{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr198007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"2 BvR 1980/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1980/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Gerald Goecke,\n                    Hamburger Chaussee 75, 24113 Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2007 - 3 StR 207/07\n         -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. Februar 2007 - 3 KLs 5/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Vereinbarkeit des „Nachteils“ als Tatbestandsmerkmal des Untreuetatbestands in § 266 Abs. 1 StGB sowie seiner Auslegung durch die Gerichte mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n                                         I.\n 1. Nachdem eine frühere Verurteilung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren      2\nvom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, wurde er vom Landgericht Kiel mit\nUrteil vom 6. Februar 2007 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n Der Verurteilung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen des Landgerichts    3\nzugrunde:\n\n Der Beschwerdeführer beurkundete als Notar am 19. November 1999 einen Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem teilsanierten Mehrfamilienhaus in Leipzig zu\neinem Kaufpreis von 3 Millionen DM. Die jetzigen Verkäufer hatten dieses Grundstück durch einen am 27. Mai 1999 ebenfalls vom Beschwerdeführer beurkundeten\n\n\n                                        1/14\n\nKaufvertrag zum Preis von 1,75 Millionen DM gekauft. Der Kaufpreis aus dem nunmehr geschlossenen Kaufvertrag sollte auf ein Notaranderkonto des Beschwerdeführers überwiesen werden. Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung sowie die anfallende Grunderwerbsteuer sollte der Käufer tragen. Zur Finanzierung des\nKaufpreises nahm der Käufer ein Darlehen über 2,7 Millionen DM auf, das laut Darlehensvertrag durch eine erstrangige Grundschuld an dem Grundstück gesichert werden sollte. Die Grundschuldbestellung zugunsten der Darlehensgeberin beurkundete\nder Beschwerdeführer ebenfalls am 19. November 1999. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 erteilte die Darlehensgeberin dem Beschwerdeführer einen Treuhandauftrag.\n\n  Darin hieß es, die Darlehensvaluta werde dem Beschwerdeführer zu treuen Händen           5\nauf dessen Notaranderkonto überwiesen. Über diesen Betrag dürfe der Beschwerdeführer nur verfügen, wenn\n\n„1. Sie den Antrag auf Eintragung des für uns bestellten Grundpfandrechts nach             6\nMaßgabe der Bewilligung in der o.g. Urkunde unter Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer Kostenschuldner ist, beim zuständigen Grundbuchamt zur bedungenen Rangstelle gestellt haben und zwar auch in unserem Namen;\n\n2. die Kosten gezahlt sind/für sie Sicherheit geleistet ist/Gebührenbefreiung vorliegt;    7\n\n[…]“.                                                                                      8\n\n  Es folgten weitere Auflagen. Der Beschwerdeführer nahm den Treuhandauftrag an.           9\nDer Darlehensbetrag ging am 17. Dezember 1999 auf seinem Notaranderkonto ein.\nAn diesem Tag beantragte der Beschwerdeführer beim Grundbuchamt Leipzig die\nUmschreibung des Grundeigentums und die Eintragung der Grundschuld. Am 21.\nDezember 1999 stellte eine Mitarbeiterin des Beschwerdeführers durch Nachfrage\nbeim Grundbuchamt fest, dass der Eintragungsantrag vom 17. Dezember 1999 dort\neingegangen war und keine weiteren Anträge vorlagen. Daraufhin zahlte der Beschwerdeführer die Darlehensvaluta aus. Er wusste, dass zu diesem Zeitpunkt die\nKosten für die Eintragung der Grundschuld noch nicht gezahlt waren und auch weder\nSicherheit für die Kosten geleistet war noch eine Gebührenbefreiung vorlag. Bewusst\nwahrheitswidrig teilte der Beschwerdeführer unter dem 22. Dezember 1999 der Darlehensgeberin mit, er habe über den Darlehensvertrag bestimmungsgemäß verfügt\nund sämtliche Treuhandauflagen seien erfüllt.\n\n  Das Grundbuchamt teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 21.              10\nJanuar 2000 mit, dass die Eintragung des Eigentumswechsels unter anderem an der\nfehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts scheitere. Am 5. Juni\n2000 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag aus diesem Grunde zurück.\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Leipzig zurückgewiesen. Der im Verbund gestellte Antrag auf Eintragung der Grundschuld hatte sich damit erledigt.