{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090326_2bvr254308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090326.2bvr254308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-26","aktenzeichen":"2 BvR 2543/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2543/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Volker Fehrensen,\n                    Wilhelm-Weber-Straße 39, 37073 Göttingen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember\n         2008 - Ws 390/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 29. September 2008 -\n          51 StVK 62/08 -\n\nund     Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Fehrensen, Göttingen\n\nhat die 3. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\nam 26. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 29. September 2008 - 51 StVK 62/\n08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Dezember\n2008 - Ws 390/08 - verletzen, soweit die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet\nverworfen wird, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2\nSatz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht\nGöttingen zur erneuten Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus zurückverwiesen.\n\n\n                                        1/18\n\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidungen der Fachgerichte, mit denen die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet wird.\n\n                                          I.\n 1. a) Das Landgericht Lüneburg hatte die 1972 geborene Beschwerdeführerin durch          2\nUrteil vom 3. Juni 2003 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren\nund sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\n  Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die unter einem Borderline-              3\nSyndrom leidende und sich seit Jahren mit Okkultismus und Satanismus beschäftigende Beschwerdeführerin ihren damaligen Freund unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss mit zahlreichen Messerstichen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit\ngetötet. Sie hatte zusätzlich dem Opfer mit einer Axt, die sie von einem als „Satansaltar“ hergerichteten Beistelltisch entnommen hatte, drei Mal gezielt ins Gesicht geschlagen. Die Unterbringungsanordnung stützte das Landgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Beschwerdeführerin primär unter einer\nPersönlichkeitsstörung vom emotional instabilen und impulsiven Typ (Borderline-Syndrom) leide und zusätzlich ein Alkoholmissbrauch zu diagnostizieren sei, wobei\ndie Merkmale der Persönlichkeitsstörung im alkoholisierten Zustand jeweils sehr\ndeutlich hervorträten. Von Relevanz für die Prognoseentscheidung sei vor allem die\n„broken home“-Lebenssituation der Beschwerdeführerin. Bereits im Alter von sechs\nJahren war sie in einem Heim untergebracht worden und dort bis zu ihrem 13. Lebensjahr verblieben. Anschließend war sie bis zu ihrem 23. Lebensjahr überwiegend\nin Kinder- und Jugendpsychiatrien sowie psychiatrischen Fachkrankenhäusern untergebracht. Nach den Aussagen des Sachverständigen, auf die sich das Landgericht\nstützte, war ihre Unterbringung in der Psychiatrie erforderlich, damit sie lerne, ohne\nSuchtmittel auszukommen und die Persönlichkeitsstörung im Alltag zu bewältigen.\nOhne eine mehrjährige Therapie gehe von ihr - insbesondere bei einem belastenden\nsozialen Umfeld - eine erhebliche Gefahr erneuter Gewalttaten aus.\n\n  b) Die Beschwerdeführerin, die sich seit 29. November 2002 zunächst in Untersuchungshaft befand, war seit 3. Januar 2003 einstweilen gemäß § 126a StPO untergebracht. Ihre reguläre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB wird seit 3. Juni 2003 (vor der Freiheitsstrafe) vollzogen. Die Beschwerdeführerin ist seither ohne Unterbrechung in dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus\n\n\n                                          2/18\n\nMoringen untergebracht. Im Rahmen der gemäß § 67e Abs. 2 StGB jährlich anstehenden Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung ist sie bislang ausschließlich\nvon Ärzten dieses Krankenhauses begutachtet worden.\n\n c) Mit dem am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt hat der\nGesetzgeber die Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO eingefügt. Satz 1 und 2 sehen\nvor:\n\nIm Rahmen der Überprüfungen nach § 67e des Strafgesetzbuches soll das Gericht            6\nnach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63) das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der\nuntergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet.\n\n  d) Im Rahmen der vierten Überprüfungsentscheidung vom 9. Juli 2007, mit der - wie      7\nin den Jahren zuvor - die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin angeordnet wurde, führte das Landgericht, das die Entwicklung der Beschwerdeführerin\ninsgesamt positiv beurteilte, abschließend aus:\n\nNach insgesamt kontinuierlich positiver Entwicklung wurde der Verurteilten schließlich im Mai 2007 gestattet, sich in Göttingen eine Wohnung zum Probewohnen zu\nsuchen, das […] kleinschrittig mit zunächst einer Übernachtung wöchentlich beginnen und dann behutsam erweitert werden soll. Zudem ist die Verurteilte wieder an\nder Berufsbildenden Schule III in Göttingen angemeldet, wo sie im Fachbereich Sozialpädagogik das Abitur anstrebt.\n\nDass diese weiteren Schritte zunächst noch intensiver therapeutischer Begleitung         9\nbedürfen, ist nicht zweifelhaft und wird insbesondere auch von der Verurteilten\nselbst so gesehen. Deshalb hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer\nder Unterbringung angeordnet.\n\nSollte sich bei weiterhin positivem Verlauf bereits vor Ablauf des Unterbringungsjahres eine Entlassungsperspektive konkretisieren, wird die Strafvollstreckungskammer\nauf einen entsprechenden Hinweis der Klinik hin auch schon vor dem nächsten Anhörungstermin das Prognosegutachten zur Vorbereitung der Entlassungsentscheidung in Auftrag geben. Anderenfalls wird im Rahmen der nächsten Anhörung zu\nprüfen sein, ob nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung die Einholung eines externen Gutachtens nach Maßgabe des neuen § 463 Abs. 4 StPO angezeigt ist.