{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090403.1bvr065409","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-04-03","aktenzeichen":"1 BvR 654/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 654/09 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Rundfunks Berlin Brandenburg,\nAnstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Intendantin,\nMasurenallee 8-14, 14057 Berlin,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen die Anordnungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer 22 - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009, 18. Februar 2009\n      und 13. März 2009 - (552) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\nam 3. April 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anordnungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer 22 am Landgericht\nBerlin vom 30. Januar 2009 - (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) -, vom 18. Februar\n2009 - (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08) - und vom 13. März 2009 - (522) 1 Kap Js\n603/07 Ks (1/08) - werden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführerin in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von\nsechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt, soweit darin die Anfertigung von\nBild- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspausen und nach Ende der\nSitzungen untersagt wird.\nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\nDas Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen\nim Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n                                         1/12\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin betreibt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Sie    2\nberichtet seit Prozessauftakt in ihrem Fernsehprogramm über ein Strafverfahren am\nLandgericht Berlin, Geschäfts-Nr.: (522) 1 Kap Js 603/07 Ks (1/08), welches sich gegen den früheren Gastwirt einer Berliner Gaststätte richtet. Diesem werden neben\nzahlreichen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz und anderen Delikten vor allem die Begehung einer Körperverletzung mit Todesfolge zur Last gelegt. Er soll am\n27. Februar 2007 mit einem damals 16-jährigen Gast ein Wetttrinken veranstaltet haben, in dessen Zuge er sich selbst - anders als dem Geschädigten - teilweise Wasser\nstatt Tequila serviert haben lassen soll. Aufgrund des Alkoholgenusses verlor der Geschädigte sein Bewusstsein und verstarb etwa einen Monat später am 29. März\n2007, ohne zuvor das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Der Angeklagte befindet\nsich nach zwischenzeitlicher Aufhebung eines Haftbefehls auf freiem Fuß. Das Geschehen und das sich anschließende Strafverfahren fanden in der Öffentlichkeit im\nZuge der Diskussion um das gesellschaftliche Problem des „Koma-Saufens“ Jugendlicher bundesweite Beachtung und ein erhebliches Medieninteresse.\n\n  2. Mit angegriffener sitzungspolizeilicher Anordnung vom 30. Januar 2009 ordnete      3\nder Vorsitzende der Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin unter anderem an, dass\nan den Verhandlungstagen vor Beginn der Hauptverhandlung im Gerichtssaal und im\ndavor liegenden Sicherheitsbereich Film- und Tonaufnahmen sowie Fotoaufnahmen\nim Rahmen einer Poollösung angefertigt werden dürfen. Die Anfertigung solcher Aufnahmen in den Verhandlungspausen und nach Ende der Sitzung wurde dagegen untersagt, weil sich in diesen Zeiten eine Vielzahl von Personen in den räumlich beengten Bereichen des Sitzungssaales und des davor liegenden Sicherheitsbereiches\naufhielten. Die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Hauptverhandlung gebiete diese Einschränkung der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.