\n\n Mit Schreiben vom 1. August 2001 stellte der Beschwerdeführer einen neuen An-            11\n\n\n                                          2/14\n\ntrag auf Eigentumsumschreibung und Eintragung der Grundschuld. Nachdem die\nEintragungskosten vom Käufer nicht gezahlt worden waren, wurde dieser Antrag am\n5. November 2001 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 8. November 2002 widerrief die Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin den Treuhandauftrag und forderte\ndie Darlehensvaluta zurück. Am 3. Dezember 2002 überwies der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von seinem Geschäftskonto und beantragte erneut die Eintragung der Grundschuld sowie die Eigentumsumschreibung. Nachdem der Beschwerdeführer auch die Kosten für die Löschung voreingetragener Grundpfandrechte aus\neigenen Mitteln gezahlt hatte, wurde am 7. März 2003 die Grundschuld eingetragen\nund das Eigentum auf den Käufer umgeschrieben. Die Rechtsnachfolgerin der Darlehensgeberin teilte nachfolgend mit, sie habe die Kredite des Käufers fällig gestellt; ihre Forderung bezüglich des hier betroffenen Objekts belaufe sich auf 1.858.508,70 €\nzzgl. Zinsen und Kosten ab dem 14. Mai 2004. Das Grundstück wurde später für\n423.001 € zwangsversteigert.\n\n  2. Das Landgericht sah auf Grundlage dieser Feststellungen den Tatbestand der             12\nUntreue nach § 266 Abs. 1 StGB als erfüllt an. Der Missbrauch der durch den Treuhandauftrag eingeräumten Vermögensverfügungsbefugnis habe darin gelegen, dass\nder Beschwerdeführer am 21. Dezember 1999 die Darlehensvaluta von seinem Notaranderkonto ausgezahlt habe, obwohl eine der Auflagen aus dem Treuhandauftrag\nnicht erfüllt gewesen sei. Durch den Missbrauch der Verfügungsbefugnis sei der Darlehensgeberin eine Vermögenseinbuße in Höhe des Darlehensbetrages entstanden,\nweil der Beschwerdeführer nach Auszahlung vom Notaranderkonto nicht in der Lage\ngewesen sei, den Betrag an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen, als diese den\nTreuhandauftrag widerrief. Dieser Vermögensverlust werde nicht dadurch kompensiert, dass die Darlehensgeberin durch die Auszahlung der Darlehensvaluta einen\nRückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer erlangt habe. Unabhängig von\nder Bonität dieses Schuldners habe der Beschwerdeführer durch die Auszahlung entgegen der Bestimmungen des Treuhandauftrages verhindert, dass die Darlehensgeberin ohne Mitwirkung des Schuldners auf die dingliche Sicherheit zugreifen könne.\nEine vollständige Kompensation des Vermögensabflusses sollte hier erst dadurch\neintreten, dass der Rückzahlungsanspruch durch eine erstrangige Grundschuld gesichert war, deren Eintragung keine Hindernisse in Form von nicht gezahlten Kosten\nentgegenstanden. Es komme nicht darauf an, ob der Käufer oder der Beschwerdeführer finanziell in der Lage und bereit gewesen seien, die Kosten für die Eintragung\nder Grundschuld zu zahlen. Die Darlehensgeberin habe ausweislich des Treuhandauftrages eine Sicherung ihres Rückforderungsanspruchs durch eine Grundschuld\ngewollt, deren Eintragung nur noch vom Tätigwerden des Grundbuchamtes abhängen sollte und nicht darüber hinaus noch von einem Willensentschluss des Kostenschuldners oder gar eines Dritten.\n\n Der Beschwerdeführer habe auch Vorsatz bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Untreue gehabt. Er habe gewusst, dass bei Auszahlung der\nDarlehensvaluta eine Auflage des Treuhandauftrages noch nicht erfüllt sein konnte\n\n\n\n                                           3/14\n\nund er so die Grenzen seiner Verfügungsbefugnis verletzte. Er habe gewusst, dass\ndurch die Auszahlung vor Erfüllung aller Treuhandauflagen der Rückzahlungsanspruch der Darlehensgeberin sowohl nach den vertraglichen Regelungen als auch\nnach den allgemeinen Bewertungsmaßstäben wirtschaftlich weniger wert gewesen\nsei als eine Forderung, die durch eine eintragungsreife Grundschuld gesichert sei.\nEs liege daher beim Beschwerdeführer direkter Vorsatz vor.\n\n  3. Nachdem der Beschwerdeführer Revision eingelegt hatte, beantragte der Generalbundesanwalt mit Antragsschrift vom 20. Juni 2007, die Revision als unbegründet\nzu verwerfen. Dazu gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 13. Juli\n2007 ab, in der er unter anderem rügte, die festgestellte Vermögensgefährdung sei\nkein Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB, da sich die Gefährdung\nnicht realisiert habe, und es sei kein Vorsatz in Bezug auf die Realisierung der Gefährdung festgestellt worden.\n\n  4. Der Bundesgerichtshof - 3. Strafsenat - hob mit Beschluss vom 17. Juli 2007 das   15\nUrteil des Landgerichts im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf\nund verwarf die weitergehende Revision als unbegründet. Zur Begründung führte der\nBundesgerichtshof aus, die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch habe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Durch seine Pflichtverletzung sei das Vermögen der Darlehensgeberin schadensgleich gefährdet worden\nund ihr ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB entstanden, weil -\nnach Erledigung des Eintragungsantrages vom 17. Dezember 1999 - der Anspruch\nauf Rückzahlung des Darlehens nicht durch eine eintragungsbereite erstrangige\nGrundschuld, der andere Rechte nicht mehr vorgehen konnten, gesichert gewesen\nsei (vgl. § 17, § 18 Abs. 1 GBO). Die Aufhebung des Strafausspruchs erfolge, da aufgrund der Ausführungen des Landgerichts zu besorgen sei, dass die Kammer der\nStrafzumessung den der Darlehensgeberin letztlich erwachsenen Schaden in Höhe\ndes Darlehensbetrages zugrunde gelegt habe. Dies wäre rechtsfehlerhaft, da im Jahr\n2003 die Absicherung des Darlehens durch die Eintragung der erstrangigen Grundschuld erfolgt sei und die Darlehensgeberin somit nachträglich die vereinbarte Sicherheit erhalten habe. Zu dem ihr letztlich entstandenen Schaden wäre es auch\ndann gekommen, wenn der Rückzahlungsanspruch bereits bei der Auszahlung der\nDarlehensvaluta entsprechend der Treuhandvereinbarung gesichert gewesen sei.