{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr004909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"2 BvR 49/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 49/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2008 - 1 StR\n         568/08 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. August 2007- 24 KLs 603\n          Js 12569/05 - AK 5/05 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an die Erhebung           1\neiner Verfahrensrüge sowie die Frage, in welcher Art und Weise Verfahrensverzögerungen bei der Strafzumessung zu kompensieren sind.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Mannheim mit Urteil vom 30. August 2007 wegen Bankrotts in drei Fällen, Betruges in zehn Fällen, Kreditbetruges in\nsechs Fällen und Untreue in fünf Fällen sowie Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Landgericht führte zur Strafzumessung aus, die seit den Taten vergangene Zeit, die Verfahrensdauer sowie eine der\nJustiz anzulastende Verfahrensverzögerung von drei Jahren und zwei Monaten seien\nstrafmildernd zu berücksichtigen. Die Ermittlungen in diesem Verfahren hätten bei\nder Staatsanwaltschaft ein Jahr lang geruht. Außerdem seien zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung zwei Jahre und zwei Monate verstrichen.\nDies kompensiere die Strafkammer mit einem prozentualen Abschlag auf alle Einzelstrafen und die daraus zu bildende Gesamtstrafe von 20%.\n\n 2. Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer unter anderem, dass eine weitere         3\nVerfahrensverzögerung von sieben Monaten bei der Zustellung des Urteils zu be-\n\n\n                                          1/9\n\nrücksichtigen sei und nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen\nvom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - wegen der Verfahrensverzögerung ein Teil der\nverhängten Strafe für verbüßt erklärt werden müsse. Außerdem seien Beweisanträge fehlerhaft zurückgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision\nunter Bezugnahme auf den Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom\n18. November 2008 als unbegründet und führte ergänzend aus, die Verfahrensrüge\neiner unzureichenden Kompensation der Verfahrensverzögerung sei nicht formgerecht erhoben, weil der Beschwerdeführer nichts zum Gesamtablauf des Verfahrens\nmitgeteilt habe, sondern nur zum Zustellungszeitraum nach Verkündung des Urteils.\nDer Gesamtverlauf des Verfahrens lasse sich auch nicht den Urteilsgründen entnehmen, in denen nur die als Verfahrensverzögerung zugrunde gelegten Zeiträume von\neinem Jahr bei der Staatsanwaltschaft sowie von zwei Jahren und zwei Monaten\nzwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung genannt seien. Dabei\nhabe das Landgericht bereits zu weitgehend eine Verfahrensverzögerung angenommen, da in der Zeit zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung\nauch prozessrechtlich vorgesehene Handlungen und Fristen gelegen hätten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Anwendung der\nStrafzumessungslösung anstelle der Vollstreckungslösung beschwert sei. Die Strafkammer habe dem Beschwerdeführer einen zu hohen Strafabschlag gewährt, indem\nsie einen Abschlag von 20% nicht nur bei der Gesamtstrafe, sondern zuvor bereits\nbei den Einzelstrafen vorgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass bei nicht\nreduzierten Einzelstrafen eine höhere Gesamtstrafe als schuldangemessen angesehen worden wäre, da in diesem Fall insbesondere die Einsatzstrafe bereits drei Jahre\nbetragen hätte.\n\n                                         II.\n Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer         4\neine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n Das Landgericht habe Beweisanträge des Beschwerdeführers fehlerhaft zurückgewiesen. Einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur\nBilanz für das Jahr 1999 habe die Kammer wegen eigener Sachkunde zurückgewiesen, ohne diese zu belegen, obwohl sich im Urteil die fehlerhafte Beurteilung durch\ndas Landgericht offenbart habe. Ein weiterer Beweisantrag sei mit der Begründung\nzurückgewiesen worden, es komme auf die Beweisbehauptung nicht mehr an, nachdem das Gericht die Verfolgung wegen des entsprechenden Anklagevorwurfs gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO beschränkt habe. Dabei habe das Gericht aber zwei verschiedene\nAnklagevorwürfe verwechselt; ihm sei insoweit auch kein rechtliches Gehör