\n\n 3. Zum Prozessauftakt am 11. Februar 2009 traf der Vorsitzende in der Hauptverhandlung weitere sitzungspolizeiliche Anordnungen. Ferner ermöglichte er es dem\nAngeklagten und seinem Verteidiger von Beginn an, den Sitzungssaal nach Beendigung der Anfertigung von Film- und Tonaufnahmen durch einen Gefangenenaufgang\nzu betreten. Nachdem sich eine frühere Poolführerin mit Schriftsatz vom 16. Februar\n2009 gegen diese Vorgehensweise gewandt und gegebenenfalls eine schriftliche Begründung verlangt hatte, ordnete der Vorsitzende mit angegriffener Verfügung vom\n18. Februar 2009 - „die Anordnung vom 30. Januar 2009 ergänzend und die mündlichen Anordnung vom 11. Februar 2009 wiederholend bzw. präzisierend“ - an, dass\nBildaufnahmen vom Angeklagten nur in anonymisiertem Zustand veröffentlicht werden dürfen und im Falle der Zuwiderhandlung den betreffenden Medienorganen die\n\n\n                                         2/12\n\nAnfertigung von Bildaufnahmen untersagt wird. Ferner ordnete er an, dass der Angeklagte und sein Verteidiger auch weiterhin nicht gezwungen werden, sich vor Aufruf\nder Sache im Sitzungssaal aufzuhalten und sich Foto- oder Filmaufnahmen zu stellen.\n\n Zur Begründung führte der Vorsitzende aus, dass weder der Angeklagte noch sein           5\nVerteidiger willens seien, sich ablichten zu lassen. Daher sei zu Beginn der Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 die Anonymisierung etwa gefertigter Bildaufnahmen\nvom Angeklagten angeordnet worden. Ferner sei sichergestellt worden, dass der Angeklagte und sein Verteidiger den Saal erst betreten konnten, nachdem die Bild- und\nFernsehberichterstatter ihre Foto- und Filmaufnahmen gemacht hatten. Die Anonymisierungsanordnung sei gerechtfertigt, weil das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berichterstattungsinteresse der Medien seine Grenze im Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten finde, für den bis zu seiner Verurteilung die\nUnschuldsvermutung streite. Nichts anderes könne für die Anordnung gelten, die es\ndem Angeklagten und seinem Verteidiger gestatte, den Sitzungssaal erst nach Aufruf\nzur Sache und damit nach Beendigung von Bild- und Filmaufnahmen zu betreten.\nGegen den Verteidiger stehe dem Gericht ohnehin kein Zwangsmittel zur Verfügung,\num sein Erscheinen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erzwingen. Aber auch soweit\ndas Erscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung durch Zwangsmaßnahmen\nsichergestellt werden könne, sei keine rechtlich zulässige Möglichkeit ersichtlich, den\nAngeklagten anhand dieser Maßnahmen zu einem vorzeitigen Erscheinen vor Beginn der Hauptverhandlung zwecks Duldung der Anfertigung von Bild- und Filmaufnahmen von seiner Person zu zwingen. Vielmehr verstieße es gegen dessen Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, wenn ein Gericht eine Person gegen ihren Willen\nzur Anfertigung von Aufnahmen durch die Presse zwangsweise vorführen lasse.\n\n 4. Nachdem die Beschwerdeführerin die Poolführerschaft für die öffentlichrechtlichen Medienorgane übernommen und sich erneut mit Anwaltsschriftsatz vom\n6. März 2009 gegen die Verfügungen des Vorsitzenden vom 30. Januar und 18. Februar 2009 gewandt hatte, ordnete der Vorsitzende Richter mit angegriffener Verfügung vom 13. März 2009 an, dass es bei seiner die Anordnung vom 30. Januar 2009\nergänzenden und die mündliche Anordnung vom 11. Februar 2009 wiederholenden\nbzw. präzisierenden Anordnung vom 18. Februar 2009 bleibe, insbesondere soweit\ndie vorzeitige Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers nicht durch\nZwangsmittel durchgesetzt werden soll und soweit in den Verfügungen audiovisuelle\nAufnahmen in den Verhandlungspausen und nach Verhandlungsende untersagt worden sind.\n\n  Zur Begründung führte der Vorsitzende ergänzend aus, es treffe zu, dass es nach         7\nden getroffenen Anordnungen nicht möglich sei, Aufnahmen vom Angeklagten und\nseinem Verteidiger anzufertigen. Im Übrigen unterbänden die Anordnungen die Berichterstattung über das Verfahren nicht vollständig, sondern ließen Film- und Fotoaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung von den übrigen Verfahrensbeteiligten\nzu. Eine Möglichkeit, den Angeklagten und den Verteidiger zu zwingen, sich vor Be-\n\n\n                                          3/12\n\nginn der Hauptverhandlung der Bildberichterstattung zu stellen, sei nicht ersichtlich.\nHinzu komme, dass der nicht vorbestrafte und vergleichsweise junge Angeklagte\nbereits Nachteile erlitten, insbesondere seinen Ausbildungsplatz verloren habe, weil\nsich die Berichterstattung auf seine Person fixiere. Außerdem werde er sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf ein erhebliches Resozialisierungsinteresse berufen können. Diese Belange würden von dem Interesse der Medien, Bilder\nvom Angeklagten fertigen zu können, die diesen innerhalb stereotyper Einzugsszenen zeigten, in denen er nur mit unkenntlich gemachten Gesichtszügen oder diese\nhinter allerlei Gegenständen verbergend zu sehen sei, nicht unbedingt übertroffen.