{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090422.1bvr038609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"1 BvR 386/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 386/09 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte G..., M..., Z..., M..., L..., W...\nin Gesellschaft bürgerlichen Rechts\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,\n                   Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07\n      -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                     und die Richter Gaier,\n                                     Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. April 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                         Gründe:\n\n                                             I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf dem Gebiet der Anwaltshaftung.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin, eine Sozietät von Rechtsanwälten, vertrat in einer mietrechtlichen Streitigkeit die Klägerin des Ausgangsverfahrens durch einen ihrer Sozien in der Berufungsinstanz. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens machte Nachforderungen aus Nebenkostenabrechungen gerichtlich geltend, die teilweise Positionen\nenthielten, welche nach dem schriftlichen Mietvertrag nicht umlagefähig waren. Diese\nPositionen waren auch in den Nebenkostenabrechnungen der vorangegangenen\nzehn Jahre enthalten und von den nunmehr verklagten Mietern jeweils anstandslos\nbeglichen worden. In der Berufungsinstanz wies das Landgericht in der mündlichen\nVerhandlung darauf hin, dass nach „herrschender Meinung“ eine stillschweigende\nVertragsänderung nicht in Betracht komme und zitierte hierzu zwei landgerichtliche\nUrteile aus den Jahren 1982 und 1989 sowie einen Mietrechtskommentar aus dem\nJahr 1979. Tatsächlich lag zu diesem Zeitpunkt bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Fall der Vermietung einer gewerblich genutzten Immobilie\nvor, nach der eine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit bestimmter Nebenkosten\n\n\n                                             1/7\n\nauch stillschweigend durch jahrelange Zahlung zustande kommen kann. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht augenscheinlich übersehen und auch der in dieser Sache für die Beschwerdeführerin handelnde Rechtsanwalt wies das Gericht\nnicht auf sie hin. Die Klage wurde vom Landgericht mit der Begründung abgewiesen,\ndass vorbehaltlose Zahlungen in der Vergangenheit nicht zu einer Vertragsänderung\nführen könnten.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch und blieb vor dem\nAmtsgericht zunächst ohne Erfolg. In der Berufungsinstanz ging das Landgericht\nzwar von einer anwaltlichen Pflichtverletzung aus, weil der für die Beschwerdeführerin handelnde Rechtsanwalt, nachdem die der Klägerin des Ausgangsverfahrens ungünstige Rechtsauffassung des Gerichts des Vorprozesses erkennbar zu Tage getreten sei, nicht versucht habe, das Gericht mit entsprechender rechtlicher\nArgumentation zu einer anderen Rechtsauffassung zu bewegen. Jedoch wies das\nLandgericht die Schadensersatzklage ab, weil der Zurechnungszusammenhang zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden dadurch\nunterbrochen sei, dass das Gericht des Vorprozesses die neuere Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ebenfalls übersehen habe.\n\n  Auf die Revision der Klägerin des Ausgangsverfahrens hob der Bundesgerichtshof       4\ndas Urteil des Landgerichts mit dem angegriffenen Urteil auf und wies die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Ein mit\nder Prozessführung betrauter Rechtsanwalt sei verpflichtet, dafür einzutreten, dass\nalle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt\nund bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt würden. Zwar seien nach der\nZivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung dem Gericht zugewiesen, das für sein Urteil auch die volle Verantwortung trage. Es widerspreche jedoch der rechtlichen und tatsächlichen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung\ndes Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des\nGerichts Einfluss nehmen zu können, entspreche auch die Pflicht, diese Möglichkeit\nzu nutzen. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche\nErkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irrtums sei\nein Rechtsanwalt verpflichtet, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken.\n\n Diese Pflicht sei dadurch verletzt worden, dass der Rechtsanwalt nicht auf die der    5\nKlägerin günstige jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass auch das Gericht zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Falles verpflichtet gewesen sei, gleichwohl aber -\nebenso wie der Rechtsanwalt - die Entscheidung des Bundesgerichtshofs außer Acht\ngelassen habe. Nach § 137 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei Aufgabe des\nRechtsanwalts nicht nur die Beibringung der Tatsachengrundlage, der Vortrag der\nParteien habe das Streitverhältnis vielmehr auch in rechtlicher Beziehung zu umfas-\n\n\n                                         2/7\n\nsen. Der Satz „iura novit curia“ betreffe nur das Verhältnis der juristisch nicht gebildeten Naturalpartei zum Gericht. Vor allem aber richteten sich die Pflichten des Rechtsanwalts nicht nur nach der Zivilprozessordnung, sondern in erster Linie nach dem mit\ndem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Mandant könne von seinem Rechtsanwalt erwarten, dass dieser auch die rechtlichen Grundlagen des Falles durchdenke. Nachdem das Landgericht im Berufungsverfahren habe erkennen lassen, dass\nes neuere Rechtsprechung und Literatur nicht berücksichtigt habe, sei ein Hinweis\ndes Rechtsanwalts geboten gewesen. Das Landgericht hätte sich dann mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auseinandersetzen und entweder die Berufung\nder Mieter zurückweisen oder bei Abweisung der Klage die Revision zulassen müssen, die dann erfolgreich gewesen wäre.