{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090305.2bvr182405","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-05","aktenzeichen":"2 BvR 1824/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1824/05 -\n\n                                     In dem Verfahren\n                                           über\n                               die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          des Herrn G ... ,\n\n2.          des Herrn G ... ,\n\n3.          der Frau G ... ,\n\n4.          des Herrn G ... ,\n\n5.          des Herrn G ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kurt Groenewold und Koll.,\n                   Heußweg 35, 20255 Hamburg -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 2005 - 2 Bf 430/03 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2003 - 17 VG\n   3339/2001 -,\n\n     den Widerspruchsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. Juli\n     2001 - RA 5 - 952/99 -,\n\n     den Widerspruchsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 21. Januar 2000,\n\n     den Änderungsbescheid Nr. 3 der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. August 1999 - E/BA3/00191/96 -,\n\n     den Änderungsbescheid Nr. 2 der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Mai\n     1999 - E/BA3/00191/96 -,\n\n     den Änderungsbescheid Nr. 1 der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25.\n     März 1999 - E/BA3/00191/96 -,\n\n     den Baugenehmigungsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg vom 12.\n     Juni 1997 - E/BA3/191/96 -,\n\n     mittelbar gegen\n     §§ 48, 49 Hamburger Bauordnung - HBauO\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Osterloh\n\n\n\n                                           1/14\n\n                                 und die Richter Mellinghoff,\n                                 Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Heranziehung zu Ausgleichsbeträgen für         1\nStellplätze gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hamburgischen Bauordnung in der\nFassung vom 27. September 1995 (HBauO).\n\n 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer und Bauherren eines Geschäfts- und            2\nWohnungsbauprojekts. Auf einem Teil des Baugrundstücks hatte zuvor eine Garagenhalle gestanden, die den umliegenden Grundstücken zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung gedient hatte. Um das zu sichern, waren 1960 bis 1977 Baulasten eingetragen worden, derentwegen insgesamt 113 Stellplätze bereitzustellen waren. Im\nBaugenehmigungsverfahren für das neue Projekt wurde die Schaffung weiterer Stellplätze gefordert. Es ergingen neben der Baugenehmigung drei Änderungsbescheide,\ndie die Zahl der erforderlichen, der herstellbaren und der abzulösenden Stellplätze\nbetrafen. Nachdem die Richtwerte für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs (sogenannte Globalrichtlinien) geändert worden waren, hob der Widerspruchsbescheid\nvom 30. Juli 2001 den vorhergehenden Änderungsbescheid auf, soweit ein über\n352.000,00 DM hinausgehender Stellplatzablösebetrag festgesetzt worden war, und\nwies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach den Globalrichtlinien ergebe sich eine Zahl von 132 notwendigen Stellplätzen. Von den 225 tatsächlich hergestellten\nPlätzen könnten 113 wegen bestehender Verpflichtungserklärungen nicht als Folgeeinrichtungen des Bauvorhabens angesehen werden. Die Behauptung, diese würden\nnicht mehr benötigt, sei unsubstantiiert. Die Vorlage einfacher Verzichtserklärungen\nder betroffenen Grundstückseigentümer genüge nicht. Es wäre der Nachweis erforderlich gewesen, dass ein entsprechender Stellplatzbedarf nicht mehr bestehe. Mithin seien 20 notwendige Stellplätze nicht hergestellt. Dafür sei gemäß § 49 Abs. 1\nHBauO ein Ausgleichsbetrag je Stellplatz von 17.600,00 DM zu zahlen.\n\n 2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Die Stellplatzverpflichtung aus Baulasten      3\nsei erloschen, weil Gebäude abgerissen und Verzichtserklärungen von Grundstückseigentümern eingeholt worden seien. Die Beschwerdeführer machten, soweit die derzeit geltenden Bestimmungen zur Höhe des Ausgleichsbetrages angewendet werden\nsollten, eine unzulässige Rückwirkung geltend. § 49 HBauO sei verfassungswidrig.\nDer Ausgleichsbetrag sei eine Steuer und keine zulässige Sonderabgabe. Der Freien\nund Hansestadt Hamburg fehle die Gesetzgebungskompetenz. Die Anforderungen\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit von Son-\n\n                                        2/14\n\nderabgaben seien nicht erfüllt. Es bestehe die Gefahr, dass allgemeine Staatsaufgaben finanziert würden. Stellplätze würden mit dem eingenommenen Geld nicht bereitgestellt. Es komme dem öffentlichen Nahverkehr und dem Bau von Fahrradwegen zugute. Nicht der ruhende Verkehr, sondern der gesamte Straßenverkehr solle\nentlastet werden. Damit werde von dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck der Stellplatzpflicht des § 48 HBauO, an deren Stelle der Ausgleichsbetrag trete, abgewichen.