\n\n 5. Mit der am 18. März 2009 eingegangenen Verfassungsbeschwerde verbunden                8\nmit einem Eilantrag rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Grundrechtes\nauf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sowie eine Verletzung der Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise des allgemeinen Justizgewährungsanspruches aus Art. 20 Abs. 3 GG, hier in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Die angegriffenen Anordnungen des Vorsitzenden beschränkten die von Art. 5 Abs.         9\n1 Satz 2 GG umfasste Freiheit der Bildberichterstattung, die auch ein Recht der Medien auf bildliche Dokumentationen des Geschehens in öffentlichen Gerichtsverhandlungen zumindest außerhalb der Hauptverhandlung umfasse, in nicht gerechtfertigter\nWeise. Die Beschränkung der Bildberichterstattung allein auf die Zeit vor Beginn der\nmündlichen Verhandlung begründe in ihrem Zusammenwirken mit der vom Vorsitzenden praktizierten Verfahrensweise, dem Angeklagten und seinem Verteidiger zu\ngestatten, den Sitzungssaal erst nach Aufruf der Sache durch einen nicht öffentlich\nzugänglichen besonderen Zugang zu betreten, faktisch einen vollständigen Ausschluss der Bildberichterstattung über den Angeklagten und seinen Verteidiger. Weder die einzelnen Maßnahmen für sich genommen noch in ihrer Gesamtwirkung seien dabei von dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten und schon gar\nnicht vom Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verteidigers gerechtfertigt. Die Sicherheitsbedenken, die zur Rechtfertigung des Ausschlusses einer Bildberichterstattung in Verhandlungspausen und nach Ende der mündlichen Verhandlung herangezogen werden, seien nicht hinreichend begründet worden und angesichts der\nörtlichen Verhältnisse nicht überzeugend. Mildere Mittel wie die eingeschränkte Zulassung nur einzelner Medienvertreter mit Handkameras habe das Gericht gar nicht\nerwogen. Auch die vom Vorsitzenden praktizierte Verfahrensweise, dem Angeklagten und seinem Verteidiger einen Sonderzugang erst nach Aufruf der Sache zu ermöglichen, sei nicht gerechtfertigt, da ein Anspruch auf eine solche Sonderbehandlung nicht bestehe. Vielmehr bewirke diese Verfahrensweise faktisch ein Totalverbot\nder Bildberichterstattung, die keineswegs allein durch das Unterlassen von Zwangsmaßnahmen, sondern durch eine entsprechende Mitwirkung des Gerichts bewirkt\nwerde.\n\n Auch die Anonymisierungsanordnung sei mit dem Interesse des Angeklagten am              10\nSchutz seines Persönlichkeitsrechts nicht zu rechtfertigen. Denn diesem stehe ein\nüberwiegendes Berichterstattungsinteresse der Medien gegenüber, welches hier\n\n\n                                         4/12\n\nnicht nur aus der Schwere der Tat und ihren Umständen, der öffentlichen Furcht vor\nWiederholung entsprechender Taten und aus dem Mitgefühl der Öffentlichkeit für das\nOpfer folge, sondern auch aus der besonderen öffentlichen Aufmerksamkeit für die\nTat in ihrem Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Auseinandersetzung um das\nPhänomen des übermäßigen Alkoholgenusses Jugendlicher, die bis in höchste politische Kreise reiche. Im Übrigen habe der Angeklagte selbst sich mehrfach nach der\nTat der Presseöffentlichkeit gestellt. Insbesondere habe er der Beschwerdeführerin\nam 9. März 2007 ein ausführliches Fernsehinterview in den Räumen der Gaststätte\nzu dem in Rede stehenden Geschehen gegeben.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nur teilweise    11\nbegründet.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig\noder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147\n<152 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die\nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die\nVerfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die\nentstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>;\n96, 120 <128 f.>; stRspr).\n\n 2. Die vorliegend bereits erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n a) Insbesondere eine Verfristung der Beschwerde ist nicht feststellbar.                 