{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090225_2bvr254208","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.2bvr254208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"2 BvR 2542/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2542/08 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. V...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Brian Groß,\n                    Adenauerallee 50, 53113 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2008 - 1\n         Ws 601/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2008\n          - 1 Ws 601/08 -,\n\n       c) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 2. Juli 2008 - 44 KLs 3/\n          08 (vormals 44 KLs 1/07) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung der Kosten nach § 145 Abs. 4    1\nStPO, wenn durch die Schuld des Verteidigers die Aussetzung eines Strafverfahrens\nerforderlich wird.\n\n                                       I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde im Mai 2005 zum Pflichtverteidiger eines von vier    2\nMitangeklagten in einem Strafverfahren vor dem Landgericht Dortmund bestellt.\nWährend die Hauptverhandlung in diesem Verfahren andauerte, konnte der Beschwerdeführer seine Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlen und scheiterte im November 2006 mit einer Vollstreckungsgegenklage, so dass es zur Zwangsvollstreckung gegen ihn kam. Am 20. Juli 2007 erschien die Gerichtsvollzieherin in der\nHauptverhandlung vor dem Landgericht Dortmund und nahm dem Beschwerdeführer\n\n\n                                       1/7\n\ndie eidesstattliche Versicherung ab. Die Rechtsanwaltskammer Berlin widerrief mit\nBescheid vom 9. Januar 2008 die Zulassung des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, wogegen der Beschwerdeführer Rechtsmittel einlegte. Daraufhin ordnete die\nRechtsanwaltskammer am 14. Mai 2008 die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.\nDies teilte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 der Strafkammer in Dortmund mit\nund wies darauf hin, dass er nicht mehr als Pflichtverteidiger tätig werden dürfe. Im\nnächsten Verhandlungstermin am 9. Juni 2008 (dem 209. Verhandlungstag) erschien\nder Beschwerdeführer nicht. Das Landgericht trennte das Verfahren gegen den Mandanten des Beschwerdeführers ab und bestellte den Rechtsanwalt L. als weiteren\nPflichtverteidiger. Rechtsanwalt L. hatte sich gegenüber der Strafkammer bereiterklärt, die Verteidigung ohne Aussetzung des Verfahrens zu übernehmen und sich\nsukzessive in den Verfahrensstoff einzuarbeiten. Zur Fortsetzung der Verhandlung\nam 20. Juni 2008 trat der Rechtsanwalt K. als Wahlverteidiger auf und beantragte\ndie Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, eine ordnungsgemäße Verteidigung durch einen neuen Pflichtverteidiger sei in diesem umfangreichen Verfahren\nohne Aussetzung nicht möglich. Diesem Antrag schloss sich der neue Pflichtverteidiger L. schließlich an. Die Strafkammer stellte eine Bescheidung zunächst zurück und\nunterbrach die Verhandlung.\n\n  2. Das Landgericht Dortmund setzte mit Beschluss vom 2. Juli 2008 das Verfahren       3\naus und legte dem Beschwerdeführer die durch die Aussetzung verursachten Kosten\ngemäß § 145 Abs. 4 StPO auf. Die Aussetzung sei durch die Schuld des Beschwerdeführers erforderlich geworden, da der Widerruf seiner Zulassung im alleinigen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liege. Er habe auch nichts zu seiner Entlastung vorgetragen, da er den Widerrufsbescheid überhaupt nicht und von der\nAnordnung der sofortigen Vollziehung nur die erste Seite vorgelegt habe. Zudem habe er dem Gericht von dem seit langem gegen ihn schwebenden Widerrufsverfahren\nkeine Mitteilung gemacht und dem Gericht so die Möglichkeit genommen, Maßnahmen zur Sicherung des Verfahrens zu treffen.\n\n  3. Der Beschwerdeführer legte am 16. Juli 2008 Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein und kündigte an, eine Begründung werde „in den nächsten Tagen“ erfolgen. Nachdem keine Begründung eingegangen war, verfügte das Landgericht am\n11. August 2008, der Beschwerde werde nicht abgeholfen und die Akten seien dem\nOberlandesgericht vorzulegen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers ließ am\n3. September 2008 eine Kanzleimitarbeiterin beim Oberlandesgericht telefonisch\nnach dem Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens fragen. Sie erhielt die Auskunft,\ndass ein Posteingang zu dem angegebenen Aktenzeichen des Landgerichts nicht zu\nverzeichnen sei, die Kanzlei aber über den Eingang der Beschwerde informiert werden werde. Als die Mitarbeiterin am 22. September 2008 erneut nachfragte, wurde ihr\nwieder mitgeteilt, dass es noch keinen Posteingang gebe. Daraufhin reichte der Bevollmächtigte die bereits eine Woche zuvor fertig gestellte Beschwerdebegründung\nper Telefax beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht hatte aber bereits\nmit Beschluss vom 18. September 2008, ausgefertigt am 22. September 2008, die\n\n\n\n                                         2/7\n\nBeschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verworfen.\n\n  4. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs verwarf        5\ndas Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 als unzulässig, da eine\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig vorgetragen sei. Das\nGericht habe ausreichend lange mit der Entscheidung zugewartet und sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde aufzufordern.\n\n                                        II.\n Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer        6\neine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, da das Oberlandesgericht seine      7\nBeschwerdebegründung bei der Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen habe.\nDer Beschwerdeführer habe aufgrund der Fehlinformation der Geschäftsstelle nicht\nmit einer Entscheidung rechnen und die fertig gestellte Beschwerdebegründung daher noch nicht einreichen müssen. Außerdem seien Eingänge zu berücksichtigen, bis\nder Beschluss von der Geschäftsstelle zur Zustellung herausgegeben werde, so dass\nauch der am 22. September 2008 um 16.13 Uhr gefaxte Schriftsatz noch zur Kenntnis hätte genommen werden müssen.\n\n  Die fehlerhafte Entscheidung des Landgerichts verletze den Beschwerdeführer in       8\nseiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Landgericht habe den gesetzlichen Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 StPO überschritten. Eine Kostenpflicht des Verteidigers könne nicht angeordnet werden, wenn die Gründe für sein Nichtauftreten in\nder Person des Verteidigers liegen und sich nur mittelbar auf die Hauptverhandlung\nauswirkten. Das Ausbleiben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sei weder\nprozessordnungswidrig noch schuldhaft erfolgt und rechtzeitig angekündigt worden.\nDie Strafkammer habe auch bereits seit seiner Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 20. Juli 2007 gewusst, dass die weitere Verteidigungsfähigkeit des Beschwerdeführers gefährdet war. Der Beschluss hätte zudem sofort in der Hauptverhandlung am 9. Juni 2008 unter Mitwirkung der Schöffen gefasst werden müssen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die            9\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n  1. Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n\n                                        3/7\n\n  Zwar muss das Gericht, wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine\nFrist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 8, 89 <91>; 17, 191 <193>; 24, 23 <25 f.>; 60, 313\n<317 f.>; stRspr). Die Frage, welche Frist noch angemessen ist, kann nicht abstrakt\ngenerell bestimmt werden, sondern hängt vom konkreten Einzelfall ab. Der Zeitraum\nvon über zwei Monaten, der hier zwischen Einlegung der Beschwerde und der Entscheidung lag, war aber jedenfalls ausreichend, um die angekündigte Begründung\neinzureichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 16. Dezember 2002 - 2 BvR 654/02 -, juris). Zu einer Nachfrage nach der\nangekündigten Beschwerdebegründung oder einer Fristsetzung war das Gericht von\nVerfassungs wegen nicht verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 23. Oktober 1992 - 1 BvR 1232/92 -, juris). Der Beschwerdeführer\nmusste damit rechnen, dass die Akte alsbald beim Beschwerdegericht eingehen und\ndas Oberlandesgericht innerhalb angemessener Frist entscheiden würde. Trotz der\nFehlinformation der Geschäftsstelle sind hier keine Gründe dafür ersichtlich, warum\nder Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung nicht zumindest nach ihrer Fertigstellung am 15. September 2008 eingereicht hat; die Unkenntnis des OLG-Aktenzeichens wäre hierfür kein Hinderungsgrund gewesen.\n\n  Es verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass die schließlich am 22. September 2008 per Telefax eingereichte Beschwerdebegründung nicht mehr berücksichtigt wurde. Zwar sind nicht fristgebundene Schriftsätze bis zum Erlass der Entscheidung, das heißt, bis der Beschluss von der Geschäftsstelle der Kammer\nhinausgegeben wurde, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 62, 347 <353>). Es kann\nhier jedoch nicht festgestellt werden, dass der am 22. September 2008 um 16.13 Uhr\nper Telefax übersandte Schriftsatz beim Oberlandesgericht einging, bevor die Geschäftsstelle den Beschluss am 22. September 2008 ausfertigte.\n\n  2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts und ihre Bestätigung durch das Oberlandesgericht verletzen den Beschwerdeführer auch in der Sache nicht in seinem\nGrundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n Verfassungswidrig wäre die Kostenentscheidung nur, wenn das Landgericht bei seiner Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO auf den vorliegenden Fall die Grundrechte\ndes Beschwerdeführers in ihrer Bedeutung und Tragweite grundsätzlich verkannt\noder objektiv willkürlich entschieden hätte (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>; 101, 361\n<388>; 103, 21 <29>; stRspr). Das ist nicht der Fall. Die Entscheidung, dem Beschwerdeführer die durch die Aussetzung des Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der\nHauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründe be-\n\n\n\n                                        4/7\n\nschränkt, wenn also der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig\nentfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss\nvom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S. 470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws 257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 <190>; OLG\nKöln, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001, S. 389 <390>;\nThür. OLG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 1 Ws 18/03 -, StV 2003, S. 432). Nach\ndieser Ansicht soll § 145 Abs. 4 StPO aufgrund seiner systematischen Stellung in\n§ 145 StPO nur eine Sanktionsfolge für ein Verhalten nach Abs. 1 darstellen und keine allgemeine Schadensersatzpflicht des Verteidigers für eine schuldhaft herbeigeführte Verfahrensaussetzung begründen. Es wird jedoch auch vertreten, § 145 Abs.\n4 StPO erfasse alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, in denen eine Aussetzung erforderlich wird, da das Kostenrecht der Strafprozessordnung von dem Grundgedanken\nbestimmt sei, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Mehrkosten selbst zu tragen habe,\ndie er in vorwerfbarer Weise verursache (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. November 1976 - 2 Ws 143 und 144/76 -, NJW 1977, S. 913; OLG Hamburg, Beschluss\nvom 19. Oktober 1981\n- 1 Ws 263 und 358/81 -, NStZ 1982, S. 171). Das Landgericht hat jedenfalls in vertretbarer Weise angenommen, dass hier auch ein Fall des § 145 Abs. 1 StPO vorlag.\nDer Beschwerdeführer ist in der Hauptverhandlung am 9. Juni 2008 nicht erschienen. Obwohl er sein Ausbleiben vorher angekündigt und begründet hat, änderte das\nzu diesem Zeitpunkt nichts mehr daran, dass aufgrund seines Verhaltens die Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers und deswegen die Aussetzung des Verfahrens\nerforderlich wurde. Das Gericht hatte zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr,\ndies zu verhindern. Das Landgericht konnte das Verhalten des Beschwerdeführers,\ndas die Aussetzung erforderlich machte, als schuldhaft und pflichtwidrig bewerten.\nOhne dass das Gericht hätte beurteilen müssen, warum es zum Vermögensverfall\ndes Beschwerdeführers kam, hat der Beschwerdeführer jedenfalls insoweit fahrlässig die durchgehende Verteidigung seines Mandanten in diesem Verfahren verhindert, als er das Gericht nicht darüber informierte, dass ein Verfahren zum Widerruf\nseiner Anwaltszulassung eingeleitet worden und die Zulassung schließlich widerrufen worden war. Das Gericht hatte so keine Möglichkeit, durch die frühere Bestellung\neines weiteren Pflichtverteidigers eine Aussetzung zu vermeiden oder die Rechtsanwaltskammer durch einen Hinweis auf die seit drei Jahren laufende, aber kurz vor\ndem Abschluss stehende Hauptverhandlung zu einem Aufschub des Sofortvollzugs\nzu bewegen; das Urteil gegen die anderen drei Angeklagten erging am 30. Juni 2008.\nEs schloss hier das Verschulden des Beschwerdeführers noch nicht aus, dass die\nStrafkammer von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wusste. Der Vermögensverfall des Rechtsanwalts führt zwar nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Widerruf\nder Zulassung. Der Vermögensverfall wird jedoch nach dieser Vorschrift auch nach\nEintragung in das Schuldnerverzeichnis wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur widerlegbar vermutet. Das Landgericht musste daher mangels weiterer\nInformationen durch den Beschwerdeführer noch nicht davon ausgehen, dass seine\nZulassung demnächst widerrufen werden wird.\n\n\n                                         5/7\n\n  Auch die Beschlussfassung durch die Berufsrichter der Strafkammer allein ist nicht    16\nzu beanstanden. Zwar ist eine Entscheidung nach § 145 Abs. 4 StPO in dem Sinne\n„sofort“ zu treffen, dass sie nicht bis zur Kostenentscheidung im Urteil aufgeschoben\nwerden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 145 Rn. 22). Dies schließt\nes jedoch nicht aus, auf einen Aussetzungsantrag hin zunächst nur die Hauptverhandlung zu unterbrechen, wenn der Antrag noch weiterer Prüfung bedarf, und dann\naußerhalb der Hauptverhandlung - ohne Schöffen, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG - über die\nAussetzung und die Kostenfrage nach § 145 Abs. 4 StPO zu entscheiden (vgl. Lüderssen/Jahn, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 145 Rn. 38).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß               17\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   18\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 2542/08 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090225_2bvr254208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.2bvr254208\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr254208.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/2-bvr-2542-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr254208.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr254208.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/2-bvr-2542-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr254208.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:04.400348+00:00"}}