{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.1bvr237407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"1 BvR 2374/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2374/07 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...,\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 8. August 2007 - 3 T 114/\n         06 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg vom 29. November 2005 -\n          53 XVII 579/04 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer - ein als Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt - macht mit seiner Verfassungsbeschwerde eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung durch die - die Umsatzsteuer mit umfassenden - Inklusivstundensätze nach § 4 Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG)\ngeltend.\n\n 1. § 4 VBVG sieht für Betreuer mit abgeschlossener Hochschulausbildung einen Inklusivstundensatz von 44 € vor, der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer mit abgilt. Sie betrifft ohne Unterschied ehrenamtliche Betreuer, Betreuer\naus gemeinnützigen Betreuungsvereinen sowie individuelle Berufsbetreuer wie den\nBeschwerdeführer. Da der Inklusivstundensatz die vom Betreuer zu entrichtende\nUmsatzsteuer einschließt, muss ein individueller Berufsbetreuer den Normalsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG von 19 % von der Vergütung abziehen, während eine\nBetreuung durch einen gemeinnützigen Verein nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a Satz 1 UStG\nnur auf 7 % Umsatzsteuer gemindert wird; Betreuer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr\n\n\n\n                                         1/4\n\n50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden, haben als so genannte Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG sogar die Möglichkeit, jegliche Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden.\n\n 2. Der Beschwerdeführer nahm als Rechtsanwalt eine Betreuung wahr, für die ihm         3\ndas Vormundschaftsgericht des Amtsgerichts Frankenberg eine Vergütung von 44 €\npro Stunde gewährte. Das Landgericht Marburg wies mit Beschluss die sofortige Beschwerde dagegen zurück und ließ keine weitere Beschwerde zu. Die Regelung des\n§ 4 Abs. 2 VBVG sei nicht zu beanstanden, denn für die Pauschalierung der Betreuervergütung bestünden hinreichend sachliche Gründe. Eine willkürliche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem durch die pauschale Abgeltung der Umsatzsteuer liege nicht vor.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          4\ndes Art. 3 Abs. 1 GG, weil ehrenamtliche Betreuer, Vereinsbetreuer und individuelle\nBerufsbetreuer im wirtschaftlichen Endergebnis nach Abzug der Umsatzsteuer unterschiedlich vergütet würden. Der Gesetzgeber habe damit eine Förderung der ehrenamtlichen Betreuung bezweckt, obwohl die Betreuer gemeinnütziger Vereine gar\nnicht ehrenamtlich, sondern beruflich im Angestelltenverhältnis zu ihrem Verein tätig\nwürden. Die zusätzliche Begünstigung von Betreuern, die Kleinunternehmer im Sinne\ndes § 19 UStG sind, sei nicht mit dem Wegfall von Verfahrensaufwand für die Festsetzung der Vergütung zu rechtfertigen. Überdies würde § 4 VBVG die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 101, 333 ff. angemahnte Trennung\nvon Betreuung im Ehrenamt, im gemeinnützigen Verein und in selbständiger Berufsausübung außer Acht lassen und habe auch die besondere berufliche Fachkunde eines Rechtsanwalts bei der Betreuung nicht zum Anlass für eine Erhöhung des Stundensatzes von 44 € genommen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie wird aber nicht zur Entscheidung angenommen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Für eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch den Inklusivstundensatz des § 4 VBVG unter\nEinschluss der Umsatzsteuer ist nichts ersichtlich.