{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.2bvr037809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"2 BvR 378/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 378/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R...,\n\ngegen& sect; 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Wahl der Abgeordneten des Europäschen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994\n       (BGBl I S. 423, 555), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n       17. März 2008 (BGBl I S. 394)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 2 Abs. 7 EuWG in der Fassung        1\nvom 17. März 2008, der eine Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vorsieht.\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG\nverstrichen ist.\n\n 1. Nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen         3\neine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben\nwerden. Wegen der Bedeutung eines solchen Antrags und der Tragweite der Entscheidung ist die Jahresfrist aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen\n(BVerfGE 11, 255 <260>; 17, 364 <369>; 30, 112 <126>).\n\n Die Ausschlussfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Gesetzesänderungen nicht deshalb neu,\nweil der Gesetzgeber an der Norm festgehalten hat (BVerfGE 11, 255 <260>; 18, 1\n<9>; 80, 137 <149>). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird\nsie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (BVerfGE 56, 363\n<379 f.>; BVerfGK 7, 276 <277>). Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen le-\n\n\n                                        1/4\n\ndiglich dann, wenn sich durch die Gesetzesänderung beispielsweise mittelbar ein\nneuer Inhalt, ein erweiterter Anwendungsbereich oder neue belastende Wirkungen\nder im Wortlaut unveränderten Norm ergibt (BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 12, 10 <24>;\n100, 313 <356>).\n\n 2. Durch das Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom                  5\n17. März 2008 (BGBl I S. 394) wurde die zuvor in § 2 Abs. 6 EuWG enthaltene Fünf-Prozent-Sperrklausel wortgleich in Art. 2 Abs. 7 EuWG übernommen.\n\n  a) Die Verschiebung um einen Absatz war die Folge der durch eine Änderung des         6\n§ 2 Abs. 3 EuWG und durch die Einfügung von § 2 Abs. 4 EuWG bewirkten Umstellung des Berechnungsverfahrens zur Sitzverteilung auf das Divisorverfahren mit\nStandardrundung Sainte-Laguë/Schepers (BTDrucks 16/7461, S. 21). Diese rein redaktionelle Anpassung des § 2 Abs. 7 EuWG setzte die Frist des § 93 Abs. 3\nBVerfGG nicht erneut in Lauf.\n\n  b) Auch durch die weiteren Änderungen des Europawahlgesetzes durch das Gesetz         7\nzur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008 (BGBl I S. 394)\nist die Regelung in § 2 Abs. 7 EuWG nicht in einer Weise berührt, dass sich mittelbar\neine Änderung ihres Inhalts oder Anwendungsbereichs oder eine Erweiterung ihrer\nbelastenden Wirkung ergibt.\n\n aa) Die Einführung des neuen Berechnungsverfahrens zur Sitzverteilung ist ohne         8\nBedeutung für die Fünf-Prozent-Sperrklausel, da es erst für diejenigen Wahlvorschläge Anwendung findet, die die Sperrklausel überwunden haben.\n\n  bb) Die neue Regelung in § 10 Abs. 1 EuWG, die für die Benennung von Bewerbern        9\nin Wahlvorschlägen verlangt, dass diese keiner anderen Partei angehören und als\nBewerber von einer Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung gewählt\nworden sind, verändert das normative Umfeld des § 2 Abs. 7 EuWG ebenfalls nicht\ndergestalt, dass von einer mittelbaren Neuregelung dieser Norm ausgegangen werden könnte. § 10 Abs. 1 EuWG verbietet zwar nunmehr eindeutig die „verdecktgemeinsamen“ Wahlvorschläge (vgl. BVerfGE 24, 260 <267>), mit denen die Sperrklausel umgangen werden konnte und deren Zulässigkeit umstritten war (BTDrucks\n16/7461, S. 17). Dies kann künftig dazu führen, dass bestimmte Wahlbewerber, die\nbei der letzten Wahl in einem Listenwahlvorschlag einer anderen Partei benannt waren, künftig mit dem Listenwahlvorschlag ihrer eigenen Partei an der Sperrklausel\nscheitern könnten. Andererseits hätten diese Wahlbewerber, wenn sie auf einem Listenwahlvorschlag ihrer eigenen Partei benannt gewesen wären, bereits vor der Neuregelung des § 10 Abs. 1 EuWG von der Sperrklausel betroffen sein können. Daher\nist hinsichtlich der Fünf-Prozent-Sperrklausel weder von einer inhaltlichen Ausweitung noch von einer neuen Beschwer durch die Gesetzesänderung vom 17. März\n2008 auszugehen. Die belastende Wirkung ergibt sich vielmehr aus der Neuregelung\ndes § 10 Abs. 1 EuWG selbst, den der Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand der\nVerfassungsbeschwerde gemacht hat.\n\n\n\n                                         2/4\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG   10\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                  11\n\n             Voßkuhle              Mellinghoff        Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. März 2009 - 2 BvR 378/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                11. März 2009 - 2 BvR 378/09 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090311_2bvr037809.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.2bvr037809\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/2-bvr-378-09","cited_norms":[{"jurabk":"EuWG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"EuWG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/2-bvr-378-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:10.246397+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-11/2-bvr-378-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-11","dockets":["2 BvR 378/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.2bvr037809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.2bvr037809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 – 2 BvR 378/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/2-bvr-378-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EuWG/2","law":"EuWG","abbreviation":"EuWG","ref":"2","label":"§ 2 EuWG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":4},{"id":"EuWG/10","law":"EuWG","abbreviation":"EuWG","ref":"10","label":"§ 10 EuWG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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