{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.1bvr012009","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-25","aktenzeichen":"1 BvR 120/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 120/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Hartmann Rechtsanwälte,\n                   Am Brambusch 24, 44536 Lünen -\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.\n         Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER -,\n\n       b) den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S\n          11 KR 147/08 ER -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 25. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 10. September 2008 - S 11\n     KR 147/08 ER - und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5.\n     Dezember 2008 - L 11 B 23/08 KR ER - verletzen die Beschwerdeführerin in\n     ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.\n  2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen           1\nAnordnung verbunden ist, betrifft die Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem\nElektrorollstuhl.\n\n                                          I.\n Die 1961 geborene Beschwerdeführerin leidet an der Krankheit ALS (amyotrophe                 2\nLateralsklerose) mit nahezu vollständiger Lähmung der Muskulatur, wodurch sie\nkomplett an den Rollstuhl gefesselt ist. Sprechen ist ihr kaum noch möglich; die Kommunikation erfolgt über einen Sprachcomputer. Es besteht nur noch eine Restfunktion im Bereich der Arme, die das Halten eines Stifts, nicht aber den Betrieb eines Rollstuhls aus eigenen Kräften erlaubt. Bei der Beschwerdeführerin ist die Pflegestufe III\n(Schwerstpflegebedürftigkeit) festgestellt. Die Beschwerdeführerin lebt zusammen\nmit ihrem Ehemann im eigenen Haushalt.\n\n  Im September 2007 beantragte die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage einer entsprechenden Verordnung ihres behandelnden Arztes die Versorgung mit einem speziell für sie hergerichteten Elektrorollstuhl samt elektronischer\nMundsteuerung. Die Krankenkasse veranlasste eine medizinisch-psychologische\nBegutachtung der Beschwerdeführerin durch den TÜV Rheinland, der zu dem Ergebnis kam, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine Fahrtauglichkeit für einen Elektrorollstuhl im Straßenverkehr. Hierauf lehnte die Krankenkasse die begehrte Versorgung ab und wies den Widerspruch der Beschwerdeführerin nach Einholung einer\nergänzenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung\nzurück.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat beim Sozialgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und unter anderem ausgeführt, dass es ihr nicht um die\nTeilnahme am Straßenverkehr, sondern darum gehe, den Elektrorollstuhl im häuslichen Umfeld nutzen zu können. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10. September 2008 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Begehren der\nBeschwerdeführerin ziele auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der begehrte\nElektrorollstuhl mit Joystick-Mundsteuerung speziell für sie hergestellt werden müsse. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch offensichtlich vorlägen.\nHier seien aber umfangreiche medizinische Ermittlungen erforderlich, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten. Aufgrund der ärztlicherseits festgestellten Einschränkung der Mobilität und des Reaktionsvermögens sei eine Selbstals auch eine Fremdgefährdung bei der Benutzung des Elektrorollstuhls nicht auszuschließen. Soweit vorgetragen werde, dass die Antragstellerin von ihrem Ehemann in\nder Wohnung allein gelassen werden müsse, mache dies zwar auf der einen Seite\ndas Begehren der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, es verdeutliche aber auch,\ndass im Fall eines Unfalls mit dem Elektrorollstuhl nur verspätet Hilfe möglich sei.\nDiese Gefahr müsse sicher ausgeschlossen sein, bevor die begehrte Versorgung in\n\n\n                                          2/8\n\nBetracht komme.\n\n  Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Nordrhein-                  5\nWestfalen mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Sozialgerichts zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob mit dem Bedürfnis nach Fortbewegung in der Wohnung\nüberhaupt ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen sei, für das eine Hilfsmittelversorgung allein in Betracht komme; die Fortbewegungsmöglichkeit als solche\nsei durch die Versorgung mit einem Schiebe- und einem Multifunktionsrollstuhl ausreichend sichergestellt. Bei Zurückstellung dieser Bedenken sei zu überprüfen, ob die\nBeschwerdeführerin in der Lage sei, den Elektrorollstuhl sachgerecht zu bedienen.\nEs bestehe auch ein Aufklärungsbedarf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt noch\nin der Lage sei, sich alleine in der Wohnung aufzuhalten oder ob nicht pflegende Familienangehörige anwesend seien, die ihre Fortbewegung mittels der vorhandenen\nRollstühle sicherstellen könnten.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von\nArt. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n  Die Entscheidungen der Sozialgerichte seien mit dem Grundrecht auf effektiven           7\nRechtsschutz nicht vereinbar. Die angegriffenen Entscheidungen verwiesen sie auf\ndas Hauptsacheverfahren, obwohl sie schnellstmöglich auf den Rollstuhl angewiesen\nsei und sie das Hauptsacheverfahren angesichts ihres Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht überleben werde. Die Sozialgerichte könnten sich auch nicht auf eine damit einhergehende Vorwegnahme der Hauptsache berufen, zumal zu beachten\nsei, dass der Rollstuhl im Eigentum der Krankenkasse bleibe und der spezielle Aufbau jederzeit zurückgebaut werden könne. Es sei im Hinblick auf Art. 1 Abs. 1 GG ein\nuntragbarer Zustand, dass die Sozialgerichte die schwerwiegenden Folgen der Versagung von Eilrechtsschutz für ihre Situation nicht einbezogen hätten. Die Versorgung mit dem Elektrorollstuhl gebe ihr, die sie zuhause während der Abwesenheit ihres berufstätigen Ehemannes dazu verurteilt sei, an der Stelle auszuharren, wo sie\nim Rollstuhl abgestellt worden sei, einen letzten Rest an eigenverantwortlicher Mobilität. Sie sei auch tatsächlich in der Lage, den Elektrorollstuhl funktionsgerecht zu bedienen, wie sich bei der leihweisen Überlassung eines entsprechenden Elektrorollstuhls durch ein Sanitätshaus gezeigt habe. Ihren entsprechenden Beweisangeboten\nals auch ihrer Anregung, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die vorhandene\nFähigkeit zur sachgerechten Bedienung eines entsprechenden Elektrorollstuhls zu\ndemonstrieren, seien die Gerichte jedoch nicht nachgegangen. Sie werde stattdessen durch das Landessozialgericht auf die vorhandenen Schieberollstühle unter Hinweis auf möglicherweise vorhandene – tatsächlich aber nicht existente – Pflegepersonen verwiesen. Das degradiere sie zu einem Objekt, das sich nicht selbstständig\nfortzubewegen brauche.\n\n Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Antragsgegnerin             8\n\n\n\n                                          3/8\n\ndes Ausgangsverfahrens, die B., hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          9\nDurchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c BVerfGG sind gegeben.\n\n 1. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  Je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind, umso weniger darf das Interesse an einer\nvorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt auch bei Vornahmesachen jedenfalls\ndann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders\nnicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die\nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69\n<74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer\nAbwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der\nHauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten,\ndie Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sachund Rechtslage zu stützen. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der\nSach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des\nAntragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich\nschützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung\ndieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder\nnur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (vgl. BVerfGK 5, 237\n<242 f.>).\n\n 2. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen der Sozialgerichte        12\nnicht gerecht.\n\n  a) Die Versagung von Eilrechtsschutz bedeutet für die Beschwerdeführerin unter       13\nBeachtung ihrer grundrechtlich geschützten Positionen einen schweren Nachteil.\nZwar lassen sich aus den Grundrechten im Allgemeinen keine konkreten Leistungsrechte auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen entnehmen (vgl. BVerfGE 115, 25 <44>). Jedoch folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein Anspruch auf die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). In Bezug auf die\ngesetzliche Pflegeversicherung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die\nFürsorge für Menschen, die vor allem im Alter zu den gewöhnlichen Verrichtungen im\nAblauf des täglichen Lebens aufgrund von Krankheit und Behinderung nicht in der\n\n\n                                         4/8\n\nLage seien, gehöre im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu den sozialen Aufgaben der staatlichen Gemeinschaft; dem Staat sei die Würde des Menschen in einer\nsolchen Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut (vgl. BVerfGE 103, 197\n<221> unter Hinweis auf Art. 1 Abs. 1 GG). Aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit\ndem Sozialstaatsprinzip folgt die Pflicht auch der Rechtsprechung, diese Grundsätze\nbei der Anwendung des einfachen Rechts zu berücksichtigen (vgl. bereits BVerfGE\n1, 97 <105>).\n\n  Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen\noder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein Hilfsmittel erforderlich, wenn sein\nEinsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benötigt wird. Zu diesen Grundbedürfnissen gehören insbesondere die körperlichen Grundfunktionen wie Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen, Liegen, Greifen,\nSehen usw.. Maßstab ist dabei der gesunde Mensch, zu dessen Grundbedürfnissen\nder kranke und behinderte Mensch durch die medizinische Rehabilitation und mit Hilfe der von der Krankenkasse gelieferten Hilfsmittel wieder aufschließen soll. Für die\nHerstellung einer ausreichenden Bewegungsfreiheit sind dabei solche Hilfsmittel erforderlich, die dem behinderten Menschen einen Bewegungsradius verschaffen, wie\nihn ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht. Hierzu gehört\nim gegebenen Fall auch ein Elektrorollstuhl (vgl. BSG, SozR 3-1200 § 33 Nr. 1; SozR\n4-2500 § 33 Nr.12).