{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr202507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"2 BvR 2025/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2025/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn L...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fischer,\n                     Kronberger Straße 28, 60323 Frankfurt am Main,\n                  2. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Köberer,\n                     Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007 - 1 StR\n         304/07 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. November 2006 - 1 Ks 212\n          Js 14068/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Frage, ob ein Angeklagter      1\nim Strafverfahren aus Gründen der Verfahrensfairness einen Anspruch darauf hat,\ndass das Gericht in der Hauptverhandlung eine verbindliche Zwischenentscheidung\nüber das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots trifft.\n\n                                        I.\n 1. Vor der 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Kempten fand in der    2\nZeit vom 7. Februar bis zum 20. November 2006 die Hauptverhandlung in einem\nStrafverfahren gegen den Beschwerdeführer statt. Gegenstand des Verfahrens war\nunter anderem der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Krankenpfleger im Krankenhaus S... zahlreiche schwer- und schwerstkranke Patienten durch die Verabreichung von Medikamenten getötet.\n\n Gleich zu Beginn der Hauptverhandlung verlas der Beschwerdeführer eine schriftli-   3\n\n\n                                        1/6\n\nche Erklärung zu den Anklagevorwürfen, in welcher er sowohl eine gefährliche Körperverletzung als auch die gegen ihn erhobenen Diebstahlsvorwürfe in vollem Umfang einräumte. Zu den Tötungsvorwürfen äußerte er sich indessen nur vage. Einerseits räumte er ein, er habe die Verstorbenen zu Opfern werden lassen und diesen\nbis auf wenige Ausnahmen den Rest ihres Lebens genommen. Zugleich berief er\nsich darauf, keine konkrete Erinnerung mehr an bestimmte getötete Personen zu haben und machte geltend, im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen vorschnell Tötungen eingeräumt zu haben.\n\n  Sogleich nach Verlesung dieser Erklärung erhob die Verteidigung Widerspruch gegen jegliche Verwertung der Angaben des Angeklagten aus seinen früheren polizeilichen, staatsanwaltlichen und richterlichen Vernehmungen. Der Beschwerdeführer\nsei vor den Vernehmungen nicht ordnungsgemäß über seine Rechte belehrt worden.\nAuch sei er über den Tatvorwurf getäuscht worden. Er sei in dem Glauben gelassen\nworden, er werde zu Diebstählen vernommen, obwohl es längst um die Tötungsdelikte gegangen sei. Zudem sei ihm zu verstehen gegeben worden, er könne mit einer\ngeständigen Einlassung die Exhumierung der Opfer verhindern, obwohl dies nach\nLage des Falls tatsächlich nie in Betracht gekommen sei. Schließlich habe die Polizei\nunzulässigen Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt, indem sie ihn zum Zwecke der Vernehmung zum Totschlagsvorwurf vorläufig festgenommen habe. Man habe durch die vorläufige Festnahme Geständnisbereitschaft bei ihm herstellen wollen.\n\n  Aufgrund dieses Widerspruchs stellte die Strafkammer die Strengbeweisaufnahme         5\nzurück und führte zunächst ein Freibeweisverfahren über die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Verwertungsverbote durch. Nachdem sich alle Beteiligten zu dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme erklärt hatten, beabsichtigte die\nStrafkammer, mit der Strengbeweisaufnahme zu beginnen. Dem widersprach die\nVerteidigung und beantragte, das Gericht möge zuvor eine verbindliche Entscheidung über die Verwertbarkeit der beanstandeten Vernehmungen treffen. Dies lehnte\ndas Gericht mit der Begründung ab, dass die Frage der Verwertbarkeit der beanstandeten Vernehmungen dem Urteil vorbehalten bleibe.\n\n  2. Mit Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schließlich des Mordes in 12 Fällen, des Totschlags in 15 Fällen, des\nversuchten Totschlags, der Tötung auf Verlangen, der gefährlichen Körperverletzung\nsowie des Diebstahls in fünf Fällen schuldig gesprochen und zu einer lebenslangen\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die besondere Schwere der Schuld wurde festgestellt. Das\nGericht sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer als Krankenpfleger im\nKrankenhaus S... insgesamt 28 schwer- und schwerstkranke Patienten getötet habe.\nEr habe die Patienten zunächst medikamentös betäubt, um ihnen sodann Muskelrelaxantien zu verabreichen. Hierdurch sei es bei den Patienten zunächst zum Atemstillstand und schließlich auch zum Herzstillstand gekommen. Keiner der Patienten\nhabe mit einem Angriff des Beschwerdeführers auf sein Leben gerechnet. Das Mordmerkmal der Heimtücke liege daher nur in den Fällen nicht vor, in denen sich die\nWehrlosigkeit nicht aus der Arglosigkeit, sondern aus dem Gesundheitszustand erge-\n\n\n                                         2/6\n\nben habe. Nur in einem Fall habe er auf ein entsprechendes Verlangen der Getöteten\nhin gehandelt.\n\n  3. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verwarf.\n\n                                            II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen Art. 1                 8\nAbs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Er macht - unter anderem - geltend, die Weigerung des Landgerichts Kempten, bereits in der Hauptverhandlung vor Eintritt in das Strengbeweisverfahren eine Zwischenentscheidung über die Verwertbarkeit seiner Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör und\nseinem Recht auf ein faires Verfahren. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, die Frage der Verwertbarkeit bleibe dem Urteil vorbehalten. Unverwertbare\nBeweismittel dürften gar nicht erst in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die\nFrage der Verwertbarkeit eines Beweismittels habe daher prozessualen Charakter,\nso dass über sie bereits in der Hauptverhandlung durch begründeten Beschluss zu\nentscheiden sei. Erst aufgrund der hierdurch hergestellten Transparenz würden die\nProzessbeteiligten in die Lage versetzt, ihr weiteres prozessuales Verhalten sachgerecht einzurichten. Durch ihre Weigerung, über das geltend gemachte Verwertungsverbot zu entscheiden, habe die Kammer ihm - dem Beschwerdeführer - faktisch jede\nMöglichkeit genommen, eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Auf\ndiesem Verfahrensfehler beruhe das angegriffene Urteil des Landgerichts Kempten\nauch, und zwar insgesamt. Es komme nicht darauf an, ob die Kammer im Einzelfall\ntatsächlich auf die Vernehmungen zurückgegriffen oder schon aufgrund der toxikologischen Befunde verurteilt habe. Wäre ihm - dem Beschwerdeführer - die Chance gewährt worden, mit der Verwertbarkeit seiner früheren Angaben umzugehen, so hätte\ner sich auch zu den Fällen, in denen der toxikologische Nachweis geführt gewesen\nsei, im Detail, insbesondere zu der subjektiven Seite des Tatgeschehens äußern können.