{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.2bvr053807","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"2 BvR 538/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 538/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch, Wischmann,\n                   Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2007 - 22\n         W 89/06 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 - 28 T\n         133/06 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. vom 16. September\n          2006 - 87 XIV 2/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Osterloh\n                                und die Richter Mellinghoff,\n                                Gerhardt\n\nam 27. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 16. September\n2006 - 87 XIV 2/06 -, des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 - 28 T 133/\n06 - und des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2007 - 22 W 89/06 -, die beiden zuletzt genannten Beschlüsse hinsichtlich der nicht die Prozesskostenhilfe betreffenden Entscheidungsaussprüche, verletzen den Beschwerdeführer in seinen\nGrundrechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3\ndes Grundgesetzes, die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts\ndarüber hinaus in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung\nmit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nDie Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts werden im Umfang\nder festgestellten Grundrechtsverletzungen aufgehoben. Die Sache wird an das\nLandgericht Hannover zurückverwiesen.\n\n\n\n                                       1/13\n\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an        1\ndie Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sowie die Anhörung durch das Beschwerdegericht in Abschiebungshaftsachen.\n\n  1. Der 1960 geborene vietnamesische Beschwerdeführer wurde nach einem unter          2\nfalschem Namen geführten erfolglosen Asylverfahren zunächst geduldet. 2004 wurde seine Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist, geboren. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an und übernahm die gemeinsame Sorge. Nachdem er\nseinen jetzigen Namen mitgeteilt hatte, erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis.\n\n  Sein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag wurde von der Ausländerbehörde       3\nseines Wohnsitzes im Bördekreis im Juni 2006 abgelehnt, weil es an einer persönlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter fehle. Der\nBeschwerdeführer erhob Widerspruch, mit dem er das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft behauptete, und beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Ausländerbehörde teilte dem Verwaltungsgericht     mit,   konkrete     Abschiebungsmaßnahmen        beziehungsweise\nVorbereitungen dafür seien noch nicht getroffen. Ein Abschiebungstermin sei noch\nnicht festgelegt. Der Beschwerdeführer erhielt eine Grenzübertrittsbescheinigung;\ndie darin angegebene Frist zum Verlassen des Bundesgebiets wurde bis August\n2006 verlängert. Eine weitere Verlängerung lehnte die Ausländerbehörde bei einer\nVorsprache des Beschwerdeführers ab. Sie schrieb ihn zur Fahndung aus und fertigte einen Haftantrag, der nicht an ein bestimmtes Gericht adressiert war und den sie\nauf den Ablauf der Grenzübertrittsbescheinigung stützte.\n\n 2. Der Beschwerdeführer wurde im September 2006 in Niedersachsen festgenommen. Er wies sich zunächst mit einem auf die im Asylverfahren benutzte Aliaspersonalie ausgestellten Führerschein aus. Gegenüber der Polizei gab er an, seine Duldungen seien nach 2003 nicht mehr verlängert worden. Seine deutsche Freundin\nhabe 2004 ein Kind von ihm bekommen, das er täglich sehe. Er habe einen Anwalt\nbeauftragt, um gegen die Abschiebung Widerspruch einzulegen.\n\n  Die Ausländerbehörde der Region Hannover stellte bei dem Amtsgericht des Ergreifungsorts Haftantrag und verwies ergänzend auf den Blankettantrag der Ausländerbehörde des Bördekreises. Bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht erklärte der\nBeschwerdeführer, er habe in Deutschland mit einer Deutschen ein Kind. Es habe\nProbleme mit der Aufenthaltsgenehmigung gegeben, die Unterlagen lägen beim Verwaltungsgericht, von dort sei mitgeteilt worden, dass es noch eine Weile dauern könne.\n\n\n\n                                        2/13\n\n Auf den Antrag der Region Hannover ordnete das Amtsgericht durch Beschluss             6\nvom 16. September 2006 Sicherungshaft für sechs Wochen auf der Grundlage des\n§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sowie die sofortige Wirksamkeit der Freiheitsentziehung an. Der Beschwerdeführer sei nach negativem Ausgang des Asylverfahrens\nseit dem Jahr 2003 untergetaucht.