gewährt\nworden. Die Kompensation der Verfahrensverzögerung im Urteil sei nicht ausreichend. Nach Verkündung des Urteils sei das Verfahren bei der Urteilszustellung\nnochmals um sieben Monate verzögert worden. Ein Strafabschlag von 20% sei für eine Gesamtverzögerung von mindestens 45 Monaten zu gering, auch im Vergleich mit\nanderen Entscheidungen des Landgerichts Mannheim. Außerdem hätte anstelle der\n\n\n                                         2/9\n\nStrafzumessungslösung die Vollstreckungslösung angewendet werden müssen, wie\nes der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 17. Januar 2008 -\nGSSt 1/07 - entspreche und wodurch eine frühere Haftentlassung möglich wäre. Die\nvorliegende Revisionsentscheidung des 1. Strafsenats weiche insoweit auch von der\nRechtsprechung des 3. Strafsenats ab, weswegen die Sache dem Großen Senat hätte vorgelegt werden müssen. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sei eine besondere Härte für den Beschwerdeführer, der inzwischen wieder zwei Unternehmen aufgebaut habe.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             6\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im\nÜbrigen unbegründet.\n\n 1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Zurückweisung seiner Beweisanträge wendet, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Grundsatz der Subsidiariät.\n\n  a) Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach          8\nMöglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden\n(vgl. BVerfGE 63, 77 <78>). Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem Vorbringen sachlich auseinandersetzt\n(vgl. BVerfGE 91, 93 <107>). Dies hat der Beschwerdeführer versäumt, da seine Verfahrensrüge nicht die Begründungsanforderungen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllte und daher als unzulässig verworfen wurde.\n\n  b) Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge als unzulässig begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsschutzgarantie verbietet den Gerichten zwar, bei Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen\neingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar\noder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 112, 185 <208> m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat jedoch hier die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspringenden Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht willkürlich überspannt.\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert ein Rügevorbringen, welches das Revisionsgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Revisionsbegründung über die Schlüssigkeit einer Verfahrensrüge zu befinden (vgl. BVerfGE 63, 45 <70>; 112, 185 <212>).\nDer Beschwerdeführer rügte mit der Revision die Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überschuldung der Gesellschaft. In diesem Beweisantrag wurde auf die Jahresabschlüsse der Firmen F. und\nB. sowie die „Ausführungen des Wirtschaftsreferenten H.“ Bezug genommen, die angeblich fehlerhaft seien und deshalb der Annahme einer Überschuldung der Gesell-\n\n\n                                          3/9\n\nschaft nicht zugrunde gelegt werden dürften. Da der Beschwerdeführer mit seiner\nRevisionsbegründung den Jahresabschluss der Firma B. und die Ausführungen des\nWirtschaftsreferenten H. überhaupt nicht und den Jahresabschluss der Firma F. nur\nteilweise vorgelegt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die\nVerfahrensrüge aus diesem Grund verworfen hat.\n\n c) Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag wegen der Einstellung des         10\nzugehörigen Anklagevorwurfs „Nr. 4“ als unerheblich zurückgewiesen, dabei aber\ndiesen mit einem nicht eingestellten Anklagevorwurf verwechselt, hat der Beschwerdeführer innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht erhoben und damit gegen\nden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstoßen. Der Beschwerdeführer behauptete dies erstmals in der späteren Stellungnahme vom 12.\nNovember 2008 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts.\n\n 2. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in         11\nseinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG, soweit darin über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu entscheiden war.