\nDie Bauherren seien keine homogene Gruppe und hätten keine besondere Finanzierungsverantwortung. Die Errichtung eines Gebäudes verursache das Verkehrsaufkommen nur mittelbar. Soweit die Mittelverwendung allgemein der Reduktion des\nVerkehrsaufkommens dienen solle, erfolge sie nicht gruppennützig. Die Ausgleichsabgabe schöpfe keinen Vorteil ab, jedenfalls dann nicht, wenn, wie in dem Stadtteil,\nin dem das Bauvorhaben liege, die Schaffung von Stellplätzen durch Rechtsverordnung untersagt sei. Gegenüber denen, die Stellplätze schaffen könnten und nicht den\nöffentlichen Personennahverkehr und den Fahrradverkehr fördern müssten, würden\ndie Beschwerdeführer ungleich behandelt.\n\n  3. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 2. Oktober 2003 ab.          4\nRechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtung seien § 48 Abs. 1 und 3, § 49 HBauO\nin Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze (AusgleichsbetragsG). Soweit im Widerspruchsbescheid 132 erforderliche Stellplätze errechnet worden seien, beruhe das\nauf einer unrichtigen Rechtsanwendung der Behörde, die sich jedoch zugunsten der\nBeschwerdeführer ausgewirkt habe; richtigerweise seien 176 Plätze zu fordern gewesen. Von den 225 tatsächlich hergestellten Stellplätzen müssten aufgrund der\nBaulasten 113 abgerechnet werden. Die Baulasten bestünden fort, weil sie allein mit\nLöschung im Baulastenverzeichnis aufgrund Verzichts der Behörde hätten untergehen können. Eine Vereinbarung mit den Eigentümern begünstigter Grundstücke genüge nicht. Im Übrigen sei Voraussetzung für einen Verzicht der Behörde, dass ein\nöffentliches Interesse am Fortbestand der Baulast nicht mehr gegeben sei. Der diesbezügliche Vortrag der Beschwerdeführer sei unsubstantiiert; es fehle der Nachweis,\ndass der Stellplatzbedarf nicht mehr bestehe. Der Ausgleichsbetrag sei für jeden\nnicht hergestellten Stellplatz in Höhe von 17.600,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag\nergebe sich aus derjenigen Vorschrift, deren zeitlicher Anwendungsbereich hier eröffnet sei. Ihre Anwendbarkeit bedeute keine unzulässige Rückwirkung.\n\n  § 49 HBauO sei verfassungsgemäß. Die Gesetzgebungskompetenz ergebe sich                5\naus Art. 70 Abs. 1 GG. Die Norm betreffe das dem Bund nicht zugewiesene Bauordnungsrecht und nicht das Bodenrecht oder den Straßenverkehr. Es handle sich um\nkeine Steuer oder Vorzugslast, sondern um eine Sonderabgabe. Sie diene nicht der\nDeckung eines allgemeinen Finanzbedarfs, sondern der Schaffung eines Ausgleichs\nfür die ausnahmsweise Gestattung, die Stellplatzpflicht nicht zu erfüllen. Eine Gegenleistung oder ein Vorteil würden den Abgabenpflichtigen nicht gewährt. Die Sonderabgabe genüge den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen. Sie erfülle\neine besondere Sachaufgabe, nämlich die Entlastung der Straßen vom ruhenden\n\n\n\n                                         3/14\n\nVerkehr. Die Stellplatzpflicht bezwecke, dass der durch das Bauvorhaben verursachte Kraftfahrzeugverkehr auf geeignete Stellplätze umgelenkt und so eine Gefahrenlage, die ohne Stellplätze entstehen würde, verhindert werde. Die Bauherren würden\nverpflichtet, selbst Stellplätze zu schaffen oder die Verpflichtung durch eine dem gleichen Zweck dienende Zahlung abzulösen. Die Bauherren seien insoweit eine homogene gesellschaftliche Gruppe, die zu dem verfolgten Zweck eine größere Sachnähe\nals die Allgemeinheit aufweise. Sie verursachten den mit ihrem Vorhaben verbundenen zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr und seien ordnungsrechtlich als Zweckveranlasser für die Verhinderung von Beeinträchtigungen verantwortlich. Da in § 49\nAbs. 2 HBauO festgelegt sei, dass die Ausgleichsbeträge nur für die Bereitstellung\nvon Kraftfahrzeug- und Fahrradstellplätzen, Verbindungen zwischen Parkplätzen und\nHaltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, Parkleitsystemen, Einrichtungen\ndes öffentlichen Personennahverkehrs und Radverkehrsanlagen verwendet werden\ndürften, sei die gruppennützige Verwendung sichergestellt. Die Maßnahmen dienten\nsämtlich der Entlastung des ruhenden Verkehrs. Es handle sich um eine durch das\ngesteigerte Verkehrsaufkommen in Städten mit dichter Innenstadtbebauung gebotene Weiterentwicklung der Ablöseverpflichtung. Durch Förderung des Individualverkehrs könnten die innerstädtischen Verkehrsprobleme nicht mehr gelöst werden. Die\nMittelverwendung sei geeignet, die Erreichbarkeit von Bauvorhaben zu verbessern,\nund bringe damit Vorteile für die Bauherren.