14\n\n  Zwar stellen die angegriffenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin Entscheidungen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG und nicht etwa sonstige Hoheitsakte im Sinne des § 93 Abs. 3 BVerfGG dar\n(vgl. BVerfGE 28, 88 <92>), so dass die Anordnungen nur binnen Monatsfrist mit der\nVerfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Auch hat die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Anordnung vom 30. Januar 2009 die Umstände, aus denen\nsich der Beginn der Beschwerdefrist ergibt, nicht substantiiert dargelegt. Eine solche\nDarlegung ist in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich geboten. Denn für einen\nBeschwerdeführer, der - wie hier - durch eine Entscheidung belastet ist, die in einem\nVerfahren ergangen ist, an dem er nicht beteiligt war, läuft die Monatsfrist des § 93\nAbs. 1 BVerfGG von dem Zeitpunkt an, in welchem er von der in vollständiger Form\n\n\n                                         5/12\n\nabgefassten Entscheidung - sei es durch Akteneinsicht, sei es in sonstiger Form -\nin zuverlässiger Weise Kenntnis nehmen konnte (vgl. BVerfGE 21, 132 <136>; 24,\n289 <294>; 28, 88 <93>). Da damit das Wissen hierüber allein bei dem Beschwerdeführer selbst liegt, ist es seine Sache, die entsprechenden Umstände darzulegen.\nUmso mehr im vorliegenden Fall, in dem nahe liegt, dass die Beschwerdeführerin bis\nspätestens zum Beginn der Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 die Möglichkeit\nder Kenntnisnahme hatte, wären Umstände, aus denen sich ein späterer Fristbeginn\nhätte ergeben können, darzulegen gewesen.\n\n  Jedoch hat der Vorsitzende Richter der Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin die    16\nAnordnung vom 30. Januar 2009 mit Verfügung vom 18. Februar 2009 maßgeblich\nergänzt und damit die Beschwerdefrist neu in Gang gesetzt. Denn die Frist einer Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung wird erneut in Gang\ngesetzt, wenn diese zwar von einer Ergänzung unberührt bleibt, hierdurch aber auch\nder bisherigen Anordnung eine neue, die Beschwerdeführerin stärker als bisher belastende Wirkung verliehen wird (vgl. BVerfGE 78, 350 <356>; 100, 313 <356>). So\nliegt es hier. Der bereits in der Anordnung vom 30. Januar 2009 geregelte Ausschluss einer Bildberichterstattung in den Verhandlungspausen und am Schluss der\nSitzungen hat durch die Verfügung am 18. Februar 2009 zwar keine unmittelbare Änderung erfahren, entfaltet aber eine neue, die Beschwerdeführerin stärker als bisher\nbelastende Wirkung. Erst mit der zweiten Verfügung nämlich wurde offenbar, dass\nauch die nach Maßgabe der ersten Anordnung vom 30. Januar 2009 scheinbar verbliebene Möglichkeit, vor Beginn der Hauptverhandlung Bild- und Fernsehaufnahmen vom Angeklagten und seinem Verteidiger zu fertigen, durch die erstmals in\nschriftlicher Form begründete gewählte Verfahrensgestaltung faktisch unterbunden\nwurde. Auch ordnete der Vorsitzende erst mit dieser Verfügung die Anonymisierung\netwa doch vom Angeklagten erstellter Bilder schriftlich an. Ob diese Ergänzungen bereits zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung am 11. Februar 2009 in vollem Umfang\nerfolgt sind, ist den Gründen der späteren schriftlichen Verfügungen nicht eindeutig\nzu entnehmen. Die spätere Verfügung vom 18. Februar 2009 misst sich insoweit jedenfalls selbst auch eine die zuvor im Rahmen der Hauptverhandlung verkündeten\nAnordnungen präzisierende, mithin eigenständige Wirkung bei.\n\n  b) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verfassungsbeschwerde          17\ngegen die angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen Erfolg hat. Anordnungen\ndes Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, stellen Eingriffe in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 91, 125 <134 f.>; 119, 309\n<320 f.>). Beim Erlass solcher Anordnungen hat der Vorsitzende der Bedeutung der\nRundfunkfreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu\nbeachten (vgl. BVerfGE 91, 125 <138 f.>; 119, 309 <321>). Bei Anlegung dieses\nMaßstabes ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet.\n\n\n\n                                        6/12\n\n 3. Die danach gebotene Folgenabwägung fällt zugunsten der Beschwerdeführerin          18\naus, soweit sie sich gegen die Beschränkungen der Bildberichterstattung wendet, die\nüber die Anonymisierungsanordnung hinausgehen und in ihrem Zusammenwirken\ndie Anfertigung von Lichtbildern vom Angeklagten und seinem Verteidiger verhindern.\n\n a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so könnte eine Fernsehbildberichterstattung über das Strafverfahren nur äußerst begrenzt stattfinden. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG\ngeschützten Berichterstattungsinteresse ist die bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst (vgl.\nBVerfGK 10, 435 <438>). Nicht nur die Untersagung der Bildberichterstattung am\nRande der Hauptverhandlung - wie hier in Pausen und am Ende der Sitzungen - kann\ndie Rundfunkfreiheit berühren, sondern auch die Art der Verhandlungsführung, soweit sie auf die Verwirklichung der Pressefreiheit und die Möglichkeit der Befriedigung eines Informationsinteresses der Öffentlichkeit zurückwirkt (vgl. BVerfGE 119,\n309 <327>) wie hier die Ermöglichung des Zugangs des Angeklagten und seines\nVerteidigers durch einen besonderen Zugang nach Eröffnung der Hauptverhandlung.\nDarüber hinaus kann in der Anordnung einer Anonymisierung gefertigter Fernsehbilder vom Angeklagten eine gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten\nder Öffentlichkeit liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 <326>; BVerfG, Beschluss der der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S.\n350 <351>).\n\n  Bei der Gewichtung der Nachteile ist in Bezug auf die Pressefreiheit nicht nur die   20\nSchwere der Tat, sondern auch die öffentliche Aufmerksamkeit zu berücksichtigen,\ndie das Strafverfahren etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen gewonnen hat. Die öffentliche Aufmerksamkeit wird umso stärker sein, je mehr\nsich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl. BVerfGE 35, 202 <230 f.>; 119,\n309 <321 f.>). Die besonderen Umstände der hier in Rede stehenden Straftat sowie\ndie über diese konkrete Tat hinausreichende aktuelle öffentliche Diskussion um den\nübermäßigen Alkoholgenuss Jugendlicher begründen ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem in Rede stehenden Strafverfahren. Daneben führen die Verwerflichkeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat, ihre besonderen\nUmstände sowie ihre schweren Folgen zu einem gesteigerten Informationsinteresse\nauch an der Person des Angeklagten. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist\naber regelmäßig nicht allein auf diesen und die ihm zur Last gelegten Taten, sondern\nauch auf diejenigen Personen gerichtet, die in dem der besonderen Aufmerksamkeit\nunterliegenden Fall als Mitglieder des Spruchkörpers, als Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft oder als zur Mitwirkung an der Verhandlung berufener Rechtsanwalt an der Rechtsfindung mitwirken (vgl. BVerfGE 119, 309 <322>).\n\n  Mit den angegriffenen Maßnahmen wird zwar die Berichterstattung über das Gerichtsverfahren in fernsehtypischer Weise durch aktuelle Film- und Tonaufnahmen\n\n\n                                        7/12\n\naus dem Gerichtssaal in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten am Rande der\nmündlichen Verhandlung nicht vollständig untersagt. Mit den angegriffenen Verfügungen vom 30. Januar 2009, 18. Februar 2009 und - insoweit nur wiederholend -\n13. März 2009 wird aber die Freiheit in zweifacher Weise erheblich beschränkt. Zum\neinen wird die Anonymisierung etwaiger Bildaufnahmen vom Angeklagten angeordnet. Die daraus folgende Beschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten stellt\nangesichts des aufgezeigten Berichterstattungsinteresses einen Nachteil von erheblichem Gewicht dar. Zum anderen bewirken die Einschränkung der Bildberichterstattung auf den Zeitraum vor Beginn der Sitzungen zusammen mit der weiteren Verfahrensgestaltung des Vorsitzenden, dem Angeklagten und seinem Verteidiger zu\ngestatten, den Sitzungssaal nach Aufruf der Sache über einen Sonderzugang zu betreten, im Ergebnis, dass der Presse zusätzlich zur Anonymisierungsanordnung bereits vorgreiflich jegliche Möglichkeit, Fernsehbilder vom Angeklagten oder seinem\nVerteidiger im räumlichen Umfeld der Gerichtsverhandlung anzufertigen, genommen\nwird. Die