{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.1bvr341308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"1 BvR 3413/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3413/08 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn B…,\n\n2.         der B... GmbH,\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2008 - 38 T\n         202/08 -,\n\n      b) die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 15. September 2008 - EHUG - 00087391/2008 - 01/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB.           1\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Ordnungsgeldfestsetzung, die nach\nverspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses erfolgt ist. Sie meinen, § 335 HGB\nbiete hierfür keine Grundlage, da die Vorschrift nur Beugezwecke verfolge, nicht aber\nzur Auferlegung von repressiv wirkenden Sanktionen ermächtige.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist ein Unternehmen in der Rechtsform einer           2\nGmbH, der Beschwerdeführer zu 1) ihr Geschäftsführer. Den Beschwerdeführern oblag nach § 325 HGB, bis zum 31. Dezember 2007 Jahresabschlussunterlagen für\ndas Geschäftsjahr 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen. Nachdem sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen waren, gab das\nBundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin zu 2) auf, die Unterlagen binnen einer\nNachfrist von sechs Wochen offenzulegen und bekanntzumachen; zugleich drohte es\ndie Verhängung eines Ordnungsgelds an. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin zu 2) am 1. März 2008 zugestellt. Die Beschwerdeführer legten die Unterlagen\n\n\n\n                                         1/5\n\nam 30. April 2008 vor.\n\n Mit Bescheid vom 15. September 2008 setzte das Bundesamt für Justiz gegen die         3\nBeschwerdeführerin zu 2) ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 € fest. Die hiergegen\ngerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wies das Landgericht\nmit Beschluss vom 4. November 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus, das\nBundesamt habe das Ordnungsgeld nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB zu Recht verhängt, da die Beschwerdeführerin zu 2) ihrer Vorlagepflicht erst nach Ablauf der\nNachfrist nachgekommen sei; die Frist sei auch nicht nur geringfügig überschritten.\nDie Festsetzung des Ordnungsgelds setze keine fortdauernde Säumnis des Offenlegungspflichtigen voraus. Die Ordnungsmaßnahme beruhe auf der Versäumung der\nVorlagefrist nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Nachfristsetzung gemäß § 335 Abs.\n3 Satz 1 HGB gebe der Kapitalgesellschaft lediglich die Möglichkeit, der Festsetzung\nzu entgehen. Die schuldhafte Versäumung auch der Nachfrist führe nach dem Gesetzeswortlaut zwingend zur Verhängung des Ordnungsgelds, bei dem es sich sowohl\num ein Beugemittel als auch um eine repressive strafähnliche Sanktion handele, die\nder Vermeidung künftiger Fristversäumnisse diene.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den        4\nBescheid des Bundesamts für Justiz und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Sie rügen sinngemäß Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus dem Wortlaut von § 335 HGB, der Gesetzessystematik und der Gesetzesgeschichte ergebe sich, dass es sich bei dem in\nder Vorschrift vorgesehenen Ordnungsgeld um ein präventiv wirkendes Beugemittel\nhandele, das nach Erfüllung der Verpflichtung nicht mehr ausgesprochen werden\ndürfe.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt           5\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a\nBVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig. Der         6\nBeschwerdeführer zu 1) ist durch die angefochtenen Entscheidungen des Bundesamts für Justiz und des Landgerichts nicht selbst und unmittelbar in seinen verfassungsmäßigen Rechten betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Ordnungsgeldentscheidung richtet sich nicht - was nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB allerdings auch\nmöglich gewesen wäre - gegen den Beschwerdeführer zu 1) als vertretungsberechtigtes Organ der offenlegungspflichtigen Gesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren\nist vielmehr nach § 335 Abs. 1 Satz 2 HGB gegen die Gesellschaft geführt und das\nOrdnungsgeld nur gegen sie festgesetzt worden. Auch der Beschluss des Landgerichts betrifft lediglich die sofortige Beschwerde der Gesellschaft.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist zulässig, hat je-       7\n\n\n                                         2/5\n\ndoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung des Ordnungsgelds\ntrotz vorheriger, aber nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erfolgter Offenlegung der\nJahresabschlussunterlagen unterliegt verfassungsrechtlich keinen Bedenken.\n\n a) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) als juristische Person Trägerin von Grundrechten sein kann (Art. 19 Abs. 3 GG), greift die Auferlegung des Ordnungsgelds\nzwar in ihr verfassungsmäßiges Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04 -,\nNJW-RR 2007, S. 860). Die Beschwerdeführerin zu 2) ist in ihrem Grundrecht vorliegend aber nicht verletzt, weil die Festsetzung des Ordnungsgelds nach § 335 HGB\ngerechtfertigt war.\n\n  aa) Die Auslegung und Anwendung des § 335 HGB auf den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt betrifft Fragen des einfachen Rechts, die einer\nins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sind. Auch im straf- und ordnungsrechtlichen Bereich ist die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall grundsätzlich\nSache der hierzu berufenen Fachgerichte. In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allein erheblich, ob die Anwendung des einfachen Rechts sich auf eine Auslegung\nstützt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und\nTragweite der Grundrechte beruht (vgl. BVerfGE 4, 52 <58>; 18, 85 <92>; 67, 213\n<223>).