\n\n  Die Regelung sei mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Ein Eingriff liege vor, weil die Verwirklichung der Baufreiheit an eine Verpflichtung geknüpft werde. Es handle sich jedoch um eine als Surrogat für die Stellplatzpflicht wie diese zulässige Inhalts- und\nSchrankenbestimmung. Die Heranziehung zum Ausgleichsbetrag bewirke eine\nGleichbehandlung mit den Bauherren, die Stellplätze herstellen müssten, und ermögliche es, die Baufreiheit in Situationen zu gewährleisten, in denen wegen der Unmöglichkeit der Bereitstellung der erforderlichen Stellplätze die Genehmigung des Vorhabens an sich ausscheiden würde. Angesichts des Zwecks, die Straßen von dem\ndurch die einzelnen Bauvorhaben ausgelösten ruhenden Kfz-Verkehr zu entlasten,\nsei die Maßnahme verhältnismäßig. Insbesondere wäre eine Verwendung der Mittel\nallein zur Schaffung anderweitiger Stellplätze unter den Bedingungen des Großstadtverkehrs nicht gleich geeignet, den Zweck zu erreichen. Im Hinblick auf die den Bauherren entstehenden Vorteile sei die Belastung angemessen. Art. 3 Abs. 1 GG werde\nnicht verletzt, da gerade eine Gleichbehandlung mit Bauherren, die die erforderlichen\nStellplätze tatsächlich herstellen müssten, erreicht werde.\n\n 4. Die Beschwerdeführer beantragten die Zulassung der Berufung. Das Urteil des             7\nVerwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführer wiederholten das Klagvorbringen und ergänzten, das Verwaltungsgericht habe kein rechtliches Gehör gewährt, weil es übersehen habe, dass die Behörde die Beschwerdeführer davon abgehalten habe, konkrete Nachweise über das Entfallen der Erforderlichkeit der durch\nBaulasten gesicherten Stellplätze beizubringen. Es liege eine Ungleichbehandlung\nim Hinblick auf das Vorgehen der Freien und Hansestadt Hamburg bei mit Baulasten\n\n\n\n                                           4/14\n\nbelasteten städtischen Grundstücken vor. Die Behörde habe die Beseitigung der bislang vorhandenen Stellplätze auch vorbehaltlos genehmigt. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich auch daraus, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der\n§§ 48, 49 HBauO Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens sei. Nach der\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in jenem Verfahren trugen die Beschwerdeführer vor, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht das Anforderungsniveau an Sonderabgaben gesenkt; es habe übersehen, dass der Ausgleichsbetrag zur Finanzierung bestimmter Aufgaben erhoben werde, und Verstöße gegen\nArt. 14 GG und die Finanzverfassung nicht geprüft.\n\n  5. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung der Berufung durch Beschluss        8\nvom 19. September 2005 ab. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des angefochtenen Urteils, der zwar nicht genannt werde, aber erkennbar\ngeltend gemacht werden solle, liege nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe\nmit Finanzierungszweck erfüllt seien, sei dem nicht zu folgen, weil die Ausgleichsbeträge keine Sonderabgabe mit Finanzierungszweck seien. Das Oberverwaltungsgericht verwies auf eigene Entscheidungen und solche des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Teil in einem vom Beschwerdeführer zu 2. geführten Rechtsstreit\nergangen waren. Diese Entscheidungen hätten auch die aufgeworfene Frage von\ngrundsätzlicher Bedeutung geklärt. Die noch offenen Fragen zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen für Stellplätze, deren Herstellung wegen einer bauordnungsrechtlichen Untersagung nicht möglich gewesen sei, seien hier nicht von Bedeutung. Die\nGehörsrüge richte sich nicht gegen das gerichtliche, sondern gegen das behördliche\nVerfahren. Die durch Baulast gesicherten Stellplätze seien nicht dadurch erledigt gewesen, dass die Behörde die bauliche Umgestaltung des Grundstücks zugelassen\nhabe. Auf einen Verzicht auf die Baulasten seitens der Behörde hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch gehabt. Es wäre ihre Sache gewesen, einen Wegfall des\nBedarfs zu belegen. Soweit sie hiervon durch Behördenbedienstete abgehalten worden sein sollten, könnten sich daraus allenfalls Schadensersatzpflichten ergeben. Ein\nGleichheitsverstoß sei nicht dargelegt worden.