\n\n  3. Am 18. September 2006 ersuchte die Ausländerbehörde des Bördekreises die           7\nRegion Hannover um Amtshilfe bei der Abschiebung des Beschwerdeführers und\nwies darauf hin, dass sich sein Pass bei ihm befinden müsse. Zugleich leitete die\nAusländerbehörde des Bördekreises über die Zentrale Abschiebungsstelle Halberstadt die Beschaffung eines Passersatzpapiers ein. Am 4. Oktober 2006 teilte sie der\nAusländerbehörde der Region Hannover mit, die Beschaffung werde etwa drei Monate dauern. Am 25. Oktober 2006 folgte die Mitteilung, der Beschwerdeführer könne\nderzeit nicht abgeschoben werden, weil er noch keine Papiere habe; das Verwaltungsgericht werde in den nächsten vierzehn Tagen entscheiden.\n\n  4. Mit der sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht    8\nuntergetaucht. Wegen seines Kindes habe er Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Er übe sein Sorgerecht im erforderlichen Umfang aus. Er sei nicht vollziehbar\nausreisepflichtig, denn wegen des noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dürfe er nicht abgeschoben und deswegen nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Die Ausländerbehörde habe dem Verwaltungsgericht mitgeteilt,\ndass Abschiebungsmaßnahmen nicht eingeleitet worden seien. Der Haftgrund liege\nnicht vor, weil die Adresse des Beschwerdeführers bekannt sei. Ein Haftantrag könne\nnicht im Wege der Amtshilfe gestellt werden. Eine Abschiebung sei nicht innerhalb\ndes gesetzlichen Zeitrahmens möglich, weil ein Passersatzpapier beschafft werden\nmüsse, was zeitaufwendig sei.\n\n Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 25. Oktober          9\n2006 zurück. Die Sicherungshaft sei gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu\nRecht angeordnet worden. Das Asylverfahren sei abgeschlossen; in der Folgezeit sei\nder Beschwerdeführer untergetaucht, habe also den Aufenthaltsort gewechselt.\nNachdem er sich bei der Behörde wieder gemeldet gehabt habe, sei ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt worden, die vor der Festnahme abgelaufen sei.\nBei der Verhaftung habe er sich zunächst mit falschen Personalien ausgewiesen.\nAus dem Verhalten ergebe sich der Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Die Abschiebung könne lediglich deshalb nicht sofort durchgeführt werden, weil entgegen der ursprünglichen Annahme\nder Ausländerbehörde erneut ein Passersatzpapier beantragt werden müsse. Die\nEntscheidung habe ohne erneute mündliche Anhörung ergehen können, weil der\nSachverhalt feststehe, von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien und der Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich vorgetragen habe.\n\n 5. Nachdem das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde des Bördekreises seine         10\nAnsicht mitgeteilt hatte, zu den Abschiebungsmaßnahmen, von denen die Ausländer-\n\n\n\n                                        3/13\n\nbehörde bis zur Entscheidung im Eilverfahren absehen wolle, dürfte auch die Abschiebungshaft gehören, wurde der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2006 aus der\nHaft entlassen.\n\n 6. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde sein bisheriges Vorbringen und ergänzte: Der Beschluss des Landgerichts sei nicht hinreichend mit\nGründen versehen. Dem Landgericht sei es verwehrt gewesen, ohne Anhörung des\nBeschwerdeführers einen weiteren, vom Amtsgericht nicht herangezogenen Haftgrund anzunehmen. Das Landgericht habe rechtliches Gehör versagt. Es habe nicht\naufgeklärt, ob die Abschiebung innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens möglich sei.\n\n  Das Oberlandesgericht wies die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss          12\nvom 31. Januar 2007 zurück. Das Amtsgericht sei zuständig gewesen. Der Haftantrag sei von der örtlich zuständigen Behörde gestellt worden. Der Beschwerdeführer\nsei ausreisepflichtig gewesen. Er habe keine Aufenthaltserlaubnis innegehabt. Ob\nihm wegen seines Kindes eine Aufenthalterlaubnis hätte erteilt werden müssen, könne dahinstehen; dies sei eine verwaltungsrechtliche Vorfrage und durch die Haftgerichte regelmäßig nicht zu prüfen. Dass er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz\ngestellt habe, stelle die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht in Frage; erst Entscheidungen der Verwaltungsgerichte seien vom Haftrichter von Amts wegen zu berücksichtigen und könnten zur Unzulässigkeit der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft führen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Festnahme mit falschen\nPersonalien ausgewiesen; er habe die Absicht gehabt, die Abschiebung zu verhindern und den Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt. Anhaltspunkte,\ndass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten hätte durchgeführt werden\nkönnen, lägen nicht vor; Passersatzpapiere hätten bereits einmal beschafft werden\nkönnen. Eine Anhörung im Beschwerdeverfahren sei hier entbehrlich gewesen. Der\nanwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht zugegeben, untergetaucht zu sein und falsche Personalien bei seiner Festnahme angegeben zu haben. Es treffe nicht zu, dass das Landgericht Umstände für den\nHaftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG berücksichtigt habe, die nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Sein Beschluss sei ausreichend mit Gründen versehen.