{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr350508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"1 BvR 3505/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3505/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn R ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Helga Gebhard-Riemel,\n                   Am Fronhof 4, 53177 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Oktober 2008 - 8 AZN\n         889/08 (F) -,\n\n       b) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. August 2008 - 8 AZN\n          360/08 -,\n\n       c) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. Januar 2008 - 9 Sa\n          1208/07 -,\n\n       d) das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12. Juli 2007 - 1 Ca 1/07 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Schadensersatzklage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall. Die Klage hatte aufgrund des in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsausschlusses keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer hält diese Vorschrift für\nverfassungswidrig. Seine unter anderem mit dieser Begründung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesarbeitsgericht zurück.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93a Abs. 2         2\nBVerfGG liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt\nder Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre An-\n\n\n                                         1/6\n\nnahme ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n 1. Allerdings ist die Ansicht des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts, die Frage der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Norm könne von vornherein\nkeinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3\nSatz 2 Nr. 1 ArbGG darstellen, verfassungsrechtlich bedenklich.\n\n  a) In der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Auffassung, mit der Verfassungswidrigkeit der Norm könne eine Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht begründet werden, sonst nicht vertreten. So hat ein anderer Senat des Bundesarbeitsgerichts\nbereits entschieden, dass die Frage, ob eine Norm verfassungsgemäß ist, eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2\nNr. 1 ArbGG sein kann (BAG, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA\n2007, S. 407). Zu vergleichbaren Rechtsmittelzulassungsvorschriften anderer Verfahrensordnungen finden sich ebenfalls Entscheidungen, in denen die Verfassungswidrigkeit einer Norm als Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher\nBedeutung nicht generell ausgeschlossen wird, sondern in denen im jeweiligen Einzelfall geprüft wird, ob die dahingehende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde den gesetzlichen Anforderungen entsprach (vgl. BSG, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 38/07 B -, juris; BGH, Beschluss vom 28. April 2004 - IV ZR 144/03\n-, VersR 2005, S. 140; BGH, Beschluss vom 26. November 2008 - XII ZB 103/08 -, juris; BFH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - IX B 131/04 -, juris; BFH, Beschluss vom 14.\nMärz 2006 - IV B 2/05 -, juris; BFH, Beschluss vom 11. September 2007 - VI B 146/05\n-, juris; zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss\nvom 26. Februar 2001 - 2 L 450/00 -, juris, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom\n18. September 2006 - BVerwG 10 B 55.06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 A 1785/05 -, juris; vgl. aus der arbeitsrechtlichen Kommentarliteratur: Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge,\nArbGG, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 13; Ulrich, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008,\n§ 72 Rn. 25, § 72a Rn. 56, 58; Koch, in: ErfK, 9. Aufl. 2009, § 72 ArbGG Rn. 6; Bepler, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 72 ArbGG\nRn. 10; Klose, in: Beck´scher Online Kommentar, Stand: 1. Dezember 2008, § 72\nArbGG Rn. 7.1, § 72a ArbGG Rn. 11).\n\n b) Den maßgeblichen Normen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1             5\nArbGG) lässt sich die vom Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts angenommene\nEinschränkung nicht entnehmen.\n\n  Die Frage, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist, kann nach den Voraussetzungen, die üblicherweise für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verlangt werden (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, NZA\n2008, S. 1145 <1146>; stRspr), unter diese Revisionszulassungsvorschriften subsumiert werden. So ist ohne weiteres vorstellbar, dass eine solche Frage entschei-\n\n\n\n                                          2/6\n\ndungserheblich, klärungsbedürftig und von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist.\n\n  Problematisch kann allenfalls die Voraussetzung der Klärungsfähigkeit sein. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, wenn sie in der Revisionsinstanz beantwortet werden kann (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 -, NZA 2008, S.\n1145 <1146>), das heißt wenn sich die Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts auf\ndiese Frage erstreckt. Die Klärungsfähigkeit ist daher in den Fällen des § 73 Abs. 2 in\nVerbindung mit § 65 ArbGG oder dann zu verneinen, wenn es zur Klärung weiterer\ntatsächlicher Feststellungen bedürfte, die in der Revisionsinstanz nicht mehr in den\nRechtsstreit eingeführt werden können (vgl. Müller-Glöge, in: Germelmann/Matthes/\nPrütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 72 Rn. 16). Die Verfassungswidrigkeit\neines Gesetzes kann von den Parteien hingegen durchaus in der Revisionsinstanz\ngeltend gemacht werden. Gegen die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1,\n§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG spricht unter dem Gesichtspunkt der Klärungsfähigkeit auch nicht, dass dem Bundesarbeitsgericht dann, wenn es von der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm ausgeht, die endgültige Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit selbst nicht möglich ist, sondern dass dann eine Vorlage nach\nArt. 100 Abs. 1 GG erfolgen muss. Die fehlende Verwerfungsbefugnis des Bundesarbeitsgerichts ändert nichts daran, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines\nentscheidungserheblichen Gesetzes zur Prüfungsbefugnis im Revisionsverfahren\ngehört (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 3 AZN 108/06 -, NZA 2007, S. 407).