\n\n                                         II.\n Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer        16\neine Verletzung von Art. 103 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Die Strafvorschrift des § 266 Abs. 1 StGB sei mit dem Bestimmtheitsgebot aus         17\nArt. 103 Abs. 2 GG unvereinbar. Das Tatbestandsmerkmal des „Nachteils“ lasse sich\nin seinem Anwendungsbereich mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht in einer\nrechtsstaatlich noch vertretbaren Form begrenzen. Die verfassungswidrige Konturenlosigkeit dieses Begriffs werde durch die Rechtsprechung zur sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB\n\n\n                                        4/14\n\nbelegt.\n\n  Falls § 266 Abs. 1 StGB noch mit dem Grundgesetz vereinbar sein sollte, verletze      18\njedenfalls die Anwendung der Vorschrift durch die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen Art. 103 Abs. 2 GG. Der Wortlaut des § 266 Abs. 1 StGB trage keine\nVerurteilung wegen der hier in Rede stehenden Handlung. Es fehle an der Zufügung\neines Nachteils. Die Strafbarkeit wegen Untreue für eine im Ergebnis folgenlos gebliebene Handlung zu bejahen, die bei ihrer Vornahme lediglich eine ohne weiteres\nendgültig und ohne Folgewirkungen zu beseitigende Gefährdung einer Vermögensposition verursacht habe, führe dazu, dass aus dem Erfolgsdelikt des § 266 Abs. 1\nStGB ein Gefährdungsdelikt werde und die Strafbarkeit in einen Bereich vorverlagert\nwerde, die allenfalls dem Versuch einer Straftat zuzuordnen wäre. Bei der Auslegung\ndes Tatbestandsmerkmals des Vermögensnachteils müsse jedoch berücksichtigt\nwerden, dass § 266 Abs. 1 StGB ein Erfolgsdelikt sei und sich der Gesetzgeber zudem ausdrücklich gegen eine Versuchsstrafbarkeit in § 266 StGB entschieden habe.\nEin Vermögensnachteil müsse in einer für den Normadressaten nachvollziehbaren\nWeise wirtschaftlich messbar, zumindest aber schätzbar sein, was auf die fehlende\nEintragungsreife der Grundschuld zum Zeitpunkt der Auszahlung der Darlehenssumme von dem Notaranderkonto nicht zutreffe. Durch die grundbuchrechtliche Sperrwirkung des gestellten Eintragungsantrags habe es sich nicht ausgewirkt und auch nicht\nauswirken können, dass die Gerichtskosten erst nachträglich eingezahlt worden seien.\n\n  Außerdem sei im Urteil des Landgerichts kein Vorsatz in Bezug auf die Realisierung    19\nder Gefahr für eine Vermögensposition festgestellt worden, was aber nach der Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2006 - 2 StR\n499/05 - (BGHSt 51, 100) aus rechtsstaatlichen Gründen zwingend geboten sei. Aus\ndiesem Umstand ergebe sich auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen\nRichter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da der 3. Strafsenat die Revision gegen den\nSchuldspruch verworfen habe, könne dies nur auf einer Abweichung von der Entscheidung des 2. Strafsenats zur Rechtsfrage des Vorsatzes bei einer Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB beruhen. Die daraus folgende\nPflicht zur Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2 GVG habe der 3. Strafsenat nicht erfüllt.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             20\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n                                         I.\n 1. Die Strafvorschrift des § 266 Abs. 1 StGB verstößt jedenfalls nicht ohne weiteres   21\n\n\n                                         5/14\n\ngegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG, soweit darin das Tatbestandsmerkmal des Zufügens eines (Vermögens-)Nachteils verwendet wird.\n\n  a) Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn      22\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den\nNormadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 f.>; 78, 374\n<381 f.>; 105, 135 <152 f.>). Das Grundgesetz will auf diese Weise sicherstellen,\ndass jedermann sein Verhalten auf die Strafrechtslage eigenverantwortlich einrichten\nkann und keine unvorhersehbaren staatlichen Reaktionen befürchten muss (vgl.\nBVerfGE 64, 369 <393 f.>; 85, 69 <72 f.