{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr022909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"2 BvR 229/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 229/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christoph Prasse,\n                    Friedrich-Ebert-Straße 120, 48153 Münster -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2008 - 4 StR\n         331/08 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 - 7 KLs 210 Js\n         70/06 (14/07) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Änderung eines gerichtlichen   1\nGeschäftsverteilungsplans, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft,\nmit der Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar\nist.\n\n                                         I.\n  1. Mit Haftbefehl vom 31. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen          2\ndes Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge die Untersuchungshaft angeordnet. Diesen Haftbefehl setzte das Amtsgericht Münster mit Beschluss vom 3. Juli 2006 außer Vollzug. Dem Beschwerdeführer\nwurde aufgegeben, seinen Reiseausweis zu den Akten zu geben und sich einmal wöchentlich bei der Polizei zu melden.\n\n\n\n\n                                        1/10\n\n  2. Im Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer vor dem Landgericht Münster          3\nwegen des Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angeklagt. Das Verfahren gelangte zunächst an die nach dem Geschäftsverteilungsplan\nfür das Jahr 2006 zuständige 8. Große Strafkammer des Gerichts, deren Zuständigkeit auch nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2007 unverändert fortbestand.\n\n 3. Mit Vermerk vom 1. März 2007 zeigte der berichterstattende Richter der 8. Großen Strafkammer an, dass eine Förderung des Verfahrens wegen eines anderweitigen Umfangverfahrens und mehrerer anderer Haftsachen nicht möglich sei. Nachdem zwei vorangegangene Präsidiumsentscheidungen vom 23. April und 24. Mai\n2007 die Überlastung der 8. Großen Strafkammer nicht hatten beseitigen können,\nänderte das Präsidium des Landgerichts Münster die Verteilung der richterlichen Geschäfte mit Beschluss vom 6. August 2007 unter anderem dahingehend, dass die 7.\nGroße Strafkammer von der 8. Großen Strafkammer die dieser gemäß Abschnitt B.\nZiffer 24 lit. a) des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2007 zugewiesenen, im\nJahre 2006 eingegangenen, noch anhängigen und noch nicht terminierten Betäubungsmittelsachen übernahm, soweit der Hausname des Angeklagten mit dem\nBuchstaben M begann. Von dieser Bestimmung des Änderungsbeschlusses waren\ndas Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und nur ein weiteres Strafverfahren\nbetroffen. Darüber hinaus wurden durch den Änderungsbeschluss vom 6. August\n2007 der 9. Großen Strafkammer des Landgerichts - zum Zwecke des Belastungsausgleichs - Zuständigkeiten der 3. und der 8. Großen Strafkammer übertragen. Diese die 9. Große Strafkammer betreffenden Bestimmungen bezogen sich teilweise\nauch auf künftig eingehende Verfahren. Zur Begründung des Änderungsbeschlusses\nhieß es, die 8. Große Strafkammer und die 3. Große Strafkammer seien aufgrund der\nAnzahl und des Umfangs der zur Zeit anhängigen Verfahren an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher anhängiger Strafsachen gehindert. Demgegenüber seien die 9. und die 7. Große Strafkammer zur Zeit weniger belastet.\n\n  Mit Beschluss vom 13. August 2007 wurde das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer vor der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster eröffnet\nund die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom\n30. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer eine Besetzungsrüge, mit der er geltend machte, bei dem Änderungsbeschluss des Präsidiums vom 6. August 2007 handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung, so dass auch weiterhin die 8.\nGroße Strafkammer für das Strafverfahren gegen ihn zuständig sei.\n\n Mit Beschluss vom 8. November 2007 bestätigte und ergänzte das Präsidium des         6\nLandgerichts Münster daraufhin seinen Änderungsbeschluss vom 6. August 2007\nwie folgt:\n\n„I.                                                                                   7\n\nDie Mitteilung des Vorsitzenden Richters am Landgericht R., dass im Verfahren 7       8\nKls 14/07 Besetzungsrüge erhoben worden sei, hat das Präsidium zum Anlass ge-\n\n\n                                        2/10\n\nnommen, in der Sitzung vom 5. November 2007 die zum damaligen Zeitpunkt tragenden Erwägungen des für das vorgenannte Verfahren einschlägigen Präsidiumsbeschlusses vom 6. August 2007 erneut zu überprüfen und wie folgt zusammenzufassen:\n\nGrundlage der Präsidiumsentscheidung vom 6. August 2007 war die - wie in dem           9\nBeschluss dargelegt - zu diesem Zeitpunkt bestehende Belastung der 3. und der 8.