\n\n 7. Das Verwaltungsgericht ordnete durch Beschluss vom 22. Oktober 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheid an.\n\n  8. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, aus Art. 2      14\nAbs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG ergebe sich die Verpflichtung\nder Gerichte, die Voraussetzungen der Haft umfassend zu prüfen, insbesondere, ob\neine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ergangen sei, die die Abschiebung für\nlängere Zeit oder auf Dauer hindere. Von der Sicherungshaft sei abzusehen, wenn\ndie Abschiebung nicht durchführbar sei. Die angegriffenen Entscheidungen hätten\n\n\n\n                                        4/13\n\nsich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Ausländerbehörde angegeben habe,\nbis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts würden keine Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet. Es fehle an Erwägungen, ob die Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2\nSatz 4 AufenthG hätte eingehalten werden können, obwohl eine Abschiebung erst\nnach einer erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zulässig gewesen wäre. Der Zeitpunkt einer solchen Entscheidung sei völlig ungewiss. Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt worden. Aus dem Grundrecht ergebe\nsich die Pflicht der Verwaltung, für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Maßnahmen des Verwaltungszwangs einschließlich der Abschiebung zu unterlassen. Unmittelbar aus der Verfassung ergebe sich, dass die Vollziehbarkeit der\nAusreisepflicht gehindert werde. Hiergegen sei verstoßen worden.\n\n 9. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n  Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, da das Bundesverfassungsgericht        16\ndie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die\nVerfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem             17\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die\nEntscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen ihn zudem\nin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1\nSatz 1 GG.\n\n 1. Die Gerichte haben nicht hinreichend untersucht, ob im Sinne des § 62 Abs. 2        18\nSatz 4 AufenthG feststand, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte. Dadurch haben sie\nsein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nverletzt.\n\n  a) Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet in Verbindung mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in\nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte\nzu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch\ndie die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert\nwird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 -\n2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\nvom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>; Be-\n\n\n                                         5/13\n\nschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00\n-, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26). Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher für\ndie Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft ausgesprochen. Es gilt in gleicher Weise\nfür deren erstmalige Anordnung. Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG,\nwonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der\nAusländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei\nMonate durchgeführt werden kann, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995\n- 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>; Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001,\nS. 26). Die Bestimmung berücksichtigt auf der einen Seite das grundsätzlich legitime staatliche Interesse, auf das Sicherungsmittel der Abschiebungshaft nicht schon\ndann verzichten zu müssen, wenn eine Abschiebung zwar aktuell nicht durchführbar ist, eine Prognose indes die Möglichkeit der Beseitigung oder des Wegfalls des\nAbschiebungshindernisses ergibt. Auf der anderen Seite trägt die Regelung den Belangen des Ausländers Rechnung, indem sie die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer\ndes - nicht von ihm zu vertretenden - Abschiebungshindernisses lediglich für einen\nbegrenzten Zeitraum grundsätzlich zu seinen Lasten gehen lässt.