{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.1bvr265005","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-03-10","aktenzeichen":"1 BvR 2650/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2650/05 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M…\n\ngegen a) das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom\n         5. März 2004 - (2) 6 EVY 13/03 AHG NW -,\n\n      b) das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer\n         Hamm vom 11. Juni 2003 - EV 701/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Eichberger,\n                                Masing\n\nam 10. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm\nvom 11. Juni 2003 – EV 701/01 – und das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2004 – (2) 6 EVY 13/03 AGH NW – verletzen\ndie Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Anwaltsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine anwaltsgerichtliche Verurteilung.\n\n                                       I.\n 1. a) Die Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin im Bezirk des Oberlandesgerichts   2\nH. Im Jahr 2000 war sie selbst vor dem Amtsgericht R. auf Zahlung von 150 DM für\neine Transportleistung in Anspruch genommen worden. Die Gegenseite wurde von\n\n\n                                       1/10\n\nder Rechtsanwältin K. vertreten. In dem Verfahren nahm sie auf einen von dieser gestellten Antrag mit Schriftsatz an das Amtsgericht mit folgenden Worten Stellung:\n\n„Die Ausführungen zeugen von bemerkenswerter fachlicher Inkompetenz. (…)“.                3\n\n  In einem weiteren, unmittelbar an die Prozessbevollmächtigte der Klägerseite gerichteten Schreiben äußerte sie:\n\n„Ich gehe davon aus, dass Sie des Lesens kundig sind und in der Lage sind, den            5\nKostenfestsetzungsbeschluss zu lesen. Notfalls können Sie sich durch einen juristisch Kundigen erklären lassen, wer wem was schuldet. (…)“.\n\n Diesen Sachverhalt zeigte ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei der Rechtsanwältin K.         6\nbei der Rechtsanwaltskammer H. an und bat um standesrechtliche Überprüfung. Daneben bat er darum zu prüfen, ob der Internetauftritt der Beschwerdeführerin zulässig\nsei. Die Rechtsanwaltskammer leitete wegen der angezeigten Äußerungen ein Beschwerdeverfahren gegen die hiesige Beschwerdeführerin ein. Nachdem diese mehreren Aufforderungen zur Stellungnahme gem. § 56 Abs. 1 BRAO nicht nachgekommen war, drohte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ihr an, ein Zwangsgeld\ngegen sie festzusetzen. Daraufhin äußerte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2001 an die Rechtsanwaltskammer wie folgt:\n\n„In vorbezeichneter Angelegenheit teile ich mit, dass ich keine Veranlassung zu einer Stellungnahme sehe. Im Übrigen kann man sich eine Stellungnahme ohnehin\nsparen, da es Ihnen in jeder Hinsicht an Objektivität mangelt. Das Einzige, was Sie\nproduzieren, sind vorgefasste ‚Beschlüsse’ in erstklassiger Reißwolfqualität.\n\nDer Sache nach ist es so, dass ich von Frau K. beleidigt und verleumdet wurde.            8\nSelbstredend ist dies kein Grund für eine vor Parteilichkeit aus jedem Knopfloch triefende Kammerbesetzung, dagegen vorzugehen. Im Wiederholungsfalle werde ich\nder Dame das Maul zu stopfen wissen.\n\nIch beanstande ihren ‚Beschluss', an dem ein Herr K. mitgewirkt hat. Herr K. hat wegen Nazi-Sprüchen seinen Posten als Kreisdirektor in R. verloren. Ich lehne es\ngrundsätzlich ab, mich mit solchen Personen abzugeben.“\n\n  b) Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft H. der      10\nBeschwerdeführerin daraufhin mit, dass sie auf Anregung des Vorstandes der\nRechtsanwaltskammer ein anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe. Hierauf erwiderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2001 an die Generalstaatsanwaltschaft. Darin erklärte sie, dass sie der\nRechtsanwaltskammer nicht freiwillig angehöre, sondern es sich um eine Zwangsmitgliedschaft handele, die sie für nicht mehr zeitgemäß halte, und führte sodann wörtlich aus:\n\n„Wie die historischen Ereignisse im 3. Reich zeigen, sind die Berufskammern diejenigen, die mit besonderem Eifer gegen Menschenrechte verstoßen und die ihnen\neingeräumten Befugnisse dazu missbrauchen, unliebsame Konkurrenten, die sie\n\n\n                                         2/10\n\naus Standesdünkel verlogen ‚Kollegen’ nennen, aus dem Wege zu räumen. Insoweit unterscheidet sich die Anwaltskammer H. in keiner Hinsicht von anderen Berufskammern.