\n\n 6. Mit der Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Zur Verringerung des Verkehrsaufkommens\nwerde in Hamburg das Ziel verfolgt, die Anzahl der Stellplätze zu verringern und den\nöffentlichen Personennahverkehr und den Fahrradverkehr zu fördern. Der Ausgleichsbetrag diene allgemeinen Staatsaufgaben. Die Frage seiner Verfassungsgemäßheit betreffe einen Großteil der Bautätigkeit in Hamburg und weitere Vorhaben\nder Beschwerdeführer. Das verfolgte Bauprojekt werde durch die Stellplatzabgabe\nunwirtschaftlich. Durch die Höhe der Abgabe würden die Beschwerdeführer gegenüber den übrigen Steuerpflichtigen benachteiligt. Die Stellplatzabgabe sei einer Steuer gleichzusetzen und verstoße gegen die Finanzverfassung. Der hamburgische Gesetzgeber nehme die dem Bund zustehende Gesetzgebungszuständigkeit auf dem\nGebiet des Straßenverkehrsrechts und des Steuerrechts in Anspruch. Nichtsteuerli-\n\n\n\n                                         5/14\n\nche Sonderabgaben dürften nicht zur Gewinnung von Mitteln für den allgemeinen\nStaatsbedarf, sondern nur zur Finanzierung besonderer Aufgaben eingesetzt werden. Die angegriffenen Entscheidungen verkennten, dass die Stellplatzabgabe eine\nSonderabgabe sei. Die eng auszulegenden Voraussetzungen einer Sonderabgabe\nseien nicht erfüllt. Die angegriffenen Entscheidungen umgingen diese Anforderungen, indem sie annähmen, es liege keine Sonderabgabe vor. Die Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Steuerschuldnern ergebe sich daraus, dass diese nicht\nzur zusätzlichen Unterstützung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs angehalten würden. Auch Bauherren, die Stellplätze schaffen könnten,\nwürden aus diesem Grund ungleich behandelt. Die Entscheidungen übersähen, dass\nden Beschwerdeführern zur Aufhebung der Baulasten im behördlichen Verfahren ein\nbesonderer Nachweis über den grundsätzlichen Stellplatzbedarf des Bezirks auferlegt worden sei. Diesen Nachweis hätten sie erbracht. Er sei im verwaltungsgerichtlichen Urteil ohne Hinweis für bedeutungslos erklärt worden. Es sei verlangt worden, dass Einzelnachweise der betroffenen Baulastbegünstigten eingeholt würden.\nDen Beschwerdeführern sei kein rechtliches Gehör gewährt und die Möglichkeit des\nNachweises, dass die Baulasten aufgehoben werden könnten, abgeschnitten worden.\n\n 7. Den ebenfalls gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das   10\nBundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24. November 2005 abgelehnt.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n Insbesondere hat die Anwendung von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO in den angegriffenen Entscheidungen nicht zu einer Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG geführt. Die Vorschrift gehört zur verfassungsmäßigen\nOrdnung, die die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkt.\n\n 1. Die Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg ergibt sich           13\naus Art. 70 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz verleiht dem Bund keine Befugnis zur Regelung des Ausgleichsbetrages für Stellplätze. Es handelt sich weder um eine Steuer\nim Sinne des Art. 105 GG, noch ist eine der dem Bund zugewiesenen Sachmaterien\nberührt.\n\n a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Für öffentlichrechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach\nden allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4,\n7 <13>; 113, 128 <145>; stRspr). Der Ausgleichsbetrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe.\n\n\n\n\n                                        6/14\n\n  Zu den nichtsteuerlichen Abgaben gehören außer den herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) und den Sonderabgaben im engeren Sinne, mit denen\nein Finanzierungszweck verfolgt wird, auch sonstige nichtsteuerliche Abgaben, die\ndurch spezielle Sach- und Zweckzusammenhänge unterscheidungskräftige Merkmale aufweisen und deshalb nicht in Konkurrenz zu den Steuern treten (vgl. BVerfGE\n101, 141 <150 f.>; 108, 186 <217>). Das Bundesverfassungsgericht hat einen speziellen Sach- und Zweckzusammenhang unter anderem bei einer charakteristischen\nAntriebs- oder Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 13, 167 <172>; 57, 139 <167 f.>; 67,\n256 <277>), bei einer Abschöpfungsabgabe zur Rückabwicklung staatlich gewährter\nSubventionsvorteile (vgl. BVerfGE 78, 249 <266>) und bei einer Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlichrechtlichen Nutzungsregelung für ein Gut\nder Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 93, 319 <345>) bejaht.\n\n Der Ausgleichsbetrag gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO wird entscheidend              16\ndurch seine Ausgleichsfunktion geprägt, steht deswegen in einem speziellen Sachund Zweckzusammenhang und unterscheidet sich von den Steuern. Die Vorschrift ist\nTeil des einheitlichen Regelungskomplexes der §§ 48, 49 HBauO. Dort finden sich\n„Stellplatzregelungen“ (vgl. Bürgerschafts-Drucks 15/3062, S. 7 ff.) zur Bewältigung\ndes ruhenden und des Parkplatzsuchverkehrs. Die Instrumente der Stellplatz- und\nFahrradplatzpflicht und ihrer ersatzweisen Erfüllung durch den Ausgleichsbetrag bilden eine untrennbare Einheit. Zusammen regeln sie die Belastung der Bauherren\ndurch eine Primär- und eine an deren Stelle tretende Sekundärpflicht. In diesem Rahmen steht die belastungsangleichende Funktion des Ausgleichsbetrags als Ersatz für\ndie gesetzliche Handlungspflicht „Schaffung eines Stellplatzes“ in den Fällen, in denen die tatsächliche Herstellung nicht möglich ist, im Vordergrund (vgl.