{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090316_2bvr100308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090316.2bvr100308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"2 BvR 1003/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1003/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C ...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Westendorf,\n                    Adolfstraße 15, 23568 Lübeck -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.\n   April 2008 - 3 LA 22/08 -,\n\nb) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Januar\n   2008 - 11 A 158/05 -\n\nII mittelbar gegen\n   § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n  Der 68-jährige Beschwerdeführer war mit Wirkung ab 1. Juli 2000 als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9) wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Erst im Alter von 30 Jahren war er zum Beamten ernannt worden, zuvor hatte er eine Berufsausbildung zum Zimmermann absolviert und einige Jahre in\neinem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Deshalb\nbezieht er seit Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 1. Juli 2005 neben der Beamtenversorgung auch Altersrente; den Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte er sich (auch) durch freiwillige Beitragszahlungen erworben.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n  Wegen Zusammentreffens von Versorgungsbezügen und Renten nahm das Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein auf der Grundlage des § 55 BeamtVG mit Bescheid vom 17. Juni 2005 eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers vor, die sich an seinem zuletzt erreichten Amt (Besoldungsgruppe A 9)\norientieren. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom\n17. Januar 2008 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. April 2008 ab.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Schleswig-                3\nHolsteinischen Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008, den Beschluss des\nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2008 sowie mittelbar gegen § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG. Der Beschwerdeführer\nrügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3, Art. 33 Abs. 5 GG, darüber hinaus\nhinsichtlich des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts\nauch einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 101 Abs. 1 GG.\n\n                                        B.\n Es ist bereits fraglich, ob die Verfassungsbeschwerde insgesamt dem Begründungserfordernis des § 92 BVerfGG genügt; sie ist jedenfalls unbegründet im Hinblick auf die gerügten Verstöße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit\nder Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer keinen Sachverhalt vorträgt, der die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung erkennen lässt (vgl. BVerfGE 108, 370 <387>).\n\n                                         I.\n  Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Gesetzgeber, bei beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche die Institution des\nBerufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu beachten und gemäß\nihrer Bedeutung zu wahren. Ihm verbleibt jedoch ein weiter Spielraum des politischen\nErmessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann. Jede\ngesetzliche Regelung des Versorgungsrechts muss generalisieren und enthält daher\nauch unvermeidbare Härten; sie mag für die Betroffenen insofern fragwürdig erscheinen. Daraus sich ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf\ngenommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich\nvertretbarer Grund anführen lässt. Das gilt für die Anwendung der hergebrachten\nGrundsätze des Berufsbeamtentums in gleicher Weise wie für die Anwendung des\nGleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 65, 141\n<148>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <365>).\n\n\n                                         2/7\n\n  Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung              6\ndes Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus\ndem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des\nBeamten in seinen Kernelementen. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende\nLeistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit\nin der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin\nim Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. BVerfGE 11, 203\n<Leitsatz 1, 210 ff.>; 61, 43 <57>; 76, 256 <322>; 114, 258 <286>; 117, 372 <381>;\nBVerfGK 8, 232 <235>).