>; 95, 96 <131>). Art. 103 Abs. 2 GG sorgt\nzugleich dafür, dass im Bereich des Strafrechts nur der Gesetzgeber abstraktgenerell über die Strafbarkeit entscheidet (vgl. BVerfGE 105, 135 <153>). Das Gebot\nder Gesetzesbestimmtheit bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber gezwungen\nist, sämtliche Straftatbestände ausschließlich mit deskriptiven, exakt erfassbaren\nTatbestandsmerkmalen zu umschreiben (vgl. BVerfGE 48, 48 <56>). Generalklauseln oder unbestimmte, wertausfüllungsbedürftige Begriffe im Strafrecht sind nicht\nvon vornherein verfassungsrechtlich zu beanstanden. Gegen ihre Verwendung bestehen jedenfalls dann keine durchgreifenden Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften\ndesselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhanges, oder\naufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt, so dass der Einzelne die Möglichkeit hat, den durch die Strafnorm geschützten Wert sowie das Verbot bestimmter\nVerhaltensweisen zu erkennen und die staatliche Reaktion vorauszusehen (vgl.\nBVerfGE 45, 363 <371 f.>; 48, 48 <56 f.>; 86, 288 <311>).\n\n b) Daran gemessen ist das Tatbestandsmerkmal des Nachteils noch hinreichend             23\nbestimmt. Die Rechtsprechung erhält ausreichende Vorgaben für die ihr anvertraute\nAuslegung dieses Tatbestandsmerkmals und ist im Übrigen bemüht, den sehr weiten\nTatbestand der Untreue weiter einzugrenzen.\n\n aa) Der „Nachteil“ für das betroffene Vermögen ist ein weiter Begriff, der jedoch einen allgemein verständlichen Bedeutungsgehalt hat. Seinem umgangssprachlichen\nWortsinn nach ist der „Nachteil“ ein „Schaden, Verlust, ungünstige Lage“ (Wahrig,\nDeutsches Wörterbuch, 2001, S. 903) oder „etwas, was sich für jemanden gegenüber\neinem anderen negativ auswirkt, ihn beeinträchtigt, ihm schadet“ (Duden, Deutsches\nUniversalwörterbuch, 5. Aufl. 2003, S. 1120). Bereits nach dem von Jacob und Wilhelm Grimm begonnenen Deutschen Wörterbuch war die übliche Bedeutung von\nNachteil „ein als Minderung, Verschlechterung erscheinendes Übel, überhaupt Schaden, Verlust, Abbruch, Beeinträchtigung“ (Band 7, 1889 <Nachdruck 1984>, Sp.\n184).\n\n\n\n                                         6/14\n\n  bb) Dieser umgangssprachliche Wortsinn stimmt überein mit der Auslegung des Begriffs des Nachteils im Strafgesetzbuch. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur versteht unter dem Nachteil eine durch die Tathandlung verursachte Vermögensminderung. Der Vermögensnachteil ist durch einen Vergleich des\nVermögens, das der Geschädigte vor der Untreuehandlung hatte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Untreuehandlung verfügt, festzustellen (vgl. BGHSt 15,\n342 <343 f.>; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234\n<1235>; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn.\n178; Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 40). Zum Vermögen gehört dabei nach der hierfür maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise\nalles, was in Geldwert messbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR\n571/74 -, NJW 1975, S. 1234 <1235>). Bleibt danach der Vermögensstand nach der\ntreuwidrigen Handlung hinter dem ursprünglichen Vermögensstand zurück, so liegt\nein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB vor.\n\n  cc) Eine vergleichbare Auslegung erfährt der Begriff des (Vermögens-)Schadens im      26\nBetrugstatbestand des § 263 StGB. Das Strafrecht folgt der Überschneidung im\nWortsinn der Begriffe „Nachteil“ und „Schaden“. Nach allgemeiner Meinung entspricht der Begriff des Nachteils in § 266 StGB dem des Schadens in § 263 StGB\n(vgl. BGHSt 15, 342 <343 f.>; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007, § 266 Rn. 17;\nSchünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2005, § 266 Rn. 132;\nPerron, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, § 266 Rn. 39; ebenso für den\nVermögensnachteil in § 253 StGB: BGHSt 34, 394 <395>). Der Vermögensnachteil\nin § 266 Abs. 1 StGB und § 253 Abs. 1 StGB (Erpressung) sowie der Vermögensschaden in § 263 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB (Computerbetrug) sind die\nüberlieferten und durch eine jahrzehntelange Rechtsprechung präzisierten Begriffe\nfür den tatbestandlichen Erfolg der Vermögensdelikte. Bereits der Untreuetatbestand\nin § 266 Abs. 1 des Reichsstrafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 (RGBl I S. 127) enthielt das Tatbestandsmerkmal des Handelns oder Verfügens „zum Nachteile“ des\nAuftraggebers oder der Personen oder Sachen, die der Aufsicht des Täters anvertraut sind, sowie das „Benachteiligen“ der Personen, deren Geschäfte der Täter zu\nbesorgen hat. Die Neufassung des Tatbestands durch das Gesetz zur Änderung\nstrafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 (RGBl I S. 295) gab der Tathandlung\nihren heutigen Inhalt, behielt jedoch das Zufügen eines Nachteils als Taterfolg bei.