\nGroßen Strafkammer mit bei ihr anhängigen Strafsachen. Diese Belastung konnte\ndurch die vorherigen Präsidiumsentscheidungen vom 23. April 2007 und 24. Mai\n2007 nicht nachhaltig beseitigt werden und hatte dazu geführt, dass nicht bezüglich\naller der bei den genannten Kammern anhängigen Verfahren binnen angemessener\nZeit Rechtsschutz unter Berücksichtigung des in Strafsachen geltenden Beschleunigungsgebotes zu gewährleisten war.\n\nBis einschließlich Juli 2007 waren bei der 3. Großen Strafkammer 23 erstinstanzliche und 25 zweitinstanzliche Verfahren und bei der 8. Großen Strafkammer 27 erstinstanzliche Verfahren eingegangen. Damit waren bei der 3. Großen Strafkammer\nEnde Juli 2007 18 erstinstanzliche und 13 zweitinstanzliche Verfahren und bei der\n8. Großen Strafkammer seit dem 19. März 2007 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem war die 8. Große Strafkammer seit dem 19. März 2007 mit der Verhandlung des Verfahrens 8 Kls 81 Js 1837/04 (25/05) - Bundeswehrverfahren - befasst. Dieses Verfahren richtet sich gegen 18 Angeklagte, war bis Ende 2007\nterminiert und dauert auch zurzeit noch an. Demgegenüber waren in diesem Zeitraum bei der 7. Großen Strafkammer sechs erstinstanzliche allgemeine Strafverfahren und acht Wirtschaftsstrafverfahren eingegangen. Ende Juli 2007 war bei der 7.\nGroßen Strafkammer kein erstinstanzliches allgemeines Strafverfahren mehr anhängig. Von den Wirtschaftsstrafverfahren waren noch fünf Verfahren anhängig, von\ndenen eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war. Die 9. Große Strafkammer, der mit\nRücksicht auf das Verfahren 9 Kls 6/01, das die Kammer bereits seit Anfang 2004\nverhandelt hatte und in dem am 29. März 2007 ein Urteil verkündet worden war,\nausschließlich Verfahren, die im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren\nstanden, zugewiesen waren, hatte in dem genannten Zeitraum keinen Eingang. Damit war im Juli bei dieser Kammer noch ein Verfahren anhängig; zeitgleich war das\nvollständig abgefasste Urteil in dem Verfahren 9 Kls 6/01 am 22. Juni 2007 zu den\nAkten gelangt.\n\nDies hat das Präsidium veranlasst, durch Beschluss vom 6. August 2007 eine ungleichmäßige Belastung der genannten Strafkammern festzustellen. Gleichzeitig hat\ndas Präsidium diesen Umstand zum Anlass genommen, zur Wiederherstellung und\nsodann weiteren Erhaltung der Effizienz des Geschäftsablaufs in den beim hiesigen\nGericht anhängigen Strafsachen - wie dies bereits zuvor durch die Beschlüsse vom\n23. April 2007 und 24. Mai 2007 versucht worden war - die durch den Jahresgeschäftsverteilungsplan vorgenommene Zuweisung im Rahmen einer Gesamtlösung\nteilweise zu ändern und bestimmte Zuständigkeitsbereiche bezüglich anhängiger\nVerfahren der 3. und 8. Großen Strafkammer der 7. und 9. Großen Strafkammer,\n\n\n                                        3/10\n\nsowie darüber hinaus statt der 3. beziehungsweise der 8. Großen Strafkammer der\n9. Große Strafkammer zusätzlich einen Teil der Neuverfahren zuzuweisen.\n\nII.\n\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen, die auch nach der derzeitigen Situation            12\nkeine andere Entscheidung gebieten, bestätigt das Präsidium hiermit seinen Beschluss vom 6. August 2007.“\n\n Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss, von der er in der Hauptverhandlung vom 8. November 2008 Gebrauch\nmachte. Mit Beschluss vom selben Tage wies die 7. Große Strafkammer die Besetzungsrüge des Beschwerdeführers sodann als unbegründet zurück.\n\n  4. Mit Urteil vom 4. Januar 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die 7. Große         14\nStrafkammer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers gegen dieses Urteil verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.\n\n                                          II.\n  1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer Verstöße gegen              15\nArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er macht geltend,\ndie nachträgliche Änderung des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Münster verletze ihn in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz\n2 GG. Bei dem Änderungsbeschluss handele es sich um eine unzulässige Einzelzuweisung. Es seien nur zwei bereits anhängige Strafverfahren von der 8. auf die 7.