{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090309.2bvr012009","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-09","aktenzeichen":"2 BvR 120/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 120/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom\n         10. Dezember 2008 - 15 B 1702/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober\n          2008 - 1 L 1581/08 -,\n\n       c) den Beschluss des Rates der Gemeinde S., der in der Sitzung vom 18.\n          September 2008 unter dem Tagesordnungspunkt 15 a) und b) getroffen\n          worden ist\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Feststellung des Verlustes eines Gemeinderatssitzes und den Ausschluss mit sofortiger Wirkung von der Ratsarbeit.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist seit 1973 - mit Ausnahme des Zeitraums vom 15. August 2006 bis zum 15. November 2006 - mit seinem Hauptwohnsitz in der Gemeinde\nS. gemeldet, wo er eine Wohnung unterhält und eine Anwaltskanzlei betreibt. 1999\nheiratete er. Seine Ehefrau ist mit ihrem Hauptwohnsitz in H. gemeldet. Bei der Kommunalwahl 1999 wurde der Beschwerdeführer in den Rat der Gemeinde S. gewählt.\nIm Jahre 2000 wurde die gemeinsame Tochter geboren, die in H. einen Kindergarten\nbesucht. Bei der Kommunalwahl 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut in den\n\n\n                                         1/8\n\nRat der Gemeinde S. gewählt.\n\n  2. Im März 2006 beantragte die SPD-Ratsfraktion eine Überprüfung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde infolge der Überprüfung am 14. August 2006 aus dem Melderegister in S. gestrichen und am 25. September 2006 mit Hauptwohnsitz in das Melderegister von H. aufgenommen. Seine\nEhefrau erklärte am 7. November 2006, sie und der Beschwerdeführer lebten seit\ndem 29. Juli 2006 dauernd getrennt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Wirkung vom 16. November 2006 wieder in das Melderegister der Gemeinde S. aufgenommen.\n\n  Der Rat der Gemeinde S. stellte am 18. September 2008 gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 KWahlG NW fest, dass der Beschwerdeführer seinen Sitz im Gemeinderat verloren habe, weil ein Hauptwohnsitz im Wahlgebiet als Wählbarkeitsvoraussetzung\nnicht im gesetzlich geforderten Umfang habe nachgewiesen werden können. Ferner\nbeschloss der Rat der Gemeinde S. gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit\n§ 40 Abs. 4 KWahlG NW, dass der Beschwerdeführer bis zur Rechts- beziehungsweise Bestandskraft der Entscheidung mit sofortiger Wirkung nicht an der Arbeit der\nVertretung teilnehmen dürfe.\n\n  3. Der Beschwerdeführer erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Sitzverlust, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragte er, den Rat im Wege\neiner einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig an den Sitzungen und der\nArbeit der Vertretung teilnehmen zu lassen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2008 zurück.\nDer Beschwerdeführer sei bereits bei der Kommunalwahl 2004 und jedenfalls bis\nzum 29. Juli 2006 (Trennungszeitpunkt laut Erklärung der Ehefrau) nicht wählbar gewesen. Die Wählbarkeit setze gemäß § 12 Abs. 1 KWahlG NW eine Hauptwohnung\nim Wahlgebiet voraus. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG NW sei die Hauptwohnung\neines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebe,\ndie vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Diese liege in H., weil die Tochter\ndort den Kindergarten besuche. Hätten sich dementsprechend Ehefrau und Tochter\nvorwiegend in H. aufgehalten, wäre es lebensfremd, anzunehmen, dass sich nicht\nauch der Beschwerdeführer zumindest zeitweise dort - etwa an den Wochenenden -\naufgehalten habe, denn ein Getrenntleben werde erst ab dem 29. Juli 2006 behauptet. Da sich die Frage der Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG NW zweifelsfrei klären lasse, bedürfe es keiner Anwendung von § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6\nMeldeG NW. Zwar sei die Wählbarkeit nicht erst „nach der Wahl“ im Sinne von § 44\nKWahlG NW weggefallen. Da der anfängliche Mangel der Wählbarkeit jedoch schwerer wiege als ein nachträglicher Wegfall, habe die Maßnahme auf § 44 KWahlG NW\nanalog gestützt werden können.