\n\n  dd) Die Rechtsprechung erhält damit noch ausreichende Vorgaben für die ihr anvertraute Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils. Der Gesetzgeber hat hier\nangesichts der Notwendigkeit, den tatbestandlichen Erfolg in einer Weise zu umschreiben, die alle nach dem Normzweck strafwürdigen Folgen des ungetreuen Handelns erfasst und zudem zukunftsoffen für neue wirtschaftliche Zusammenhänge\nbleibt, einen weiteren Begriff gewählt. Für den einzelnen Bürger ist dabei jedenfalls\ndas Risiko einer Strafbarkeit noch ausreichend deutlich erkennbar.\n\n 2. Die Anwendung des Untreuetatbestands in den hier angegriffenen Entscheidungen verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Auffassung, das Tatbestands-\n\n\n                                         7/14\n\nmerkmal des Vermögensnachteils im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB sei durch den\nvorliegenden Sachverhalt erfüllt, überschreitet nicht die nach Art. 103 Abs. 2 GG zu\nwahrenden Grenzen zulässiger richterlicher Auslegung.\n\n a) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein       29\nVerbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie (vgl. BVerfGK 4, 261\n<265>). Dabei ist Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen. Ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen\nSanktionsnorm hinausgeht (vgl. BVerfGE 71, 108 <115>). Der mögliche Wortsinn\nmarkiert die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 71,\n108 <115>; 87, 209 <224>; 92, 1 <12>). Damit wird jede Auslegung einer Strafbestimmung ausgeschlossen, die den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm erweitert\nund damit Verhaltensweisen in die Strafbarkeit einbezieht, die die Tatbestandsmerkmale der Norm nach deren möglichem Wortsinn nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 85, 69\n<73>).\n\n  b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen gerecht. Die in        30\nihnen gefundene Auslegung des Begriffs „Nachteil“ überschreitet nicht den Wortsinn\nals äußerte Grenze zulässiger richterlicher Auslegung im Strafrecht.\n\n aa) Der Bundesgerichtshof folgt in der hier vorliegenden Revisionsentscheidung der      31\nbisherigen Rechtsprechung zur sogenannten schadensgleichen Vermögensgefährdung als Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB. Diese Auslegung des Nachteilsbegriffs ist mit dem Bestimmtheitsgebot grundsätzlich zu vereinbaren.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB auch dann vorliegen, wenn Vermögenswerte konkret gefährdet sind, so dass nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage eingetreten ist (vgl. BGHSt 44,\n376 <384>; 48, 354 <357>; 51, 100 <113 f.>; „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ oder „Gefährdungsschaden“). Die Auslegung des Nachteilsbegriffs in der Weise, dass auch die schadensgleiche Vermögensgefährdung erfasst wird, wurde aus\nder Rechtsprechung zum Schaden im Betrugstatbestand des § 263 StGB übernommen. Dort wurde zuerst nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ein\nVermögensschaden nicht nur im tatsächlichen Verlust eines Vermögenswertes, sondern schon in der konkreten Gefährdung vermögenswerter Positionen gesehen (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Mai 1998 - 2 BvR\n1385/95 -, NJW 1998, S. 2589 <2590>; BGHSt 21, 112 <113>; 23, 300 <303>). Der\nGefährdungsschaden wird dem endgültigen Schaden in § 266 Abs. 1 StGB wie in\n§ 263 StGB grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BGHSt 51, 100 <120>).\n\n  Das Reichsgericht entschied schon im Jahr 1887, dass auch eine Vermögensgefährdung als ein Schaden im Sinne von § 263 oder als ein Nachteil nach § 266 zu\nqualifizieren ist, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtung bereits gegenwärtig den\nVermögenswert vermindert (vgl. RGSt 16, 1 <11> zu § 263 RStGB; RGSt 16, 77\n<81> zu § 266 RStGB). Die Entwicklung der Vermögensgefährdung in der Recht-\n\n\n                                         8/14\n\nsprechung erfolgte vornehmlich in Fallgruppen, so wenn die Geltendmachung oder\nVerteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird, etwa durch\nSchaffung eines erheblichen Prozessrisikos (vgl. BGHSt 21, 112 <113> zu § 263\nStGB; BGHSt 44, 376 <386>) oder aufgrund unordentlicher Buchführung (vgl. BGHSt\n47, 8 <11>); das Entziehen von Vermögenswerten unter Einrichtung einer „schwarzen Kasse“ als geheimem, keiner tatsächlich wirksamen Zweckbindung unterliegendem Dispositionsfonds, um nach eigenem Gutdünken des Täters über diese Gelder\nzu verfügen (vgl. BGHSt 40, 287 <296>; 51, 100 <113>) oder die Kreditvergabe nach\nunzureichender Bonitätsprüfung, die zu einer über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften hinausgehenden Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs führt (vgl.\nBGHSt 46, 30 <34>; 47, 148 <157>).\n\n bb) Art. 103 Abs. 2 GG steht einer zu weiten Auslegung des Nachteilsbegriffs in        34\n§ 266 Abs. 1 StGB entgegen. Die Abgrenzungen, welche die Rechtsprechung zur\nBestimmung der schadensgleichen Vermögensgefährdung entwickelt hat, halten die\nAuslegung jedoch grundsätzlich noch im zulässigen Rahmen (a.A. Bernsmann, GA\n2007, S. 219 <229>). Diese Abgrenzungen sind jedoch bei der Anwendung des\n§ 266 StGB stets strikt zu beachten, um einer weiteren Aufweichung der Konturen\ndes Nachteilsbegriffs entgegenzuwirken.