Maßnahmen des Gerichts beschränken sich insoweit nicht darauf, strafprozessuale Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer vorzeitigen Anwesenheit\ndes Angeklagten im Sitzungssaal vor Aufruf der Sache zu unterlassen. Vielmehr gestattet der Vorsitzende erklärtermaßen diesen Verfahrensbeteiligten, den Saal über\neinen besonderen Zugang, welcher nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin\nnicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, zu betreten. In Zusammenwirken mit dem Ausschluss der Bildberichterstattung in Pausen und am Ende der Sitzungen wird es\nder Beschwerdeführerin damit gezielt verwehrt, Fernsehbilder vom Angeklagten und\nseinem Verteidiger anzufertigen. Diese Maßnahmen können nicht isoliert betrachtet\nwerden, sondern bilden auch nach dem Willen des Vorsitzenden eine Einheit, die\ndarauf gerichtet ist, eine Bildberichterstattung vom Angeklagten und seinem Verteidiger insgesamt zu unterbinden. Hierin liegt wiederum eine weitere gewichtige Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit und zugleich ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG.\n\n  b) Erginge die einstweilige Anordnung dagegen, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde aber später als unbegründet, wären Filmaufnahmen vom Angeklagten und\nseinem Verteidiger im Umkreis des Strafverfahrens gefertigt und verbreitet worden,\nauf die weder die Beschwerdeführerin noch die Öffentlichkeit Anspruch hatten. Die\nhieraus nach dem bisherigen Sachstand zu erwartenden Nachteile für den geordneten Ablauf der Sitzung sowie für das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten und seines Verteidigers wiegen indes nicht so schwer, als dass sie eine Beschränkung der\nBildberichterstattung über die Anordnung der Anonymisierung vom Angeklagten gefertigter Aufzeichnungen hinaus rechtfertigten, die jegliche Möglichkeit der Presse,\nvom Angeklagten und seinem Verteidiger Fernsehbilder anzufertigen, unterbindet.\n\n  aa) In Gerichtsverfahren gewinnt der Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit besonderer Intensität für den Schutz\nder Angeklagten im Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und damit\n\n\n\n                                         8/12\n\nder Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44 <68>; 119, 309 <322 ff.>;\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 -\n1 BvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 <351>). Einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person des Täters, welches sich auf die Schwere der Tat und die\nVerwerflichkeit deren besonderer Umstände stützt, kann entgegenstehen, dass der\nAngeklagte, für den die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung, die sein\nnicht anonymisiertes Bildnis zeigt, Gefahr läuft, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall trotz späteren Freispruches\nschwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1.\nKammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 - NJW 2009,\nS. 350 <352>). Bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch wird insoweit oftmals\ndas Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung\nüberwiegen. Daraus folgt indes nicht, dass eine individualisierende Bildberichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens in jedem Fall ausscheidet. Vielmehr können es die jeweiligen Umstände rechtfertigen, dass sich der Betreffende\nnicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen\nkann. Dies kann insbesondere etwa dann in Betracht kommen, wenn sich der Angeklagte in eigenverantwortlicher Weise den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in\nder medialen Öffentlichkeit auch im Wege der Bildberichterstattung gestellt hat (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1\nBvQ 46/08 - NJW 2009, S. 350 <352>), aber auch dann, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung beziehungsweise Prominenz auch sonst in besonderer Weise\nim Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf\nhinzunehmen hat.