{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090302.2bvr019709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-03-02","aktenzeichen":"2 BvR 197/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 197/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes israelischen und US-amerikanischen Staatsangehörigen R...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kai Peters und Alexander Sättele,\n                   in Sozietät Rechtsanwälte Ignor & Partner GbR,\n                   Jägerstraße 51, 10117 Berlin-Mitte -\ngegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar\n      2009 - 2 Ausl (A) 20/08 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. März 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika (USA).\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer, ein israelischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger,    2\nwird mit Anklageschrift vom 26. Mai 1993 von dem Voruntersuchungsausschuss des\nUS-amerikanischen Bezirksgerichts für den östlichen Justizbezirk des Bundesstaates New York angeklagt, zwischen dem 1. Januar 1987 und dem Zeitpunkt der Anklageerhebung eine Verschwörung zum Betrug der USA in einem Fall und eine Steuerhinterziehung in elf Fällen begangen zu haben. Ihm und 15 weiteren Mitangeklagten\nwird vorgeworfen, durch illegalen Handel mit Treibstoff Verbrauchssteuern in Höhe\nvon 34 Millionen US-Dollar hinterzogen und sich zu diesen Straftaten verabredet zu\nhaben. Dabei habe der Beschwerdeführer als Organisator und Manager des illegalen\n\n\n                                         1/8\n\nHandels mit Treibstoff fungiert. Der zuständige Richter des US-amerikanischen Bezirksgerichts erließ am gleichen Tag Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Wenige Monate später wurde die internationale Fahndung ausgelöst.\n\n Im Zeitpunkt der Anklageerhebung hielt sich der Beschwerdeführer in Israel auf.         3\nDort wurde er auf Betreiben der US-amerikanischen Behörden mehrere Jahre in Haft\ngenommen und des Mordes beschuldigt. Das vor einem israelischen Gericht durchgeführte Strafverfahren endete im Februar 1996 mit einem Freispruch des Beschwerdeführers. Im Juni 2008 reiste der Beschwerdeführer zu einem Privatbesuch aus Israel in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld von der Bundespolizei festgenommen.\n\n  Mit dem in der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 8. Januar             4\n2009 erklärte das Brandenburgische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA zur Durchführung eines Strafverfahrens für zulässig.\nDie an ein Auslieferungsersuchen gestellten Anforderungen würden durch das vorgelegte Ersuchen der US-amerikanischen Botschaft vom 24. Juli 2008 in Verbindung\nmit den nachgereichten Ergänzungen erfüllt (§ 2 Abs. 1 IRG, Art. 14 Abs. 1 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika vom 20. Juni 1978 - AuslV - <BGBl 1980 II S. 646, 1300> in der\nFassung der Zusatzverträge vom 21. Oktober 1986 <BGBl 1988 II S. 1087> und vom\n18. April 2006 <BGBl 2007 II S. 1618, 1634>).\n\n Die Auslieferungsfähigkeit sei auch im Hinblick auf die Verschwörung zum Betrug         5\nder USA gegeben (Art. 2 AuslV). Die beiderseitige Strafbarkeit könne nach Art. 2\nAbs. 1 Satz 3 AuslV Straftaten im Rahmen einer Beteiligung an einer Vereinigung\numfassen, deren Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfähiger Straftaten\neinschlössen. Ausweislich der übermittelten Sachverhaltsdarstellungen und der Anklageschrift sei der Beschwerdeführer im Rahmen plausibel dargestellter\n„Vereinigungs“-Strukturen Organisator und Manager der fortgesetzten Steuerhinterziehungstaten gewesen.\n\n  Der Auslieferung des Beschwerdeführers stehe ferner nicht der etwaige Eintritt der     6\nStrafverfolgungsverjährung nach US-amerikanischem Recht entgegen (Art. 9 AuslV).\nIm Zeitpunkt der Anklageerhebung sei die Verjährung bei sechsjähriger Verjährungsfrist und mitgeteiltem Tatzeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 26. Mai 1993 nicht\neingetreten. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers außerhalb der USA\nhätte sie auch nicht eintreten können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Titel\n18 U.S.C. § 3161, wonach der Beschuldigte das Recht habe, innerhalb von 70 Tagen\nnach seiner Inhaftnahme beziehungsweise der Einreichung der Anklageschrift vor\nGericht gestellt zu werden. Denn auch diese Vorschrift enthalte die Einschränkung,\ndass Zeiten des Aufenthalts eines Beschuldigten außerhalb der USA keinen Eingang\nin die Fristberechnung fänden (Titel 18 U.S.C. § 3161<h><3><A>). Zwar hätte die\nam 10. Januar 2007 in Kraft getretene Änderung des US-amerikanisch-israelischen\nAuslieferungsvertrags zur Auslieferungsfähigkeit geführt. Es sei jedoch nicht ersicht-\n\n\n\n                                          2/8\n\nlich, dass die US-amerikanischen Behörden deshalb verpflichtet gewesen wären, Israel unmittelbar nach Inkrafttreten der Änderung um Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen.\n\n  Schließlich lägen auch keine anderen Gründe vor, die der Zulässigkeit einer Auslieferung entgegenstehen könnten. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3\nEMRK nicht erkennbar. Wegen des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Israel sei\nden US-amerikanischen Behörden eine Strafverfolgung vor Inkrafttreten der Änderung des US-amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags nicht möglich gewesen. Gleichwohl hätten die US-amerikanischen Behörden das israelische Konsulat im\nJuni 1993 über die Anklage informiert, und der Beschwerdeführer sei daraufhin von\nder israelischen Polizei vernommen worden.\n\n Der Beschwerdeführer erhob am 25. Januar 2009 eine Gegenvorstellung,                     8\nüber die noch nicht entschieden wurde.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinen              9\nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG\neinerseits (1.) sowie in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot andererseits (2.) verletzt.\n\n  1. Das Oberlandesgericht habe sich mit der Frage, ob der vom Beschwerdeführer          10\ngeltend gemachte Verstoß gegen Titel 18 U.S.C. § 3161 zu einem Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht führt, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die\nverfassungsrechtlich gebotene Ermittlung und Überprüfung des US-amerikanischen\nRechts hätten ergeben, dass aus der Verletzung der sogenannten „speedy-trial-rule“\nim vorliegenden Fall ein Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht folge.\nDie US-amerikanischen Behörden seien nach Titel 18 U.S.C. § 3161(h)(3)(B) verpflichtet gewesen, sich mit angemessener Sorgfalt darum zu bemühen, die Anwesenheit eines nicht erreichbaren Beschuldigten am Gerichtsort sicherzustellen. In den 18\nMonaten zwischen Inkrafttreten der Änderung des US-amerikanisch-israelischen\nAuslieferungsvertrags bis zur Festnahme des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Deutschland hätten sie die Auslieferung des Beschwerdeführers aber nicht betrieben.\n\n  2. Ferner beruht der angegriffene Beschluss nach Ansicht des Beschwerdeführers         11\nauf einer unvertretbaren - und damit das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 AuslV und Art. 6 Abs. 3 EMRK. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verschwörung zum Betrug zum Nachteil der USA\nsei nicht auslieferungsfähig. Es handele sich um reine Vorbereitungshandlungen, die\nnach deutschem Recht nicht strafbar seien. Insbesondere die Auslegung des Art. 2\nAbs. 1 Satz 3 AuslV sei unvertretbar. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV stelle lediglich eine\nKlarstellung von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 AuslV dar, wonach auslieferungsfähige Straftaten „nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar“ sein müssten, nicht aber eine\n\n\n                                          3/8\n\nAusnahme. Das Oberlandesgericht habe auch Art. 6 Abs. 3 EMRK in krasser Weise\nmissdeutet. Es sei ohne Bedeutung, dass die USA das israelische Konsulat über die\nAnklageerhebung gegen den Beschwerdeführer unterrichtet habe und der Beschwerdeführer eingeräumt haben solle, wegen der in der Anklageschrift vom 26. Mai 1993\nerhobenen Vorwürfe aus den USA geflohen zu sein. Hieraus ergebe sich nicht, dass\ner in einer Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK genügenden Weise von den gegen ihn\nerhobenen Vorwürfen unterrichtet worden sei.