{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090429_2bvr007808","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090429.2bvr007808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-04-29","aktenzeichen":"2 BvR 78/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 78/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn U...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Auer & Coll.,\n                   Gesandtenstraße 10, 93047 Regensburg -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB 07.30723 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.\n         Oktober 2007 - RO 1 K 07.30125 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                die Richterin Osterloh\n                                und die Richter Mellinghoff,\n                                Gerhardt\n\nam 29. April 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Oktober 2007\n- RO 1 K 07.30125 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg zurückverwiesen.\nDamit wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2007 - 11 ZB 07.30723 - gegenstandslos.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das\nVerfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.\n\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist ein 35 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Ein gegen ihn im Jahr 2000 eingeleitetes Strafverfahren\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Hizbullah endete im Juni 2001 mit einem Freispruch durch das 2. Staatssicherheitsgericht Diyarbakir. Im Oktober 2001\nwurde der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der Teilnahme an Aktivitäten der türkischen Hizbullah festgenommen und vor dem Staatssicherheitsgericht Erzurum angeklagt. Der Beschwerdeführer wurde im November 2001 aus der Untersuchungshaft entlassen. Er wurde im März 2003 gemäß Art. 168 Abs. 2 und Art. 59 des\ntürkischen Strafgesetzbuchs (alte Fassung) und Art. 5 des Antiterrorgesetzes zu einer Haftstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die 9. Strafkammer\ndes Kassationsgerichtshofs hob die Verurteilung im November 2003 wegen unvollständiger Ermittlungen auf. Das 2. Gericht für schwere Straftaten Erzurum verurteilte\nden Beschwerdeführer im Juni 2005 wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer\nHaftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben erfolglos.\n\n 2. Der Beschwerdeführer reiste im Sommer 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter.\nBei seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Fluchtgründen\nan, dass er von türkischen Sicherheitskräften bereits 1993 verdächtigt worden sei,\nMitglied der Hizbullah zu sein. Er sei wiederholt kurzzeitig in Gewahrsam genommen\nworden. Im Jahr 2000 sei er wieder wegen dieses Verdachts festgenommen und in\nder sich anschließenden Polizeihaft gefoltert worden, bevor er dann freigesprochen\nworden sei. Während der erneuten Untersuchungshaft im Oktober und November\n2001 sei er erheblich gefoltert worden.\n\n  3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18. April 2007 ab. Es stellte weiter fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch Abschiebungsverbote nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen: Eine Asylanerkennung komme aufgrund des\nEinreisewegs nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot stehe dem Beschwerdeführer auch nicht zu. Die von ihm behauptete Folter sei für seine Ausreise nicht kausal\ngeworden. Die strafrechtliche Verurteilung erfülle die Voraussetzungen einer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Die Hizbullah sei eine Terrororganisation militanter Fundamentalisten, die von der Türkei mittels des Strafrechts zu Recht bekämpft werde. Der Beschwerdeführer sei im Strafverfahren nicht in der\nWahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt worden. Auch sei nicht von einem Politmalus auszugehen. Immerhin sei das erste Urteil aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei auch hinsichtlich eines Anklagepunktes freigesprochen worden.\nIm Falle seiner Rückkehr drohe ihm auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit\nein menschenrechtswidriger Übergriff. Es spreche nichts dafür, dass ihm in der Strafhaft Folter drohe.\n\n\n\n\n                                         2/9\n\n  4. Mit seiner Klage machte der Beschwerdeführer eine erlittene und eine weiter drohende politische Verfolgung geltend. Sowohl die Festnahmen als auch die Folter\nstellten eine politische Verfolgung dar. Insbesondere nach seiner Festnahme im Oktober 2001 sei er brutal gefoltert worden. Ihm werde eine politische Überzeugung\nnachgesagt, die er in Wirklichkeit nicht habe. Er habe das Geständnis, das die\nGrundlage seiner Verurteilung bilde, ebenso wenig wie sein türkischer Prozessbevollmächtigter gesehen. Er habe es nicht abgegeben.