\n\n  a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes fordert die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert nicht\nnur die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs überhaupt, sondern auch eine\nDurchsetzung innerhalb so kurzer Zeit, dass die Rechtsgemeinschaft die Strafe noch\nals Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 73). Unnötige\nVerfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage;\nsie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse\nan einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess, weil die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl. BVerfGE 57, 250\n<280>). Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches\nVerfahren, was bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs von den Strafverfolgungsbehörden zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGK 2, 239 <246 f.>). Es verletzt den Beschwerdeführer hier jedoch nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren, dass ihm für die gerügte weitere Verfahrensverzögerung von sieben Monaten\nbei der Zustellung des Urteils keine zusätzliche Kompensation durch die Revisionsentscheidung gewährt wurde.\n\n  b) Der Beschwerdeführer hat bezüglich dieser Rüge den Rechtsweg vor Erhebung          13\nseiner Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß erschöpft, da die entsprechende Verfahrensrüge in der Revision als unzulässig verworfen wurde. Auf die Frage, wann eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schon aufgrund der Sachrüge zu prüfen ist und wann eine Verfahrensrüge erforderlich ist, kommt es hier nicht\nan, da der Beschwerdeführer eine weitere Verzögerung nach Verkündung des angefochtenen Urteils rügt. Die hier vom Bundesgerichtshof angewendeten Anforderun-\n\n\n\n                                         4/9\n\ngen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge für die Feststellung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen verletzen den Beschwerdeführer auch nicht in seinem\naus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch\nauf wirksamen Rechtsschutz. Der Bundesgerichtshof hat die bereits oben unter 1.b)\ngenannten Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge nicht willkürlich\nüberspannt.\n\n  Im Rahmen der Erhebung einer Verfahrensrüge bei einer überlangen Verfahrensdauer sind an Umfang und Genauigkeit der Ausführungen hohe Anforderungen zu\nstellen, da dem Revisionsgericht ein detailliertes und wirklichkeitsgetreues Bild des\nVerfahrensablaufs zu bieten ist. Nur dann ist es in der Lage, allein anhand der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt und welche Folgen diese hat. Ob eine mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, richtet sich nach den besonderen\nUmständen des Einzelfalls, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind,\nsind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte\nZeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands\nsowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Als rechtsstaatswidrig können nur\nsolche Verfahrensverzögerungen angesehen werden, die ihre Ursache im Bereich\nder Strafverfolgungsbehörden haben und nicht dem Beschuldigten - unter Beachtung\nseiner Verfahrensrechte - zuzurechnen sind. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst, sei es auch durch zulässiges Prozessverhalten, verursacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats\nvom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 90). Die als Voraussetzung einer\nsolchen Gesamtwürdigung zu stellenden Anforderungen an die Darlegung im Rahmen der Verfahrensrüge dürfen hiernach zwar nicht überspannt werden, so dass es\ninsbesondere bei einem jahrelang währenden Verfahren nicht erforderlich ist, jeden\nErmittlungsschritt anzuführen. Jedoch muss ein realistischer Überblick gewährt werden. Der Bundesgerichtshof stellt dabei zutreffend darauf ab, dass es nicht Aufgabe\ndes Revisionsgerichts ist, das Aktenwerk selbst auf Verzögerungen durchzusehen\noder auch nur in Teilabschnitten zu sichten, um die allgemein unter Hinweis auf zeitliche Eckdaten aufgestellte Behauptung einer Verzögerung zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03 -, NStZ 2004, S. 504).\n\n  Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Bundesgerichtshof die Revisionsbegründung, die sich auf die Darstellung des Verfahrens zwischen Urteilsverkündung\nund Zustellung des Urteils beschränkt, nicht als ausreichend ansah. Die Mitteilung in\nder Revisionsbegründung, das schriftliche Urteil sei am 15. Oktober 2007 zu den Akten gelangt, seine Zustellung jedoch erst am 6. Mai 2008 verfügt und am 27. Mai\n2008 ausgeführt worden, genügt daher nicht für die Prüfung, ob dadurch eine weitere\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist.\n\n\n\n                                          5/9\n\n  c) Zudem ist in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der sich der Bundesgerichtshof inhaltlich anschloss, auch dargelegt, dass die Rüge des Beschwerdeführers in der Sache keinen Erfolg hätte. Auch wenn man hier von einer weiteren Verzögerung von sieben Monaten ausginge, erforderte dies demnach keine zusätzliche\nKompensation im Strafausspruch, weil das Landgericht bereits für die vor Urteilsverkündung eingetretene Verfahrensverzögerung einen unangemessen hohen Strafabschlag gewährt hat. Das Landgericht hatte demnach zum einen den Zeitraum der\nVerzögerung zu weit bemessen, da es die gesamte Zeit zwischen Anklageerhebung\nund Urteilsverkündung als Verfahrensverzögerung einordnete, obwohl in dieser Zeit\ngesetzlich vorgeschriebene Verfahrenshandlungen vorgenommen und Mindestfristen eingehalten werden mussten. Außerdem hatte das Landgericht dem Beschwerdeführer rechtsfehlerhaft bereits eine doppelte Strafmilderung gewährt, indem es einen Abschlag von 20 % auf die an sich verwirkten Einzelstrafen und nochmals bei der\nGesamtstrafe vornahm, und ihn nicht wegen eines besonders schweren Falles des\nBetruges verurteilt, obwohl das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB -\nVermögensverlust großen Ausmaßes - hier erfüllt war.\n\n  Daher geht auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde ins Leere, der vom Landgericht vorgenommene Strafabschlag sei zu gering und benachteilige ihn im Vergleich mit der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der des Landgerichts Mannheim. Der in einer früheren Entscheidung des\nLandgerichts Mannheim vorgenommene Strafabschlag von 50% bei einer Verfahrensverzögerung von zwei Jahren, auf den der Beschwerdeführer zum Vergleich hinweist, wurde bereits vom Bundesgerichtshof als unangemessen hoch gerügt und hatte nur deswegen Bestand, weil allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte (BGH,\nBeschluss vom 20. März 2008 -1 StR 488/07 -, NJW 2008, S. 2451 <2454>).\n\n d) Es verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2      18\nAbs. 2 Satz 2 GG, dass die Verfahrensverzögerung durch eine Strafmilderung und\nnicht durch einen Abschlag bei der Vollstreckung der Strafe kompensiert wurde. Die\nverfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen\nGerichte und Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts\nunter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Die in der Rechtsprechung jahrzehntelang praktizierte Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen\nbei der Strafzumessung ist eine verfassungsgemäße Form der Kompensation (vgl.\nBVerfGK 1, 269 <280>; 2, 239 <247>). Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat zwar entschieden, solche Verfahrensverzögerungen künftig nicht\nbei der Strafzumessung zu berücksichtigen, sondern dadurch zu kompensieren, dass\nein Teil der Strafe im Urteil für bereits vollstreckt erklärt wird (BGH, Beschluss vom\n17. Januar 2008 - GSSt 1/07 -, NJW 2008, S. 860). Für den Großen Senat war dabei\nmaßgeblich, dass die Strafzumessungslösung an ihre Grenzen stößt, wenn gesetzliche Mindeststrafen unterschritten werden müssen, um eine angemessene Kompensation für Verfahrensverzögerungen zu gewähren. Im Übrigen hielt der Große Senat\neine Trennung der Strafzumessung, die allein durch Unrecht und Schuld bestimmt\n\n\n\n                                          6/9\n\nwerden soll, von der Kompensation des erlittenen Verfahrensunrechts für sachgerechter (a.a.O., S. 863 f.). Diese Entscheidung ändert jedoch nichts an der verfassungsrechtlichen Bewertung der bisherigen Lösung. Für Übergangsfälle wie den hier\nvorliegenden, in dem das erstinstanzliche Urteil noch vor der Entscheidung des Großen Senats unter Anwendung der Strafzumessungslösung erging, ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Urteil, das im Übrigen keine den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält, nicht deshalb aufgehoben wird,\num den Strafausspruch von der Strafzumessungs- auf die Vollstreckungslösung umzustellen.\n\n 3. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen einer unterlassenen Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen vor.