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach Art. 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme - mangels Aussicht auf\nErfolg - zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.                                 13\n\n  a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der angegriffene Beschluss beruhe       14\nauf einer unvertretbaren Auslegung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK und verletze damit Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, genügt der Vortrag\nnicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen an\neine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers\nin seinem Grundrecht. Werden gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich\nder Beschwerdeführer auch mit deren konkreter Begründung auseinandersetzen\n(vgl. z.B. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 -\n1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949 f.).\n\n  Dies macht der Beschwerdeführer jedoch nur unvollständig. Das Oberlandesgericht       15\nstellt in seinem Beschluss vom 8. Januar 2009 für die Frage, ob der Beschwerdeführer „innerhalb möglichst kurzer Frist“ über die gegen ihn erhobene Beschuldigung unterricht worden sei, nämlich vornehmlich darauf ab, dass die US-amerikanischen Behörden erst nach Inkrafttreten der Änderung des amerikanisch-israelischen\nAuslieferungsvertrags hierzu verpflichtet gewesen wären. Diese Argumentation entkräftet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aber nicht. Er stellt lediglich in Abrede, dass die Mitteilung über die Anklage durch das israelische Konsulat\nden Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe a EMRK entsprochen habe.\n\n  b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass das          16\nOberlandesgericht noch nicht über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers\nentschieden hat. Die Gegenvorstellung zählt nicht zu dem Rechtsweg, dessen Erschöpfung § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG grundsätzlich als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bestimmt. Mit der Gegenvorstellung wendet\nsich der Betroffene vielmehr außerhalb der einschlägigen Verfahrensordnung und\naußerhalb förmlicher Verfahrensrechte an das Gericht mit dem Ziel einer Überprüfung einer Entscheidung. Die Erhebung einer Gegenvorstellung ist auch nicht unter\ndem Gesichtspunkt der Subsidiarität geboten. Das Bundesverfassungsgericht macht\n\n\n                                          4/8\n\ndie Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nämlich seit dem Plenarbeschluss vom\n30. April 2003 nicht mehr von der vorherigen erfolglosen Einlegung einer Gegenvorstellung abhängig (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, juris, Rn. 40).\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                               17\n\n  a) Da der Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung im Auslieferungsverfahren        18\ndavon abhängt, ob die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen durch den ersuchten Staat erfolgt sind oder durch den ersuchenden Staat drohen oder bereits geschehen sind, ist das Beschwerdevorbringen zunächst auszulegen. Der Beschwerdeführer      rügt   vorliegend    allein    Grundrechtsverletzungen    durch    das\nOberlandesgericht, das als deutsches Gericht umfassend an die Grundrechte gebunden ist (Art. 1 Abs. 3 GG). Dies gilt auch für den Vorwurf, das Oberlandesgericht habe sich mit der Frage, ob der Verstoß gegen Titel 18 U.S.C. § 3161 zu einem Verfahrenshindernis nach US-amerikanischem Recht führe, nicht hinreichend\nauseinandergesetzt. Da der Beschwerdeführer sich auch vor den US-\namerikanischen Gerichten auf die Verjährung berufen könnte, behauptet er gerade\nnicht, dass im Fall seiner Auslieferung eine Grundrechtsverletzung durch die USA\ndrohe. Er rügt vielmehr nur die willkürliche Anwendung von Art. 9 AuslV, wonach die\nAuslieferung nicht bewilligt wird, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens\nbeim ersuchten Staat die Strafverfolgung nach dem Recht des ersuchenden Staates\nverjährt ist, und begründet dies mit der unzureichenden Ermittlung und Überprüfung\ndes US-amerikanischen Rechts. Anders als in den Fällen drohender oder bereits geschehender Grundrechtsverletzungen durch den ersuchenden Staat, ist der Umfang\nder verfassungsrechtlichen Kontrolle deshalb nicht auf den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard und die unabdingbaren Grundsätze der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. hierzu\nBVerfGE 63, 332 <337>; 75, 1 <19 f.