\n\n  Da Art. 103 Abs. 2 GG sicherstellen soll, dass die abstrakt-generellen Voraussetzungen der Strafbarkeit durch den Gesetzgeber bestimmt werden, muss bei der Auslegung von § 266 Abs. 1 StGB beachtet werden, dass es sich nach der gesetzlichen\nAusgestaltung des Untreuetatbestands um ein Verletzungsdelikt, nicht um ein Gefährdungsdelikt handelt, und der Tatbestand keine Versuchsstrafbarkeit enthält. Eine\nzu weite Einbeziehung von Gefährdungslagen als Vermögensnachteil könnte zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Versuchsbereich führen, die der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen hat (vgl. Riemann, Vermögensgefährdung und Vermögensschaden, 1989, S. 157; Saliger, HRRS, 2006, S. 10 <12>; Bernsmann, GA\n2007, S. 219 <230>; Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006,\n§ 266 Rn. 186; zu diesen Bedenken vgl. auch den 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 51, 100 <121>). Die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für den Untreuetatbestand wurde zuletzt im Jahr 1998 abgelehnt; eine entsprechende im Entwurf für das 6. Strafrechtsreformgesetz vorgesehene Änderung von § 266 Abs. 2\nStGB (vgl. BTDrucks 13/8587, S. 43) wurde nicht in das Gesetz übernommen. Obwohl eine ausgedehnte Vollendungsstrafbarkeit als solche kein Problem der Normbestimmtheit sein muss (vgl. BVerfGK 9, 169 <171>), hängt doch die Annahme eines\n(vollendeten) Nachteils im Rahmen des § 266 Abs. 1 StGB und damit überhaupt die\nFeststellung eines strafbaren Verhaltens von der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals ab, die ihrerseits strikt an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist. Da der Tatbestand der Untreue im Gegensatz zum Betrug nicht das einschränkende subjektive\nTatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht enthält, bewegt sich gerade bei der\nAnwendung des Nachteilsbegriffs auf Vermögensgefährdungen die Auslegung an\nden äußersten noch zulässigen Grenzen (vgl. zu diesbezüglichen Bedenken BGHSt\n\n\n\n                                         9/14\n\n51, 100 <121>).\n\n  Die Rechtsprechung hat entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer bloß abstrakten Gefährdungslage und einer konkreten, schadensgleichen Vermögensgefährdung entwickelt, um zu bestimmen,\nwann eine Gefahrensituation eine solche Intensität erreicht hat, dass sie einer endgültigen Vermögenseinbuße gleichgestellt werden kann. Die erforderliche „Konkretheit“ der Gefahr wird in mehrerer Hinsicht präzisiert. In zeitlicher Hinsicht muss mit\ndem alsbaldigen Eintritt eines entsprechenden endgültigen Schaden zu rechnen sein\n(vgl. BGHSt 40, 287 <296>; vgl. auch Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum\nStGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 199). Ein weiteres Kriterium setzt an der Vermeidemacht des potentiell Geschädigten an. Es muss eine vom Berechtigten nicht mehr zu\nkontrollierende und nur noch im Belieben des Täters stehende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes bestehen (vgl. BGHSt 51, 100 <113>; vgl. auch Schünemann, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2005, § 266 Rn. 146). Eine\nschadensgleiche Vermögensgefährdung kann auch nur dann bejaht werden, wenn\ndie sie begründenden Tatsachen feststehen, nicht aber schon dann, wenn sie nur\nwahrscheinlich oder gar möglicherweise vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 1994 - 2 StR 381/94 -, StV 1995, S. 24 - zu § 263 StGB; vgl. dazu auch Dierlamm, in: Münchener Kommentar zum StGB, 1. Aufl. 2006, § 266 Rn. 196).\n\n  Zudem soll der weitgesteckte Rahmen des äußeren Tatbestands des § 266 StGB              37\neine besonders sorgfältige Feststellung des inneren Tatbestands erforderlich machen (vgl. BGHSt 3, 23 <25>; BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -,\nwistra 2003, S. 463 <464>). Das soll vor allem gelten, wenn lediglich bedingter Vorsatz in Betracht kommt oder der Täter nicht eigennützig gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - 4 StR 571/74 -, NJW 1975, S. 1234 <1236>; BGH, Urteil\nvom 11. November 1982 - 4 StR 406/82 -, NJW 1983, S. 461; BGHSt 47, 295 <302>;\nBGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 188/03 -, wistra 2003, S. 463 <464>).\n\n  cc) Die Annahme eines Vermögensnachteils in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung begegnet im vorliegenden Fall keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken. Der Eintritt eines Nachteils durch die Auszahlung eines noch ungesicherten Darlehensbetrages erfüllt auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der\nschadensgleichen Vermögensgefährdung die Voraussetzungen eines Vermögensnachteils, zumal der Marktwert einer ungesicherten (Darlehens-)Forderung deutlich\nniedriger liegt, als der einer gesicherten.