\n\n 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines „passiven Wahl-\n\n\n\n                                         2/8\n\nund Teilhaberechts“, in das - da § 44 KWahlG NW weder direkt noch analog anwendbar sei - ohne Rechtsgrundlage willkürlich eingegriffen werde. Die Anwendung der\nmelderechtlichen Definition der Hauptwohnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG\nNW bei der Verneinung seiner Wählbarkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 KWahlG NW\nverletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 6, Art. 11 und Art. 3 Abs. 1 GG. § 16\nAbs. 2 Satz 2 MeldeG NW selbst verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, könne aber verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass für die Frage seiner Hauptwohnung im wahlrechtlichen Sinne - wie bei Ledigen - nicht auf die von seiner Familie, sondern gemäß § 16 Abs. 2 Sätze 5 und 6 MeldeG NW auf die von ihm selbst\nvorwiegend genutzte Wohnung abgestellt werde, die in der Gemeinde S. liege. Seine Beweisangebote und Mittel der Glaubhaftmachung zur Feststellung seiner Hauptwohnung seien nicht beachtet worden. Dies verstoße gegen sein Recht auf ein faires\nVerfahren und das Willkürverbot.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie                  7\nunzulässig ist.\n\n  1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Rates der Gemeinde S. vom 18. September 2008 unter a) des Tagesordnungspunktes 15 über den Verlust des Ratsmandats des Beschwerdeführers gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 KWahlG NW richtet, ist\nbereits der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erschöpft. Er hat insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO eine Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht\nerhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Rates der Gemeinde S. vom 18. September 2008 unter b) des Tagesordnungspunktes 15 über den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Arbeit der Vertretung gemäß § 44 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit\n§ 40 Abs. 4 KWahlG NW sowie die Beschlüsse des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet.\n\n  a) Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem „passiven Wahl- und Teilhaberecht“          10\nverletzt sieht, das er aus Art. 1, Art. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 GG herzuleiten sucht, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht nicht zur\nSeite (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).\n\n  Die angegriffenen Beschlüsse werden mit einer bei der Kommunalwahl 2004 bereits           11\nfehlenden Wählbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne von § 12 Abs. 1 KWahlG\nNW begründet, die jedenfalls bis zum 29. Juli 2006 angedauert haben soll. Der Beschwerdeführer wendet sich somit gegen die Versagung seines passiven Wahlrechts\nauf kommunaler Ebene.\n\n Die das passive Wahlrecht gewährleistenden Grundsätze der Allgemeinheit und                12\nGleichheit der Wahl werden bei Wahlen auf kommunaler Ebene durch das Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet. Während die Verletzung der Wahlrechts-\n\n\n                                           3/8\n\ngrundsätze bei Bundestagswahlen mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden\nkann (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG in Verbindung mit Art. 38\nAbs. 1 Satz 1 GG), fehlt eine vergleichbare Gewährleistung, wenn es um die Durchsetzung dieser Grundsätze bei allgemeinen politischen Wahlen und Abstimmungen\nim Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG auf der Ebene der Länder geht. Art. 38 GG\nerfasst unmittelbar nur die Wahlen zum Deutschen Bundestag. Eine analoge Anwendung auf Wahlen in den Ländern scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen\nVerfassungsräume von Bund und Ländern aus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7>). Dies gilt\nauch, wenn - wie hier - Mitglieder kommunaler Vertretungen Verletzungen ihrer Mitwirkungsrechte geltend machen, die nur aus der Wahl zur Vertretung folgen können\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2\nBvR 315/05 -, NVwZ-RR 2005, S. 494 f.).\n\n Zwar verlangt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auch bei politischen Wahlen in den\nLändern gelten. Die Länder haben diesem Verfassungsgebot bei der Regelung des\nWahlrechts zu ihren Länderparlamenten und auf kommunaler Ebene zu genügen.\nDem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition. Das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch nicht über die in Art. 2 Abs. 1\nGG verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit als subjektives Recht eingefordert werden. Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG\nscheidet auch ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG\naus (vgl. BVerfGE 99, 1 <7 ff.>).\n\n Die Länder genießen im Rahmen ihrer Bindung an die Grundsätze des Art. 28 GG          14\nim staatsorganisatorischen Bereich Autonomie. In diesem Bereich dürfen sie das\nWahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst regeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 14. Januar 2008 - 2 BvR 1975/07 -, DVBl 2008, S. 236 <238>). Die Länder gewährleisten auch den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99,\n1 <7 ff.>).