{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr298207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-27","aktenzeichen":"1 BvR 2982/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2982/07 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          der Frau S... ,\n\n2.          des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte von Langsdorff & Weidenbach,\n                   Wilmersdorfer Straße 94, 10629 Berlin -\n1 unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. September 2007 - B 1 KR 6/07 R -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2007\n   - L 5 KR 973/06 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 23. Januar 2006 - S 9 KR 2820/05 -\n\n2. mittelbar gegen\n   § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V in der Fassung durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur\n   Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Gaier,\n                                   Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die seit dem 1. Januar 2004 geltende Begrenzung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung auf einen Zuschuss von 50 %.\n\n                                          I.\n 1. Die 1970 geborene Beschwerdeführerin und der 1964 geborene Beschwerdeführer sind verheiratet und bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse gesetzlich versichert. Bei ihnen besteht eine in ihren medizinischen Ursachen ungeklär-\n\n\n                                          1/6\n\nte (idiopathische) Sterilität.\n\n Ihren im März 2005 gestellten Antrag zur Gewährung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bewilligte die Krankenkasse mit der Maßgabe, dass sie sich zur\nKostentragung nur im Umfang von 50 % der entstehenden Kosten verpflichtete.\nGrundlage dieser Entscheidung war § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Modernisierung\nder gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003. Nach dieser Vorschrift übernimmt die Krankenkasse 50 % der mit dem\nBehandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen zur Herbeiführung einer\nSchwangerschaft, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Nach dem bis\nzum 31. Dezember 2003 geltenden Recht hatten die Krankenkassen hingegen die\nKosten solcher Maßnahmen voll zu tragen (vgl. hierzu näher BVerfGE 117, 316\n<317>).\n\n Die Klage der Beschwerdeführer, mit der diese die Verfassungswidrigkeit der auf            4\n50 % begrenzten Kostenübernahme rügten, ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.\nZuletzt hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19. September 2007 (B 1 KR 6/07\nR, SGb 2008, S. 356 ff.) die Revision der Beschwerdeführer zurückgewiesen.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, welche sich unmittelbar gegen die Urteile der          5\nSozialgerichte, mittelbar gegen § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V richtet, rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 20 Abs. 1\nGG in Verbindung mit Art. 1 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 GG, ferner eine Verletzung\nder Eigentumsgarantie im Sinne des Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).\n\n  Die Beschwerdeführer meinen, bei der Unfruchtbarkeit eines Ehepaares handele es           6\nsich - auch im Fall der idiopathischen Sterilität - um eine Krankheit. Die künstliche Befruchtung bewirke insoweit einen Funktionsausgleich. Dann sei es aber eine Ungleichbehandlung, wenn infertile Ehepaare auf eine nur teilweise Kostenerstattung\nverwiesen würden, während sonstige kranke Versicherte ihre Heilbehandlung voll bezahlt bekämen. Da Ehepaare mit Kinderwunsch für eine künstliche Befruchtung nunmehr hohe Beträge aufbringen müssten, gehe die Anzahl von Kindern aufgrund\nkünstlicher Befruchtungen nachweislich signifikant zurück, was bei einem auf nachwachsende Beitragszahler angewiesenen Sozialversicherungssystem kontraproduktiv sei. Einkommensschwächeren Versicherten werde es unter Verstoß gegen das\nBeitrags- und Versicherungsprinzip erschwert oder sogar verunmöglicht, die Leistungen der künstlichen Befruchtung in Anspruch zu nehmen. Darin liege auch ein Verstoß gegen das Sozialstaatsgebot und das Rechtsstaatsgebot. Bei den Maßnahmen\nder künstlichen Befruchtung handele es sich um ein Normalrisiko des Lebens, für das\nder Staat eine zeitgemäße Versorgung sicherzustellen habe.\n\n Auch das grundrechtlich geschützte Recht auf Familiengründung und auf Nachkommenschaft werde durch die Kürzung des Leistungsanspruchs beeinträchtigt.\n\n\n                                           2/6\n\n  Eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EM-      8\nRK stelle es dar, dass durch die angegriffene Regelung der einklagbare Rechtsanspruch auf eine vollständige Kostenübernahme, wie er bis zum 31. Dezember 2003\nbestanden habe, beseitigt worden sei, ohne dass für diesen Eigentumsentzug ein öffentliches Interesse vorliege.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Das Bundesverfassungsgericht\nhat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.) dargelegt, dass der Gesetzgeber medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer\nSchwangerschaft nach § 27a SGB V nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen, sondern nur den für Krankheiten geltenden Regelungen des SGB V unterstellt\nund insoweit einen eigenständigen Versicherungsfall geschaffen hat. Es hat weiter\nausgeführt, dass dieses § 27a SGB V zugrundeliegende Konzept verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, weil es im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des\nGesetzgebers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen, auch in einem Grenzbereich\nzwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist. Mit der besonderen\nRegelung des § 27a SGB V stellt sich zudem die Frage nicht, ob die Verfahren der\nkünstlichen Befruchtung, die mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden\nsind, andererseits aber nur in 18 von 100 Behandlungen zur Geburt eines Kindes führen, als wirtschaftlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 12 Abs. 1 SGB V angesehen werden können. Er ermöglicht darüber hinaus die Behandlung auch in Fällen, in\ndenen die Kinderlosigkeit eines Paares medizinisch nicht erklärt werden und deshalb\nein „kranker“ Versicherter nicht gefunden werden kann. Vermieden werden durch die\nAusgestaltung des § 27a SGB V als Sondertatbestand auch Abgrenzungsprobleme,\ndie entstünden, würde man die allgemeinen Vorschriften über die Behandlung von\nKrankheiten auf einen solchen Sachverhalt unmittelbar anwenden (vgl. BVerfGE 117,\n316 <326 f.