{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090225_2bvr153708","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.2bvr153708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"2 BvR 1537/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1537/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf Stahmann,\n                    Rosenthaler Straße 46-47, 10178 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni\n         2008 - 11 Wx 39/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Mai 2008 - 15\n          T 62/08 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 25. April 2008 -\n          23 XIV 46/08 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Osterloh\n                                und die Richter Mellinghoff,\n                                Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des verfassungsrechtlichen       1\nVerbots der analogen Heranziehung materiellrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen\nfür Freiheitsentziehungen und des in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebots\nzur Beachtung der Formvorschriften in Freiheitsentziehungsverfahren.\n\n                                        I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben im Verfassungsbeschwerdeverfahren georgischer Staatsangehöriger. Zuvor gab er an, weißrussischer Staatsangehöriger zu sein. Er wurde am 29. März 2008 in Frankfurt (Oder) von der Bundespolizei in der Nähe der Staatsgrenze ohne Papiere aufgegriffen. Die Bundespolizei\nstellte ein Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden und einen Antrag\nauf Anordnung von Zurückschiebungshaft. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ordnete\nmit Beschluss vom 30. März 2008 Zurückschiebungshaft von 30 Tagen Dauer an und\ngab das Verfahren an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt ab. Eine Beschwerde gegen\n\n\n                                        1/7\n\ndie Haftanordnung hatte keinen Erfolg.\n\n 2. Am 9. April 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung als     3\nAsylberechtigter. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge vom 29. April 2008 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Am 23.\nApril 2008 stellte die Bundespolizei einen Haftverlängerungsantrag, nachdem Maßnahmen zur Klärung der Staatsangehörigkeit zunächst erfolglos geblieben waren.\n\n  3. Das Amtsgericht ordnete mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 25. April        4\n2008 die Verlängerung der Zurückschiebungshaft an: Der Beschwerdeführer unterliege der Zurückschiebung nach § 57 Abs. 1 AufenthG. Die polnischen Behörden hätten eine Rückübernahme nach der so genannten Dublin II-Verordnung abgelehnt.\nDie Sicherungshaft sei anzuordnen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig sei. Auch bestehe der begründete Verdacht, dass er sich der Zurückschiebung entziehen wolle.\n\n 4. Mit seiner sofortigen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, dass die Bundespolizei für die Antragstellung nicht zuständig gewesen sei. Die Grenzschutzbehörde\nsei für Zurückschiebungen in das Land zuständig, aus dem der Ausländer unmittelbar einreise, nicht aber für Abschiebungen in das Heimatland des Ausländers. Der\nHaft stehe auch entgegen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe. § 14 Abs. 3 AsylVfG sei auf Fälle der Zurückschiebungshaft nicht anzuwenden.\nSchließlich sei nicht erkennbar, dass die Abschiebung in den nächsten drei Monaten\ndurchführbar sei.\n\n 5. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 22. Mai 2008       6\nzurück: Der Beschwerdeführer sei vollziehbar ausreisepflichtig. Das Amtsgericht habe die Haftgründe zutreffend festgestellt. Die Bundespolizei sei für den Haftantrag\nnach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zuständig, da sie eine Maßnahme der Zurückschiebung betreibe. Das Verfahren sei nicht deshalb auf eine Abschiebung gerichtet, weil\nsich das Ziel der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mehrfach geändert habe. Nicht\nnur der Staat, aus dem der Ausländer unmittelbar eingereist sei, sondern auch derjenige, in dem er seine Reise begonnen habe, sein Heimatstaat oder jedes Land, in\ndas er einreisen dürfe, könne Zielstaat einer Zurückschiebung sein. Die Bundespolizei habe im Anhörungstermin glaubhaft dargelegt, dass weitere Bemühungen ergeben könnten, dass der Beschwerdeführer weißrussischer Staatsangehöriger sei.