\n\n  Die für die Anwendung des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG notwendige Prognose hat          20\nder Richter auf der Grundlage einer hinreichend vollständigen Tatsachengrundlage\nzu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26). Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung\ndes Sachverhalts und damit für Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in\ntatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>). Hierfür sind regelmäßig die Akten\nder Ausländerbehörde beizuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304\n<305>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR\n1925/04 -, juris). Angesichts des hohen Ranges des Freiheitsgrundrechts gilt dies in\ngleichem Maße, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Rede steht (BVerfGK 7, 87 <100>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR 1033/\n06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>).\n\n b) Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Entscheidungen nicht gerecht.          21\n\n  aa) Nach der gesetzlichen Bewertung der Interessenlage in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Abschiebungshaft unzulässig, wenn die Unmöglichkeit der Abschiebung\ninnerhalb der nächsten drei Monate feststeht. Für die Anordnung von Abschiebungs-\n\n\n                                         6/13\n\nhaft ist, wie sich aus Vorstehendem ergibt, von Verfassungs wegen erst Raum, wenn\ndie Sachverhaltsermittlung und -bewertung ergeben hat, dass entweder eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate prognostiziert oder zunächst eine zuverlässige Prognose nicht getroffen werden kann. Erweist sich, dass die Abschiebung innerhalb von drei Monaten voraussichtlich nicht bewerkstelligt werden kann,\nmuss untersucht werden, ob der Ausländer dies zu vertreten hat; ist dies nicht der\nFall, darf Haft nicht angeordnet werden.\n\n Die Prognose ist dabei grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht   23\nkommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken. Soweit - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen wird - allein die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte zu beurteilen\nhaben, ob Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,\n§ 62 AufenthG Rn. 77 <April 2006> m.w.N.; vgl. auch BGHZ 78, 145 <147 ff.>; 98,\n109 <112>), darf sich das nicht zulasten des Ausländers auswirken. Der Haftrichter\nhat nicht nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes ergehen, zum Anlass zu nehmen zu untersuchen, ob\ndie Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG\nwieder möglich werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 <18>;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/\n00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26). Ebenso zu berücksichtigen ist die Anhängigkeit\neines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das darauf gerichtet ist, die Abschiebung vorläufig zu verhindern. Die Anhängigkeit dieses Verfahrens sperrt die Abschiebung zwar nicht. Gleichwohl ist die Tatsache, dass ein Eilverfahren anhängig ist, von\nBedeutung für die Entscheidung über den Haftantrag.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die Effektivität des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>). Die Gewährleistung\numfasst, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann,\nwenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>;\n65, 1 <70>; 93, 1 <13 f.>). Dieser Gewährleistungsinhalt des Art. 19 Abs. 4 GG entfaltet eine Vorwirkung auf das Verwaltungsverfahren, das nicht so angelegt werden\ndarf, dass der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird\n(BVerfGE 61, 82 <110>; 69, 1 <49>). Die öffentliche Gewalt verletzt dieses Recht,\nwenn sie eine gegen den Einzelnen gerichtete Maßnahme ohne zwingenden Grund\nso kurzfristig anordnet und durchsetzt, dass ihm keine ausreichende Zeit zur Erlangung des gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzes verbleibt (BVerwGE 16, 289\n<291 ff.>; 17, 83 <85 f.>). Andererseits gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die Aussetzung behördlicher Maßnahmen nicht schlechthin. Vielmehr können überwiegende öffentliche Belange es auch vor der Verfassung rechtfertigen, den Rechtsschutz des\nEinzelnen - freilich nur einstweilen - zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnah-\n\n\n\n                                         7/13\n\nmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl.\nBVerfGE 35, 382 <402>; 51, 268 <284>; 67, 43 <58 f.>).\n\n  Die Verwaltungsbehörden haben bei der Entscheidung über den Einsatz von               25\nZwangsmitteln zu berücksichtigen, dass der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte\numfassende und wirksame gerichtliche Rechtsschutz illusorisch wäre, wenn sie irreparable Maßnahmen durchführten, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft\nhaben (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>). Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 46, 166 <178>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes findet eine Ausprägung darin, dass Behörden dann, wenn im Eilverfahren Rechtsbehelfe mit\ndem Ziel zumindest vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung eingelegt worden sind,\nVerwaltungszwang grundsätzlich erst anwenden, wenn sie dem Verwaltungsgericht\nihre Vollstreckungsabsicht mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Entscheidung, zumindest aber zu einer Zwischenentscheidung, gegeben haben.\n\n  Die Anordnung von Abschiebungshaft sichert die Vollstreckung der Ausreisepflicht      26\nund muss die genannten Anforderungen an die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes berücksichtigen. Ist Abschiebungshaft für einen Ausländer beantragt, der\nzur Verhinderung der Abschiebung einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt hat, so setzt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Anwendung\ndes § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG voraus, dass der Haftrichter den Stand und voraussichtlichen Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufklärt und bei seiner\nEntscheidung berücksichtigt. Insoweit besteht bei der Entscheidung über einen Haftantrag, der einen spontan aufgegriffenen Ausländer betrifft, regelmäßig eine tatsächliche Ungewissheit. Daher kann es geboten sein, dem Sicherungszweck der Abschiebungshaft durch Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung Rechnung zu\ntragen und durch Unterrichtung des Verwaltungsgerichts darüber dieses in die Lage\nzu versetzen, das Gewicht der Freiheitsentziehung des Betroffenen in seine Verfahrensgestaltung einzubeziehen und, soweit nicht angesichts der Umstände des Einzelfalls unmöglich, innerhalb der Höchstdauer der einstweiligen Freiheitsentziehung\nvon sechs Wochen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG) zu entscheiden. Entscheidet das\nVerwaltungsgericht nicht innerhalb dieses Zeitraums, so wird es dem Haftgericht die\nTatsachen mitzuteilen haben, die dieses zu einer Prognose über den weiteren Verfahrensverlauf und damit zu einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Prüfung des Ausschlussgrundes in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG befähigen.\nNur dann kommt eine (endgültige) Haftanordnung in Betracht, die Grundlage einer\nüber den in § 11 Abs. 1 Satz 2 FreihEntzG genannten Zeitraum hinausgehenden Haft\nsein kann.\n\n  bb) Die angegriffenen Entscheidungen gehen auf § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht      27\nein. Sie haben damit, obwohl Anlass zu entsprechender Prüfung bestand, eine verfassungsrechtliche Sicherung vor unverhältnismäßiger Freiheitsentziehung unbeachtet gelassen.\n\n Das Amtsgericht ist auf das bei dem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren des         28\n\n\n\n                                         8/13\n\neinstweiligen Rechtsschutzes nicht eingegangen, obwohl es dazu Anlass hatte. Der\nBeschwerdeführer hat bei seiner Anhörung auf sein deutsches Kind hingewiesen sowie darauf, dass die Unterlagen derzeit beim Verwaltungsgericht lägen. Aus dieser -\noffensichtlich nicht juristischen Kategorien folgenden - Einlassung ergaben sich deutliche Hinweise auf ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Eilverfahren (zur Ermittlungspflicht bei unjuristischer Ausdrucksweise in Abschiebungshaftfällen vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2007 - 2 BvR\n1033/06 -, NVwZ 2008, S. 304 <305>). Hätte das Amtsgericht diese Einlassung\npflichtgemäß zum Anlass genommen nachzuforschen, so hätte es die Anhängigkeit\neines Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht in Erfahrung gebracht. Dessen Stand\nzu klären, war gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG geboten. Soweit die nötigen Ermittlungen nicht am Tag des Ergreifens des Beschwerdeführers möglich gewesen\nsein sollten, hätte das Amtsgericht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die\nHaft lediglich gemäß § 11 FreihEntzG einstweilig anordnen dürfen.\n\n  Gegenüber dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass vor der Aufenthaltsbeendigung das Eilrechtsschutzverfahren abzuwarten sei und er deshalb auch nicht in Abschiebungshaft genommen\nwerden dürfe. Das Landgericht ist darauf nicht eingegangen, und es hat insoweit\nauch nichts ermittelt. Das Oberlandesgericht hat lediglich ausgeführt, die Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe an der Ausreisepflicht des Beschwerdeführers nichts geändert. Die Gerichte haben damit verkannt, dass das beim\nVerwaltungsgericht anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der\nvon Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebungshaft\ngemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtlich erheblich war.