\n\n Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden                  6\nsei auch nicht durch den gerichtlichen Fehler einer unzureichenden rechtlichen Aufarbeitung unterbrochen worden. Denn wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen\nberuhe, die von verschiedenen Personen gesetzt worden seien, so hafteten diese als\nGesamtschuldner. Dies gelte auch bei kumulativer Kausalität. Eine Zurechenbarkeit\nscheide nur dann aus, wenn das Eingreifen eines Dritten den Geschehensablauf so\nverändere, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang zu der Pflichtverletzung stehe. Zwar sei das Gericht verpflichtet, nach den\nRegeln der Verfahrensvorschriften unabhängig von der Leistung des Rechtsanwalts\nzu einer möglichst richtigen Entscheidung zu gelangen. Auf der anderen Seite sei\naber auch der Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten vor Fehlentscheidungen\ndes Gerichts zu bewahren. Im vorliegenden Fall habe das Gericht eine Schadensursache gesetzt, die die anwaltliche Pflichtverletzung nicht derart in den Hintergrund\ndränge, dass bei wertender Betrachtung der gerichtliche Fehler als einzige Schadensursache erscheine. Das angefochtene Urteil könne daher keinen Bestand haben.\nDa vom Landgericht keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen worden seien,\nsei die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1          7\nGG durch das Urteil des Bundesgerichtshofs.\n\n  Der Bundesgerichtshof gehe zu Unrecht davon aus, dass der Satz „iura novit curia“          8\nnur gegenüber Nicht-Juristen gelte. § 137 Abs. 2 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass\n„iura novit advocatus“ gelten solle. Vielmehr liege die Verantwortung für die zutreffende rechtliche Beurteilung des Prozessstoffs beim Gericht, das auch die alleinige Verantwortung für die von ihm getroffene Entscheidung trage. Der Rechtsanwalt habe lediglich eine Mitwirkungs- aber keine Entscheidungspflicht. Die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vertausche die Verantwortungsebenen und verstoße dadurch\ngegen Art. 12 Abs. 1 GG. Eine derart weitgehende Verantwortungsverlagerung sei\nnicht mehr verhältnismäßig.\n\n\n\n\n                                            3/7\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den\nGrundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle\nund Bevormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. BVerfGE 50, 16 <29>; 76, 171\n<188>). Ebenso geklärt ist, inwieweit Auslegung und Anwendung des einfachen\nRechts durch die Fachgerichte verfassungsgerichtlich überprüft werden können (vgl.\nBVerfGE 85, 248 <257 f.>; 96, 375 <394>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des               11\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs.\n2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf\nErfolg.\n\n a) Im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2                   12\nBVerfGG) erscheint bereits die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zweifelhaft.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg             13\ngrundsätzlich noch nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die\nVorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidungen schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinn. Entscheidend ist\nvielmehr, ob ein Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren noch Erfolg haben kann (vgl. BVerfGE 8, 222 <224>; 78, 58 <67 f.>). Ob im vorliegenden Fall wegen der Bindung des Berufungsgerichts an die den Anspruchsgrund bejahende Auffassung des Bundesgerichtshofs (§ 563 Abs. 2 ZPO) ausnahmsweise von einer\nErschöpfung des Rechtswegs auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn die\nVerfassungsbeschwerde ist auch in der Sache selbst ohne Aussicht auf Erfolg.\n\n b) Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem            14\nGrundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  aa) Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass der Bundesgerichtshof ihre           15\nHaftung wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrag bejaht hat. Diese zivilrechtlichen Folgen der Schlechterfüllung von Verträgen fallen jedoch - ebenso wie die Haftung für Schäden aus unerlaubter Handlung\n- bereits nicht in den Schutzbereich der allein als verletzt gerügten Berufsfreiheit. Die\nVerpflichtung zum Schadensersatz tritt unabhängig davon ein, ob die Haftungsvoraussetzungen bei Ausübung des Berufs erfüllt werden oder nicht; sie kann allenfalls\nmittelbar Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit haben, indem sie\ndie Erwartung sorgfältiger Vertragserfüllung unter Einhaltung der beruflichen Stan-\n\n\n                                           4/7\n\ndards nachdrücklich unterstreicht und sich auch auf den Umfang der gebotenen Haftpflichtversicherung auswirkt. Weder die zugrunde liegenden Normen des Zivilrechts\nnoch ihre Anwendung in den Ausgangsverfahren betreffen berufsspezifische Sanktionen (vgl. BVerfGE 96, 375 <397>).