\n\n  Im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde kommt         8\neine einschränkende Auslegung der Revisionszulassungsvorschriften schließlich\nauch nicht deshalb in Betracht, weil der von der Verfassungswidrigkeit einer Norm\nbetroffenen Partei die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde offen steht. In der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird - jedenfalls unter bestimmten\nUmständen - gerade verlangt, dass vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die\nVerfassungswidrigkeit einer Norm im Ausgangsverfahren mit allen dort dafür zur Verfügung stehenden prozessualen Mitteln geltend gemacht wird, soweit der Ausgang\ndes Verfahrens von der Verfassungsmäßigkeit der Norm abhängt. Als eine solche\nprozessuale Möglichkeit wird auch die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2007 -\n1 BvR 2785/07 -, juris; vgl. auch BVerfGE 112, 50 <62>).\n\n c) Die Gründe des angegriffenen Beschlusses lassen nicht erkennen, warum der             9\nAchte Senat des Bundesarbeitsgerichts dennoch meint, mit der Verfassungswidrigkeit einer Norm könne eine Nichtzulassungsbeschwerde generell nicht begründet\nwerden. Die knappen Ausführungen des Beschlusses an dieser Stelle könnten den\nEindruck erwecken, es fehle schon deshalb an einer ausreichenden Begründung der\nNichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72a Abs. 3 ArbGG, weil der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit des\n§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII losgelöst von den gesetzlichen Zulassungsgründen des\n§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG habe erreichen wollen. Dies war jedoch nicht der Fall.\n\n\n                                          3/6\n\nAus der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich, dass aus Sicht des\nBeschwerdeführers die Zulassung der Revision mit dem Ziel einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII „nach Maßgabe des § 72a Abs.\n3 Ziffer 1 ArbGG“ erfolgen sollte. Möglicherweise hätte die Begründung den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift nicht genügt. Auf einen solchen Begründungsmangel im Detail\nhat das Bundesarbeitsgericht die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht gestützt. Die in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung ist\ndaher einfachrechtlich nicht nachvollziehbar.\n\n  d) Die Auffassung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist zugleich verfassungsrechtlich bedenklich. Die Gerichte dürfen im Hinblick auf das Grundrecht auf\nwirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verfahrensrechtliche Regelungen nicht so auslegen und anwenden, dass den Parteien\nder Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eröffneten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl.\nBVerfGE 77, 275 <284>; 88, 118 <125>; BVerfGK 4, 87 <90 f.>). Das Bundesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne\nnähere Sachprüfung die Möglichkeit versperrt, die Zulassung der Revision nach\n§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit der\nstreitentscheidenden Norm zu erreichen. Darin dürfte eine unzumutbare, mit dem\nGrundrecht auf effektiven Rechtsschutz unvereinbare Erschwerung des Zugangs zur\nRevisionsinstanz liegen.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer hat eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz\ngemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zum Gegenstand einer mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rüge gemacht. Seine\nKritik an der Auffassung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts hat er lediglich im Rahmen seiner Schilderung des „Sachverhalts“ zum Ausdruck gebracht. In\nden Ausführungen zum „Rechtlichen“ wird die Begründung einer Verletzung von Verfassungsrechten nicht auf diese Kritik gestützt, und dementsprechend findet sich ein\nderartiges Begehren auch nicht in dem Antrag, den der Beschwerdeführer in der Einleitung der Verfassungsbeschwerde formuliert hat. Überdies hat sich die Kammer\naufgrund der Verfassungsbeschwerde mit seinen verfassungsrechtlichen Bedenken\ngegen die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII befasst und sie nicht für durchgreifend erachtet. Die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht hierfür in früheren\nEntscheidungen angeführt hat (vgl. BVerfGE 34, 118 <129 ff.>; BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 - 1 BvR 753/94 -, AP RVO\n§ 636 Nr. 21), sind nach wie vor tragfähig. Eine Aufhebung des Beschlusses des\nBundesarbeitsgerichts zur Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel, deren auf die\ngeltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Norm gestützte Begründung unter dem\nGesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung erneut zu überprüfen, könnte dem Beschwerdeführer daher keinen die Annahme der Verfassungsbeschwerde nahe legen-\n\n\n\n                                         4/6\n\nden Vorteil mehr bringen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          13\n\n               Papier                   Bryde       Schluckebier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Februar 2009 - 1 BvR 3505/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 3505/08 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090227_1bvr350508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr350508\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-3505-08","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":6},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-3505-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:05.560686+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-27/1-bvr-3505-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-27","dockets":["1 BvR 3505/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr350508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr350508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 – 1 BvR 3505/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-3505-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ArbGG/72a","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"72a","label":"§ 72a ArbGG","mentions":6},{"id":"SGB 7/104","law":"SGB 7","abbreviation":"SGB 7","ref":"104","label":"§ 104 SGB 7","mentions":4},{"id":"ArbGG/72","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"72","label":"§ 72 ArbGG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"ArbGG/65","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"65","label":"§ 65 ArbGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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