\n\n  Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2007 ab: Eine         6\nVerurteilung wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Hizbullah stelle keine politische Verfolgung dar. Das Strafverfahren habe die strafrechtliche Verfolgung krimineller Bestrebungen in der Türkei zum Gegenstand gehabt. Gehe es um die staatliche\nAbwehr von Terrorismus und dabei um die Strafverfolgung aktiver Terroristen, liege\nunbeschadet der Neutralität des Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen\nkeine politische Verfolgung vor. Es sei angesichts des Charakters der Hizbullah davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung ihrer Mitglieder dem Rechtsgüterschutz Dritter diene. Habe eine Aktion allein die Ahndung kriminellen Unrechts\nzum Gegenstand, könne sie nicht als politische Verfolgung eingestuft werden. Die\nVerfolgung kriminellen Unrechts sei auch dann keine politische Verfolgung, wenn die\nStraftaten aus politischer Überzeugung begangen würden. Allerdings könne dann eine politische Verfolgung vorliegen, wenn zusätzliche Umstände wie eine besondere\nIntensität der Verfolgungsmaßnahme für eine solche Ausnahme sprächen. Eine solche Ausnahme sei hier deswegen nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer die\nStraftaten nicht aus politischer Überzeugung begangen habe und auch nicht davon\nausgegangen werden könne, dass die Strafverfolgung eine besondere Intensität erreicht habe. Es sei schon nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer\nnach der behaupteten erlittenen Folter nicht um ein ärztliches Attest bemüht habe. Es\nsei weder ersichtlich noch vorgetragen, dass er durch die von ihm beschriebenen\nMaßnahmen bleibende Schäden psychischer oder physischer Art davon getragen\nhaben könnte. Die Strafverfolgungsmaßnahmen knüpften auch an keine politische\nÜberzeugung an. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass sich die Menschenrechtslage seit den Verhören des Beschwerdeführers deutlich verbessert habe und dieser\nProzess noch nicht abgeschlossen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufe, dass das gesamte strafrechtliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen\nnicht genügt habe, so müsse er sich darauf verweisen lassen, dass er zunächst die\ninnerstaatlichen Rechtsbehelfe hätte ergreifen müssen. Er hätte auch eine Individualbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erheben können.\nDas Verwaltungsgericht sei nicht verpflichtet, das Strafurteil auf seine Rechtmäßigkeit oder auf Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention hin zu überprüfen. Das\nStrafmaß selbst halte sich im Rahmen von § 314 StGB, die Strafzumessung knüpfe\nnicht an persönliche Merkmale an. Es sei im Verfahren nicht vorgetragen, dass der\nBeschwerdeführer speziell als Kurde verfolgt sei.\n\n 5. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung machte der Beschwerdeführer un-         7\n\n\n\n                                          3/9\n\nter anderem geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei:\nDas Verwaltungsgericht habe nie darauf hingewiesen, dass es dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Folter keinen Glauben schenke. Damit sei ihm die Möglichkeit\ngenommen worden, zu diesem Punkt vorzutragen und Beweisanträge zu stellen. Hier\nwäre zum Beispiel eine psychiatrische Begutachtung in Betracht zu ziehen gewesen.\n\n  Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung: Dies gelte einmal hinsichtlich der Frage, ob Asylbewerber, die wegen Mitgliedschaft in der Hizbullah zu einer\nnoch zu verbüßenden Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, bei einer Rückkehr Folter und Misshandlung im Gefängnis zu befürchten hätten. Der Beschwerdeführer befürchte zunächst, in der Polizeihaft gefoltert zu werden. Weiter stelle sich die Frage\nvon grundsätzlicher Bedeutung, ob für einen Asylbewerber, der wegen Mitgliedschaft\nin der Hizbullah aufgrund eines gefälschten Geständnisses zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sei, ein Abschiebungsverbot\nnach § 60 Abs. 1 AufenthG oder nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen sei.\nDie dritte Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob eine Klage, gerichtet auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, unter Verweisung auf die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgewiesen werden dürfe.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 12. Dezember 2007, der in Anwendung von § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG\nnicht begründet worden ist, ab.\n\n  6. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung in        10\nseinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG und\nArt. 103 Abs. 1 GG: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer die Türkei nicht aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen\nhabe. Angesichts der dem Beschwerdeführer tatsächlich drohenden Folter und Misshandlung an den Grenzkontrollstellen werde die asylrelevante Rückkehrgefährdung\nverkannt. Es sei vorgetragen worden, dass in türkischen Gefängnissen weiterhin gefoltert werde. Wenn die Klage in Kenntnis dieser Umstände abgewiesen würde, liege\nein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor.\n\n  Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs werde der Beschwerdeführer in           11\nseinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Die Ablehnung des Zulassungsantrags sei willkürlich. Im Zulassungsantrag sei\ndargelegt worden, weshalb die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung\nhätten. Die strafrechtliche Verurteilung stelle sich als politische Verfolgung dar. Die\ngegen den Beschwerdeführer ergriffenen Maßnahmen seien über die strafrechtliche\nAhndung kriminellen Unrechts hinausgegangen. Der Beschwerdeführer sei massiv\nund gezielt menschenrechtswidrig behandelt worden. Die Rechtsverletzungen hätten\nan seine vermeintliche politische Überzeugung angeknüpft. Es sei unverständlich,\nwenn das Verwaltungsgericht zur Einschätzung gelange, die Strafverfolgung habe eine besondere Intensität nicht erlangt. Es bleibe ungeklärt, was der Beschwerdeführer\n\n\n\n                                          4/9\n\nnoch alles hätte erdulden und überleben müssen, bis das Verwaltungsgericht eine\nbesondere Intensität der Strafverfolgung angenommen hätte. Das Verwaltungsgericht habe weiter gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es erstmals im Urteil\ndeutlich gemacht habe, dass es dem Beschwerdeführer die geschilderte Folter nicht\nglaube. Auch sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung wegen seiner Volkszugehörigkeit befürchte. Dazu habe er vorgetragen.\n\n 7. Das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Bundesamt für Migration        12\nund Flüchtlinge hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil sie zur         13\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG zulässig und - in einer die\nEntscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise (§ 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG) - auch offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 70, 93\n<97>; 96, 189 <203>).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ihr ist\nzu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Strafverfolgung und das Strafermittlungsverfahren hätten keine besondere\nIntensität erreicht, die einen Politmalus zu seinen Lasten nahe legen könnten, weil\ndie behaupteten Folterungen keine bleibenden psychischen oder physischen Schäden hervorgerufen hätten, einen Verstoß gegen das Willkürverbot erblickt. Unschädlich ist, dass der Beschwerdeführer diese Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Angriff auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs macht, da er damit\nzugleich das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als willkürlich rügt.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts        15\nverstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot.\n\n a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14\n<52>; 98, 365 <385>; stRspr). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand\nund Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54\n<101>; 107, 27 <45>). Der allgemeine Gleichheitssatz wendet sich nicht nur an den\n\n\n                                         5/9\n\nGesetzgeber, sondern bindet auch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.\nAllerdings zieht Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts - im Sinne eines Willkürverbots - nur gewisse äußerste\nGrenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>; 62, 189 <192>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts stellt daher auch einen Verstoß gegen den allgemeinen\nGleichheitssatz dar. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht\nsich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).\nEin Richterspruch ist jedoch willkürlich und verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG,\nwenn er unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar ist (vgl. BVerfGE 70, 93 <97>;\n96, 189 <203>).\n\n b) Das Urteil des Verwaltungsgerichts hält einer Überprüfung an diesem Maßstab          17\nnicht stand.\n\n  aa) Das Verwaltungsgericht überträgt - insoweit im Einklang mit höchstrichterlicher    18\nRechtsprechung - die asylrechtliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Staaten, Terrorismus mit Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen,\nauf die Anwendung von § 60 Abs. 1 AufenthG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, S. 86 <88 f.>). Nach dieser\nRechtsprechung liegt eine asylbegründende Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale dann nicht vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung,\ndient (vgl. BVerfGE 80, 315 <339>) oder wenn sie nicht über das hinausgeht, was\nauch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig\nangewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 <151>). Das Asylgrundrecht gewährt keinen\nSchutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann\nfreilich in politische Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG umschlagen, wenn\nobjektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (sog.\nPolitmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 <336 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 643\n<644>). Das Verwaltungsgericht nimmt weiter zu Recht an, dass eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen Indiz für das Vorliegen eines Politmalus sein\nkann. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen führt an, dass körperliche Misshandlungen\nim Polizeigewahrsam ein Indiz für eine für den Flüchtlingsschutz relevante strafrechtliche Verfolgung sein können (Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, juris; zur\nmöglichen Indizwirkung von Folter für das Vorliegen eines Politmalus im Rahmen von\nArt. 16a Abs. 1 GG vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 12. Februar 2008, a.a.O).\n\n\n\n\n                                          6/9\n\n  bb) Es ist von diesem zutreffenden Ansatz aus jedoch unter keinem rechtlichen Aspekt mehr vertretbar, wenn das Verwaltungsgericht für die Annahme einer besonders\nintensiven, einen Politmalus indizierenden Verfolgungsmaßnahme bleibende Schäden aufgrund von Folter fordert und dann ohne Zuhilfenahme eines medizinischen\nSachverständigen feststellt, dass der Beschwerdeführer keine bleibenden psychischen oder physischen Schäden davon getragen habe.\n\n  (1) Die Rechtsprechung zur Indizwirkung besonders intensiver Verfolgungsmaßnahmen für ein Umschlagen einer flüchtlingsrechtlich irrelevanten Strafverfolgung\nvon Terroristen in eine im Lichte des Flüchtlingsrechts relevante Verfolgung stellt allein auf die Intensität der Verfolgungsmaßnahme und nicht auf Art und Dauer ihres\nWeiterwirkens bei dem der Strafverfolgung Unterworfenen ab. Für das Anliegen des\nFlüchtlingsschutzes, dem von Ausgrenzung aus der Friedensordnung des Staates\nBetroffenen Schutz zu gewähren, kann es nicht auf die Dauer etwaiger gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge einer Maßnahme ankommen, sondern auf die Maßnahme selbst. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts verfehlt dieses Anliegen grundlegend.\n\n (2) Sollte das Verwaltungsgericht aus fehlenden bleibenden psychischen oder physischen Schäden in Zusammenschau mit weiteren Feststellungen, insbesondere\ndass der Beschwerdeführer sich nicht um ärztliche Atteste bemüht habe und nach\nseiner Freilassung im November 2001 bis zu seiner Ausreise unbehelligt geblieben\nsei, auf die Unglaubhaftigkeit des Vortrags zur behaupteten Folter schließen wollen,\nwas nach den Urteilsgründen in Betracht zu ziehen ist, so erwiese sich dieses Vorgehen ebenfalls als unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Das Verwaltungsgericht\nhat keine eigene medizinische Sachkunde zur Beurteilung der Fragen, ob die vom\nBeschwerdeführer geschilderten Foltermaßnahmen zwingend bleibende Schäden\nhinterlassen und ob solche bleibenden Schäden entstanden sind. Es hat sich mit dieser Problematik nicht einmal ansatzweise befasst (vgl. zur grundsätzlich fehlenden\neigenen Sachkunde von Verwaltungsgerichten für die Beurteilung medizinischer\nSachverhalte in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz, BVerwGE 129, 251\n<257>).\n\n  3. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender\nBerücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Insbesondere steht die\ngrundsätzlich gegebene Möglichkeit, gegen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidungen türkischer Strafgerichte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mit einer Individualbeschwerde und der Begründung\nanzurufen, sie beruhten auf mittels Folter erwirkten Geständnissen, der Zuerkennung\nder Flüchtlingseigenschaft aufgrund bereits erlittener Verfolgung nicht entgegen. Auf\ndie weiteren geltend gemachten Grundrechtsverletzungen kommt es nicht an.\n\n Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2                  23\n\n\n\n                                          7/9\n\nBVerfGG das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2007 auf und verweist\ndie Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\nzurück.\n\n Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2007 wird damit        24\ngegenstandslos.\n\n                                      III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3   25\nBVerfGG.\n\n              Osterloh            Mellinghoff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n29. April 2009 - 2 BvR 78/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                29. April 2009 - 2 BvR 78/08 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090429_2bvr007808.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090429.2bvr007808\n\n\n\n\n                                         9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/04/rk20090429_2bvr007808.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-29/2-bvr-78-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/04/rk20090429_2bvr007808.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/04/rk20090429_2bvr007808.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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