\n\n e) Die nächste Überprüfungsentscheidung stand am 9. Juli 2008 an. Unter Hinweis        11\ndarauf sandte die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2008 das Vollstreckungsheft\nmit folgendem Vermerk an die Strafvollstreckungskammer:\n\nAngesichts der Tatsache, dass die Verurteilte sich am 03.06.2008                        12\n5 Jahre im Maßregelvollzug befinden wird, ist gem. § 463 IV StPO vom Gericht ein\n\n\n\n                                         3/18\n\nSachverständigengutachten einzuholen.\n\n Der Berichterstatter der Kammer sandte das Vollstreckungsheft im Februar 2008         13\nmit folgendem Vermerk an die Staatsanwaltschaft zurück:\n\nFür die Inauftraggabe eines Prognosegutachtens besteht im Moment keine Veranlassung. Zum einen liegen die Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 StPO schon dem\nreinen Gesetzeswortlaut nach noch nicht vor. Denn danach soll das Gericht ein externes Prognosegutachten erst nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung - und\nnicht schon vor dem 5-Jahres-Prüfungstermin - einholen, so dass vorliegend eine\nBegutachtung nicht vor Sommer 2008 veranlasst zu werden braucht.\n\nAußerdem gilt Folgendes: Der letzte Fortdauerbeschluss datiert vom 9. Juli 2007.       15\nDarin hat die Strafvollstreckungskammer eine Indikation für eine Prognosebegutachtung mit Rücksicht auf den Verfahrensstand ausdrücklich verneint.\n\nDer Strafvollstreckungskammer waren dabei die Gesetzesbeschlüsse des Deutschen Bundestages und des Bundesrates über das dann am 19. Juli 2007 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus etc. sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien bereits\nbekannt.\n\nInsbesondere die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen               17\nBundestages stellt indes klar, dass auf eine externe Begutachtung nach fünf Jahren\nvollzogener Unterbringung gemäß § 463 Abs. 4 StPO verzichtet werden kann,\n„wenn sich der zu begutachtende Straftäter bereits aufgrund früherer Regelüberprüfungen in der Entlassungsvorbereitung befindet und ohnehin in Kürze aus dem\nMaßregelvollzug entlassen werden soll“ (BT-Drucks. 16/5137, S. 11 f.).\n\nDas genau ist hier der Fall. Ich verweise insoweit auf die drei letzten Absätze des    18\neingangs genannten Beschlusses. Danach sollte in der Folge der Anhörung und\nEntscheidung das entlassungsvorbereitende Probewohnen eingeleitet und in behutsamen Schritten voran getrieben werden. Der Fortdauerbeschluss schließt daher\nmit dem Hinweis: „Sollte sich bei weiterhin positivem Verlauf bereits vor Ablauf des\nUnterbringungsjahres eine Entlassungsperspektive konkretisieren, wird die Strafvollstreckungskammer auf einen entsprechenden Hinweis der Klinik hin auch schon vor\ndem nächsten Anhörungstermin das Prognosegutachten zur Vorbereitung der Entlassungsentscheidung in Auftrag geben. Anderenfalls wird im Rahmen der nächsten\nAnhörung zu prüfen sein, ob nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung die Einholung eines externen [Gutachtens] nach Maßgabe des neuen § 463 Abs. 4 StPO angezeigt ist.“\n\nDerzeit ist mithin nichts zu veranlassen, sondern der Verlauf der weiteren Behandlung und ggf. des Probewohnens abzuwarten.\n\nDie dortige Zuschrift gibt im Übrigen Anlass zu einer allgemeinen Bemerkung, die       20\nich anrege, auch Ihren Kollegen bekannt zu machen:\n\n\n\n                                        4/18\n\nInfolge des neuen § 463 Abs. 4 StPO werden im Zuständigkeitsbereich der Göttinger Strafvollstreckungskammer in nächster Zeit weit mehr als 200 Untergebrachte\nextern zu begutachten sein. Das ist in dieser Form kurzfristig nicht zu bewältigen,\nweil weder in ausreichendem Maße qualifizierte Gutachter zur Verfügung stehen\nnoch die Maßregelvollzugskliniken und die Strafvollstreckungskammer über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die Begutachtung zu ermöglichen und die Gutachten zu „verarbeiten“. Die Strafvollstreckungskammer wird den Gutachtenstau unter Ausschöpfung des Soll-Charakters des neuen § 463 Abs. 4 StPO daher\nsukzessive, d.h. auf die nächsten Jahre verteilt „abbauen“. Dabei wird sie sich an\nder Art des Anlassdelikts, der bisherigen Dauer der Unterbringung und dem Behandlungsstand sowie an den eigenen Wünschen der Untergebrachten orientieren.\nEbensowenig wie in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ohnehin demnächst ein\nEntlassungsgutachten einzuholen sein dürfte, macht es z.B. dann Sinn, einen externen Gutachter hinzuzuziehen, wenn sich der / die Untergebrachte aktuell in einer\nbesonderen Entwicklungsphase befindet und daher - womöglich in Übereinstimmung mit seinen Behandlern - erklärt, dass eine Begutachtung im gegenwärtigen\nZeitpunkt den eingeleiteten Entwicklungsprozess eher stören als befördern würde.\n\nUnabhängig davon ist es allerdings in jedem Falle hilfreich, wenn die Staatsanwaltschaft das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 463 Abs. 4 StPO mit\nüberwacht und bei Vorlage der Vollstreckungsakten zum nächsten turnusmäßigen\nAnhörungstermin zur Frage der Dringlichkeit einer externen Begutachtung Stellung\nnimmt.\n\n  Mit Schreiben vom 14. Februar und 5. März 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Einholung eines Prognosegutachtens.\n\n  Am 1. April 2008 leitete die Strafvollstreckungskammer das Prüfverfahren ein, indem sie mit Blick auf die am 9. Juli 2008 anstehende Entscheidung einen Anhörungstermin am 9. Juni 2008 anberaumte und das psychiatrische Krankenhaus um eine\nvorbereitende Stellungnahme bat. Die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gab die Kammer nicht in Auftrag.\n\n  Das psychiatrische Krankenhaus befürwortete in zwei Stellungnahmen vom 30.           25\nApril und 6. Juni 2008 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin. Den Besuch des Abendgymnasiums habe sie aus Überforderung im November 2007 abgebrochen; das im September 2007 begonnene Probewohnen sei aufgrund ihrer\nschlechten psychischen Gesamtverfassung - sie habe Suizidgedanken gehabt und in\nihrer Wohnung habe sich neben Büchern über Satanismus ein „Altar samt Dolch“ befunden - zum Ende des Jahres 2007 beendet worden. Ab April 2008 habe sich ihre\npsychische Situation stabilisiert; gleichwohl würde eine Entlassung die Beschwerdeführerin derzeit überfordern, so dass man eine Gefährdung durch sie nicht ausschließen könne. Eine Entlassung müsse in vielen Zwischenschritten vorbereitet werden.