\nGroße Strafkammer übertragen worden, ohne dass zugleich eine abstrakt generelle\nRegelung auch für künftige Verfahren getroffen worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Darüber hinaus hätten die\nGerichte es versäumt, die überlange Dauer des Verfahrens in einer dem Rechtsstaatsgebot entsprechenden Weise zu berücksichtigen und ihn dadurch in seinen\nRechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.\n\n  2. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem angegriffenen Urteil des\nLandgerichts Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aussetzen.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\n\n\n                                         4/10\n\nRechte angezeigt. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Soweit der Beschwerdeführer eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des              18\ntatrichterlichen Verfahrens vor dem Landgericht Münster rügt, ist die Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen unzulässig. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, die vermeintliche Verfahrensverzögerung durch das Landgericht Münster im\nRevisionsverfahren mit einer form- und fristgerechten Verfahrensrüge geltend zu machen. Weder der Generalbundesanwalt noch der Bundesgerichtshof sind daher in die\nPrüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eingetreten (vgl. hierzu\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2008 - 2 BvR\n2262/07 -, juris, Rn. 11).\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus behauptet, es sei auch im Revisionsverfahren zu rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerungen gekommen, ist die\nVerfassungsbeschwerde mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,\n§ 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig. Der Beschwerdeführer hat\ninsoweit die Möglichkeit einer Verletzung in seinen verfassungsmäßigen Rechten\nnicht aufgezeigt. Allein die Dauer des Revisionsverfahrens lässt nicht auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen (vgl. hierzu BverfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 92).\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.                      20\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Münster und des Bundesgerichtshofs verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  a) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch\neine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter\ndas Ergebnis der Entscheidung - gleichgültig von welcher Seite - beeinflusst werden\nkann (vgl. BVerfGE 17, 294 <299>; 48, 246 <254>; 82, 286 <296>; 95, 322 <327>).\nDamit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der\nRechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der\nGerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 <416, 418>; 95, 322 <327>).\n\n  Aus diesem Zweck des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgt, dass die Regelungen, die          23\nder Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter\nzur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen\nSpruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen, müssen die\nwesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen (vgl. BVerfGE 17, 294\n<299>; 18, 344 <349>; 95, 322 <328>). Sie müssen also zum einen der Schriftform\n\n\n\n                                          5/10\n\ngenügen und zum anderen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache\n„blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen\nRichter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt von vornherein ausgeschlossen wird (vgl. BVerfGE 4, 412 <416>; 82, 286\n<298>; 95, 322 <329>).\n\n  Das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, die zur Entscheidung berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich durch eine generell-abstrakte Regelung für ein Geschäftsjahr im Voraus zu bestimmen, schließt Neuregelungen nicht\naus, die die so beschlossene Neuordnung während des laufenden Geschäftsjahres\nändern. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte und ihrer Spruchkörper oder Abteilungen wird immer wieder auch mit nicht vorhersehbaren Ereignissen und Entwicklungen wie Überlastung, unzureichender oder ungleicher Auslastung, Ausscheiden\noder langfristiger Verhinderung einzelner Richter konfrontiert. Solche Umstände erfordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effizienz des\nGeschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerfGE 17, 294 <300>;\n18, 344 <349>; 95, 322 <332 f.>).