\n\n Bezogen auf die hier mittelbar angegriffene Vorschrift stellte das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 klar, dass es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, wonach Renten auf die\nVersorgungsbezüge schlechthin nicht in der in § 55 Abs. 1 BeamtVG vorgesehenen\nArt angerechnet werden dürfen (vgl. BVerfGE 76, 256 <297>). Der Dienstherr kann\nsich von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese\nebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu\ndienen bestimmt sind. Unter dem Blickwinkel des Alimentationsprinzips handelt es\nsich bei den Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG um solche auf die\nVersorgungsbezüge anrechenbare Leistungen aus einer öffentlichen Kasse\n(BVerfGE 76, 256 <298>). Die durch die Anrechnung der Renten bewirkte Kürzung\nder Versorgungsbezüge ist im Blick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht zu beanstanden. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch\ndarauf, dass die Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG\ngarantiert insbesondere nicht die unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der\nGesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen und nicht allein aus fiskalischen beziehungsweise finanziellen Erwägungen gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 76, 256\n<310> m.w.N.; BVerfGK 8, 232 <236>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat es schon bisher als sachgerecht angesehen,            8\nwenn der Gesetzgeber bei Rente beziehenden Versorgungsempfängern eine Kürzung der Versorgungsbezüge anordnet, um eine Überhöhung der Gesamtversorgung zu beseitigen, die nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers,\nsondern dadurch entstanden ist, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht\nnicht hinreichend aufeinander abgestimmt, weil unterschiedlich strukturiert sind und\ndass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung\nauch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugute kommt\n(BVerfGE 76, 256 <316>).\n\n\n\n\n                                         3/7\n\n  Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverfassungsgericht bei vergleichbarer       9\nFallgestaltung bereits in seinem Beschluss vom 30. September 1987 zum Ergebnis,\ndass der Gesetzgeber durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht daran gehindert war, bei der\nFestlegung der Höchstgrenze in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG auf\ndas zuletzt tatsächlich innegehabte Amt abzustellen. Es muss bei Beamten, die nur\neinen Teil ihres Berufslebens im Beamtenverhältnis verbracht haben, nicht auf das\nAmt abgestellt werden, das sie wahrscheinlich als Nur-Beamte erreicht hätten\n(BVerfGE 76, 256 <323>). Ein Abweichen von dem gerade zu den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums - insbesondere dem Leistungsgedanken im öffentlichen Dienst und dem Charakter der Alimentation als Gegenleistung - gehörenden Prinzip, dass das Ruhegehalt des Beamten (und die Hinterbliebenenbezüge) auf\nder Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen sind, ist mit Blick auf den Alimentationsgrundsatz jedenfalls nicht geboten\n(BVerfGE 76, 256 <323>).\n\n  Aus dem engen Zusammenhang von Besoldung und Versorgung folgt zudem, dass            10\ndie im Hinblick auf das Leistungsprinzip in einer Beförderung liegende Anerkennung\neiner Leistung im System der Beamtenversorgung nicht auf die Zeit beschränkt\nbleibt, in der sich der Beamte im aktiven Dienst befindet. Die Abstufung des angemessenen Lebensunterhalts nach Amt und Verantwortung wirkt in die Zeit des Ruhestands hinein und gilt auch für das Ruhegehalt. Da jedes Beförderungsamt durch erhöhte Amtsverantwortung gekennzeichnet ist und jede Beförderung nur nach\nLeistung erfolgen darf, wird dem Leistungsprinzip dadurch Rechnung getragen, dass\nder Entgeltfaktor hinsichtlich der Altersversorgung auf das vom Versorgungsempfänger zuletzt innegehabte Amt bezogen ist und sich die Qualität der Dienstleistung auf\ndiese Weise günstig auf die Höhe der Versorgung auswirkt. Zur Wahrung des Leistungsgrundsatzes bedeutet amtsgemäße Versorgung demzufolge im System der Beamtenversorgung, dass Beförderungen sich in der Höhe der Altersversorgung niederschlagen müssen und die Versorgung grundsätzlich nach dem zuletzt\ninnegehabten Amt zu bemessen ist (BVerfGE 76, 256 <324 f.> m.w.N.).\n\n  Dem das öffentliche Dienstrecht prägenden Leistungsgrundsatz widerspricht auch       11\nnicht, dass die Höchstgrenzenregelung in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG an das zuletzt tatsächlich innegehabte Amt anknüpft. Das Anknüpfen an das\njeweilige Spitzenamt einer Laufbahn liefe dem Leistungsprinzip zuwider, da es dazu\nführen würde, dass anstelle der förmlich anerkannten nunmehr eine bloß vermutete\nEignung, Befähigung und fachliche Leistung über die Bemessung des fiktiven Ruhegehalts als Berechnungsfaktor der Höchstgrenze bestimmt und die Alimentation ihren Charakter als Gegenleistung verliert. Der rentenbeziehende Versorgungsempfänger würde dann mit seiner Gesamtversorgung für etwas entgolten, was er gar\nnicht geleistet hat (BVerfGE 76, 256 <325>).