\n\n  1. Der in § 4 VBVG vorgesehene feste Stundenbetrag ist sachlich gerechtfertigt, um    6\nverwaltungsaufwendige, unterschiedliche Abrechnungen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei Vergütungsregelungen grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum\nzu, ob er Einzelabrechnungen, Pauschalierungen oder fixe Sätze vorsieht. Die Einbeziehung von Betreuungsaufwendungen und Umsatzsteuer in den vom Gesetzgeber\nnunmehr gewählten Fixbetrag ist sachlich legitimiert, um aus öffentlichen Haushaltsmitteln gezahlte Vergütungen am Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit\nauszurichten. Der Ansatz eines festen Gesamtbetrages einschließlich Umsatzsteuer\nist nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden, denn das im Beschluss des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (1\nBvR 1904/95 u.a.; BVerfGE 101, 331 <355>) beanstandete Fehlen einer Berücksich-\n\n\n                                         2/4\n\ntigung der Umsatzsteuer bei der Vergütung von Betreuern ist nunmehr beseitigt; ausweislich des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ist sie in den Inklusivstundensatz einberechnet worden. Jedem Betreuer wird mithin im Stundensatz Umsatzsteuer in Höhe des\nNormaltarifs nach § 12 Abs. 1 UStG vergütet. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, der nicht einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12\nAbs. 1 GG wegen unterlassenen Einbezugs der Umsatzsteuerpflicht, sondern einen\nVerstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen des Einbezugs des umsatzsteuerlichen Normaltarifs in die Vergütung rügt, obwohl manche Betreuer umsatzsteuerrechtlich anders belastet werden.\n\n 2. Der Beschwerdeführer rügt einen Gleichheitsverstoß durch § 4 VBVG, weil er aus      7\nder Vergütung die volle Umsatzsteuer von 19 % abführen müsse, während anderen\ndie umsatzsteuerliche Belastung nach den Vorschriften der §§ 12 und 19 UStG gemindert oder vollständig erlassen würde. Zwar hat der Gesetzgeber § 4 VBVG mit\ndem Ziel einer Förderung von gemeinnützigen Betreuungsvereinen und ehrenamtlicher Betreuung beschlossen (vgl. BTDrucks 15/4874, S. 25 f. und 31). Die Differenzierung der den Betreuern verbleibenden Vergütungsleistung ergibt sich aber erst\naus der Variation der Umsatzsteuertarife, die in §§ 12 und 19 UStG angeordnet ist.\nBesonders deutlich zeigt sich die Tatsache, dass die ungleiche Behandlung der drei\nGruppen vom Umsatzsteuerrecht ausgeht, in der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Heraufsetzung des Umsatzsteuertarifs von 16 % auf 19 %. Diese Aufspreizung\nder Belastung ergibt sich allein aus § 12 Abs. 1 UStG ohne jegliche Veränderung des\n§ 4 VBVG. Ein Gleichheitsverstoß könnte sich demnach allenfalls aus den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften ergeben, denn die tatsächliche und rechtliche Beschwer geht bei einer derartigen Fixbetragsvergütung immer von der nachträglichen\nSteuerbelastung des Vergütungsempfängers aus.\n\n 3. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gegen die umsatzsteuerlichen             8\nSteueranmeldungen oder Bescheide in den Veranlagungszeiträumen der Vergütung\nund mittelbar gegen die Steuerentlastung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a und § 19 Abs. 1\nUStG vorzugehen und dort einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aus der Sicht aller\numsatzsteuerpflichtigen Unternehmer wegen der Entlastungen für gemeinnützige\nKörperschaften oder Kleinunternehmer zu rügen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. März 2009 - 1 BvR 2374/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. März 2009 - 1 BvR 2374/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090318_1bvr237407.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.1bvr237407\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/1-bvr-2374-07","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/1-bvr-2374-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:11.486290+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-18/1-bvr-2374-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-03-18","dockets":["1 BvR 2374/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.1bvr237407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.1bvr237407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 1 BvR 2374/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-18/1-bvr-2374-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VBVG/4","law":"VBVG","abbreviation":"VBVG","ref":"4","label":"§ 4 VBVG","mentions":10},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"UStG 1980/19","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"19","label":"§ 19 UStG 1980","mentions":5},{"id":"UStG 1980/12","law":"UStG 1980","abbreviation":"UStG 1980","ref":"12","label":"§ 12 UStG 1980","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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