\n\n  Zwar kann der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte          15\nVerletzung seiner passiven Wahlrechtsgleichheit über den auf Länderebene gewährleisteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hinaus keinen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsschutz erlangen. Gemäß Art. 75 Nr. 1, Art. 33 NW Verf in Verbindung mit § 12 Nr. 2 VGHG NW kann der Verfassungsgerichtshof des Landes\nNordrhein-Westfalen nur bei der Feststellung, dass ein Abgeordneter des nordrheinwestfälischen Landtags seine Mitgliedschaft verloren hat, angerufen werden, nicht\nhingegen bei der Feststellung, dass ein Gemeinderatsmitglied seinen Sitz im Gemeinderat verloren hat und vorläufig von der Ratsarbeit ausgeschlossen wird. Die\nMöglichkeit einer Individualverfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht vorgesehen.\nDies ist von Verfassungs wegen nicht geboten; Art. 19 Abs. 4 GG verbürgt keinen\n\n\n                                         4/8\n\nsubjektiven verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 99, 1 <19>;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Januar 2008 - 2 BvR\n1975/07 -, DVBl 2008, S. 236 <241>).\n\n  Soweit - wie hier seitens des Beschwerdeführers in Bezug auf § 16 Abs. 2 Satz 2      16\nMeldeG NW - ein von den Verwaltungsgerichten angewandtes Landesgesetz für verfassungswidrig gehalten wird, ist eine verfassungsgerichtliche Kontrolle auf anderem\nWege eröffnet. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht die\nMöglichkeit der Vorlage eines für verfassungswidrig gehaltenen Landesgesetzes an\nden Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen nach Art. 100 Abs. 1\nGG in Verbindung mit § 12 Nr. 7 VGHG NW wegen eines Verstoßes gegen die Landesverfassung und an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG\nwegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz. Bei Meinungsverschiedenheiten\noder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung entscheidet der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß\nArt. 75 Nr. 3 NW Verf in Verbindung mit § 12 Nr. 6 VGHG NW auch auf Antrag der\nLandesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtags. Darüber hinaus\nkönnen im Wege der Normenkontrollklage gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG die Bundesregierung, jede Landesregierung (vgl. dazu BVerfGE 83, 37 <49>) oder ein Quorum des Bundestages bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz eine\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen. Sowohl bei der abstrakten als auch bei der konkreten Normenkontrolle handelt es sich um von subjektiven\nBerechtigungen unabhängige, objektive Verfahren zum Schutz der Verfassung (vgl.\nBVerfGE 20, 350 <351>; 46, 34 <36>; 83, 37 <49>).\n\n b) Ob der Beschwerdeführer bei der Entscheidung über seine fehlende Wählbarkeit       17\ndurch die Anwendung der melderechtlichen Definition der Hauptwohnung gemäß\n§ 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG NW in seinen Grundrechten aus Art. 6, Art. 11, Art. 3\nAbs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird, ist im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu prüfen. Der Beschwerdeführer wendet sich insoweit gegen die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals der Wählbarkeit (Hauptwohnung im Wahlgebiet). Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen der\nWählbarkeit betrifft unmittelbar die Frage einer Verletzung des passiven Wahlrechts\ndes Beschwerdeführers, die aus den genannten Gründen einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen ist.\n\n Das Verwaltungsgericht wird sich insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils         18\ndes Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (- VerfGH 13/95 -, NJW\n1998, S. 525), das weder im verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Erwähnung gefunden hat, mit\nden verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen\nhaben. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat in dem genannten Urteil entschieden, dass die uneingeschränkte Übernahme des melderechtlichen Begriffs der\nHauptwohnung im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG - der dem § 16 Abs. 2 Satz 2\n\n\n                                         5/8\n\nMeldeG NW gleichlautet - für den zur Begründung des aktiven und passiven Wahlrechts erforderlichen Wohnsitz mit den landesverfassungsrechtlich gewährleisteten\nGrundsätzen der Allgemeinheit der Wahl, dem besonderen Schutz von Ehe und Familie sowie dem Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten sowie von Bürgern mit Kindern gegenüber Kinderlosen nicht vereinbar ist.