\n\n 2. Nach zwei Anhörungsterminen am 16. Juni und 29. September 2008 beschloss           26\ndas Landgericht mit hier angegriffenem Beschluss vom 29. September 2008 die Fort-\n\n\n                                         5/18\n\ndauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin nach § 67d, § 67e StGB. Das\nLandgericht stützte die Entscheidung auf die anstaltsinternen Stellungnahmen vom\n30. April und 6. Juni 2008 und auf die Ausführungen des Krankenhausleiters Dr. Sch.\nim zweiten Anhörungstermin. Gleichzeitig beauftragte das Landgericht den externen\npsychiatrischen Sachverständigen Dr. Sü. mit der Erstellung eines Prognosegutachtens. Ausführungen dazu, weshalb die Einholung eines externen Prognosegutachtens bisher nicht veranlasst wurde, sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin legte gegen die Fortdauerentscheidung sofortige Beschwerde ein, mit der sie ihre fortbestehende Gefährlichkeit in Abrede stellte und die\nErledigterklärung der Maßregel beantragte.\n\n 4. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt die sofortige Beschwerde für unbegründet.        28\nNicht relevant sei, dass das Landgericht die Fortdauerentscheidung nach § 67e StGB\nnoch nicht auf eine externe Begutachtung der Beschwerdeführerin gemäß § 463 Abs.\n4 StPO gestützt habe. Denn auch ohne ein solches externes Gutachten sei die Unterbringungsentscheidung wirksam. Sie basiere auf der Stellungnahme der behandelnden und damit auch sachverständigen Ärzte und sei bereits deshalb nicht willkürlich\nund stelle zumindest vorläufig eine hinreichende Grundlage dar. Das Vorgehen der\nKammer sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine etwaige Verletzung\ndes Freiheitsgrundrechts das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen noch\nnicht zurücktreten lasse, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren - wie hier -\nerst um einige Monate verzögert worden sei. Angesichts des Beschleunigungsgrundsatzes sei allerdings eine unverzügliche Gutachtenerstattung geboten, weshalb dem\nSachverständigen nachträglich noch aufzugeben sein dürfte, das Gutachten so\nschnell zu erstatten, wie dies unter Beachtung der erforderlichen Explorationszeit\nmöglich sei.\n\n 5. Mit hier angegriffenem Beschluss vom 3. Dezember 2008 verwarf das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unbegründet: Derzeit könne noch keine\ngünstige Prognose gestellt werden. Der Krankenhausleiter Dr. Sch. habe in der Anhörung erklärt, die Beschwerdeführerin werde zwar akut oder sofort nichts Deliktrelevantes tun, müsse jedoch weiterhin schrittweise auf ein Leben außerhalb der Unterbringung vorbereitet werden, da anderenfalls mit einer erneuten Überforderung zu\nrechnen sei. Weiter führte der Senat aus:\n\nVorsorglich weist der Senat auch im vorliegenden Fall […] darauf hin, dass es sich       30\nbei der vorliegenden Fortdauerentscheidung noch nicht um die endgültige jährliche\nÜberprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67e\nStGB handelt, sondern dass es sich nur um eine vorläufige Entscheidung handeln\nkann. Denn die aufgrund eines sogenannten externen Sachverständigengutachtens\nnach § 463 Abs. 4 StPO n. F. endgültig zu treffende Entscheidung hat grundsätzlich\nbereits im Rahmen der jährlich anstehenden Regelüberprüfung nach § 67e StGB zu\nergehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2008 – 3 Ws 401/08 -, Zit. nach juris).\n\n\n\n                                         6/18\n\nZwar hat die Nichteinhaltung der vom Gesetzgeber festgesetzten Überprüfungsfristen im Maßregelvollzug keine sachlich-rechtliche Wirkung, etwa der Art, dass der\nVerurteilte freizulassen wäre […]. Daher war der angefochtene Beschluss, der nicht\nauf der Grundlage eines externen Sachverständigengutachtens innerhalb der\n5-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 StPO n. F. ergangen ist, nicht aufzuheben. Der Begleitverfügung des angefochtenen Beschlusses kann jedoch entnommen werden,\ndass der Strafvollstreckungskammer ihre Verpflichtung bekannt ist, die versäumte\nPrüfung von Amts wegen unverzüglich nachzuholen […].\n\n In der vom Senat angesprochenen landgerichtlichen Begleitverfügung vom 9. Oktober 2008 hatte der Kammervorsitzende vermerkt, der bestellte externe Sachverständige Dr. Sü. habe auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass er „das Gutachten ganz\nkurzfristig erstatten könne“.\n\n  6. Derzeit läuft das Begutachtungsverfahren. Einen Antrag der Beschwerdeführerin,        32\nihre Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. Sü. im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu untersagen, hat die 3. Kammer des Zweitens Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 9. Januar 2009 abgelehnt.\n\n                                           II.\n  1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin in der Sache die            33\nVerletzung ihres Freiheitsgrundrechts. Sie beantragt die Aufhebung der Fortdauerentscheidungen und die Erledigterklärung der Maßregel, jedenfalls ihre bedingte Entlassung aus dem Maßregelvollzug.\n\n  2. Sie führt im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die Einschätzung ihrer fortbestehenden Gefährlichkeit auf die Angaben des Krankenhausleiters Dr. Sch. bei\ndessen mündlicher Anhörung am 29. September 2008 gestützt; dieser habe allerdings - anders als vom Landgericht protokolliert - ausgeführt, dass sie nicht gefährlich\nsei, von ihr keine schweren Gewalttaten zu befürchten seien, sie absprachefähig sei\nund sich in der gesamten Zeit der Unterbringung nichts habe zuschulden kommen\nlassen; tatsächlich gehe von ihr keine Gefahr für andere aus. Zudem hätte das externe Prognosegutachten bereits 2008 erstellt werden müssen.\n\n 3. Die Beschwerdeführerin hat die Aussetzung der Maßregel bis zur Entscheidung            35\nüber die Verfassungsbeschwerde beantragt.\n\n                                          III.\n Das Niedersächsische Justizministerium hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es            36\nhat von einer Stellungnahme abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht hat das\nVollstreckungsheft vorgelegen.\n\n                                          B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             37\nDurchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\n\n\n                                          7/18\n\nBuchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil\ndie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                          I.