstreiten der Lockerung mehr als zweieinhalb Jahre in Anspruch. Es ist bereits fraglich, ob eine solche Sachbehandlung mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot noch vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S. 2707 f.). Jedenfalls aber\nverbietet es - zumindest nach rechtzeitiger Beantragung von Lockerungen - die freiheitssichernde Funktion des Richtervorbehalts in Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, dass die\nPrüfungspflicht der Gerichte im Aussetzungsverfahren vom Stand der gerichtlichen\nÜberprüfung der Lockerungsversagung im Verfahren nach § 109 Abs. 1, § 116 Abs.\n1 StVollzG abhängt.\n\n bb) Auch das Oberlandesgericht verkennt die Erforderlichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Tragfähigkeit der (bisherigen) Ablehnung von Lockerungen.\nMit dem Hinweis, dass von einer unberechtigten Verweigerung von Lockerungen\ndeshalb keine Rede sein könne, weil der Beschwerdeführer gegen die ablehnende\nEntscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 15. Juli 2008 nicht in Rechtsbeschwerde gegangen sei, schließt der Senat die Tragfähigkeit der bisherigen Verweigerung von Lockerungen unzureichend aus der formellen Rechtskraft der Entscheidung im Lockerungsverfahren. Dagegen war von Verfassungs wegen zu prüfen, ob\ndie Verweigerung materiell auf einer tragfähigen Grundlage beruhte. Die danach gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit der Lockerungen ablehnenden Entscheidung der Justizvollzugsanstalt vom 28. April 2006 unterbleibt. Anlass zu solcher Auseinandersetzung bestand umso mehr, als der Sachverständige bereits in seinem von\nder Justizvollzugsanstalt in Auftrag gegebenen - mit dem Prognosegutachten weitge-\n\n\n\n                                        18/22\n\nhend identischen - Gutachten aus dem Jahr 2005 Lockerungsmaßnahmen befürwortet hat und er seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer bereits zum damaligen Zeitpunkt für Lockerungsmaßnahmen geeignet gewesen sei, im Aussetzungsverfahren ausdrücklich bekräftigt hat.\n\n  c) Der Verzicht auf die Rechtsbeschwerde vermag eine maßgebliche Verantwortung des Beschwerdeführers für das Prognosedefizit nicht zu begründen. Nach den\nbereits eingetretenen massiven Verzögerungen bei Überprüfung der Rechtmäßigkeit\nder Lockerungsversagung hätte selbst eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde das Prognosedefizit im Aussetzungsverfahren nicht mehr beseitigen können. Über die\nRechtsbeschwerde hätte das Oberlandesgericht erst nach der Aussetzungsentscheidung des Landgerichts entscheiden können, so dass eine Beeinflussung der Aussetzungsentscheidung durch das Ergebnis eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ausschied.\n\n  d) Die Entscheidungen sind auch nicht deshalb verfassungsrechtlich haltbar, weil        56\nsich die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sicher feststellen ließe. Die Fachgerichte haben keinerlei Feststellungen zu\nden näheren Gründen der Versagung getroffen (zu den Darlegungsanforderungen\nvgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2\nBvR 1538/99 -, NJW 2000, S. 502 <504>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 16. Oktober 2002 - 2 BvR 1293/02 -, BeckRS 2002 30288099;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Oktober 2004 - 2 BvR\n558/04 -, juris, Abs.-Nr. 8). Konkrete Tatsachen, die - unbeschadet dessen - eine\nFluchtgefahr oder die Gefahr des Missbrauchs von Lockerungen in offensichtlicher\nWeise begründeten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. Juni 2002 - 2 BvR 461/02 -, juris, Abs.-Nr. 14), sind nicht ersichtlich. Nach den -\nvon den Gerichten im Aussetzungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen des Sachverständigen war der Beschwerdeführer seit November 2005 für Lockerungen geeignet.\n\n                                          II.\n 1. Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c             57\nAbs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.\n\n  2. Der bisherige Verfahrensablauf gibt Anlass, die Strafvollstreckungskammer für        58\ndie nunmehr erneut zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Restes der\nlebenslangen Freiheitsstrafe auf Folgendes hinzuweisen:\n\n a) Will die Kammer die Ablehnung der sofortigen Entlassung des Beschwerdeführers auf die fehlende Erprobung stützen, hat sie zuvor die materielle Rechtmäßigkeit\nder Lockerungsversagung im Wege eigenständiger Prüfung festzustellen. Dabei darf\nsich die Kammer auf die Gründe des - rechtskräftigen - Beschlusses, mit dem das\nLandgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung im Lockerungsverfahren zurückgewiesen hat, nur beziehen, wenn eine nachvollziehende\n\n\n                                         19/22\n\nPrüfung dieser Gründe ergibt, dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde dort inhaltlich hinreichend auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wurde.\n\n  b) Kommt die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis, dass Lockerungen -             60\nseit Anfang Januar 2006 - ohne hinreichende Begründung unterblieben sind, hat sie\nim Wege der von Verfassung gebotenen Einwirkung auf die Vollzugsbehörde ein\nVorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO zu erwägen. Der Versagungszeitraum ist erheblich und hätte - auf Basis der Ausführungen des Sachverständigen - das vollständige\nDurchlaufen einer entlassungsvorbereitenden Erprobung vor Ablauf der Mindestverbüßungsdauer ermöglicht. Der Beschwerdeführer, dessen bedingte Entlassung nur\nnoch von einer hinreichend günstigen Prognose abhängt, nähert sich dem 16. Jahr\ndes Freiheitsentzugs ohne Lockerungen. Ein bloßer Hinweis in einer die bedingte\nEntlassung erneut ablehnenden Entscheidung auf das - dringende - Gebotensein von\nLockerungen könnte sich als nicht hinreichend effektiv erweisen. Setzt die Vollzugsbehörde die Hinweise nicht um, vergehen - je nach festgesetzter Sperrfrist - unter\nUmständen weitere zwei Jahre bis zu einer erneuten Aussetzungsentscheidung. Wäre die Prognoseunsicherheit dann noch immer nicht beseitigt, befände sich der Beschwerdeführer mehr als 18 Jahre ohne Lockerungen im Vollzug. Damit reichte seine\nVollzugsdauer - ohne greifbare Entlassungschance - an die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe von 20 Jahren (BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NJW 2001, S.