“\n\n  Außerdem wies sie darauf hin, dass sich die Rechtsanwältin K. ihrerseits unsachlich     12\nverhalten habe, indem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Amtsgericht behauptet habe, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, 150 DM zu bezahlen. Überdies habe sich die Rechtsanwältin in einem Schriftsatz an das Gericht\nebenfalls unsachlich zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin geäußert. Dass die Rechtsanwaltskammer dennoch nur Anlass sehe, gegen\nsie, nicht aber gegen ihre Berufskollegin vorzugehen, zeuge von der Einseitigkeit und\nder Parteilichkeit der Kammer. Schließlich machte sie geltend, dass sie lediglich von\nihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht habe, weshalb ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht gegeben sei.\n\n  Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 teilte die Generalstaatsanwaltschaft H. dem         13\nVorstand der Rechtsanwaltskammer H. mit, dass sie eine anwaltsgerichtliche Maßnahme gegen die Beschwerdeführerin nicht für angebracht halte. Das Verfahren betreffe eine Streitigkeit zweier Rechtsanwältinnen, die beide in ihrer Wortwahl „nicht\ngerade sanft“ miteinander umgegangen seien, wobei das auslösende Moment offenbar die Äußerung der Rechtsanwältin K. in der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2000 gewesen sei. Es sei daher beabsichtigt, das Verfahren gem. § 153\nStPO einzustellen. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zeigte sich hiermit in Bezug auf die wechselseitigen Vorwürfe der Rechtsanwältinnen einverstanden. Demgegenüber hielt er im Hinblick auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Juli\n2001 und vom 19. November 2001 ein Anwaltsgerichtsverfahren für notwendig.\n\n c) Die Generalstaatsanwaltschaft schuldigte die Beschwerdeführerin daraufhin an,         14\ndurch die oben zitierten Äußerungen in den Schreiben vom 19. Juli und 19. November 2001 gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben. Darauf, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Rechtsanwaltskammer zur\nStellungnahme zunächst nicht entsprochen hatte, bezog sich die Anschuldigungsschrift nicht.\n\n  2. a) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 11. Juni 2003 erteilte das Anwaltsgericht   15\nfür den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. der bereits mehrfach einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführerin aufgrund der Äußerungen in beiden Stellungnahmen einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 7.000 €. Zur Begründung führt es\naus, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihren schriftlichen Äußerungen unsachlich\nverhalten, ohne dass ihr dazu Anlass gegeben worden sei, und damit gegen ihre anwaltlichen Berufspflichten verstoßen. Die Äußerungen seien anmaßend und beleidigend.\n\n  b) Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem ebenfalls angegriffenen Urteil\nvom 5. März 2004 zurück. Die Beschwerdeführerin habe gegen das in § 43a Abs. 3\n\n\n                                          3/10\n\nBRAO geregelte Sachlichkeitsgebot verstoßen. Als unsachlich in diesem Sinne seien\ninsbesondere herabsetzende Äußerungen anzusehen, zu denen andere Beteiligte\noder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben hätten. Bei den Äußerungen der\nBeschwerdeführerin habe es sich um solche herabsetzenden Äußerungen gehandelt, die die Grenze zur strafrechtlichen Beleidigung überschritten hätten.\n\n c) Die Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss           17\nvom 14. November 2005.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung       18\nihres Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) geltend. Die Anwaltsgerichte hätten bei ihren Entscheidungen die einschlägige Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts, insbesondere die Entscheidung BVerfGE 76, 171 missachtet. Auch in anderen Fällen habe die Rechtsanwaltskammer H. gegen sie, die Beschwerdeführerin, in parteilicher Weise Unrechtsentscheidungen gefällt. Die Voraussetzungen einer strafbaren Beleidigung seien nicht gegeben, ebenso wenig habe sie\nUnwahrheiten verbreitet oder sich ohne von der Rechtsanwaltskammer H. gegebenen Anlass herabsetzend geäußert. Zudem meint sie, die Rechtsanwaltskammer\nhätte im vorliegenden Fall gar nicht entscheiden dürfen, weil sie selbst Adressat der\nangeblichen Beleidigung sei. Der Anwaltskammer mangele es an Objektivität.\n\n 4. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Präsident der Rechtsanwaltskammer H. hatten Gelegenheit\nzur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur              20\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei\nder Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 <50 ff.>; 93, 266 <292 ff.>) sowie die verfassungsrechtlichen Grenzen des inzwischen in § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO ausdrücklich normierten Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 76, 171 [zur Rechtslage vor Inkrafttreten\ndes § 43a BRAO]; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10.