>; 108, 129 <136>).\n\n b) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Art. 3       19\nAbs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.\n\n aa) Die Fachgerichte haben einfaches Recht und damit auch völkervertragliche Regelungen, die innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes stehen, selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. allgemein BVerfGE 15, 25\n<32 f., 34 f.>; 16, 27 <33>; 18, 441 <450>; 59, 63 <89>; 99, 145 <160>; für den AuslV\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 1998 - 2\nBvR 2109/98 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats\nvom 16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01 -, juris, Rn. 9). Dabei sind völkervertragliche\nRegelungen ausgehend von ihrem Wortlaut nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 40, 141 <167>; 46,\n342 <362>; 96, 68 <87>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, juris; Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens\nüber das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 <BGBl 1985 II S. 926>). Eine fehler-\n\n\n\n                                         5/8\n\nhafte fachgerichtliche Auslegung und Anwendung völkervertraglicher Regelungen für\nsich allein machen eine Gerichtsentscheidung allerdings noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn sie offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 6, 45\n<53>) oder unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und daher willkürlich\n(vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>) sind.\n\n  bb) Gemessen an diesem Maßstab begegnen die Auslegung und Anwendung von                  21\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 9 AuslV durch das Oberlandesgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  (1) Die Neufassung des Art. 2 AuslV durch den Zusatzvertrag vom 21. Oktober              22\n1986 verzichtet auf eine listenmäßige Erfassung der auslieferungsfähigen Straftaten\nund auf den Anhang zum Auslieferungsvertrag, sodass in Anpassung an das kontinentaleuropäische Rechtssystem grundsätzlich eine Auslieferungspflicht besteht,\nwenn lediglich die übrigen Voraussetzungen des Vertrags vorliegen (vgl. BTDrucks\n11/1610 vom 7. Januar 1988, S. 8; Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblatt, Stand: Dezember 2008, Teil II V 10,\nRn. 2). Dazu gehört insbesondere, dass das dem Auslieferungsersuchen zugrunde\nliegende Verhalten des Verfolgten nach dem Recht beider Staaten strafbar ist und eine nicht unerhebliche Straftat darstellt. Die beiderseitige Strafbarkeit kann Straftaten\nim Rahmen der Beteiligung an einer Vereinigung umfassen, deren Ziele und Tätigkeiten die Begehung auslieferungsfähiger Straftaten einschließen (Art. 2 Abs. 1 Satz 3\nAuslV). Als Beispiele werden die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach deutschem Recht und die Beteiligung an einer in organisiertes Verbrechen verwickelten\nVereinigung nach US-amerikanischem Recht genannt.\n\n  Anders als der Beschwerdeführer vorbringt, versteht das Oberlandesgericht Art. 2         23\nAbs. 1 Satz 3 AuslV jedoch nicht als Ausnahme von dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit. Das Oberlandesgericht stellt vielmehr darauf ab, dass die beiderseitige Strafbarkeit auch im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verschwörung zum Betrug der USA gegeben sei. Es begründet dies damit, dass die\nbeiderseitige Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV auch Straftaten im Rahmen\neiner Beteiligung an einer Vereinigung umfassen könne, deren Ziele und Tätigkeiten\ndie Begehung auslieferungsfähiger Straftaten einschlössen. Eine solche Vereinigung\nglaubt das Oberlandesgericht in den Strukturen zu erkennen, die die Anklageschrift\nvom 