\n\n  Der Bundesgerichtshof sah hier die Auszahlung eines entgegen der Auflagen des           39\nTreuhandauftrages noch ungesicherten Darlehens als Fall der schadensgleichen\nVermögensgefährdung an. Diese erkennbar an der ständigen Rechtsprechung zu\ndiesem Institut orientierte Einordnung ist vertretbar und deshalb von Verfassungs wegen hinzunehmen. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt (noch) nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen Richter zu einem Ergebnis\nführt, über dessen „Richtigkeit“ sich streiten lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; 62, 189\n\n\n\n                                         10/14\n\n<192>). Entscheidend ist, dass das Risiko strafgerichtlicher Verfolgung auf der\nGrundlage eines objektiven Maßstabs, nämlich aus Sicht des Bürgers nicht wirklich\nzweifelhaft sein konnte. Dass dieses Risiko auch von dem Beschwerdeführer erkannt\nworden ist, steht nach den Urteilsfeststellungen außer Frage.\n\n  dd) Wenn ein Notar unter Verletzung des Treuhandauftrages der Darlehensgeberin        40\nein Darlehen auszahlt, obwohl die Bedingung der Sicherstellung einer erstrangigen\nGrundschuld noch nicht erfüllt ist, besteht der Schaden der Darlehensgeberin darin,\ndass sie nur eine ungesicherte und damit in ihrem Wert zweifelhafte Darlehensforderung erhält (vgl. zur entsprechenden zivilrechtlichen Beurteilung BGH, Urteil vom 19.\nMärz 1987 - IX ZR 166/86 -, NJW 1987, S. 3201 <3202>). Für die Annahme einer\nvollwertigen Sicherheit, wie sie im vorliegenden Fall nach den Bedingungen des\nTreuhandauftrages die Ansprüche der Darlehensgeberin sichern sollte, wäre eine\neintragungsbereite erstrangige Grundschuld erforderlich gewesen, deren Eintragung\nan der geforderten Rangstelle nur noch das Tätigwerden des Grundbuchamts voraussetzt. Nach § 17 GBO wirkte der vor Auszahlung des Darlehensbetrages vom Notaranderkonto gestellte Antrag auf Eintragung der Grundschuld zwar rangwahrend,\nda ein früher gestellter Eintragungsantrag erst erledigt sein muss, bevor eine später\nbeantragte Eintragung erfolgen darf. Nachdem der vom Beschwerdeführer gestellte\nAntrag auf Eintragung der erstrangigen Grundschuld aber erledigt worden war, indem\ner mit dem im Verbund gestellten Antrag auf Eigentumsumschreibung zurückgewiesen wurde (vgl. § 16 Abs. 2 GBO), hatte die Darlehensgeberin endgültig einen Darlehensbetrag ohne dingliche Sicherung aus der Hand gegeben. Der Weg wäre für andere Anträge auf Grundschuldeintragung frei gewesen, etwa auch im Wege der\nZwangsvollstreckung durch weitere Gläubiger, welche die erste Rangstelle für die\nDarlehensgeberin blockiert hätten. Die Auszahlung des Darlehens vor Sicherstellung\naller Eintragungsvoraussetzungen für die Grundschuld gefährdete damit das Vermögen der Darlehensgeberin in einer Weise, die zeitnah und unmittelbar in einen endgültigen Vermögensverlust umschlagen konnte. Die Darlehensgeberin hatte mit der\npflichtwidrigen Auszahlung des Darlehens keinen Zugriff mehr auf diesen Vermögenswert. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung der Grundschuld lag\nnicht in ihrer Hand.\n\n Auch die Feststellung des Vorsatzes bezüglich der Herbeiführung eines Vermögensnachteils ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers kommt es dabei nicht darauf an, ob an den bedingten Vorsatz im Fall einer schadensgleichen Vermögensgefährdung weitergehende Anforderungen in der Weise zu stellen sind, dass der Täter die konkrete Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes erkannt und zudem deren Realisierung gebilligt haben\nmuss (so BGHSt 51, 100 <121> (2. Strafsenat); a.A. BGH, Beschluss vom 30. März\n2008 - 1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 <2452>). Eine solche einschränkende\nRechtsauslegung kann gerade dem Bestimmtheitserfordernis aus Art. 103 Abs. 2\nGG Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht jedoch fest, dass\nder Beschwerdeführer auch bezüglich der Herbeiführung eines Vermögensnachteils\n\n\n\n                                        11/14\n\nmit direktem, nicht nur bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Der Vermögensnachteil bestand nach dem Urteil des Landgerichts darin, dass der ungesicherte Darlehensrückzahlungsanspruch wirtschaftlich weniger wert sei als ein Anspruch, der durch eine\neintragungsreife Grundschuld gesichert ist (Urteilsgründe S. 16). Der Beschwerdeführer zahlte den Darlehensbetrag in dem Wissen aus, dass die Kosten für die Eintragung der Grundschuld nicht gezahlt waren und die Eintragung daher ungewiss war\n(Urteilsgründe S. 6). Nach diesen Feststellungen trat die Vermögenseinbuße als effektiver Nachteil bereits mit Auszahlung des noch ungesicherten Darlehens ein, die\nmit Wissen und Wollen des Beschwerdeführers erfolgte. Dies ließ für das Landgericht in einer - zumindest nicht willkürlichen - Weise den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz („dolus directus II. Grades“, Urteilsgründe S. 16)\ngehandelt. Der Bundesgerichtshof beanstandete diese Feststellungen zum Vorsatz\nin seiner Revisionsverwerfung hinsichtlich des Schuldspruchs nicht. Auf die Frage, in\nwelchem Maße der Beschwerdeführer die Möglichkeit des weiteren Geschehensablaufs erkannte und billigte, kam es daher nicht mehr an.