\nBürgerschafts-Drucks 15/3062, S. 9). Die Funktion als Geldleistung, die den durch\ndie Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Naturalverpflichtung entstehenden wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, prägt den Charakter der Abgabe und qualifiziert sie in\nkompetenzrechtlicher Hinsicht als nichtsteuerlich (vgl. BVerfGE 92, 91 <114>).\n\n b) Die Bestimmungen über den Ausgleichsbetrag gehören ebenso wenig wie die               17\nBestimmungen über die Stellplatzpflicht, an deren Stelle die Abgabe tritt, zu den dem\nBund vorbehaltenen Gesetzgebungsmaterien. Es besteht auch keine konkurrierende, vom Bund mit Sperrwirkung ausgeübte Gesetzgebungskompetenz. Es handelt\nsich insbesondere nicht um Regelungen des Straßenverkehrs (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22\nGG) oder des Bodenrechts (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), sondern um solche des Bauordnungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986,\nS. 600; BVerwGE 122, 1 <3 f.>). Denn geregelt werden Maßnahmen zur Bewältigung\nder Auswirkungen der Errichtung einer bestimmten baulichen Anlage auf den ruhenden und den Parkplatzsuchverkehr. Das Bauordnungsrecht ist aber einer bundesgesetzlichen Regelung nicht zugänglich (vgl. BVerfGE 3, 407 <430 ff.>; 40, 261\n<265 f.>).\n\n 2. § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen       18\nan die gesetzliche Auferlegung einer Abgabe mit Ausgleichsfunktion als einer Son-\n\n\n                                          7/14\n\nderabgabe im weiteren Sinne.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich           19\naus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für Abgaben, die der Gesetzgeber in Wahrnehmung\neiner ihm zustehenden Sachkompetenz auferlegt. Die Finanzverfassung, die die bundesstaatliche Verteilung der Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben den Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt, schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben\nverschiedener Art zwar nicht aus; das Grundgesetz enthält keinen abschließenden\nKanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber\nihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig nichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung\nder finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und\ndamit zugleich ein weiterer Zugriff auf die Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die\nFinanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger.\n\n aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung        20\nnichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16 f.>; 108, 186\n<215 f.>; 110, 370 <387 f.>):\n\n - Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche         21\nAbgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der\nSteuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.\n\n  - Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit der       22\nAbgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe\nist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung\nder Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen\nInanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer\nweiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen.\n\n  - Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 1    23\nGG) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmen- und Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt\ndarauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -\nentscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick\nüber das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger\nauferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig\nden dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.\n\n bb) Deswegen ist die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion im          24\n\n\n\n                                         8/14\n\nengeren Sinne nur gerechtfertigt, wenn sie im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks geschieht, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht, wenn mit ihr nur\neine homogene Gruppe belegt wird, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine\nbesondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann, wenn das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet wird, wenn die Abgabe einer periodischen\nÜberprüfung durch den Gesetzgeber unterliegt und wenn die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentiert werden (vgl. BVerfGE 110, 370\n<389>; 113, 128 <150>; stRspr).