\n\n bb) Von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts entfernt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dadurch,\ndass eine Haftung des Rechtsanwalts im Regelfall auch dann angenommen wird,\nwenn ein Fehler des Gerichts insbesondere bei der rechtlichen Aufarbeitung des\nStreitfalls für den Schaden einer Prozesspartei mitursächlich geworden ist. Der Bundesgerichtshof kann vielmehr auf die im Zivilrecht anerkannte gleichstufige Haftung\nall derjenigen verweisen, die für einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gründen verantwortlich sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 421\nRn. 11; Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl.\n2007, § 421 Rn. 49). Hierbei ergibt sich aus dem Umstand, dass die Haftung für den\nVerursachungsbeitrag des Gerichts durch § 839 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Unterschied zur Haftung des Rechtsanwalts beschränkt ist, keine\nBesonderheit. Dass mehrere Verantwortliche einen Schaden herbeiführen, sich aber\nnicht alle von ihnen auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder\neinen Haftungsausschluss berufen können, ist auch in anderen Fallgestaltungen des\nSchadensersatzrechts anzutreffen und erlangt insbesondere für den internen Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Bedeutung (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O.,\n§ 426 Rn. 18 ff.).\n\n  Ob anderes gilt, wenn bei der Verurteilung eines Rechtsanwalts zu Schadensersatz        17\ndie Auseinandersetzung mit einer ausnahmsweisen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den hinzutretenden Fehlers des Gerichts unterblieben\nist, obwohl dies auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall\nnahe liegend gewesen wäre, kann dahinstehen. Die Hinweise des Bundesverfassungsgerichts auf die nicht schlechthin in jedem Fall gerechtfertigte Haftungsverschiebung zu Lasten des Rechtsanwalts im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. August 2002 (1 BvR 399/02 -, NJW 2002, S. 2937 <2938>) sind in\ndiesem Zusammenhang zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin\nlässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, dass die haftungsrechtliche Verantwortung von Verfassungs wegen ausschließlich den Gerichten übertragen sein soll. Der\nKammerbeschluss geht vielmehr davon aus, dass der dort beschwerdeführende\nRechtsanwalt durch seine Schlechtleistung die Verfestigung einer seinem Mandanten ungünstigen Position mitverschuldet hatte. Allerdings können die konkreten Umstände des Einzelfalls nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu führen, dass der Fehler des Rechtsanwalts bei wertender Betrachtung in keinem inneren\nZusammenhang zu dem aus der Fehlentscheidung des Gerichts resultierenden\nSchaden steht. Ob und unter welchen Umständen das Außerachtlassen dieses Gesichtspunkts den betroffenen Rechtsanwalt in seiner Berufsfreiheit verletzt, bedarf jedoch hier ebenso wenig einer Entscheidung wie in dem Fall, der dem Kammerbe-\n\n\n\n                                          5/7\n\nschluss vom 12. August 2002 zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat sich nämlich\nin dem angegriffenen Beschluss mit einer etwaigen Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs eingehend auseinandergesetzt.\n\n  cc) Allerdings besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich      18\nder Anwaltshaftung gegenüber dem allgemeinen Schadensersatzrecht eine Besonderheit insofern, als das Regressgericht zur Feststellung eines normativen Schadens\nnicht auf die hypothetische Entscheidung des Gerichts des Vorprozesses bei unterbliebener anwaltlicher Pflichtverletzung abstellen darf, sondern seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle derer des Gerichts des Vorprozesses setzen muss (vgl.\nBGHZ 174, 205 <208 f.>). Die Maßgeblichkeit der Sicht des Regressgerichts kommt\njedoch nach Zielsetzung und Wirkung einem Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit\nschon deshalb nicht gleich, weil mit ihr keinerlei Präjudiz für den Ausgang des Schadensersatzprozesses und damit auch keine tendenziell strengere Haftung des\nRechtsanwalts verbunden ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    20\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. April 2009 - 1 BvR 386/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                22. April 2009 - 1 BvR 386/09 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090422_1bvr038609.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090422.1bvr038609\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-22/1-bvr-386-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-22/1-bvr-386-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:17.732183+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-04-22/1-bvr-386-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-04-22","dockets":["1 BvR 386/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090422.1bvr038609","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090422.1bvr038609"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.04.2009 – 1 BvR 386/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-22/1-bvr-386-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/137","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"137","label":"§ 137 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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