\n\n  Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann namentlich dann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer beschleunigten Behandlung namentlich von Strafsachen nachzukommen ist. Allerdings tritt in diesen\nFällen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht\nvollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung\ndurch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss in diesen Fällen das Recht des Beschuldigten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03\n-, NJW 2005, S. 2689 <2690>; zum Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und zum Beschleunigungsgrundsatz auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72 f.).\n\n  Demnach steht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG einer Änderung der Zuständigkeit auch          26\nfür bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte\nVielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (vgl. BVerfGE 24, 33 <54 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, NJW 2003, S. 345). In Ausnahmefällen kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans verfassungsrechtlich zulässig sein, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur\nso dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot insbesondere in Haftsachen\nangemessen Rechnung getragen werden kann (vgl. BGHSt 44, 161 <165 ff.>; noch\noffen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005, S. 2689 ff.). Allerdings bedarf es in solchen\n\n\n                                         6/10\n\nFällen - mit Rücksicht auf die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs.\n1 Satz 2 GG - einer umfassenden Dokumentation und Darlegung der Gründe, die\neine derartige Umverteilung erfordern und rechtfertigen, um den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, NJW 2005,\nS. 2689 ff.; BGH, NStZ 2007, S. 537 f.).\n\n b) Die angegriffene Änderung des Geschäftsverteilungsplans, durch die das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der 8. an die 7. Große Strafkammer des\nLandgerichts Münster gelangte, begegnet danach keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  aa) Grundlage des Änderungsbeschlusses vom 6. August 2007 war die zu diesem          28\nZeitpunkt bestehende Überlastung der 3. und der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Münster. Diese Überlastung führte dazu, dass nicht alle bei den Kammern\nanhängigen Strafverfahren in einer dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot entsprechenden Weise durchgeführt werden konnten. Bei der 8. Großen Strafkammer, die ursprünglich für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zuständig war, waren Ende Juli 2007 33 erstinstanzliche Verfahren anhängig. Zudem\nwar die 8. Große Strafkammer seit dem 19. März 2007 mit der Verhandlung eines gegen 18 Angeklagte gerichteten Umfangverfahrens befasst, welches bis Ende 2007\nterminiert war. Schließlich waren bei ihr noch mehrere Haftsachen anhängig, die dem\nVerfahren gegen den Beschwerdeführer vorgingen. Demgegenüber waren Ende Juli\n2007 bei der 7. Großen Strafkammer insgesamt nur noch fünf Wirtschaftsstrafverfahren anhängig, von denen eines gemäß § 396 AO ausgesetzt war, so dass die 7. Große Strafkammer - im Gegensatz zur 8. Großen Strafkammer - eine zeitnahe Durchführung der Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer\ngewährleisten konnte.\n\n  Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot durfte sich das Präsidium zu einer Umverteilung der Geschäftsbelastung, wie sie mit dem Änderungsbeschluss vom 6. August 2007 erfolgte, veranlasst\nsehen, nachdem zwei vorangegangene Änderungen des Geschäftsverteilungsplans\nvom 23. April und 24. Mai 2007 nicht den gewünschten Entlastungserfolg gezeitigt\nhatten. Gegen den Beschwerdeführer bestand im August 2007 bereits seit mehr als\n16 Monaten ein Untersuchungshaftbefehl, der zur besonderen Beschleunigung des\ngegen ihn gerichteten Strafverfahrens drängte. Dass dieser Untersuchungshaftbefehl\nbereits Anfang Juli 2006 außer Vollzug gesetzt worden war, machte eine besondere\nBeschleunigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres\nentbehrlich. Denn die besonderen Anforderungen, die das Freiheitsgrundrecht aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG an eine Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen stellt, sind\nauch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl grundsätzlich von Bedeutung.\nDies gilt namentlich dann, wenn - wie hier - mit der Außervollzugsetzung Auflagen\nund Weisungen nach § 116 StPO verbunden worden sind, die den Betroffenen belasten (vgl. BVerfGE 53, 152 <159 f.>; auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\n\n\n                                        7/10\n\nZweiten Senats vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05 -, juris, Rn. 28).