\nJuli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35, und vom 15. April 2008 – 1 BvR 1793/\n07 –, NJW 2008, S. 2424).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Die\ngeltend gemachte Grundrechtsverletzung ist gewichtig, weil die Beschwerdeführerin\nmit einer schwerwiegenden anwaltsgerichtlichen Maßnahme belegt wurde. Bei dem\n\n\n                                         4/10\n\nVerweis gem. § 114 Abs. 1 Nr. 2 BRAO handelt es sich bereits um eine erhebliche\nDisziplinarstrafe (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 114 Rn. 12). Der\nVerweis hat zur Folge, dass der mit ihm belegte Rechtsanwalt für die Dauer von fünf\nJahren nicht zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer (vgl. § 66 Nr. 3 BRAO) und\nzur Satzungsversammlung (vgl. § 191b Abs. 3 BRAO) gewählt und zum Mitglied der\nAnwaltsgerichte berufen (vgl. § 94 Abs. 3, § 103 Abs. 2, § 108 Abs. 1 BRAO) werden\nkann. Hinzu kommt, dass der Verweis hier gem. § 114 Abs. 2 BRAO mit einer Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) in nicht nur geringfügiger Höhe (7.000 €) verbunden\nwurde.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1           23\nSatz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die in dem anwaltsgerichtlichen Ausgangsverfahren gegenständlichen Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit. Es handelt sich\njedenfalls überwiegend um Werturteile, die unbeschadet ihrer polemischen Qualität\ndem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen.\n\n  b) Allerdings ist die der Verurteilung zugrundeliegende Vorschrift des § 43a Abs. 3   25\nBRAO ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 10. Juli 1996 – 1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35, und vom\n15. April 2008 – 1 BvR 1793/07 –, NJW 2008, S. 2424). Die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnorm ist Sache der dafür zuständigen Anwaltsgerichte. Jedoch ist\ndie wertsetzende Bedeutung des durch die einfachgesetzliche Vorschrift eingeschränkten Grundrechts auch auf der Ebene der Rechtsanwendung zu gewährleisten\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 93, 266 <292>; stRspr). Ein Grundrechtsverstoß, den\ndas Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt insbesondere dann vor, wenn\ndas Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss überhaupt nicht berücksichtigt oder\nunzutreffend eingeschätzt hat und die Entscheidung auf der Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>).\n\n  In der Regel ist der Ausstrahlungswirkung durch eine im Rahmen der gesetzlichen       26\nTatbestandsmerkmale vorzunehmende Abwägung zwischen dem Gewicht der\nGrundrechtsbeeinträchtigung einerseits und der Bedeutung des von dem angewandten Gesetz geschützten Rechtsguts andererseits Rechnung zu tragen. In Fällen, in\ndenen die Zulässigkeit einer Äußerung in Frage steht, ist Ausgangspunkt dieser Abwägung die zutreffende Deutung des Aussageinhalts. Bereits auf dieser Ebene sind\ndie Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>;\n107, 275 <281>; stRspr). Auch die sich hieraus speziell für die Anwendung des anwaltsrechtlichen Sachlichkeitsgebots ergebenden Grenzen hat das Bundesverfassungsgericht bereits bezeichnet (vgl. BVerfGE 76, 171 <191 ff.>). Als Folgerungen\naus dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit beanspruchen diese Maßstäbe, auch\nwenn in Bezug auf die Rechtslage vor der gesetzlichen Normierung des Sachlich-\n\n\n\n                                         5/10\n\nkeitsgebots in § 43a BRAO formuliert, nach wie vor Gültigkeit.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen werden ihnen nicht gerecht. Die Entscheidungsgründe beider angegriffener Urteile erschöpfen sich im Wesentlichen darin, die\nder Beschwerdeführerin vorgeworfene Äußerung zu referieren und sie ohne nähere\nBegründung als „anmaßend und beleidigend“ zu bewerten. Diese Ausführungen lassen auf keiner Stufe der Normanwendung erkennen, dass die Gerichte sich der hierbei zu beachtenden Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 GG bewusst waren.\n\n  So legen beide Urteile schon nicht offen, von welcher Deutung der inkriminierten       28\nÄußerungen sie ausgehen. Hierzu hätte allerdings mindestens hinsichtlich eines\nTeils der durch die Gerichte als ehrverletzend beurteilten Äußerungen Anlass bestanden. So hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausgeführt, dass ihre\nAussage zu Menschenrechtsverstößen durch die Rechtsanwaltskammern durch Vorkommnisse aus der Zeit des Nationalsozialismus belegt sei. Vor diesem Hintergrund\nhätte es nahe gelegen zu erwägen, ob die Stellungnahme, die die Beschwerdeführerin in dem anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren abgegeben hat, auch dahingehend verstanden werden konnte und zugunsten der Beschwerdeführerin musste (vgl.