\n\n  Ein Verfahrensbeteiligter kann seinem gesetzlichen Richter zwar dadurch entzogen      20\nwerden, dass der Senat eines obersten Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage\nan den Großen Senat willkürlich außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 3, 359 <363>; 9, 213\n<215 f.>; 13, 132 <143>; 19, 38 <43>; stRspr). Ein willkürliches Unterlassen der Vorlage nach § 132 Abs. 2 GVG durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist hier\njedoch nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Strafsenats abweichen will. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor,\nwenn ein Strafsenat dieselbe Rechtsfrage anders als ein anderer beantworten möchte und die divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind. Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der\nanwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann.\n\n  Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in einem Übergangsfall, in dem      21\nein Urteil noch vor der Entscheidung des Großen Senats unter Anwendung der Strafzumessungslösung ergangen war, den Strafausspruch aufgehoben, damit stattdessen die Vollstreckungslösung angewendet wird (BGH, Beschluss vom 13. Februar\n2008 - 3 StR 563/07 -, NStZ-RR 2008, S. 168; nicht vergleichbar dagegen BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07 -, NStZ 2008, S. 478, da das Urteil dort auch\naufgrund der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde). Die vorliegende Entscheidung des 1. Strafsenats, die das\nangefochtene Urteil aufrechterhält, beruht aber nicht auf einer davon abweichenden\ntragenden Rechtsansicht. Die Strafsenate prüfen vielmehr bei der Frage, wie in solchen Übergangsfällen zu entscheiden ist, im Einzelfall, ob der Angeklagte durch das\nergangene Urteil beschwert ist und ob andererseits das Verschlechterungsverbot des\n§ 358 Abs. 2 StPO einer Abänderung des Strafausspruchs im Sinne der Vollstreckungslösung im konkreten Fall entgegensteht. Im Fall des 3. Strafsenats war entscheidend, dass der Nachteil einer höheren Strafe durch die Möglichkeit einer früheren Entlassung auf Bewährung ausgeglichen wurde. Im hier vorliegenden Fall des 1.\nStrafsenats lag dagegen insoweit eine besondere Konstellation vor, als das Landgericht fehlerhaft eine zu hohe Strafmilderung vorgenommen hatte. Es hatte den ge-\n\n\n                                         7/9\n\nsamten Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Beginn der Hauptverhandlung als\nder Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung gewertet und außerdem einen doppelten Strafabschlag bei Einzelstrafen und Gesamtstrafe vorgenommen. Der 1. Strafsenat ging daher davon aus, dass bei einer Aufhebung des Strafausspruchs eine\nerheblich höhere Strafe ausgeurteilt werden müsste. Auch wenn diese maximal in\nHöhe der alten Gesamtstrafe hätte vollstreckt werden dürfen, hätten doch der Nachteil durch das mit einer deutlich höheren Strafe verbundene erhöhte Unrechtsurteil\nsowie weitere, für die Zukunft noch nicht vollständig absehbare Nachteile im Ergebnis zu einer Verschlechterung für den Beschwerdeführer geführt. Soweit andere Vorschriften an die Höhe der verhängten Strafe anknüpfen, wie zum Beispiel § 66 StGB\nfür die Sicherungsverwahrung, kann die Verhängung einer höheren Strafe mit erheblichen Nachteilen verbunden sein.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß             22\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 23\n\n                Broß                 Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. März 2009 - 2 BvR 49/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                10. März 2009 - 2 BvR 49/09 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090310_2bvr004909.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr004909\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-49-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-49-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:07.896060+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-10/2-bvr-49-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-10","dockets":["2 BvR 49/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr004909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.2bvr004909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2009 – 2 BvR 49/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/2-bvr-49-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:07.896060+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}