\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem              38\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n  1. a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter     39\nstrengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2,\nArt. 104 Abs. 1 GG). Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erfordert dabei auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus ihr ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung. Denn es ist unverzichtbare\nVoraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den\nEntzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der\nBedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308> m.w.N.).\n\n  Daher gilt auch für das Verfahren der Überprüfung der Unterbringung das Gebot          40\nbestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, folgt\naus dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung in der Regel die Pflicht des Richters,\neinen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo\ndie Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu\nbeurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft\nschwer erkennbar und abzuwägen (BVerfGE 70, 297 <309>). Daraus folgt zwar noch\nnicht, dass bei jeder nach § 67e Abs. 2 StGB turnusmäßig vorzunehmenden Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 16. Juni 2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Abs.-Nr. 4). Nicht bei\njeder Überprüfung der Unterbringung muss der gleiche Aufwand veranlasst sein\n(BVerfGE 70, 297 <309>). Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben,\nhängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden\npflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife\nprüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit bei der\nEntscheidungsfindung zu gewährleisten (BVerfGE 70, 297 <309 f.>).\n\n Mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs steigen die verfassungsrechtlichen           41\nAnforderungen an die Sachverhaltsaufklärung und die Begründungstiefe einer Überprüfungsentscheidung; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst\nauch die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Befindet sich der Untergebrachte\nseit langer Zeit in ein und demselben psychiatrischen Krankenhaus, ist es daher in\nder Regel geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverständigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (vgl.\n\n\n                                         8/18\n\nBVerfGE 70, 297 <311, 316>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105, 106>; BVerfGK 5, 40\n<43>) und um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Untergebrachtem und Therapeuten das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE\n109, 133 <164>). Aus denselben Gründen kann es bei langdauernder Unterbringung weitergehend angezeigt sein, den Untergebrachten von einem solchen externen Sachverständigen begutachten zu lassen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch überhaupt nicht mit dem Untergebrachten befasst war (vgl. BVerfGE\n109, 133 <164>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juni\n2008 - 2 BvR 598/08 -, juris, Abs.-Nr. 6).\n\n  Die Frage, wann eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in diesem Sinne als langdauernd bezeichnet werden kann, so dass nur noch ein externes\nSachverständigengutachten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung genügt, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, sondern nur auf der Grundlage einer wertenden Betrachtung aller Umstände des\nEinzelfalls (BVerfGE 70, 297 <316>). Von Bedeutung sind neben dem Strafrahmen\nder Anlasstat und der von dem Untergebrachten möglicherweise noch drohenden\nDelikte die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs, die Dauer des bisherigen Maßregelvollzugs, das Alter des letzten ausführlicheren Gutachtens eines externen Sachverständigen und die Aussagekraft der nachfolgenden ärztlichen Stellungnahmen (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <316, 317>). Dabei kommt insbesondere dem Alter der letzten externen Begutachtung im Beurteilungszeitpunkt maßgebliche Bedeutung zu (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <317>).\n\n b) Vor dem Hintergrund dieser das Maßregelvollstreckungsverfahren generell beherrschenden verfassungsrechtlichen Vorgaben hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das Freiheitsgrundrecht des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten einfachrechtlich prozedural besonders abzusichern.\n\n  aa) Mit dem Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen               44\nKrankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1327) hat\nder Gesetzgeber die Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO eingeführt. Diese sieht vor,\ndass im Rahmen der Überprüfungen nach § 67e StGB das Gericht nach jeweils fünf\nJahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen soll (§ 463 Abs. 4 Satz 1 StPO), der weder\nim Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten\nPerson befasst gewesen ist (§ 463 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 StPO) noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeitet, in dem sich die untergebrachte Person befindet (§ 463\nAbs. 4 Satz 2 Alt. 2 StPO). Die Vorschrift konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren, indem durch die\nHinzuziehung eines bisher nicht mit der untergebrachten Person befassten Gutachters, der eine kritische Distanz zu den bisherigen - im Laufe der letzten fünf Jahre eingeholten - Stellungnahmen hält, der Gefahr von Routinebeurteilungen vorgebeugt\nund die Prognosesicherheit des Gerichts entscheidend verbessert werden soll (vgl.\nBTDrucks 16/1110, S. 19).\n\n\n                                           9/18\n\n bb) Die einfachgesetzliche Absicherung des Freiheitsgrundrechts durch die Neuregelung schließt nicht aus, dass das Gericht bereits vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist im Rahmen seiner von Verfassungs wegen bestehenden Sachaufklärungspflicht\nbei Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen externen Sachverständigen hinzuziehen muss (zutreffend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 1 Ws 154/08 -, BeckRS 2008 11943). Umgekehrt ist nach der Neuregelung ein externes Gutachten als Grundlage einer nach fünf\nJahren zu treffenden Überprüfungsentscheidung nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen entbehrlich (zutreffend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April\n2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 Ws 14/08 -, juris, Abs.