\nBVerfGE 114, 339 <349>), dass die Organe der Rechtsanwaltskammern sich ihrer eigenen Vergangenheit bewusst sein und ihre Befugnisse gegenüber ihren Mitgliedern\nmit besonderem Augenmaß wahrnehmen sollten. Zwar ist die Behauptung, die Berufskammern verstießen mit besonderem Eifer gegen Menschenrechte, in der Zeitform des Präsens formuliert. Da aber ein gegenwärtiges Geschehen nicht sinnvoll\ndurch historische Vorkommnisse belegt werden kann („Wie die historischen Ereignisse […] zeigen…“), erscheint ein dahingehendes Verständnis der Äußerung, dass der\nRechtsanwaltskammer H. oder ihrem Vorstand in seiner derzeitigen Besetzung aktuelle Menschenrechtsverstöße vorgeworfen werden, jedenfalls nicht als derartig zwingend, dass die Gerichte auf eine Erörterung der dargestellten Alternativdeutung verzichten konnten.\n\n Für die Deutung der Äußerungen und vor allem für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit     29\nkann es zudem auf die Ermittlung von deren Anlass und Vorgeschichte ankommen.\nAuch hierzu fehlt es an jeglichen Feststellungen. Insbesondere lassen die Urteile keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu früheren\ndurch die Rechtsanwaltskammer gegen sie betriebenen Verfahren sowie zu dem Zustandekommen des Verfahrens, in dem die inkriminierten Äußerungen erfolgten, erkennen.\n\n Auch fehlt es an jeglicher Abwägung der einschlägigen Grundrechtspositionen.            30\nZwar begegnet der Ausgangspunkt der Gerichte, wonach ein Verstoß gegen das\nSachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO dann vorliege, wenn die Äußerung eines Rechtsanwalts die Grenze zu einer strafbaren Ehrverletzung überschreite, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken; sie entspricht vielmehr gerade der der gesetzlichen Normierung dieser Standespflicht zugrunde liegenden Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 76, 171 <193>). Jedoch genügt die Fest-\n\n\n\n                                         6/10\n\nstellung, dass die Äußerungen der Beschwerdeführerin beleidigend gewesen seien\nund den Straftatbestand des § 185 StGB erfüllt hätten, nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Gerichte hätten vielmehr erwägen müssen, ob der Beschwerdeführerin der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB zur Seite steht, weil sie\ndie Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen getan hat (vgl. BVerfGE\n93, 266 <291>). Im Rahmen der Tatbestandsmerkmale dieser Norm hätten sie der\nwertsetzenden Bedeutung der Grundrechte der Beschwerdeführerin durch eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen Geltung verschaffen müssen.\n\n  Dies war hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die der Beschwerdeführerin     31\nvorgeworfenen Äußerungen als Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren wären. Denn eine solche Schmähung, die regelmäßig zu einem Zurücktreten des\nRechts auf Meinungsfreiheit führt, ist von den Gerichten weder hinreichend begründet worden, noch sind die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Äußerung als Schmähkritik anzusehen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <282>; 93, 266 <294>), vorliegend von sich aus\noffensichtlich. Hiernach stellt auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik nicht\nohne Weiteres eine Schmähung dar. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der\nPerson im Vordergrund steht. So liegt der Fall hier aber nach dem von den Gerichten\nfestgestellten Sachverhalt nicht, denn die Beschwerdeführerin kritisiert, wenn auch in\nscharfer, womöglich überzogener Form aus Anlass zweier gegen sie geführter berufsrechtlicher Verfahren eine angeblich voreingenommene Haltung der Rechtsanwaltskammer H. Die ihr vorgeworfenen Äußerungen fielen somit innerhalb einer\nSachauseinandersetzung um das Gebaren einer Körperschaft des öffentlichen\nRechts (vgl. § 62 Abs. 1 BRAO), deren Pflichtmitglied die Beschwerdeführerin ist (vgl.\n§ 60 Abs. 1 Satz 2 BRAO) und deren Jurisdiktion sie in gewissem Umfang unterliegt\n(vgl. § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Danach erscheint die Annahme von Schmähkritik hier\ndeshalb eher fernliegend, weil bei Äußerungen, die sich als Kritik an der Ausübung\nhoheitlicher Gewalt darstellen, der Meinungsfreiheit ein besonderes Gewicht zukommt; denn das Grundrecht ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der\nMachtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl. BVerfGE\n93, 266 <293>).