{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-24","aktenzeichen":"1 BvR 188/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 188/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Stadt R…,\nvertreten durch den Magistrat,\nder Gemeinde B…,\nvertreten durch den Gemeindevorstand,\nder Gemeinde G…,\nvertreten durch den Gemeindevorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wurster Wirsing Schotten,\n                   Kaiser-Joseph-Straße 247, 79098 Freiburg -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar\n         2009 - 11 B 357/08.T -,\n\n- hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) -\n\nb) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember\n   2008 - 11 C 336/08.T -,\n\n- hinsichtlich aller Beschwerdeführerinnen -\n\nc) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember\n   2008 - 11 B 357/08.T -\n\n- hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Befangenheitsbeschlüsse, die in         1\nverwaltungsgerichtlichen Eil- und Klageverfahren ergangen sind, sowie ein in dem\n\n\n                                          1/6\n\ngenannten Eilverfahren ergangener Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO.\n\n 1. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische Ministerium für         2\nWirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Ausbauplan für den Flughafen\nFrankfurt am Main fest. Danach ist vorgesehen, den Flughafen durch den Bau einer\nweiteren Landebahn zu erweitern. Sie soll nordwestlich des jetzigen Flughafengeländes errichtet werden, wofür ein Teil des Kelsterbacher Waldes in Anspruch genommen wird. Gegen diesen Beschluss erhoben die Beschwerdeführerinnen - drei im\nUmland des Flughafens gelegene Gemeinden - am 8. Februar 2008 Klage. Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) begehrten zudem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.\n\n  Im Rahmen dieser Verfahren lehnten die Beschwerdeführerinnen die Richter des          3\nzuständigen 11. Senats des Verwaltungsgerichtshofs wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2008 abgelehnt. Die hiergegen von den Beschwerdeführerinnen jeweils erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.\n\n Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 wurde auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.\n\n 2. Am 22. Januar 2009 haben die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen den           5\nim Eilverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 sowie die Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 3) gegen den im Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Am 16. Februar\n2009 haben die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) auch gegen den Beschluss\nnach § 80 Abs. 5 VwGO vom 15. Januar 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die\nBeschwerdeführerinnen rügen die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 und des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90,\n22 <24 ff.>). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch\nnicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.\nDenn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg in der Sache.\n\n 1. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht feststellbar.                      7\n\n a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne\nsoll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,\ndie seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren\n\n\n\n                                          2/6\n\nund sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).\n\n  Damit gibt Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage. In der Regel ist hierfür nur eine vorherige Anhörung sinnvoll. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine vorherige Anhörung den\nZweck der Maßnahme vereitelte oder wenn die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät käme (vgl. BVerfGE 65, 227 <233 f.>; 83, 24 <35 f.>). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG\nist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht\nnicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht\ndavon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen\nzur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu\nbefassen. Deshalb müssen sie, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder\nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>;\nstRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).\n\n b) Bei Anwendung dieser Vorgaben ist vorliegend keine Verletzung von Art. 103            10\nAbs. 1 GG zu erkennen.\n\n Dies gilt insbesondere auch insoweit, als die hier angegriffenen Beschlüsse vom 22.      11\nDezember 2008 erlassen wurden, ohne dass den Beschwerdeführerinnen zuvor die\nMöglichkeit gegeben worden war, zum Vorbringen der Bevollmächtigten des Landes\nHessen und der Flughafengesellschaft sowie zu den eidesstattlichen Versicherungen\nder Mitarbeiter der Flughafengesellschaft Stellung zu nehmen. Zwar mag - wie der\nVerwaltungsgerichtshof meint - die vorherige Übermittlung der Stellungnahme des\nGegners zu einem Ablehnungsersuchen nicht immer zwingend erforderlich sein,\nwenn es nur um die rechtliche Bewertung des Ablehnungsersuchens geht. Etwas anderes wird jedoch zu gelten haben, wenn ein Beteiligter zu dem der Ablehnung zugrundegelegten Sachverhalt Tatsachen vorträgt und Beweismittel vorlegt. Hier hätte\nder Verwaltungsgerichtshof vor seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch\nden Beschwerdeführerinnen wohl noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen.\n\n\n\n                                          3/6\n\n  Denn dieser Gehörsverstoß ist jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren dadurch geheilt worden, dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Anhörungsrüge zu dem\ngenannten Vorbringen geäußert haben und der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen über die Anhörungsrügen vom 15. Januar 2009 festgestellt hat, dass es einem etwaigen Gehörsverstoß jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit fehle. Die\nBeschwerdeführerinnen hätten in ihrer Anhörungsrüge keine Anhaltspunkte oder\nGründe vorgetragen, die entgegen den Erwägungen im Beschluss vom 22. Dezember 2008 zur Annahme einer „Absprache\" zwischen der Flughafengesellschaft und\ndem Vorsitzenden Richter Dr. Z. führten. Es handele sich vielmehr um eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens.\n\n Nach Art. 103 Abs. 1 GG beruht eine Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für die\nBeteiligten günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381\n<392 f.>). Angesichts der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in den Anhörungsrügebeschlüssen kann es als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei einer vorherigen Anhörung der Beschwerdeführerinnen anders über die Befangenheitsgesuche entschieden worden wäre. Der Gehörsverstoß kann damit als im\nRahmen des Anhörungsrügeverfahrens geheilt angesehen werden.\n\n  Zwar wurde die Frage, ob eine Heilung eines Gehörsverstoßes durch ergänzende        14\nErwägungen in einer die Anhörungsrüge als unbegründet zurückweisenden Entscheidung überhaupt statthaft ist, vom Bundesverfassungsgericht in manchen Entscheidungen offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2007 - 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer\ndes Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 -, juris). Teilweise wurde\ndagegen auch schon eine solche Heilung im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens\nfür möglich gehalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n12. November 2008 - 1 BvR 2788/08 -, juris Rn. 8).\n\n Dem ist in Fällen wie dem vorliegenden zu folgen. Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1\nGG (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 ff., 416>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, juris Rn. 10). Eine Heilung von\nGehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor der Einführung der Anhörungsrüge\nschon als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>;\n73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>). Diese Voraussetzung ist im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens jedenfalls dann als erfüllt anzusehen, wenn das Gericht einem\nGehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum\nVorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann. Hier wäre es reine\nFörmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs.\n5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung\ndes übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist,\n\n\n                                        4/6\n\ndass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, also die Entscheidung nicht auf der Gehörsverletzung beruht. Etwas anderes gilt freilich in Fällen,\nin denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum\nVorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa bei der Übergehung eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 <35>; 60, 247 <249>).\n\n  Der hier für zulässig befundenen Heilungsmöglichkeit steht eine Änderung der Zusammensetzung des betroffenen Spruchkörpers durch eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung des Geschäftsverteilungsplanes oder eine Veränderung der Zusammensetzung aufgrund der Mitwirkungsgrundsätze des § 21g GVG nicht\nentgegen. Dies ergibt sich zumindest aus der Rechtsprechung und Literatur zu\n§ 321a ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006,\nS. 63; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 321a Rn. 15a). Diese einfachrechtlichen Vorgaben sind sachlich vertretbar, weil sonst bei einem Richterwechsel -\netwa verursacht durch den Eintritt eines Spruchkörpermitglieds in den Ruhestand -\nüber eine Anhörungsrüge gar nicht mehr entschieden werden könnte. Dass über die\nHeilung eines Gehörsverstoßes nicht zwingend dieselben Richter entscheiden müssen, die bei der Ausgangsentscheidung mitgewirkt haben, hat im Ergebnis auch das\nBundesverfassungsgericht schon bestätigt, weil es eine Heilung in derselben oder in\neiner anderen Instanz für möglich gehalten hat (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392\n<397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>).\n\n  Etwas anderes wird auch nicht von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert. Die Garantie des gesetzlichen Richters verpflichtet den Gesetzgeber und die Gerichte bei der\nAufstellung von Geschäftsverteilungsplänen, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den\nRichter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Dadurch soll jede sachwidrige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit von innen und von außen\nverhindert werden (vgl. BVerfGE 95, 322 <327 f.>). Eine durch einen Geschäftsverteilungsplan herbeigeführte abstrakt-generelle Änderung der Besetzung des Spruchkörpers hebt diese Bindungen nicht auf.\n\n 2. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die aus der Verletzung des             18\nRechts auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Befangenheitsanträge\nabgeleitet wird, ist damit auch nicht feststellbar.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     20\n\n                Papier                  Bryde               Schluckebier\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090224_1bvr018809.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-24/1-bvr-188-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-24/1-bvr-188-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:03.409079+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-24/1-bvr-188-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-24","dockets":["1 BvR 188/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090224.1bvr018809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.02.2009 – 1 BvR 188/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-24/1-bvr-188-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":8},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/80","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"80","label":"§ 80 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GVG/21g","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21g","label":"§ 21g GVG","mentions":1},{"id":"VwGO/152a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"152a","label":"§ 152a VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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