\n\n Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, den auch die Fachgerichte ihrer Entscheidung zugrunde gelegt haben, ist sie während der Abwesenheit ihres Ehemannes im häuslichen Umfeld an den Platz gebunden, wo sie \"abgestellt\" wird. Bei einem\nunter amyotropher Lateralsklerose leidenden Menschen mit völligem Verlust der eigenen Mobilität ist der Zwang zum Verharren in einer Situation der Hilflosigkeit aber\neine schwerwiegende Einschränkung, die seine Persönlichkeitsrechte berührt.\n\n  b) Vor diesem Hintergrund genügen die angegriffenen Entscheidungen dem Gebot          16\neffektiven Rechtsschutzes nicht. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht haben ihre Entscheidung nicht auf eine Erörterung der Erfolgsaussichten\nder Beschwerdeführerin in der Hauptsache gestützt, sondern eine einstweilige Anordnung schon mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit näherer Sachverhaltsfeststellungen zur Frage möglicher Gefahren durch den Betrieb eines Elektrorollstuhls abgelehnt. Das berücksichtigt die grundrechtlich geschützten Interessen der\nBeschwerdeführerin nicht ausreichend. Die Fachgerichte lassen das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin, im Rahmen ihrer krankheitsbedingt sehr eingeschränkten Möglichkeiten, im Wohnumfeld einen Rest an Mobilität zu erhalten, wegen einer\nvon den Gerichten selbst nicht als nachgewiesen, sondern lediglich für möglich gehaltenen Gefahr beim Betrieb des Elektrorollstuhls zurücktreten, obwohl die Be-\n\n\n                                         5/8\n\nschwerdeführerin solche Gefahren unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Erprobung\neines leihweise überlassenen Rollstuhls ausdrücklich bestritten und unter Beweisantritt vorgetragen hat, dass sie zu einer sachgerechten Nutzung dieses Hilfsmittels in\nder Lage sei. Diesen Vortrag durften die Gerichte nicht unter Hinweis auf lediglich\ndenkbare Gefahrenlagen beiseite schieben. Erst recht stellt es eine Verkürzung des\ngebotenen Rechtsschutzes dar, wenn das Landessozialgericht die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung aufgrund von Mutmaßungen über das Vorhandensein von\nHilfspersonen verneint, welche die Mobilität der Beschwerdeführerin sicherstellen\nkönnten.\n\n  Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Gerichte auf die Gefahr einer Vorwegnahme der Hauptsache. Wie oben bereits dargelegt, kann eine solche Vorwegnahme bei\ndrohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen durchaus geboten sein. Die\ndiesbezüglichen Ausführungen der Gerichte übersehen aber bereits, dass die Versorgung der Beschwerdeführerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung mit einem Elektrorollstuhl, selbst wenn dieser speziell für die Beschwerdeführerin hergerichtet werden muss, trotzdem nur eine vorläufige und keine endgültige Regelung ist.\nDenn die Wirkungen einer derartigen einstweiligen Anordnung können nachträglich\nfür die Vergangenheit korrigiert werden (vgl. Keller, in: Meyer/Ladewig, SGG, 9. Aufl.\n2008, § 86b Rn. 31).\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen damit nicht dem Gebot einer umfassenden Abwägung der mit einer einstweiligen Anordnung eintretenden Folgen unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Belange der Beschwerdeführerin. Den Fachgerichten obliegt daher, wenn sie ihre Entscheidung nicht allein auf der\nGrundlage der tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin treffen wollen, die\nPflicht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, was die Möglichkeit einer Beweiserhebung einschließt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 86b Rn. 16a). Einen\nmöglichen Weg, die notwendigen Tatsachen festzustellen, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis aufgezeigt, dass sie bereit ist, den Gerichten ihre Fähigkeit zur\ngefahrenfreien Nutzung eines entsprechend ausgerüsteten Elektrorollstuhls mit einem leihweise zur Verfügung gestellten Fahrzeug vorzuführen.\n\n  c) Die aufgezeigten Rechtsverstöße führen zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse. Sie sind aufzuheben. Die Sache ist an das Sozialgericht zurückzuverweisen (vgl. § 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Es wird unter Berücksichtigung der Gründe dieser Entscheidung erneut über den Antrag auf Gewährung\nvon einstweiligem Rechtsschutz zu entscheiden haben.\n\n                                          III.\n Mit dem vorliegenden Beschluss erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin           20\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3               21\n\n\n                                           6/8\n\nBVerfGG. Es erscheint angemessen, die Erstattung der Auslagen auch für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen.\n\n        Hohmann-Dennhardt           Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                      7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090225_1bvr012009.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.1bvr012009\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/1-bvr-120-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/1-bvr-120-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:03.809194+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-25/1-bvr-120-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-25","dockets":["1 BvR 120/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.1bvr012009","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090225.1bvr012009"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-25/1-bvr-120-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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