\n\n  c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Allerdings hing die Durchführbarkeit der Abschiebung außer von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch von der Beschaffung eines Passersatzpapiers ab. Da sich die\nGerichte aber zur voraussichtlichen Dauer der Passersatzpapierbeschaffung nicht\nverhalten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei der gebotenen Befassung mit dem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine Überschreitung der in\n§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG der Abschiebungshaft gesetzten Grenzen festgestellt\nhätten.\n\n  2. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts verletzen den        31\nBeschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Gerichte haben zu Unrecht angenommen, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Beschwerdegericht unterbleiben durfte.\n\n a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet die Freiheit der Person als ein besonders      32\nhohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl.\nBVerfGE 10, 302 <322>; 29, 312 <316>; 105, 239 <247>). Geschützt wird die im\nRahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperli-\n\n\n\n                                         9/13\n\nche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 96,\n10 <21>), also vor Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf\ndie in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines\nförmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen\nbeschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der\nmateriellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den\nschon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt\nihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem\nförmlichen Gesetz ausdrücklich die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden\nFormvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302\n<323>; 58, 208 <220>).\n\n Die mündliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung über die Freiheitsentziehung, die in § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG festgeschrieben ist, gehört zu den\nbedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und\nmit grundrechtlichem Schutz versieht, und ist Kernstück der Amtsermittlung im Freiheitsentziehungsverfahren (vgl. BVerfGE 58, 208 <220 ff.>; 66, 191 <195>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1996 - 2 BvR 927/95 -,\nNVwZ-Beilage 7/1996, S. 49; BVerfGK 9, 132 <138 f.>). § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde (vgl. § 7 Abs. 5 FreihEntzG;\nHailbronner, Ausländerrecht, § 62 AufenthG Rn. 71 <April 2006>; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, § 5 FEVG Rn. 4; jeweils\nm.w.N.).\n\n  b) Das Landgericht hat den Beschwerdeführer nicht angehört. Die dafür gegebene          34\nBegründung trägt diese Entscheidung vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund\njedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann offen bleiben, in welchen Fallgestaltungen die Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die Anhörung\nkönne im Beschwerdeverfahren unterbleiben, wenn keine neuen Erkenntnisse für die\nSachverhaltsaufklärung zu erwarten seien (ähnlich Hailbronner, a.a.O., sowie Marschner/Volckart, a.a.O., jeweils m.w.N. aus der\nobergerichtlichen Rechtsprechung), mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104\nAbs. 1 Satz 1 GG im Einklang steht.\n\n  Das Landgericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe vor dem Amtsgericht           35\nAngaben gemacht und nach seiner Festnahme bei der Beschuldigtenvernehmung\nzugegeben, im Jahr 2000 falsche Personalien angegeben zu haben; er habe ebenso\nzugegeben, untergetaucht zu sein, nachdem seine Duldung nicht verlängert worden\nsei. Sein Prozessbevollmächtigter habe schriftsätzlich vorgetragen, und die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigten keine andere Entscheidung.\nDas Oberlandesgericht hat darauf abgestellt, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe vor dem Amtsgericht zugegeben, untergetaucht zu sein und falsche Personalien bei seiner Festnahme angegeben zu haben; es treffe daher nicht zu, dass\n\n\n                                         10/13\n\ndas Landgericht Umstände für den Haftgrund aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG\nberücksichtigt habe, die bis dahin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.