\n\n bb) Nach diesem Maßstab ist die Anwendung von § 335 HGB im Ausgangsverfahren auf eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auslegung der Vorschrift gestützt.\n§ 335 HGB kann vertretbar dahin verstanden werden, dass die Festsetzung eines\nOrdnungsgelds allein an die Versäumung der für eine Offenlegung von Jahresabschlüssen geltenden Frist des § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB und der in § 335 Abs. 3 Satz\n1 HGB bestimmten Nachfrist anknüpft, mithin auch dann gerechtfertigt ist, wenn die\nOffenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung erfolgt ist.\n\n  Der Wortlaut der Vorschrift legt bereits nahe, dass § 335 HGB in solchen Fällen zum   11\nZweck einer Sanktionierung des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht anwendbar ist. Der in ihrer amtlichen Überschrift und dem Normtext verwendete Begriff des\nOrdnungsgelds bezeichnet - anders als der des Zwangsgelds - eine nichtstrafrechtliche Sanktion für eine begangene Zuwiderhandlung (vgl. Art. 5, Art. 6 Abs. 1\nEGStGB). Im Einklang hiermit nennt § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB als Grund für die Verhängung des Ordnungsgelds ausdrücklich den - zurückliegenden - Verstoß gegen\ndie Offenlegungspflichten nach §§ 325, 325a HGB. § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB knüpft\ndie Festsetzung allein an den fruchtlosen Ablauf der gesetzten Nachfrist. Für die\nMöglichkeit einer Ordnungsgeldfestsetzung auch noch nach - wenngleich verfristeter - Vorlage des Jahresabschlusses spricht ferner § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB, wonach\nim Fall geringfügiger Fristüberschreitung eine Herabsetzung des Ordnungsgelds erfolgen kann. Diese Bestimmung ist auch nicht zwingend allein auf den Fall eines bereits festgesetzten Ordnungsgelds zu beziehen, sondern kann dahin verstanden wer-\n\n\n\n                                         3/5\n\nden, dass bei nachträglicher Offenlegung von der in der Androhung nach § 335 Abs.\n3 Satz 1 HGB genannten Höhe des Ordnungsgelds abgewichen werden darf.\n\n  Die Verweisung in § 335 Abs. 2 HGB auf die Verfahrensvorschriften der §§ 132 ff.    12\nFGG, die Zwangsmittel betreffen, steht der in den Ausgangsentscheidungen vorgenommenen Auslegung nicht entgegen; denn die Vorschriften des FGG sind nur für\nentsprechend anwendbar erklärt worden. Würde es sich bei dem von § 335 HGB vorgesehenen Ordnungsgeld um ein bloßes Beugemittel handeln, hätte ihre unmittelbare Geltung angeordnet werden können (vgl. § 335 Satz 1 HGB a.F.). Die Beibehaltung der Überschrift des Gesetzesabschnitts mit „Straf- und Bußgeldvorschriften,\nZwangsgelder“ trotz Wegfalls der die Verhängung von Zwangsgeld betreffenden Regelungen in § 335 HGB a.F. mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und\nGenossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006\n(BGBl I S. 2553) lässt die Auslegung des Bundesamts und des Landgerichts gleichfalls nicht als unvertretbar erscheinen. Da auch in den Gesetzesmaterialien als\nZweck der geänderten Vorschrift die „Sanktionierung von Offenlegungsverstößen“\ngenannt wird (Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks 16/2781, S. 82), erscheint die unterbliebene Angleichung der Überschrift des\nUnterabschnitts lediglich als ein Redaktionsversehen bei Neuregelung der Vorschriften.\n\n  cc) Die Zumessung des Ordnungsgelds am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat\ninnerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens den Mindestbetrag festgesetzt\n(vgl. § 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Die Frage, ob angesichts der noch relativ zeitnahe\nnach Ablauf der Nachfrist erfolgten Offenlegung die Voraussetzungen von § 335 Abs.\n3 Satz 5 HGB vorlagen und daher eine Herabsetzung möglich gewesen wäre, ist\nfachrechtlicher Natur und in Anbetracht der Überschreitung auch der Nachfrist um\nmehr als zwei Wochen in jedenfalls vertretbarer Weise verneint worden.\n\n b) Angesichts der vertretbaren Anwendung von § 335 HGB liegt auch keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot vor.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 16\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. März 2009 - 1 BvR 3413/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090311_1bvr341308.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.1bvr341308\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/1-bvr-3413-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":24},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325a","ref_norm":"325a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/1-bvr-3413-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:10.085975+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-11/1-bvr-3413-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-03-11","dockets":["1 BvR 3413/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.1bvr341308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090311.1bvr341308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 – 1 BvR 3413/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-11/1-bvr-3413-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HGB/335","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"335","label":"§ 335 HGB","mentions":24},{"id":"HGB/325","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"325","label":"§ 325 HGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StGBEG/6","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"6","label":"Art 6 StGBEG","mentions":1},{"id":"HGB/325a","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"325a","label":"§ 325a HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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