\n\n  Solche Umstände sind weder dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen noch ergeben sie sich aus den Gründen der angegriffenen Verfügungen. Soweit\ndie Beschwerdeführerin vorträgt, der Angeklagte habe am 9. März 2007 ein ausführliches Fernsehinterview in den Räumen der Gaststätte gegeben, so rechtfertigt dies\njedenfalls nicht die Annahme, dass der Angeklagte sich den später erhobenen Vorwürfen der Staatsanwaltschaft auch in der medialen Öffentlichkeit habe stellen wollen. Denn im Zeitpunkt des Interviews konnte sich der Angeklagte der Tragweite der\nspäteren Anklage noch nicht bewusst sein, die maßgeblich von der erst später eingetreten schweren Folge, dem Versterben des Geschädigten, geprägt wird. Auch die\nweiteren Stellungnahmen gegenüber der Presse, die der Angeklagte abgegeben haben soll, ohne hierbei erneut in eine Bildberichterstattung einzuwilligen, vermögen ein\nZurücktreten des Persönlichkeitsrechts nicht zu begründen.\n\n  Die Folgenabwägung führt daher zu einem Überwiegen der drohenden Beeinträchtigungen des Angeklagten gegenüber der Beschränkung der Berichterstattung, soweit die Anonymisierung von ihm gefertigter Lichtbilder in Rede steht.\n\n\n\n\n                                          9/12\n\n bb) Dagegen überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Berichterstattung, soweit der Vorsitzende über die Anonymisierungsanordnung hinaus eine\nVerfahrensgestaltung gewählt hat, die bereits das Anfertigen jeglicher Fernsehbilder\nvom Angeklagten und seinem Verteidiger unterbindet.\n\n  Nach dem bisher erkennbaren Sachstand sind keine Umstände für eine Gefährdung des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten oder seines Verteidigers beziehungsweise für eine Gefährdung für den ungestörten Verfahrensablauf erkennbar,\nderen Abwehr eine solch weitgehende Einschränkung der Bildberichterstattungsmöglichkeiten als geboten erscheinen lassen. Dass die Anonymisierungsanordnung\nzum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Angeklagten nicht ausreicht, ist den Gründen der angegriffenen Verfügungen nicht zu entnehmen. Auch das Interesse des\nVerteidigers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts überwiegt hier nicht das Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführerin. Die in der Veröffentlichung von\nBildnissen des Verteidigers liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat\nnach den bisher erkennbaren Umständen nur geringes Gewicht. Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit einschließlich der\nMedienöffentlichkeit. Dies gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren\nPerson ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu\nwerden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Strafverfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist (vgl. BVerfGK 10, 435\n<439>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2000 - 1\nBvQ 17/00 -, NJW 2000, S. 2890 <2891>), sondern auch für die mitwirkenden\nRechtsanwälte (vgl. BVerfGE 119, 309 <328 f.>). Personen, die im Gerichtsverfahren\ninfolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der\nÖffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer\nPersönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl.\nBVerfGE 103, 44 <69>; 119, 309 <323 f.>). Zwar steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein\nAnspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa\nwenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine\nGefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (vgl. BVerfGE\n119, 309 <324>). Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Einschränkungen der\nBildberichterstattung mit Blick auf den Verteidiger aber nicht auf solche besonderen\nUmstände gestützt. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n Auch die vom Vorsitzenden nur allgemein angeführten Probleme der räumlichen               28\nEnge des Gerichtssaals und der davor liegenden Gänge führen nicht zu einem Überwiegen des in die Folgenabwägung einzustellenden Interesses an der Sicherstellung\neines geordneten Verfahrensverlaufs gegenüber dem Berichterstattungsinteresse\nder Beschwerdeführerin. Denn es ist aus den vom Vorsitzenden in seiner Verfügung\nangegebenen Gründen nicht zu erkennen, dass den befürchteten Schwierigkeiten -\netwa Gedränge im Sitzungssaal und im Sicherheitsbereich - nicht durch geeignete\n\n\n\n                                          10/12\n\nVorkehrungen Rechnung getragen werden könnte. So hat die Beschwerdeführerin\netwa zur Minderung der Beeinträchtigungen des geordneten Verfahrenverlaufs angeboten, während der Sitzungspausen und nach Ende der Sitzung jeweils nur ein\nKamerateam einzusetzen, welches eine Handkamera kleineren Formats verwendet.