\n\n  6. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machte der Beschwerdeführer erneut         7\ngeltend, dass die Bundespolizei für die Antragstellung unzuständig gewesen sei.\nNach § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sei sie nur für Zurückweisungen oder Zurückschiebungen zuständig. Die Auffassung, eine Zurückschiebung könne in das Heimatland\nerfolgen, sei unzutreffend. Bei einer Verbringung des Beschwerdeführers nach Weißrussland oder Georgien handele es sich um eine Abschiebung, für die die Ausländerbehörde zuständig sei. Die vom Landgericht vertretene Auffassung übersehe, dass\neine Zurückschiebung darüber hinaus nur in so genannten Dublin II-Fällen in Betracht komme, nämlich in einen Staat, der aufgrund einer zwischenstaatlichen Über-\n\n\n                                         2/7\n\nnahmevereinbarung zur Übernahme verpflichtet sei. Eine Zurückschiebung sei überdies nach Stellung eines Asylantrags ausgeschlossen. § 34a AsylVfG spreche ausdrücklich von einer Abschiebung nach Ablehnung des Antrags. Das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge erlasse daher auch Abschiebungsandrohungen oder -\nanordnungen. Eine Zurückschiebung nach Stellung eines Asylantrags sei nur in § 18\nAbs. 3 AsylVfG vorgesehen, dessen Tatbestandsmerkmale lägen aber ersichtlich\nnicht vor. An dem Zuständigkeitswechsel ändere auch § 14 Abs. 3 AsylVfG nichts.\nDer Asylantrag stehe zwar Abschiebungshaft nicht entgegen, die Zurückschiebungshaft werde in der Norm aber nicht erwähnt. Eine analoge Anwendung sei unzulässig,\nda jeglicher Haftgrund gesetzlich normiert sein müsse.\n\n  7. Mit Beschluss vom 20. Juni 2008 wies das Oberlandesgericht die sofortige weitere Beschwerde zurück: Die Entscheidung lasse keine Rechtsfehler erkennen. Bei der\nbeabsichtigten Rückführung handele es sich um eine Zurückschiebung und nicht um\neine Abschiebung, so dass die Bundespolizei zuständig sei. Sie habe dem Beschwerdeführer die Zurückschiebung am 9. April 2008 angedroht. Weder der Asylantrag noch die zwischenzeitlich innegehabte Aufenthaltsgestattung stünden der Zurückschiebung entgegen. Im Wortlaut von § 57 AufenthG finde sich kein\nAnhaltspunkt dafür, dass der Ausländer seit seiner unerlaubten Einreise durchgängig\nausreisepflichtig gewesen sein müsse. Insbesondere sei es auch nicht zur behördlichen Legalisierung des Aufenthalts gekommen. Als Zielstaat komme jeder Staat in\nBetracht, in den der Betroffene einreisen dürfe. Schließlich sei auch die Anwendung\nvon § 14 Abs. 3 AsylVfG rechtlich zutreffend.\n\n  8. Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geltend. Wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt\nwürden, sei dies bei Freiheitsentziehungen ein nicht mehr zu heilender Grundrechtsverstoß. Da hier die Bundespolizei nicht zuständig gewesen sei, fehle es an einem\nwirksamen Haftantrag, der nach § 3 Abs. 1 FreihEntzG Voraussetzung für die Haftanordnung sei. Es liege keine Zurückschiebung, sondern eine Abschiebung vor. Voraussetzung einer Zurückschiebung sei unter anderem, dass der Betroffene durchgängig aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig gewesen\nund weiter sei. Aus § 34a AsylVfG folge, dass nach einer erfolglosen Asylantragstellung eine Zurückschiebung nicht mehr möglich sei.\n\n  Ferner hätten die Gerichte gegen das in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Analogieverbot verstoßen, indem sie § 14 Abs. 3 AsylVfG analog auf die Zurückschiebungshaft angewendet hätten.\n\n                                         II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die           11\nVerfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzukommt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\nSie ist unbegründet. Die Gerichte haben weder gegen freiheitsschützende Formvor-\n\n\n                                         3/7\n\nschriften, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot\nerhoben ist, verstoßen (1.), noch haben sie das Verbot der analogen Heranziehung\nmateriell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen verletzt\n(2.).\n\n 1. Den Gerichten ist kein verfassungsrechtlich relevanter Verstoß gegen Form- oder     12\nVerfahrensvorschriften unterlaufen.\n\n  a) Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58,\n208 <220>). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus\ndiesem Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten,\nzum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58,\n208 <220>).