-Nr. 3). Dies zeigt schon die Ausgestaltung der\ndas Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensnorm als Sollvorschrift. Sie schließt\nein Abweichen von der Regel nicht aus, erhöht allerdings die Begründungslast der\nVollstreckungsgerichte für ein solches Abweichen.\n\n  Die Entstehungsgeschichte der Norm bekräftigt dies. Zwar hat der Gesetzgeber die     46\nnoch im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 31. März 2006 (BTDrucks\n16/1110, S. 8) vorgesehene ausnahmslose Verpflichtung der Vollstreckungsgerichte\nzur Einholung eines anstaltsfremden Gutachtens im Fünf-Jahres-Rhythmus abgemildert. Damit wollte er allerdings nicht den Einwänden des Bundesrates entgegenkommen, der für eine Streichung der Vorschrift plädiert hatte und es den Strafvollstreckungskammern hatte überlassen wollen, „in welchen gegebenenfalls kritischen\nFällen externe Gutachter beauftragt werden“ (BTDrucks 16/1110, S. 25). Diesen Vorschlag des Bundesrates hat der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auf\ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verfahren der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verworfen (vgl. BT-Drucks 16/1110, S. 27 f.). Vielmehr sollte die Umgestaltung der geplanten Regelung\nzu einer Soll-Vorschrift (vgl. BTDrucks 16/5137, S. 7) ausweislich der klaren Gesetzesbegründung lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass einige Ländergesetze zum Maßregelvollzug bereits regelmäßige externe Begutachtungen in kürzeren\nZeitintervallen vorsehen. Wenn in diesen Fällen nach fünf Jahren vollzogener Unterbringung bereits ein aktuelles externes Gutachten vorliege, könne - so der Gesetzgeber - auf die neuerliche Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden (BT-Drucks 16/5137, S. 11). Dasselbe könne gelten, wenn die untergebrachte Person\nsich bereits in der Entlassungsvorbereitung befinde und ohnehin in Kürze aus dem\nMaßregelvollzug entlassen werden solle, da die Einholung eines externen Gutachtens hier zu einer ungewollten Verlängerung der Unterbringung führen könne (vgl.\nBTDrucks 16/5137, S. 11 f.). Neben diesen beiden Konstellationen hatte der Gesetzgeber nur noch eine weitere Ausnahme im Blick: In Fällen, in denen die untergebrachte Person neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu\neiner langen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, erweise es sich unter Umständen\nals sachgerechter, eine externe Begutachtung mit dem möglichen Zeitpunkt der\nStrafaussetzung nach § 67 Abs. 5 StGB abzustimmen (BTDrucks 16/5137, S. 12).\n\n\n                                        10/18\n\n cc) Die Einhaltung der Vorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist ein Verfassungsgebot. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der\nFormvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot\nerhoben wird. Die Verletzung der freiheitsschützenden Form des Gesetzes wird damit zu einem Verfassungsverstoß ausgeweitet, dem der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde entgegentreten kann (BVerfGE 65, 317 <321 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -,\nNJW 2001, S. 2247).\n\n  dd) Ungeachtet des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts ist es freilich in erster      48\nLinie Aufgabe der Fachgerichte, den Regelungsgehalt der gesetzlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten einer Freiheitsbeschränkung im Einzelnen verbindlich festzustellen. In diesem Sinne ist die Auslegung und Anwendung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und\n2 StPO zunächst Aufgabe der Fachgerichte. Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionellrechtlichen Erwägungen erst dann gerechtfertigt, wenn deren Auslegung und Anwendung der freiheitssichernden Formvorschrift des § 463\nAbs. 4 Satz 1 und 2 StPO mit Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts\nnicht zu vereinbaren sind oder sich als objektiv willkürlich erweisen (vgl. BVerfGE 65,\n317 <322>).\n\n  Die Fachgerichte haben bei Auslegung und Anwendung der prozeduralen Sicherungen des Freiheitsgrundrechts allerdings zu berücksichtigen, dass die materiellen\nFreiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unter den grundrechtlich verbürgten\nRechten ein besonderes Gewicht haben und die Freiheit des Einzelnen nur in einem\nmit wesentlichen formellen Garantien ausgestatteten Verfahren entzogen werden\ndarf. Daher sind Inhalt und Reichweite der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten, schon um einer Aushöhlung\nund Entwertung des Grundrechts über das Verfahrensrecht entgegenzuwirken\n(BVerfGE 65, 317 <322 f.>; im Kontext der Einhaltung der Überprüfungsfristen des\n§ 67e StGB vgl. BVerfGK 4, 176 <180 ff.>; 5, 67 <68 f.>; vgl. auch - mit Hinweis auf\nSorgfaltsanforderungen bei Anwendung des das Freiheitsgrundrecht sichernden Verfahrensrechts - BVerfGE 109, 133 <162, 164 f., 189>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen halten diesen Maßstäben nicht stand.                 50\n\n a) Es kann dahinstehen, ob angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin          51\nnach ihrer Begutachtung im Erkenntnisverfahren im Jahr 2003 von keinem externen\nSachverständigen untersucht worden ist und die Freiheitsentziehung unter Berücksichtigung von Untersuchungshaft und vorläufiger Unterbringung bereits seit Ende\nNovember 2002 andauert, eine externe Begutachtung nicht schon unabhängig von\nder Regelung des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO von Verfassungs wegen angezeigt\ngewesen wäre. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt das Freiheitsgrundrecht\nder Beschwerdeführerin jedenfalls deshalb, weil das Gericht die einfachrechtlichen\n\n\n\n                                         11/18\n\nVorgaben aus § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO und deren Bedeutung für die Sicherung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin nicht hinreichend zur Kenntnis genommen hat.