\n\n  Diese Ausführungen lassen bereits nicht erkennen, warum bei der grundsätzlich gebotenen mündlichen Anhörung durch das Landgericht keine neuen Erkenntnisse zu\nerwarten gewesen sein sollen. Die Gerichte haben sich zudem nur mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer hinreichende Angaben gemacht hat, die gegen ihn\nverwertet werden und die Annahme eines Haftgrundes stützen konnten. Es bestand\naber Anlass anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinen\nGunsten machen wollte. Der Beschwerdeführer hatte zunächst mit seinem gegen die\nHaftanordnung gerichteten „Einspruch“ vom 18. September 2006 selbst Angaben in\nlaienhafter Form gemacht, die im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 AufenthG nicht ohne weiteres als abschließend angesehen werden durften. Im Anwaltsschriftsatz vom 12. Oktober 2006 gegenüber dem Landgericht hat der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten, untergetaucht zu sein, und zum Haftgrund des § 62\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorgetragen. Der gedrängte Beschwerdevortrag zielte\nerkennbar nicht auf eine detailgenaue Darstellung des Sachverhalts ab und musste\ndies im Hinblick auf die grundsätzlich zu erwartende mündliche Anhörung auch nicht.\nBereits angesichts dieser Umstände ist es nicht mehr verständlich, dass das Landgericht die Möglichkeit weiterer Erkenntnisse ausgeschlossen und von einer mündlichen Anhörung abgesehen hat.\n\n  Hinzu kommen greifbare Fehleinschätzungen des Landgerichts. Auf das von einer        37\nersichtlich rechtsunkundigen Person verwendete Wort „Duldung“ in der Beschuldigtenvernehmung ohne weitere Ermittlungen abzustellen, ist kaum nachvollziehbar.\nDass der Beschwerdeführer in der Anhörung vor dem Amtsgericht zugegeben habe,\nbei der Festnahme falsche Personalien angegeben zu haben, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer bestritten hatte, untergetaucht\nzu sein, durfte das Landgericht diesbezüglich ohne weitere Befragung des Beschwerdeführers nicht auf dessen wenig detaillierte Angaben bei der Polizei abstellen. Soweit das Landgericht die Verwendung des auf die Aliaspersonalie lautenden Führerscheins bei der Festnahme als Indiz für die Absicht, sich der Abschiebung zu\nentziehen, gewertet haben sollte, hätte dem Beschwerdeführer auch insoweit Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung gegeben werden müssen.\n\n Schließlich ist die Einschätzung des Landgerichts darauf zurückzuführen, dass es      38\nden Sachverhalt nicht unter Beiziehung der Ausländerakte und damit unter den hier\ngegebenen Umständen nicht ordnungsgemäß ermittelt hat. Die Angabe falscher Personalien im Jahr 2000 konnte für die Prüfung der Haftgründe nicht von Bedeutung\nsein, nachdem der Beschwerdeführer, was sich aus der Ausländerakte ergibt, später\neine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte.\n\n                                        III.\n Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den           39\nBeschluss des Landgerichts Hannover vom 25. Oktober 2006 und den Beschluss\n\n\n                                        11/13\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2007 auf und verweist die Sache an\ndas Landgericht zurück. Das Landgericht wird über den mittlerweile gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden und dabei eine den grundrechtlichen Anforderungen\ngenügende Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG für den Zeitraum der vom Amtsgericht angeordneten Haft bis zur Entscheidung\ndes Landgerichts im Verfahren der sofortigen Beschwerde nachzuholen haben. Die\nRechtswidrigkeit der Haft von diesem Zeitpunkt an steht wegen des Verstoßes des\nLandgerichts gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 FreihEntzG bereits fest.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        40\n\n              Osterloh              Mellinghoff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                       12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2009 - 2 BvR 538/07 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090227_2bvr053807.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.2bvr053807\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/2-bvr-538-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/2-bvr-538-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:05.816360+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-27/2-bvr-538-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-02-27","dockets":["2 BvR 538/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.2bvr053807","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.2bvr053807"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 – 2 BvR 538/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/2-bvr-538-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschlüsse des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 16. 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