\n\n  Inhalt und Reichweite der Formvorschriften, deren Beachtung über Art. 104 Abs. 1      14\nSatz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist, sind von den Fachgerichten so auszulegen, dass sie einer der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten können. Jenseits der Grenze der Aushöhlung und Entwertung des Grundrechts\nüber das Verfahrensrecht verbleibt den Fachgerichten aber Raum, sich zwischen\nmehreren möglichen Deutungen des Gesetzes zu entscheiden. Es bleibt in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte, den Sinn des Gesetzesrechts mit Hilfe der anerkannten Methoden der Rechtsfindung zu ergründen. Das Bundesverfassungsgericht greift\nerst dann korrigierend ein, wenn das fachgerichtliche Auslegungsergebnis über die\nvom Grundgesetz gezogenen Grenzen hinausgreift, insbesondere wenn es mit Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf persönliche Freiheit nicht zu vereinbaren ist oder wenn es sachlich schlechthin unhaltbar ist und somit Willkür vorliegt\n(BVerfGE 65, 317 <322 f.>).\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen halten einer Überprüfung an diesen Maßstäben stand.\n\n aa) § 3 Abs. 1 FreihEntzG gehört mit seiner Bestimmung, dass ein Haftantrag von        16\nder zuständigen Behörde zu stellen ist, zu den Formvorschriften, deren Beachtung\ndurch Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zum Verfassungsgebot erhoben ist. Inwieweit Normen, die die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden regeln, grundrechtssichernde\nFunktion haben und dem Einzelnen rügefähige Rechtspositionen vermitteln, bedarf\nkeiner generellen Klärung. Jedenfalls im Bereich freiheitsentziehender Maßnahmen\nbedarf es klarer und eindeutiger Zuständigkeitsregelungen, auf deren Beachtung sich\nBetroffene berufen können.\n\n\n\n                                         4/7\n\n  bb) Die Gerichte haben § 3 Abs. 1 FreihEntzG beachtet. Sowohl in der amtsgerichtlichen Anordnung der Verlängerung der Zurückschiebungshaft als auch in den diese\nbestätigenden Beschlüssen im Rechtsmittelverfahren ist die Zuständigkeit der Bundespolizei als antragstellender Behörde geprüft und jeweils bejaht worden.\n\n cc) Die Gesetzesanwendung durch die Fachgerichte ist nicht willkürlich oder mit Bedeutung und Tragweite von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar. Sie steht mit dem\nWortlaut der angewendeten Normen im Einklang und erweist sich nicht als unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar.\n\n  Das Landgericht hat § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG als für die Bundespolizei zuständigkeitsbegründende Norm herangezogen. Die damit verbundene Rechtsauffassung, es\nstehe der Einstufung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme als Zurückschiebung\nim Sinne von § 57 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen, dass ihr Zielstaat nicht der Staat\nsei, aus dem der Ausländer unmittelbar in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern\njeder zur Aufnahme des Ausländers bereite Staat, entspricht allgemeiner Meinung\n(vgl. nur Hailbronner, AuslR, Stand: April 2006, § 57 AufenthG, Rn. 18). Der weitere\nVortrag des Beschwerdeführers betrifft nicht die für die Prüfung von § 3 Abs. 1 Freih-EntzG maßgebliche Frage, ob die Bundespolizei für eine Zurückschiebung und damit\nfür den Haftantrag zuständige Behörde ist, sondern die Rechtmäßigkeit der mit der\nFreiheitsentziehung zu sichernden zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung.\n\n Es spricht auch nichts dafür, dass die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung         20\nder für die Bestimmung der Behördenzuständigkeit erheblichen Bestimmungen Bedeutung und Tragweite der Freiheitsgewährleistung verkannt haben könnten. Insbesondere sind mit der Annahme der Zuständigkeit der Bundespolizei keine Erschwernisse des Verwaltungsverfahrens verbunden, die dem Beschleunigungsgebot in\nHaftsachen zuwider laufen könnten.\n\n 2. Das verfassungsrechtliche Verbot der analogen Heranziehung materiellrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n  a) Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete   22\nFreiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Die\nEingriffsvoraussetzungen müssen sich unmittelbar und hinreichend bestimmt aus\ndem Gesetz selbst ergeben (vgl. - insbesondere zu den Konsequenzen für die Androhung von Freiheitsstrafen - BVerfGE 14, 174 <187>; 51, 60 <70>; 75, 329 <342 f.