\n\n  Bei anderen Abgaben, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe              25\nAnlass zu ihrer Einführung gab, können solche Maßstäbe nicht uneingeschränkt gelten (vgl. BVerfGE 67, 256 <277 f.>). Das sind insbesondere Ausgleichsabgaben eigener Art wie die Feuerwehrabgabe und die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz (vgl. BVerfGE 67, 256 <277 f.>; 92, 91 <114>; 108, 186 <220>),\nderen Zweck nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe ist, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zu erfüllenden öffentlichrechtlichen\nPflicht ergibt (BVerfGE 92, 91 <117>). Solche Abgaben sind durch einen besonderen\nunterscheidungskräftigen Belastungsgrund gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 113, 128\n<150>). Ist mit einem solchen Belastungsgrund ein unterscheidungskräftiges Merkmal vorhanden, das verhindert, dass die Abgabe in Konkurrenz zu den Steuern tritt,\nkommt es auf die Sachnähe der Abgabenpflichtigen und die Gruppennützigkeit der\nMittelverwendung nicht entscheidend an.\n\n  Dient die Sonderabgabe im weiteren Sinne dem Ausgleich eines Vorteils, der durch            26\ndie Nichterfüllung einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht entsteht, so kann sie\nnur gerechtfertigt sein, wenn die Auferlegung der Verhaltenspflicht selbst verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 13, 167 <170 f.>; 57, 139 <153 ff.>; 92, 91 <119>).\nDie auszugleichende Naturallast muss sich zudem in der Rechtswirklichkeit als reale\nBelastung aktualisieren; tritt sie nur in ihrem Surrogat, der Geldlast, in Erscheinung,\nso verfehlt sie von vornherein ihren Ausgleichszweck (vgl. BVerfGE 92, 91 <118 ff.>).\nSchließlich muss die Belastungsgleichheit zwischen denen, die die Naturalverpflichtung erfüllen, und denen, die zu der Abgabe herangezogen werden, gewahrt sein\n(vgl. zur Abschöpfungsabgabe BVerfGE 93, 319 <347>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der in § 49 Abs. 1 Satz 1                27\nNr. 1 HBauO geregelte Ausgleichsbetrag gerecht.\n\n  Ein besonderer unterscheidungskräftiger Belastungsgrund ist gegeben. Er liegt in            28\nder Funktion des Ausgleichsbetrags, die durch die Nichterfüllung der Stellplatzpflicht\nentfallende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (s.o. 1. a). Hierdurch soll verhindert werden, dass Bauherren, die notwendige Stellplätze herstellen können, erheblich stärker belastet werden als Bauherren, deren Planung auf eine bauliche Anlage\ngerichtet ist, für die die Stellplatzpflicht nicht erfüllt werden kann. Die Ausgleichsfunktion der Abgabe steht ganz im Vordergrund. Das ergibt sich aus der Regelungsstruk-\n\n\n\n                                            9/14\n\ntur, in der die öffentlichrechtliche Naturalverpflichtung und der Ausgleichsbetrag für\nden Fall der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung in untrennbarem Zusammenhang stehen. Die Bestimmungen über die Verwendung der Ausgleichsbeträge in § 49 Abs. 2\nHBauO treten dahinter zurück und stellen nur eine durch den Finanzierungseffekt der\nAbgabe bedingte Folgeregelung dar.\n\n  Dass die Auferlegung der öffentlichrechtlichen Pflicht, deren Nichterfüllung ausgeglichen wird, verfassungswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die Verpflichtung,\nauf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Stellplätze zu schaffen, wenn von der\nAnlage ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, ist eine grundsätzlich zulässige\nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (vgl. BVerwGE 29, 261 <267>;\nBVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, S. 600).\n\n  Die Stellplatzpflicht aktualisiert sich als Belastung in der Rechtswirklichkeit. Sie ist   30\nregelmäßige Begleiterscheinung der meisten Bauvorhaben. Ein Teil der neuerrichteten baulichen Anlagen würde zwar mutmaßlich auch dann mit ausreichenden Stellplätzen versehen, wenn dazu keine Verpflichtung bestünde. Es ist aber nicht zu erkennen, dass das für alle Bauvorhaben gelten könnte.\n\n Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen beziehungsweise zur Entrichtung          31\ndes Ausgleichsbetrags trifft die Bauherren verkehrswirksamer baulicher Anlagen und\ndamit eine in der gesellschaftlichen Wirklichkeit vorfindliche Gruppe (vgl. auch\nBVerwGE 122, 1 <8>).