\n\n                                            III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.                                                11\n\n Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Kempten und des Bundesge-                  12\n\n\n                                             3/6\n\nrichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßigen\nRechten.\n\n Die Weigerung des Landgerichts Kempten, bereits in der Hauptverhandlung eine          13\nZwischenentscheidung über die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Ermittlungsverfahren zu treffen, verstößt nicht gegen den Grundsatz\nder Verfahrensfairness aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem\ndurch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz\n2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>), und\nden Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105\n<111>). An dem Recht auf ein faires Verfahren sind diejenigen Beschränkungen zu\nmessen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <274>; 109, 13 <34>).\n\n Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Beschuldigten, prozessuale\nRechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem Beschuldigten nach dem Grundsatz\ndes fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen und die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, sind in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires\nVerfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht -\nauch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>).\n\n  Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 <250>; 80, 367\n<375>). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen\nBestandteil enthält (vgl. BVerfGE 7, 89 <92>; 74, 129 <152>; stRspr), fordert nicht\nnur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet\nund verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden\nkann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>). Der Rechtsstaat kann sich nur\nverwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter\nim Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; stRspr).\n\n Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das        17\n\n\n                                         4/6\n\nVorliegen eines Beweisverwertungsverbots - wie ihn der Beschwerdeführer hier geltend macht - besteht nach diesen Grundsätzen nicht. Die Strafprozessordnung selbst\nkennt einen solchen Zwischenbescheid nicht und auch die fachgerichtliche Rechtsprechung lehnt einen Anspruch des Angeklagten auf Erlass eines derartigen Zwischenbescheids ab (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2007 - 1 StR 304/07 -,\nNStZ 2007, S. 719 in dieser Sache). Eine prozessuale Zwischenentscheidung über\ndas Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots bereits in der Hauptverhandlung vor\ndem Tatgericht ist auch aus rechtsstaatlicher Sicht nicht zwingend geboten. Der Angeklagte und die Verteidigung können sich ein eigenes Bild von der Beweisaufnahme über das Verwertungsverbot machen. Sie haben die Möglichkeit, sich zu deren\nErgebnis umfassend zu äußern (vgl. § 257 StPO). Damit ist eine effektive Strafverteidigung auch ohne eine prozessuale Zwischenentscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots gewährleistet. Eine Unsicherheit darüber, welchen\nBeweiswert das Gericht einem bestimmten Beweismittel zumessen wird, kann im Übrigen nicht nur in Fällen bestehen, in denen ein Beweisverwertungsverbot im Raum\nsteht. Es handelt sich vielmehr um eine Problematik, die im Strafverfahren - in graduell unterschiedlicher Ausprägung - typischerweise auftritt und mit der die Verteidigung umgehen kann.\n\n  Des Weiteren träte eine Verpflichtung des Gerichts, sich im Wege einer prozessualen Zwischenentscheidung zur Frage eines Beweisverwertungsverbots zu erklären,\nauch in Widerspruch zu den Geboten bestmöglicher Sachaufklärung und umfassender Beweiswürdigung, die sich ebenfalls als Ausprägung des verfassungsrechtlichen\nGrundsatzes der Verfahrensfairness darstellen (vgl. BVerfGK 1, 145 <149 ff.>). Die\nBeweislage im Hinblick auf das Verwertungsverbot kann sich auch nach Abschluss\nder diesbezüglichen Beweisaufnahme noch verändern. Solche Änderungen könnte\ndas Gericht nicht mehr berücksichtigen, wenn es - wie vom Beschwerdeführer gefordert - nach Abschluss des Freibeweisverfahrens zu Verwertungsverboten verbindlich\nüber die Frage eines Beweisverwertungsverbots zu befinden hätte.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß                19\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    20\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. März 2009 - 2 BvR 2025/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. März 2009 - 2 BvR 2025/07 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090318_2bvr202507.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr202507\n\n\n\n\n                                        6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-2025-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-2025-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:12.512122+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-18/2-bvr-2025-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-18","dockets":["2 BvR 2025/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr202507","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr202507"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 2025/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-2025-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/257","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"257","label":"§ 257 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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