\nDas von einem solchen reduzierten Kamerateam noch erhebliche Beeinträchtigungen des geordneten Verfahrensverlaufs ausgehen, ist weder aus den angegriffenen\nEntscheidungen noch sonst ersichtlich.\n\n  c) Die Aussetzung auch der Anordnung vom 13. März 2009, die die früheren Anordnungen nur wiederholt und keine neue Rechtswirkung entfaltet, erfolgt der Klarstellung halber.\n\n  4. Dem Vorsitzenden der Strafkammer 22 des Landgerichts Berlin bleibt unbenommen, die Bildberichterstattung für den weiteren Fortgang des Strafverfahrens unter\nBerücksichtigung der konkreten Umstände und der Auffassung der Kammer erneut\nzu regeln. Hierbei ist er gehalten, eine Verfahrensweise festzulegen, die dem von\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse auch gegenüber\ndem Interesse an einem geordneten Verfahrensablauf und an einem hinreichenden\nSchutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten angemessen Rechnung\nträgt. Dies erfordert jedenfalls in der Regel, dass der Presse zumindest während eines der verschiedenen Abschnitte am Rande der Hauptverhandlung - sei es bei Beginn der Hauptverhandlung, sei es in den Sitzungspausen oder bei Schluss - die\nauch tatsächlich realisierbare Gelegenheit gegeben wird, Lichtbilder und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligter\nanzufertigen und hierfür rundfunkspezifische Aufnahmetechniken und -geräte für einen angemessenen Zeitraum in einem angesichts der örtlichen Verhältnisse vertretbaren Umfang zu verwenden. Der Ausstrahlungswirkung der Rundfunkfreiheit aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist dabei Genüge getan, wenn der Vorsitzende diese Gelegenheit zur Anfertigung von Lichtbild- und Fernsehaufnahmen schafft; dagegen kann\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht auch eine Pflicht des Gerichts abgeleitet werden,\nZwangsmaßnahmen, deren Anordnung die Strafprozessordnung gegenüber dem\nAngeklagten erlaubt, allein zu dem Zweck anzuordnen, der Presse diejenigen Personen, über die sie zu berichten wünscht, zur Ablichtung vorzuführen.\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.      31\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n3. April 2009 - 1 BvR 654/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009\n                - 1 BvR 654/09 - Rn. (1 - 31), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090403_1bvr065409.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090403.1bvr065409\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-03/1-bvr-654-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-03/1-bvr-654-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:15.282952+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-04-03/1-bvr-654-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-04-03","dockets":["1 BvR 654/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090403.1bvr065409","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090403.1bvr065409"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 BvR 654/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-04-03/1-bvr-654-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anordnungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer 22 am Landgericht\nBerlin vom 30. 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März 2009 - (522) 1 Kap Js\n603/07 Ks (1/08) - werden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde\nder Beschwerdeführerin in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von\nsechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt, soweit darin die Anfertigung von\nBild- und Fernsehaufnahmen während der Verhandlungspausen und nach Ende der\nSitzungen untersagt wird.\nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.\nDas Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen\nim Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                         1/12","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GVG/176","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"176","label":"§ 176 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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