>;\n78, 374 <383>; BGHZ 15, 61 <63 f.>). Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer analogen\nHeranziehung materiell-rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehungen entgegen (vgl. BVerfGE 29, 183 <196>; 83, 24 <32>). Der Gesetzgeber soll gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, messbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln. Dem Grundgesetz kommt es im Bereich der\nFreiheitsentziehungen auf eine besonders rechtsstaatliche, förmliche Regelung an\n(vgl. BVerfGE 29, 183 <195 f.>).\n\n\n\n                                          5/7\n\n Nicht anders als beim strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) ist demgemäß jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt des gesetzlichen Hafttatbestandes hinausgeht. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die\näußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>).\nDer Vorbehalt des Gesetzes aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG einschließlich der Vorhersehbarkeit einer Haftanordnung für den Normadressaten kann auch dann gewahrt\nsein, wenn das Gesetz die entsprechende Anwendung einer zu Freiheitsentziehungen ermächtigenden Norm anordnet. Voraussetzung ist, dass die Normen der Verweisungskette mit hinreichender Deutlichkeit Grund und Umfang möglicher Freiheitsentziehungen erkennen lassen (vgl. BVerfGE 96, 68 <97>).\n\n b) Die Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG auf die nach § 57 Abs. 3           24\nAufenthG und § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG angeordnete Haft zur Sicherung der\nZurückschiebung des Beschwerdeführers durch die Fachgerichte ist gemessen an\ndiesen Maßstäben verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n aa) Mit der Verweisung in § 57 Abs. 3 AufenthG auf § 62 AufenthG ist jedenfalls in       25\nBezug auf die hier allein entscheidungserhebliche Bestimmung des § 62 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 5 AufenthG - die Erfüllung dieses Tatbestandes wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht angezweifelt - erkennbar angeordnet, dass der Begriff der Abschiebung durch denjenigen der Zurückschiebung zu ersetzen ist. Die Legaldefinition der\nSicherungshaft wird damit auf die Inhaftnahme zur Sicherung der Zurückschiebung\nerstreckt. Es handelt sich bei dieser Haft damit - wie auch die amtliche Überschrift zu\n§ 62 AufenthG nahe legt - um eine Form der Abschiebungshaft.\n\n bb) Die Anwendung von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG durch die Gerichte begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift steht\ndie Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft\nnicht entgegen, wenn sich der Ausländer u.a. in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 5 AufenthG befindet. Da von der in § 57 Abs. 3 AufenthG gesetzlich angeordneten Verweisung auf § 62 AufenthG auch dessen Begrifflichkeit umfasst ist, handelt es sich bei der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung um Sicherungshaft (hier\nnach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG) und damit um Abschiebungshaft (vgl. Westphal/Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, 3. Aufl. 2007, S. 596). § 14 Abs. 3 Satz 1\nNr. 5 AsylVfG stellt damit eine für den Normadressaten hinreichend vorhersehbare\nErweiterung der Haftgründe aus § 62 Abs. 2 AufenthG für die in § 14 Abs. 3 AsylVfG\ngenannten Fälle dar, in denen die nach § 62 Abs. 2 AufenthG tatbestandlich vorausgesetzte vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund einer Asylantragstellung erlischt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     28\n\n               Osterloh              Mellinghoff              Gerhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090225_2bvr153708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.2bvr153708\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr153708.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/2-bvr-1537-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr153708.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr153708.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/2-bvr-1537-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090225_2bvr153708.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:04.227681+00:00"}}