{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090318_2bvr135008","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr135008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"2 BvR 1350/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1350/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Ekkehard Kiesswetter,\n                    in Sozietät Wolff, Kiesswetter, Deplewski, Zielemann,\n                    Gablenberger Hauptstraße 75, 70186 Stuttgart -\ngegen I. unmittelbar\n\n      a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2008 - 1 StR 229/08\n         -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2007 - 7 KLs 30\n         Js 11859/07-20/07 -,\n\n      II. mittelbar\n          § 152b Abs. 2 StGB\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen          1\nFälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie\nbei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38\nAbs. 2 StGB - Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren - zugrunde gelegt.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            2\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzuläs-\n\n\n                                         1/5\n\nsig.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1            3\nBVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2\nund § 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84\n<87>). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der\nBeschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen - innerhalb der\nFrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt\nnach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.                        4\n\n a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches        5\nGehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die insofern verfahrensabschließende Entscheidung - nämlich den\nBeschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge - verspätet vorgelegt hat. Die Monatsfrist des § 93 Abs.\n1 BVerfGG endete mit Ablauf des 4. August 2008, nachdem der Beschluss des Bundesgerichtshofs dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. Juli 2008 zugegangen war (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Beim\nBundesverfassungsgericht ist eine Kopie des Beschlusses erst am 19. Februar 2009\neingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Vorschrift des § 152b Abs. 2 StGB       6\nwendet, ist Prüfungsmaßstab der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz, den das\nBundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167\n<169>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>). Danach kann der Einzelne nur bei Vorliegen\nindividueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE\n25, 269 <286>; 50, 205 <214 f.>). Letzteres bedeutet, dass die einen Täter treffenden\nFolgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, dass\nalso die im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss. In dieser\nAusprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für\nden Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar. Die Androhung einer Strafe ist nur dann\nverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu\neiner schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 <261>). Das Bun-\n\n\n\n                                         2/5\n\ndesverfassungsgericht prüft, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 <261 ff.>; BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 - 2 BvR 578/07 -, juris, Rn.\n28 f.).\n\n  Diesen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab verfehlt der Beschwerdeführer             7\nschon im Ansatz, wenn er - lediglich - abstrakt behauptet, Straftaten, die dem Qualifikationstatbestand des § 152b Abs. 2 StGB unterfielen, seien vom Unrechtsgehalt her\nnicht mit einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vergleichbar, für die jedoch\nder gleiche Strafrahmen gelte. Der Beschwerdeführer lässt bei dem von ihm bemühten Vergleich mehrere offensichtliche Umstände außer Acht. Bei § 152b Abs. 2 StGB\nhandelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der neben der gewerbsmäßigen\nund bandenmäßigen Begehungsweise auch Fälle erfasst, in denen beides zusammenkommt (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Aufl. 2009, § 152b Rn. 11). Auch wenn\ndie Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, ergibt sich aus § 152b Abs. 3 Halbsatz\n2 StGB in minder schweren Fällen die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung;\nder resultierende Strafrahmen - Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren -\neröffnet insbesondere auch einen nicht unerheblichen Spielraum für die Verhängung\nbewährungsfähiger Strafen. Auf der anderen Seite kennt das Gesetz für qualifizierte\nFälle der sexuellen Nötigung und damit auch der Vergewaltigung noch durchaus höhere Mindeststrafen als Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. § 177 Abs. 3, Abs. 4\nStGB). Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit ebenso wenig auseinander wie mit\ndem Hinweis des Generalbundesanwalts, wonach sich die hohe Strafdrohung des\n§ 152b Abs. 2 StGB aus der großen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs\nrechtfertige, und den auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven (vgl. BGHSt 46, 147 <151 f.> m.w.N. zu § 152a\nStGB a.F.). Der Vortrag des Beschwerdeführers ist mithin nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB ernstlich in Frage zu stellen. Ob die Entscheidung des Gesetzgebers für den in § 152b Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert ist, entzieht sich der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht.\n\n  c) Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durch die vom Landgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene\nAuslegung und Anwendung des § 152b StGB im vorliegenden Einzelfall nicht substantiiert auf. Dass eine „Garantie“ nach allgemeinem sprachlichem Verständnis\nauch dann vorliegen kann, wenn sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und in\nbestimmten Grenzen - also etwa auch nur bis zu einem bestimmten Kreditlimit - gilt,\nist nicht zweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten;\nfür einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2\nGG; vgl. etwa BVerfGE 92, 1 <12>) ist daher nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus dem Übermaßverbot herleiten möchte, hat er die Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung, wie\nbereits dargelegt, nicht hinreichend deutlich gemacht.\n\n\n\n                                          3/5\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          10\n\n                Broß                Di Fabio          Landau\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. März 2009 - 2 BvR 1350/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. März 2009 - 2 BvR 1350/08 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090318_2bvr135008.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr135008\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090318_2bvr135008.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-1350-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 152b","ref_norm":"152b","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090318_2bvr135008.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090318_2bvr135008.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-1350-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090318_2bvr135008.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:12.264883+00:00"}}