\n\n  Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der angegriffenen Änderung des Geschäftsverteilungsplans spricht zudem, dass durch sie - neben dem Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer - ein weiteres Verfahren von der 8. auf die 7. Große\nStrafkammer des Landgerichts Münster übertragen wurde. Dies und der Umstand,\ndass das Präsidium mit dem Beschluss vom 6. August 2007 noch weitere Umverteilungsmaßnahmen getroffen hat und die angegriffene Änderung der Geschäftsverteilung damit Teil eines Gesamtkonzepts zum Belastungsausgleich zwischen den Strafkammern war, sprechen bei verständiger Würdigung eindeutig gegen eine\nManipulation der Zuständigkeitsverteilung zum Nachteil des Beschwerdeführers. Eine Erstreckung der vom Beschwerdeführer angegriffenen Umverteilungsmaßnahme\nauf künftig eingehende Strafverfahren war aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht\nzwingend geboten. Eine solche weiterreichende Umverteilung hätte hier wohl im Wesentlichen dazu gedient, die Abstraktheit der neuen Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Gerichte würden zu übermäßigen und damit teilweise sinnlosen Entlastungsmaßnahmen gezwungen, forderte man in ausnahmslos jedem Fall einer\nÄnderung des Geschäftsverteilungsplans wegen Überlastung auch eine Regelung\nfür künftig eingehende Verfahren.\n\n  bb) Das Präsidium des Landgerichts Münster hat die Gründe, die die angegriffene      31\nÄnderung des Geschäftsverteilungsplans rechtfertigten, auch ausreichend dokumentiert, so dass die Umverteilung der Geschäfte auch in dieser Hinsicht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Allerdings ist der Änderungsbeschluss des\nPräsidiums vom 6. August 2007 selbst zunächst nur unzureichend begründet gewesen. Er enthielt lediglich den Hinweis, dass die 8. Große Strafkammer wegen Überlastung vorübergehend an einer ordnungsgemäßen Förderung sämtlicher bei ihr anhängiger Strafverfahren gehindert sei, während die 7. Große Strafkammer weniger\nbelastet sei. Das Präsidium hat die der Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugrunde liegenden Erwägungen jedoch im Beschluss vom 5. November 2007 umfassend offen gelegt und den ursprünglichen Begründungsmangel damit in zulässiger\nWeise behoben.\n\n  Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 5. November 2007 erst nach Erhebung einer Besetzungsrüge gemäß § 222b StPO durch den Beschwerdeführer getroffen wurde. Bereits aufgrund der kurzen Begründung im Änderungsbeschluss vom\n6. August 2007 musste der Beschwerdeführer annehmen, dass die Umverteilung\nnicht das Ergebnis einer Manipulation der Zuständigkeit durch das Präsidium war,\nsondern allein der Überlastung der ursprünglich zuständigen 8. Großen Strafkammer\ngeschuldet war. Dies wurde auf seine Besetzungsrüge durch die ausführliche Begründung in dem ergänzenden Beschluss des Präsidiums vom 5. November 2007 lediglich bestätigt. Der Beschwerdeführer hatte daher zu keinem Zeitpunkt einen berechtigten Anlass zu der Annahme, die Gerichtszuständigkeit sei zu seinen Lasten\nmanipuliert worden. Auch dem Beschwerdevortrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Manipulation der gerichtlichen Zuständigkeiten entnehmen.\n\n\n                                        8/10\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß             33\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Durch die Nichtannahmeentscheidung wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3 GOBverfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 35\n\n                Broß                 Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. März 2009 - 2 BvR 229/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090318_2bvr022909.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr022909\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-229-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-229-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:11.820671+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-18/2-bvr-229-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-18","dockets":["2 BvR 229/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr022909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr022909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 229/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/2-bvr-229-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"AO 1977/396","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"396","label":"§ 396 AO 1977","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/222b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222b","label":"§ 222b StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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