\n\n aa) Der angegriffene Beschluss vom 29. September 2008 zur Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin unterlag der Sollvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1\nund 2 StPO. Das Landgericht hat seine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB auf anstaltsinterne ärztliche\nStellungnahmen gestützt. Dabei war die Fünf-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 1\nStPO seit dem 4. Juni 2008 abgelaufen, so dass die Überprüfungsentscheidung auf\nder Grundlage eines externen Prognosegutachtens hätte ergehen sollen (§ 463 Abs.\n4 Satz 1 und 2 StPO).\n\n bb) Die Gründe der Fortdauerentscheidung lassen nicht erkennen, dass sich das         53\nLandgericht während des Prüfverfahrens an die Sollvorschrift überhaupt gebunden\nsah. Die Entscheidung lässt jegliche Ausführungen dazu vermissen, weshalb die\nKammer von der Regelanordnung abgewichen ist und gemeint hat, die Fortdauer der\nbei Beschlussfassung fünf Jahre deutlich überschreitenden Unterbringung ausnahmsweise auf anstaltsinterne ärztliche Stellungnahmen stützen zu dürfen.\n\n cc) Auch das Fehlen nachvollziehbarer Gründe für ein Abweichen von der Sollvorschrift spricht dafür, dass das Landgericht die Vorgaben des § 463 Abs. 4 Satz 1 und\n2 StPO und dessen freiheitssichernde Funktion nicht, jedenfalls nicht hinreichend,\nzur Kenntnis genommen hat. Die vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fälle, die ein\nAbweichen von der Regelanordnung hätten rechtfertigen können, lagen in offenkundiger Weise nicht vor.\n\n (1) Ein auf der Grundlage eines Landesgesetzes zum Maßregelvollzug eingeholtes        55\naktuelles Gutachten eines externen Sachverständigen lag nicht vor.\n\n  (2) Die Beschwerdeführerin befand sich auch nicht in Entlassungsvorbereitungen,      56\ndie durch die Einholung eines externen Gutachtens konterkariert zu werden drohten.\nDer Gesetzgeber hatte mit dieser - als Abweichung von der Sollvorschrift eng auszulegenden - Ausnahmekonstellation Fälle vor Augen, in denen eine konkrete Entlassungsperspektive besteht und sich die Entlassung der untergebrachten Person durch\ndie Einholung des Gutachtens verzögern könnte. An einer in diesem Sinne konkretisierten Entlassungsperspektive fehlte es bei der Beschwerdeführerin. Das belegen\nletztlich auch die - durch den Abbruch des Probewohnens zum Ende des Jahres\n2007 ohnehin überholten - Ausführungen des Berichterstatters im Vermerk von Februar 2008, wonach das entlassungsvorbereitende Probewohnen der Beschwerdeführerin erst eingeleitet und in behutsamen Schritten vorangetrieben werden müsse\nund die Kammer das Prognosegutachten nur dann vor dem nächsten Anhörungstermin in Auftrag geben werde, wenn „sich bei weiterhin positivem Verlauf bereits vor\nAblauf des Unterbringungsjahres eine Entlassungsperspektive konkretisieren [sollte]“.\n\n\n\n                                        12/18\n\n  (3) Mangels hinreichend konkretisierter Entlassungsperspektive war die Nichteinholung eines externen Gutachtens auch nicht damit zu rechtfertigen, dass - wie der Berichterstatter im Vermerk von Februar 2008 an die Staatsanwaltschaft ausführte -\n„ohnehin demnächst ein Entlassungsgutachten einzuholen sein dürfte“. Der Zeitpunkt einer Entlassung der Beschwerdeführerin war weder im Zeitpunkt des Vermerks noch bei Einleitung des Prüfverfahrens nach § 67e StGB hinreichend sicher.\nEin Prognosegutachten, das das Gericht in unbestimmter Zukunft einzuholen hat,\nwenn es die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung der Beschwerdeführerin zur Bewährung dann erwägt (§ 463 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 in Verbindung mit\n§ 454 Abs. 2 Satz 1 StPO), konnte ein externes Prognosegutachten nach Ablauf der\nfünf Jahre nicht entbehrlich machen.\n\n  (4) Es ist auch nicht erkennbar, dass die spätere Einholung eines externen Gutachtens mit Blick auf die fehlende Aussetzungsreife der Reststrafe (vgl. § 67 Abs. 5\nStGB) geboten schien (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April\n2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008,\n§ 463 Rn. 10).\n\n  (5) Ein etwaiger nach Einführung der Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO von den       59\nStrafvollstreckungskammern abzuarbeitender „Gutachtenstau“, auf den der Berichterstatter in seinem Vermerk an die Staatsanwaltschaft von Februar 2008 verweist,\nvermag ein Abweichen von der Regelanordnung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der\ntatsächliche Verfahrensablauf belegt, dass sich ohne erkennbare Schwierigkeiten ein\nGutachter finden ließ. Die vom Berichterstatter aufgeworfenen Kapazitätsprobleme\nhätten es überdies gerade nahe gelegt, das Gutachten mit einem angemessenen\nVorlauf zum Prüftermin in Auftrag zu geben. Eine - vom Berichterstatter pauschal beklagte - unzureichende personelle Ausstattung der Strafvollstreckungskammern darf\nsich bereits aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu Lasten des Freiheitsgrundrechts der untergebrachten Person auswirken (vgl. BVerfGK 4, 176 <183>).\n\n  (6) Ob ein Abweichen von der gesetzlichen Regelanordnung dann gerechtfertigt ist,    60\nwenn die fortbestehende Gefährlichkeit der untergebrachten Person für die Allgemeinheit „völlig unzweifelhaft“ ist (in diesem Sinne wohl: OLG Oldenburg, Beschluss\nvom 7. September 2007 - 1 Ws 481/07 -, NStZ 2008, S. 225; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 1 Ws 319/07 -, juris, Abs.-Nr. 8; vgl. andererseits:\nOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR\n2008, S. 292; LG Hildesheim, Beschluss vom 24. April 2008 - 23 StVK 184/08 -, juris,\nAbs.-Nr. 11), wird man angesichts der mit der Neuregelung des § 463 Abs. 4 Satz 1\nund 2 StPO beabsichtigten strikten Prozeduralisierung der Sachverhaltsaufklärung in\nZweifel ziehen müssen. Die Frage braucht nicht abschließend entschieden zu werden, da die - ohnehin eng auszulegende - Ausnahmekonstellation voraussetzte, dass\nsich die Einholung des externen Gutachtens angesichts einer offenkundigen, ohne\neingehendere Begründung feststellbaren Gefährlichkeit der untergebrachten Person\nals sinnentleerte Förmelei darstellte. Entsprechende Feststellungen hat das Landgericht nicht getroffen. Solchermaßen enge Voraussetzungen lagen hier auch nicht vor,\n\n\n                                        13/18\n\nnachdem das Landgericht der Beschwerdeführerin in der Überprüfungsentscheidung\nvon Juli 2007 eine positive Gesamtentwicklung bescheinigt hatte und nach der im\nOktober 2007 aufgetretenen Krise jedenfalls seit April 2008 eine deutliche Stabilisierung erfolgt war.