\n\n  Zwischen den innerhalb dieser Gruppe existierenden Untergruppen - den Bauherren, die die Naturalverpflichtung erfüllen, und den Bauherren, die stattdessen zum\nAusgleichsbetrag herangezogen werden - besteht Belastungsgleichheit. Bezweckt\ndie Abgabe, an die Stelle der Belastung zu treten, die einträte, wenn die betroffenen\nBauherren die notwendigen Stellplätze tatsächlich herstellen müssten, so hat sich die\nAbgabenhöhe an dem ersparten Aufwand auszurichten. Bei ihrer Festlegung steht\ndem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass die\nGrenzen dieses Spielraums hier überschritten wären. Der Betrag von 17.600,00 DM\nje Stellplatz steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Zweck der Abgabe. Er ist das Ergebnis einer Vergleichsberechnung, die an die Kostenentwicklung\nder seitdem vergangenen Zeit angepasst worden war, und die unter anderem deshalb auf die Kosten der Herstellung öffentlicher Ersatzanlagen abstellte, weil Daten\nüber die Kosten privater Stellplätze nicht vorlagen (vgl. Bürgerschafts-Drucks 15/\n3062, S. 19 f.; 14/857, S. 5 ff.).\n\n Nach den Feststellungen der Fachgerichte, auf die die angegriffene Entscheidung             33\ndes Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen hat, werden Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg ausgewiesen (vgl.\nBVerwGE 122, 1 <9>). Damit ist hier den für die in Rede stehende Abgabe geltenden\nAnforderungen hinsichtlich der haushaltsrechtlichen Informationspflichten Genüge\ngetan.\n\n\n\n                                          10/14\n\n c) Es kann offen bleiben, ob von Verfassungs wegen für Ausgleichsabgaben dieser           34\nArt zusätzliche Anforderungen gelten.\n\n  aa) Ob die Verwendung der aus der Ausgleichsabgabe vereinnahmten Mittel Einschränkungen unterliegt, muss nicht entschieden werden. In der Literatur wird vertreten, dass das Aufkommen „funktionsgleich“ für solche Maßnahmen verwendet werden müsse, die geeignet sind, die Nichterfüllung der öffentlichrechtlichen Pflicht zu\nkompensieren (vgl. Voßkuhle, Das Kompensationsprinzip, 1999, S. 222 f.; Jochum,\nStuW 2006, S. 134 <142 f.>; Wendt, HStR VI, 3. Aufl. 2008, § 139 Rn. 58; a.A. Staudacher, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben, 2004, S. 117 f.).\nDas Bundesverfassungsgericht hat den Umstand, dass ein Abgabenaufkommen\nzweckgebunden verwaltet wurde, zur Abgrenzung der betroffenen Abgabe von den\nSteuern mit herangezogen (vgl. BVerfGE 57, 139 <166>); in diesem Sinne kann eine\nZweckbindung rechtfertigend wirken. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall, dass das Aufkommen in den Haushalt eingestellt wird, ausgesprochen, dass eine gleichwohl vorgesehene Zweckbindung nicht schon an sich, sondern\nnur dann verfassungsrechtlich bedenklich ist, wenn die Zweckbindung ein unvertretbares Ausmaß erreicht und die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers einengt (vgl. BVerfGE 78, 249 <269 f.>; 93, 319 <348>).\n\n  Sollte eine funktionsgleiche Mittelverwendung verfassungsrechtlich geboten sein,         36\nso ist diese jedenfalls durch § 49 Abs. 2 HBauO gewährleistet. Danach dürfen die\nAusgleichsbeträge nur verwendet werden zum Erwerb von Flächen sowie zur Herstellung, Unterhaltung, Grundinstandsetzung und Modernisierung von baulichen Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und von\nFahrrädern, Verbindungen zwischen Parkeinrichtungen und Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs, Parkleitsystemen und anderen Einrichtungen zur Verringerung des Parksuchverkehrs sowie für sonstige Maßnahmen zugunsten des ruhenden Verkehrs sowie Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und von\nöffentlichen Radverkehrsanlagen. Diese Maßnahmen sind zur Verringerung des ruhenden und des Parkplatzsuchverkehrs und zur Minderung seiner Auswirkungen geeignet. Das gilt auch für die von den Beschwerdeführern bemängelte Förderung des\nöffentlichen Personennahverkehrs und des Radverkehrs. Die Mittelverwendung kann\ninsgesamt als Kompensation der unterbliebenen Erfüllung der Stellplatzpflicht durch\ndie Abgabenpflichtigen angesehen werden.\n\n Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass die Zweckbindung ein unvertretbares Ausmaß erreicht hätte und die Dispositionsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers einengen\nwürde. § 49 Abs. 2 HBauO lässt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum. Die Vorschrift regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Bereich der Verkehrspolitik. Die\nBürgerschaft bleibt auch frei, über die Höhe der Mittel zu entscheiden, die für die in\n§ 49 Abs. 2 HBauO genannten Zwecke insgesamt eingesetzt werden. Hierfür können\neinerseits zusätzlich Steuermittel bereitgestellt werden. Andererseits ist es nicht ausgeschlossen, dass das Aufkommen aus den Ausgleichsbeträgen periodenverschoben eingesetzt wird, so dass der Haushalt in einzelnen Haushaltsperioden Ausgaben\n\n\n                                          11/14\n\nfür die in § 49 Abs. 2 HBauO genannten Zwecke vorsehen kann, die hinter den Einnahmen zurückbleiben (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2003 - 2 Bf 430/99 -,\nNordÖR 2003, S. 498 <501>).