\n\n  Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Aussagen nicht          32\nin der typischen Stellung einer die Interessen ihres Mandanten vertretenden Rechtsanwältin, sondern jeweils als Betroffene im Rahmen eines gegen sie geführten berufsgerichtlichen Verfahrens getan hat. Wieweit sich dieser Umstand auf die Bindung\nan das Sachlichkeitsgebot auswirkt, ist eine Frage des einfachen Rechts, die hier\nnicht zu entscheiden ist (vgl. hierzu BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom\n26. Mai 1986 – AnwZ (B) 11/86 –, juris; Feuerich/Weyland, a.a.O., § 56 Rn. 19). Verfassungsrechtlich waren die Fachgerichte aber jedenfalls gehalten zu erwägen, ob\ndas Gewicht der auf Seiten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigenden rechtlich\n\n\n\n                                         7/10\n\ngeschützten Interessen vorliegend durch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips\nerhöht war. Denn die hieraus und aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgende Befugnis, sich in einem gerichtlichen Verfahren wirkungsvoll zu verteidigen, erfordert\nneben institutionellen Vorkehrungen auch, dass der Bürger gegenüber den Organen\nder Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, diejenigen Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 23. Juni 1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29 und vom 11.\nApril 1991 – 2 BvR 963/90 –, NJW 1991, S. 2074 <2075>). Hieraus folgt, dass ein\nVerfahrensbeteiligter im „Kampf um das Recht“ auch starke, eindringliche Ausdrücke benutzen darf, um seine Rechtsposition zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171\n<192>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juli 1996 –\n1 BvR 873/94 –, NStZ 1997, S. 35 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16.\nMärz 1999 – 1 BvR 734/98 –, NJW 2000, S. 199 <200>), zumal wenn es sich um Äußerungen handelt, die lediglich gegenüber Verfahrensbeteiligten abgegeben werden,\nohne dass sie Außenstehenden zur Kenntnis gelangen. Dabei kommt es nicht darauf\nan, ob er seine Kritik auch anders hätte formulieren können, denn auch die Form der\nMeinungsäußerung unterliegt grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten\nSelbstbestimmung (vgl. BVerfGE, 54, 129 <138 f.>; 76, 171 <192>).\n\n  Die Gerichte hätten daher der Frage nachgehen müssen, ob die Beschwerdeführerin die inkriminierten Formulierungen wählen durfte, um sich wirksam gegen die Androhung des Zwangsgeldes zur Wehr zu setzen und ihre Rechte in dem anschließend eingeleiteten anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen.\nHierbei hätten sie zwar keineswegs zwingend zu einer Freisprechung der Beschwerdeführerin kommen müssen. Das Ergebnis der erforderlichen Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Auch soweit aus\ndem Rechtsstaatsprinzip eine Privilegierung von Äußerungen folgt, die der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, gilt diese\nnicht unbegrenzt, sondern nur insoweit, als die fragliche Äußerung zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich sowie der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni\n1990 – 2 BvR 674/88 –, NJW 1991, S. 29 und vom 11. April 1991 – 2 BvR 963/90 –,\nNJW 1991, S. 2074 <2075>).\n\n Da aber auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte bei Beachtung        34\nder Bedeutung und Tragweite der Grundrechte, insbesondere der Meinungsäußerungsfreiheit der Beschwerdeführerin zu einem anderen Ergebnis gekommen wären,\nberuhen die angegriffenen Entscheidungen auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Defiziten.\n\n 4. Der hier nicht angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2005, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin\nverworfen hat, wird mit der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen gegenstandslos.\n\n\n                                        8/10\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n               Papier             Eichberger             Masing\n\n\n\n\n                                      9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. März 2009 - 1 BvR 2650/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. März 2009 - 1 BvR 2650/05 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090310_1bvr265005.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.1bvr265005\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/1-bvr-2650-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 191b","ref_norm":"191b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/1-bvr-2650-05","retrieved":"2026-07-10 10:58:07.652469+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-10/1-bvr-2650-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-03-10","dockets":["1 BvR 2650/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.1bvr265005","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090310.1bvr265005"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2009 – 1 BvR 2650/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-10/1-bvr-2650-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm\nvom 11. 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