26. Mai 1993 schildert. Danach sei der Beschwerdeführer namentlich Organisator und Manager der fortgesetzten Steuerhinterziehungen gewesen. Eine engere\nAuslegung der Vorschrift dahingehend, dass Art. 2 Abs. 1 Satz 3 AuslV nur auf die\nStraftat der Beteiligung an der Vereinigung selbst abstellt, nicht aber auf vorbereitende Straftaten, die im Rahmen einer „Vereinigungs“-Struktur begangen werden, wäre\nzwar möglich gewesen. Angesichts der Tatsache, dass ein völkerrechtlicher Vertrag\nnur typisierend auf das Recht beider Vertragsparteien eingehen und Besonderheiten\ndes Rechts einer Partei nicht immer im Wortlaut selbst berücksichtigen kann (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2001,\na.a.O.), ist die Auslegung des Oberlandesgerichts jedoch nicht als unter keinem\n\n\n                                           6/8\n\ndenkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und daher als willkürlich anzusehen.\n\n  (2) Das Oberlandesgericht lässt auch keinen verfassungsrechtlichen Fehler erkennen, wenn es Titel 18 U.S.C. § 3161(h)(3)(B) dahin versteht, dass die US-\namerikanischen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, Israel unmittelbar nach\nInkrafttreten der Änderung des US-amerikanisch-israelischen Auslieferungsvertrags\num Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen. Denn der Begriff der angemessenen Sorgfalt ist auslegungsbedürftig. Auch die in dem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten eines US-amerikanischen Rechtsanwalts zitierte\nRechtsprechung der US-amerikanischen Gerichte zu Titel 18 U.S.C. § 3161(h)(3)(B)\nbelegt, dass die Anforderungen an die angemessene Sorgfalt von den Umständen\ndes jeweiligen Einzelfalls abhängen. Ist die Auslegung des ausländischen Rechts jedoch unklar, ist die Annahme des Oberlandesgerichts, die US-amerikanischen Behörden hätten die angemessene Sorgfalt im vorliegenden Fall walten lassen, nicht offensichtlich unhaltbar. Die Pflicht des Oberlandesgerichts, das ausländische Recht\nzu ermitteln und zu überprüfen, findet ihre Grenze in dem Sinn und Zweck von Art. 9\nAuslV, das Auslieferungsverfahren zu erleichtern (Grützner/Pötz/Kreß, a.a.O.,\nRn. 3). Der Verfolgte soll nicht ausgeliefert werden, wenn ein Strafverfahren gegen\nihn wegen Verjährung ohnehin nicht durchgeführt werden könnte. Ist der Eintritt der\nVerjährung nach dem ausländischen Recht aber unklar, ist es mit dem Sinn und\nZweck des Auslieferungsvertrags als einem Instrument zwischenstaatlicher Kooperation vereinbar, die Gerichte des ersuchenden Staates selbst über das Vorliegen der\nVerjährung und eines daraus resultierenden, den Beschwerdeführer begünstigenden\nVerfahrenshindernisses entscheiden zu lassen.\n\n                                        IV.\n Mit der Nichtannahme zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer       25\neinstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  26\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. März 2009 - 2 BvR 197/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                2. März 2009 - 2 BvR 197/09 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090302_2bvr019709.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090302.2bvr019709\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-02/2-bvr-197-09","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-02/2-bvr-197-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:05.997175+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-03-02/2-bvr-197-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-03-02","dockets":["2 BvR 197/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090302.2bvr019709","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090302.2bvr019709"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.03.2009 – 2 BvR 197/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-03-02/2-bvr-197-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/25","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"25","label":"Art 25 GG","mentions":1},{"id":"IRG/2","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"2","label":"§ 2 IRG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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