\n\n bb) Das Bundesverfassungsgericht hat noch nicht entschieden, ob das Erfordernis        38\neiner periodischen Überprüfung durch den Gesetzgeber, wie es für die Sonderabgaben mit Finanzierungszweck entwickelt worden ist, für Abgaben von der Art der in\n§ 49 HBauO Geregelten gilt. Die Frage kann offen bleiben. Ein Verstoß gegen die\nÜberprüfungspflicht liegt jedenfalls nicht vor.\n\n  Bei Sonderabgaben mit Finanzierungszweck besteht eine Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine Entscheidung für die\nErhebung der Abgabe wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist\n(vgl. BVerfGE 55, 274 <308>; 82, 159 <181>). Die Angemessenheit der Zeitabstände, innerhalb deren der Gesetzgeber die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer nichtsteuerlichen Sonderabgabe zu überprüfen hat, lässt sich nicht generell und\nabstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrundeliegenden Verhältnissen festlegen (vgl. BVerfGE 108, 186\n<231>; 110, 370 <392>). Es ist nicht erforderlich, dass durch das Abgabengesetz ein\nbesonderes Überprüfungsverfahren eingeführt wird (vgl. BVerfGE 108, 186\n<230 f.>).\n\n  Vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 30. Juli 2001 hatte sich der hamburgische Gesetzgeber im September 1995 mit den Ausgleichsbeträgen gemäß § 49\nHBauO beschäftigt. Die Regelung der Stellplatzpflicht war dabei Gegenstand intensiver Auseinandersetzung (vgl. Bürgerschafts-Drucks 15/3062, S. 7 ff.; 15/3879; Bürgerschaft, Plenarprotokolle, 15. Wahlperiode, 52. Sitzung, 20. September 1995, S.\n2525 ff.). Regelungen über die Stellplatzpflicht gibt es seit den 1930er Jahren (vgl.\nThiel/Froberg, Reichsgaragenordnung, 1956, Einl. Anm. 2). Die Diskussion über die\nForderung von Ablösebeträgen wird seit den 1950er Jahren geführt (vgl. Thiel/Froberg, a.a.O., § 2 Anm. 15g), Vorbem. vor § 58 Anm. 3). Dass es zwischen 1995 und\n2001 beim ruhenden und Parkplatzsuchverkehr einen besonders raschen Wandel\nder Verhältnisse gegeben hätte, ist nicht zu erkennen. Nach den Verhältnissen des\nbetroffenen Rechtsgebiets bedeutet ein Zeitraum von sechs Jahren seit der letzten\nPrüfung durch den Gesetzgeber noch keinen unangemessen langen zeitlichen Abstand. Daher muss nicht entschieden werden, ob die im Jahr 2000 erfolgte Bürgerschaftsdebatte über die Gebiete, in denen die Herstellung von Stellplätzen untersagt\nist (vgl. Bürgerschaft, Plenarprotokolle, 16. Wahlperiode, 81. Sitzung, 20. September\n2000, S. 3967 ff.), und die Änderung des Ausgleichsbetragsgesetzes (vgl.\nBürgerschafts-Drucks 16/5386) auch eine ausreichende Überprüfung der Abgabe\nselbst mit umfassten.\n\n  3. Die übrigen von den Beschwerdeführern behaupteten Grundrechtsverletzungen          41\nliegen nicht vor. Auf eine weitere Begründung wird verzichtet (§ 93d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG).\n\n\n\n                                        12/14\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                       42\n\n             Osterloh             Mellinghoff   Gerhardt\n\n\n\n\n                                       13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. März 2009 - 2 BvR 1824/05\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                5. März 2009 - 2 BvR 1824/05 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090305_2bvr182405.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090305.2bvr182405\n\n\n\n\n                                       14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-05/2-bvr-1824-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-05/2-bvr-1824-05","retrieved":"2026-07-10 10:58:07.299986+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-05/2-bvr-1824-05","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-05","dockets":["2 BvR 1824/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090305.2bvr182405","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090305.2bvr182405"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.03.2009 – 2 BvR 1824/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-05/2-bvr-1824-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"GG/70","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"70","label":"Art 70 GG","mentions":2},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":2},{"id":"GG/105","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"105","label":"Art 105 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/104a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104a","label":"Art 104a GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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