\n\n dd) Das Landgericht hat Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts der            61\nBeschwerdeführerin auch nicht dadurch angemessen Rechnung getragen, dass es\nzwar die Fortdauer der Unterbringung ohne externes Sachverständigengutachten angeordnet, gleichzeitig mit dieser Anordnung aber - zur Vorbereitung einer künftigen\nÜberprüfungsentscheidung - die Einholung eines solchen Gutachtens veranlasst hat.\nDiese Verfahrensweise konnte die bisherigen Versäumnisse nicht kompensieren.\n\n (1) Zwar sind die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung freiheitssichernder          62\nFormvorschriften nicht gehalten, unter mehreren möglichen Deutungen des Gesetzes unter Zurückstellung anderer Gesichtspunkte jeweils der Lesart den Vorzug zu\ngeben, die das Freiheitsgrundrecht über das verfassungsrechtlich Gebotene hinaus\nmit dem denkbar größten Schutz umgibt (vgl. BVerfGE 65, 317 <323>). Eine Auslegung und Anwendung der Norm dahingehend, dass nach Ablauf von fünf Jahren vollzogener Unterbringung die Einholung eines externen Gutachtens erst als Grundlage\nkünftiger Entscheidungen zu veranlassen sei, verhindert allerdings, dass die Formvorschrift des § 463 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO die vom Gesetzgeber gewollte und der\nBedeutung des Freiheitsgrundrechts angemessene Wirkung entfaltet.\n\n  (2) (a) Die Regelung erhöht die formellen Anforderungen an die nach fünf Jahren        63\ndes Vollzugs der Unterbringung - jeweils - anstehende Überprüfungsentscheidung.\nDies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung, der ausdrücklich auf die turnusmäßigen Überprüfungen nach § 67e Abs. 2 StGB verweist, und aus ihrer Funktion, das\nFreiheitsgrundrecht der untergebrachten Person mit Ablauf von fünf Jahren prozedural besonders abzusichern. Die freiheitssichernden Vorgaben des § 463 Abs. 4 StPO\nsind nicht irgendwann nach Ablauf von fünf Jahren vollzogener Unterbringung zu beachten, sondern schon bei der ersten, nach Ablauf von fünf Jahren gemäß § 67e\nStGB (jeweils) anstehenden turnusmäßigen Überprüfung (vgl. BTDrucks 16/5137, S.\n11). Liegen keine Ausnahmefälle vor, hat das Gericht in diesem Überprüfungsverfahren das externe Gutachten einzuholen und sicherzustellen, dass die in diesem Verfahren nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist zu treffende Überprüfungsentscheidung auf\neinem externen Sachverständigengutachten beruht.\n\n Schon bisher hatten die Vollstreckungsgerichte das Überprüfungsverfahren so zu          64\ngestalten und es vor allem so rechtzeitig einzuleiten, dass eine Entscheidung über\ndie Aussetzung des Maßregelvollzugs zu dem sich aus § 67e StGB ergebenden\nPrüftermin ergehen konnte (vgl. nur BVerfGK 4, 176 <181>). Die Verfahrensvorschrift\ndes § 463 Abs. 4 StPO hat diese Anforderungen ersichtlich nicht gelockert. Vielmehr\nhaben die Vollstreckungsgerichte unverändert dafür Sorge zu tragen, dass die nach\ndem Gesetz erforderlichen Entscheidungsgrundlagen bereits zum Prüftermin umfassend vorliegen. Ist absehbar, dass die Fünf-Jahres-Frist des § 463 Abs. 4 Satz 1\n\n\n\n                                         14/18\n\nStPO zum Prüftermin abgelaufen sein wird, haben die Vollstreckungsgerichte das\nVerfahren so zu gestalten, dass das Gutachten des anstaltsfremden Sachverständigen nach Möglichkeit im Prüftermin vorliegt (zutreffend: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292; vgl. weiter OLG\nDresden, Beschluss vom 9. Juni 2005 - 2 Ws 317/05 u.a. -, juris, Abs.-Nr. 10). Nur so\nwird das Hinausschieben einer den Vorgaben des § 463 Abs. 4 StPO genügenden\nEntscheidung vermieden und dem gesetzgeberischen Anliegen, die Überprüfungsentscheidung nach Ablauf von jeweils fünf Jahren auf eine hinreichend verlässliche\nGrundlage zu stellen, angemessen Rechnung getragen.\n\n Diese Vorgaben hat das Landgericht in deutlicher Weise missachtet. Obwohl für          65\ndas Gericht spätestens nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft in deren Vermerk\nvom 12. Februar 2008 erkennbar war, dass die Fünf-Jahres-Frist zu dem am 9. Juli\n2008 anstehenden Prüftermin um mehr als einen Monat überschritten sein würde,\nhat das Gericht von der Einholung eines externen Sachverständigengutachtens abgesehen. Das Gericht hat die Einholung selbst dann nicht veranlasst, als die Fünf-Jahres-Frist nach dem Anhörungstermin am 16. Juni 2008 abgelaufen und damit klar\nabsehbar war, dass das Prüfverfahren bis zu dem weiteren Anhörungstermin am 29.\nSeptember 2008 dauern und im Zeitpunkt einer dann zu treffenden Entscheidung die\nFünf-Jahres-Frist um nahezu vier Monate überschritten sein würde.\n\n (b) Die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise, im Überprüfungsverfahren             66\nnach § 67e StGB trotz Ablaufs von fünf Jahren „erst einmal“ ohne externes Sachverständigengutachten zu entscheiden und die verurteilte Person unter gleichzeitiger Inauftraggabe eines Prognosegutachtens auf eine neue Überprüfungsentscheidung zu\nverweisen, führt gerade zu dem Ergebnis, das die Formvorschrift des § 463 Abs. 4\nSatz 1 StPO vermeiden will. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Überprüfungsentscheidung wird hinausgeschoben; bis zu einer solchen Entscheidung beruht der Freiheitsentzug - bei zunehmender Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist -\nauf einer Tatsachenbasis, die nach dem klaren Willen des Gesetzes den Anforderungen an die richterliche Beurteilungsgrundlage im Regelfall nicht mehr genügt (vgl.\nOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 - 3 Ws 401/08 -, NStZ-RR\n2008, S. 292).\n\n Der vorliegende Fall belegt dies anschaulich. Bei rechtzeitiger Inauftraggabe eines    67\nexternen Gutachtens hätte im Prüftermin am 9. Juli 2008 ohne Schwierigkeiten über\ndie Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage eines solchen Gutachtens entschieden werden können. Nachdem aber das Landgericht den externen Gutachter\nnahezu vier Monate nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist erst bestellt hatte, wird eine\nverfahrensfehlerfreie Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erheblich\nhinausgeschoben. Der externe Sachverständige hat die Beschwerdeführerin Mitte\nJanuar 2009 begutachtet. Eine erneute Überprüfungsentscheidung auf der Grundlage dieses Gutachtens wird vor Anfang April 2009 nicht ergangen sein. Damit ist eine\nden Formanforderungen des § 463 Abs. 4 StPO genügende Überprüfungsentscheidung um mindestens zehn Monate hinausgeschoben worden. Vor dem Hintergrund\n\n\n                                        15/18\n\nder Tatsache, dass das Gesetz bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus eine obligatorische Überprüfung im Jahresrhythmus anordnet (§ 67e Abs. 2\nVar. 2 StGB), ist dies ein erheblicher Zeitraum.