\nRegelmäßig könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Bürger am Ort der\nmelderechtlichen Hauptwohnung seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Erfordernisse\ndes Wahlrechts geböten es jedoch, dass die von der Regel abweichenden Fälle nicht\nignoriert würden. Diese seien daher aus Rechtsgründen des Landeswahlrechts, nicht\netwa des Melderechts, als Zweifelsfälle im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 5 MRRG anzusehen und entsprechend zu lösen. Von einem derartigen wahlrechtlichen Zweifelsfall sei auszugehen, wenn ein Bürger geltend mache, an einem anderen Ort als dem\nder Familienwohnung seinen Lebensmittelpunkt zu haben (vgl. ThürVerfGH, Urteil\nvom 12. Juni 1997, a.a.O., S. 528 f.).\n\n c) Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Fachgerichte hätten „seine Beweisangebote bzw. Mittel der Glaubhaftmachung“ zur Feststellung seiner Hauptwohnung nicht\nbeachtet, ist die Verfassungsbeschwerde sowohl unzulässig, wenn mit diesem Einwand eine fehlerhafte Würdigung seiner Mittel der Glaubhaftmachung geltend gemacht, als auch, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103\nAbs. 1 GG gerügt werden soll.\n\n  In beiden Fällen genügt die Verfassungsbeschwerde bereits nicht den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer\nzeigt nicht auf, welche Mittel der Glaubhaftmachung in welcher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt oder nicht beachtet worden sein sollen, und hat die in der Antragsschrift an\ndas Verwaltungsgericht aufgeführten Mittel der Glaubhaftmachung auch nicht vorgelegt.\n\n  Bei einer Auslegung des Einwands als Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wäre die Verfassungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob eine Verletzung\ngrundrechtsgleicher Gewährleistungen in abschließend von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden Kommunalwahlstreitigkeiten im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann (ablehnend BVerfGE 96, 231 <244> bei abschließend\nvom Landesverfassungsgericht zu entscheidenden landesverfassungsrechtlichen\nStreitigkeiten) - zudem deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer zuvor nicht\nvon dem zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehörenden\nRechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO Gebrauch gemacht hat. In\ndiesem Fall würde sogar allein die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt führen. Denn werden - wie hier -\nneben der Verletzung rechtlichen Gehörs weitere Grundrechtsverletzungen gerügt,\nso bietet die Anhörungsrüge dem Gericht zugleich die Gelegenheit, auch diese verfassungsrechtlichen Mängel zu beseitigen, selbst wenn sie mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGK 5, 337\n<339> m.w.N.).\n\n\n                                          6/8\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG             22\nabgesehen.\n\n 4. Mit der Nichtannahme wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung   23\ngegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               24\n\n              Voßkuhle             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. März 2009 - 2 BvR 120/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                9. März 2009 - 2 BvR 120/09 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090309_2bvr012009.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090309.2bvr012009\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-09/2-bvr-120-09","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27904","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"NW_27904","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"NW_27904","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-09/2-bvr-120-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:07.482726+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-09/2-bvr-120-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-09","dockets":["2 BvR 120/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090309.2bvr012009","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090309.2bvr012009"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.03.2009 – 2 BvR 120/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-09/2-bvr-120-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"NW_27904/44","law":"NW_27904","abbreviation":"NW_27904","ref":"44","label":"§ 44 NW_27904","mentions":5},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/28","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"28","label":"Art 28 GG","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":3},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":3},{"id":"NW_27904/12","law":"NW_27904","abbreviation":"NW_27904","ref":"12","label":"§ 12 NW_27904","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"NW_27904/40","law":"NW_27904","abbreviation":"NW_27904","ref":"40","label":"§ 40 NW_27904","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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