\n\n                                           II.\n Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht verletzt.                                              42\n\n 1. Ein Verfahrensbeteiligter kann zwar dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, dass ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht\nwillkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 3, 359 <364>; 9, 213 <215 f.>). Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs nach § 132 Abs. 2 GVG lagen im vorliegenden Fall für den 3. Strafsenat aber\nnicht vor. Nach § 132 Abs. 2 GVG entscheidet der Große Senat für Strafsachen,\nwenn ein Strafsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn\nein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders als ein anderer beantworten möchte und\ndie divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind. Dieselbe\nRechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems\ndie Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann.\n\n  2. Das Urteil des 2. Strafsenats vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - (vgl. BGHSt        44\n51, 100), auf das der Beschwerdeführer hinweist, betraf jedoch eine andere Rechtsfrage, die sich für den 3. Strafsenat in dem hier vorliegenden Fall nicht stellte. Der 2.\nStrafsenat entschied dort, dass bei der Untreue nach § 266 StGB der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens nicht nur Kenntnis des Täters von der konkreten\nMöglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser konkreten Gefahr\nvoraussetze, sondern darüber hinaus eine Billigung der Realisierung dieser Gefahr\n(vgl. BGHSt 51, 100 <121>; fortgeführt in BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 2 StR\n469/06 -, NStZ 2007, S. 704 <705>). Der 2. Strafsenat entschied also allein über die\nAnforderungen an den bedingten Vorsatz eines Gefährdungsschadens. Wie der 2.\nStrafsenat selbst in einer späteren Entscheidung betonte, kommt es dagegen auf den\n\n\n                                          12/14\n\nvom Senat im Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05 - entschiedenen Rechtssatz nicht an, wenn direkter Vorsatz hinsichtlich des Gefährdungsschadens vorliegt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 2 StR 25/07 -, wistra 2007, S. 306 <307>).\nIm vorliegenden Fall hatte der 3. Strafsenat jedoch über einen Fall des direkten Vorsatzes zu entscheiden. Das Landgericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der\nBeschwerdeführer den Vermögensnachteil mit direktem Vorsatz herbeiführte (Urteilsgründe S. 6, 16). Diese Feststellungen ließ der Bundesgerichtshof unbeanstandet und legte sie seiner Revisionsentscheidung zugrunde.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   45\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. März 2009 - 2 BvR 1980/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. März 2009 - 2 BvR 1980/07 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090310_2bvr198007.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr198007\n\n\n\n\n                                       14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-1980-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":25},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-1980-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:08.315645+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-10/2-bvr-1980-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-10","dockets":["2 BvR 1980/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr198007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr198007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2009 – 2 BvR 1980/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-1980-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/266","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266","label":"§ 266 StGB","mentions":25},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":11},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":7},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StGB/253","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"253","label":"§ 253 StGB","mentions":2},{"id":"GBO/16","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"16","label":"§ 16 GBO","mentions":1},{"id":"GBO/17","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"17","label":"§ 17 GBO","mentions":1},{"id":"GBO/18","law":"GBO","abbreviation":"GBO","ref":"18","label":"§ 18 GBO","mentions":1},{"id":"StGB/263a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263a","label":"§ 263a StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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