\n\n (c) Es ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Fortdauerentscheidung des     68\nLandgerichts unerheblich, ob eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verzögerung einer verfassungsmäßigen Überprüfungsentscheidung auch dann festzustellen gewesen wäre, wenn das\nLandgericht unter Verzicht auf die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung im\nAnschluss an den Anhörungstermin am 29. September 2008 alleine die Einholung eines externen Gutachtens veranlasst hätte. Die besondere Bedeutung des Freiheitsgrundrechts verbietet hypothetische Betrachtungen dieser Art. Entscheidend ist hier\nallein, ob die getroffene Fortdauerentscheidung die Freiheitsentziehung rechtfertigen\nkann.\n\n  b) Das Oberlandesgericht hat die Grundrechtsverstöße des Landgerichts vertieft,       69\nindem es die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen hat.\n\n  aa) Der Verfahrensfehler des Landgerichts musste zur Aufhebung der Überprüfungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen - nunmehr verfahrensfehlerfreien - Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung der Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines externen Prognosegutachtens führen\n(zutreffend in diesem Sinne: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28. April 2008 -\n3 Ws 401/08 -, NStZ-RR 2008, S. 292). Wenn der Senat auf die Aufhebung der landgerichtlichen Fortdauerentscheidung deshalb verzichten will, weil es sich bei dieser\nnoch nicht um die „endgültige“ jährliche Überprüfung der Unterbringung, sondern, da\ndie endgültige Entscheidung auf der Grundlage eines externen Gutachtens hätte ergehen müssen, nur um eine „vorläufige“ Entscheidung handele, ist dies nicht nachvollziehbar. Dem Gesetz ist eine Unterscheidung zwischen vorläufigen und endgültigen Überprüfungsentscheidungen im Verfahren nach § 67e Abs. 2 StGB fremd. Der\nVerzicht des Landgerichts auf ein externes Gutachten stellt nicht den Charakter der\nFortdaueranordnung als Überprüfungsentscheidung in Frage, sondern begründet\numgekehrt die Rechtswidrigkeit dieser ausdrücklich im Verfahren nach § 67e StGB\ngetroffenen Entscheidung.\n\n  bb) Die Rechtsanwendung des Senats, dass der Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung deshalb nicht aufzuheben sei, weil ein Verstoß gegen die Überprüfungsfristen des § 67e Abs. 2 StGB keine sachlich-rechtliche Wirkung etwa der Art habe,\ndass der Verurteilte freizulassen sei, trägt Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung. Verletzt die Fortdauerentscheidung - wie hier - das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person,\nzwingt dieser Verstoß unabhängig davon zur Aufhebung der Entscheidung, ob die\nVerletzung des Freiheitsgrundrechts weitergehend ein die Freilassung der Person\ngebietendes Vollstreckungshindernis begründet. Denn nur die Aufhebung der Ent-\n\n\n\n                                        16/18\n\nscheidung und die Zurückverweisung der Sache stellen sicher, dass die Fortdauer\ndes Freiheitsentzugs auf einer rechtmäßigen Grundlage beruht. Eine gerade wegen\nVerletzung einer freiheitsschützenden Formvorschrift rechtswidrige Entscheidung als\nGrundlage des Freiheitsentzugs aufrechtzuerhalten, verkennt das besondere Gewicht der materiellen Freiheitsgarantien des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und trägt der\nTatsache, dass Art. 104 Abs. 1 GG die Einhaltung der Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhebt (BVerfGE 65, 317\n<322>), nicht angemessen Rechnung. Dementsprechend wird auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person verletzende Fortdauerentscheidung ohne Rücksicht darauf aufgehoben (und die Sache\nzur neuen Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen), ob die Verletzung\ndes Freiheitsgrundrechts weitergehend zu einem Vollstreckungshindernis führt (vgl.\njüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2\nBvR 1615/07 -, juris, Abs.-Nr. 18 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten\nSenats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Abs.-Nr. 19 und 21; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/\n08 -, juris, Abs.-Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 <3049>; analog die\nFeststellung der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Verzögerungen im\nPrüfverfahren, vgl. BVerfGK 4, 176 <183>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 <334>).\n\n                                         II.\n Mit der Annahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs.        73\n2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.\n\n                                        IV.\n  Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 1 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 105, 1 <17> m.w.N.).\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. März 2009 - 2 BvR 2543/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 - Rn. (1 - 74), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090326_2bvr254308.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090326.2bvr254308\n\n\n\n\n                                       18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-26/2-bvr-2543-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":23},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-26/2-bvr-2543-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:14.135284+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-26/2-bvr-2543-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-26","dockets":["2 BvR 2543/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090326.2bvr254308","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090326_2bvr254308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090326.2bvr254308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.03.2009 – 2 BvR 2543/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-26/2-bvr-2543-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 29. 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