\n2707 <2708>) heran, obwohl der von der Kammer in der angegriffenen Entscheidung\nals erfahren und fachlich verlässlich beschriebene Gutachter bereits nach Ablauf des\ndreizehnten Vollstreckungsjahres die Erprobungseignung des Beschwerdeführers\nbejahte.\n\n In diesem Zusammenhang gibt die Bemerkung der Gerichte in den - hier aufgehobenen - Entscheidungen, dass der Beschwerdeführer „gerade erst“ die gesetzliche\nMindestverbüßungsdauer von 15 Jahren erreicht habe, Anlass zu dem Hinweis, dass\nes einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen von Verfassungs\nwegen möglich sein muss, seine Freiheit schon mit Ablauf der gesetzlichen Mindestverbüßungsdauer wieder zu erlangen. Dies kommt auch im Gesetz klar zum Ausdruck: Aus § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 b StPO folgt, dass der Aussetzungsantrag nur\ndann verfrüht ist, wenn er vor Ablauf von dreizehn Jahren gestellt wird, dass also ein\nzweijähriger Zeitraum für das Verfahren zur Verfügung gestellt wird, damit im günstigen Fall die Entlassung nach 15 Jahren pünktlich erfolgen kann (vgl. BVerfGE 86,\n288 <327>). Dies setzt eine Vollzugspraxis voraus, die dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten - bei Vorliegen der Lockerungsvoraussetzungen - die Chance\ngibt, eine erfolgreiche Erprobung in Lockerungen schon zum Ablauf der Mindestverbüßungsdauer vorzuweisen.\n\n                                         III.\n Mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n                                         20/22\n\n                                       IV.\n Die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG, die Festsetzung des   63\nGegenstandswertes aus § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen, nach denen sich der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren\nbemisst (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n              Voßkuhle             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                       21/22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 2009 - 2 BvR 2009/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - Rn. (1 - 63), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090430_2bvr200908.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090430.2bvr200908\n\n\n\n\n                                        22/22\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-30/2-bvr-2009-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":11},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":9},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56a","ref_norm":"56a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-30/2-bvr-2009-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:19.298303+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-04-30/2-bvr-2009-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-04-30","dockets":["2 BvR 2009/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090430.2bvr200908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090430.2bvr200908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 BvR 2009/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-30/2-bvr-2009-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 19. 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Die Sache wird an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n\n                                        1/22\n\nersetzen.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten:\nachttausend Euro) festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":11},{"id":"StPO/454a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454a","label":"§ 454a StPO","mentions":9},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":3},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":2},{"id":"StVollzG/109","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"109","label":"§ 109 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVG/78a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"78a","label":"§ 78a GVG","mentions":1},{"id":"GVG/78b","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"78b","label":"§ 78b GVG","mentions":1},{"id":"StGB/56a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56a","label":"§ 56a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/56f","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56f","label":"§ 56f StGB","mentions":1},{"id":"StGB/57a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57a","label":"§ 57a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/211","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"211","label":"§ 211 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/454","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"454","label":"§ 454 StPO","mentions":1},{"id":"StVollzG/11","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"11","label":"§ 11 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/16","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"16","label":"§ 16 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/113","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"113","label":"§ 113 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/156","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"156","label":"§ 156 StVollzG","mentions":1},{"id":"RVG/37","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"37","label":"§ 37 RVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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