>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt insoweit keine neuen, bisher nicht\nbeachteten Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Vor allem\nkann der Begriff der Krankheit, der grundsätzlich die Leistungen der gesetzlichen\nKrankenversicherung auslöst, nicht durch Auslegung dahingehend erweitert werden,\ndass er auch den Wunsch nach einer erfolgreichen Familienplanung in einer Ehe umfasst. Die künstliche Befruchtung beseitigt keinen regelwidrigen körperlichen Zustand, sondern umgeht ihn mit Hilfe medizinischer Technik, ohne auf dessen Heilung\nzu zielen.\n\n\n\n                                         3/6\n\n 2. Hiernach ist der von den Beschwerdeführern gerügte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1         11\nGG nicht festzustellen. Soweit die Beschwerdeführer hierzu auf andere Versicherte\nabstellen, die bei individuellen Erkrankungen die erforderliche Krankenbehandlung\nohne Kostenbeteiligung erhalten, handelt es sich aus den dargelegten Gründen nicht\num vergleichbare Gruppen.\n\n  Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin sehen,            12\ndass § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBetroffenen differenziert, ist die Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend\nsubstantiiert. Die Beschwerdeführer legen eine mögliche Verletzung in eigenen\nRechten nicht dar. Sie teilen zwar mit, sie seien aus finanziellen Gründen daran gehindert gewesen, einen weiteren Behandlungszyklus durchzuführen. Es fehlen aber\njegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wäre insoweit aber auch nicht festzustellen.          13\n§ 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V begründet unter den dort festgelegten Voraussetzungen\neinen Anspruch auf einen Zuschuss von 50 % zu Maßnahmen der künstlichen Befruchtung für die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz\nbehandelt also alle Versicherten rechtlich gleich. Allerdings ist die tatsächliche Inanspruchnahme dieses Zuschusses davon abhängig, dass zusätzlich ausreichende Eigenmittel zur Verfügung stehen. Wegen der Kosten von Maßnahmen der künstlichen\nBefruchtung kann es durchaus vorkommen, dass sozial schwache Personen solche\nLeistungen nicht (mit-)finanzieren können. Jedoch ist der Gestaltungsspielraum des\nGesetzgebers im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit weit. Dem Bundesverfassungsgericht obliegt größte Zurückhaltung, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 60, 16 <42>; 78, 104 <121>), vor allem wenn sie aus den\nBeiträgen der Gemeinschaft der Versicherten finanziert werden. In Bezug auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung besteht keine staatliche Verpflichtung des Gesetzgebers, die Entstehung einer Familie mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern, sondern es handelt sich um eine in seinem Ermessen\nstehende Leistung (vgl. BVerfGE 117, 316 <329>), die nicht medizinisch für eine\nTherapie notwendig ist, sondern die Wünsche eines Versicherten für seine individuelle Lebensgestaltung betrifft. Dann bleibt es aber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn der Gesetzgeber sich zu einer Förderung von Maßnahmen künstlicher\nBefruchtung entschließt, dies aber generell auf eine Teilförderung beschränkt.\n\n Die von den Beschwerdeführern unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und         14\nArt. 1 Abs. 1 GG gerügte Verletzung eines Rechts auf Familiengründung und eines\nRechts auf Nachkommenschaft liegt nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht hat\nbereits dargelegt, dass aus der staatlichen Pflicht zum Schutz von Ehe und Familie\nkeine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden\nkann, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen\nBefruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern (vgl.\nBVerfGE, a.a.O.).\n\n\n                                           4/6\n\n Soweit die Beschwerdeführer schließlich die Begrenzung des Leistungsanspruchs          15\ndurch § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V als unzulässigen Eingriff in bestehende Rechte angreifen, fehlt es hierfür an einem verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt. Die Vorschrift greift nicht in bereits erworbene Rechtspositionen ein, sondern bestimmt ausschließlich für zukünftige Leistungsfälle eine neue Rechtslage.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2009 - 1 BvR 2982/07 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090227_1bvr298207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr298207\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-2982-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27a","ref_norm":"27a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EMRK-ZP1","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-2982-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:05.397416+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-27/1-bvr-2982-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-27","dockets":["1 BvR 2982/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr298207","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090227.1bvr298207"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2009 – 1 BvR 2982/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-27/1-bvr-2982-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 5/27a","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"27a","label":"§ 27a SGB 5","mentions":10},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/12","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"12","label":"§ 12 SGB 5","mentions":1},{"id":"EMRK-ZP1/1","law":"EMRK-ZP1","abbreviation":"EMRK-ZP1","ref":"1","label":"Art 1 EMRK-ZP1","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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