\n\n Soweit der Beschwerdeführer nun vorträgt, mit Wegfall des damals noch geltenden,      12\naber bereits vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 54, 11 <34 ff.>) als korrekturbedürftig angesehenen Steuerprivilegs für Altersrenten habe sich heute verfas-\n\n\n                                         4/7\n\nsungsrechtlich eine neue Situation ergeben, die es gebietet, für die Anrechnung von\nAltersrenten die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG im Wege einer fiktiven\nLaufbahnnachzeichnung an das jeweilige Spitzenamt einer Laufbahn zu knüpfen,\nvermag dieser Vortrag ebenfalls keine Grundrechtsverletzung zu begründen.\nSchließlich erfolgt durch die Besteuerung der Renten keine Minderversorgung im\nVergleich zum so genannten Nur-Beamten, dessen gesamte Versorgungsbezüge\nder gleichen Besteuerung unterliegen. Mit der Besteuerung der Altersrenten wurde\ngerade ein verfassungsrechtlich bedenklicher Zustand beseitigt. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß vorträgt, eine Anrechnung der Renten sei nach den früheren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nur zulässig, wenn dem doppelt versorgten Beamten im Saldo ein Versorgungsvorteil verbleibe, handelt es sich\nhierbei um eine interessengeleitete Interpretation des Beschlusses vom 30. September 1987, dem dies nicht zu entnehmen ist. Vielmehr heißt es dort lediglich, dass\ndie damalige Altersversorgung doppelt versorgte Versorgungsberechtigte angesichts\nder steuerlichen Behandlung der Renten regelmäßig besser stelle als den vergleichbaren Nur-Beamten (vgl. BVerfGE 76, 256 <328>). Damit wird jedoch nicht festgestellt, eine Besserstellung sei von Verfassungs wegen geboten. Unter Berücksichtigung des dargestellten Prüfungsmaßstabes ist lediglich eine Schlechterstellung und\nBenachteiligung der (auch) rentenversorgten Beamten zu verhindern. Dies ist beim\nBeschwerdeführer augenscheinlich nicht der Fall und auch nicht vorgetragen. Bei der\nvon ihm behaupteten Schlechterstellung dadurch, dass seine Versorgung sich nicht\nnach dem Amt bemisst, das er bei ausschließlicher Beamtentätigkeit hätte erreichen\nkönnen, handelt es sich nicht um eine Schlechterstellung im hier relevanten Sinne.\n\n                                        II.\n  § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz\n(Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr).\nEr gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen\n(BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz\nergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer\nstrengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl.\nBVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>). Für die Anforderungen\nan Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich\ndarauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann\n(stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen\nsich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen\nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl.\nBVerfGE 105, 73 <111>; 107, 27 <45 f.>; 112, 268 <279>).\n\n\n                                        5/7\n\n  Aufgrund der verhältnismäßig weiten Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem   14\nGesetzgeber bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts belässt, kann\ndas Bundesverfassungsgericht nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. Der Gesetzgeber ist\ninsbesondere frei, darüber zu befinden, was in concreto als im Wesentlichen gleich\nund was als so verschieden anzusehen ist, dass die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die\nTatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung\nmaßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 51, 295 <300>; 61, 43 <62 f.>; 65, 141 <148>;\n71, 39 <52 f.>; 76, 256 <329 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, NVwZ 2008, S. 1233 f.).\n\n Aus den zu Art. 33 Abs. 5 GG ausgeführten Gründen verstößt die nach § 55 Abs. 2      15\nSatz 1 Nr. 1 Buchstabe a BeamtVG vorgenommene Anrechnung der Altersrente\nnicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Anknüpfen\nan das zuletzt innegehabte Amt als Differenzierungskriterium entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist demnach auch als sachgerecht im Sinne des Willkürverbots anzusehen (vgl. dazu auch BVerfGE 76, 256\n<330 ff.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 17\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. März 2009 - 2 BvR 1003/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090316_2bvr100308.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090316.2bvr100308\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090316_2bvr100308.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-16/2-bvr-1003-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090316_2bvr100308.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/03/rk20090316_2bvr100308.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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