{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090217_2bvr137207","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090217.2bvr137207","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-17","aktenzeichen":"2 BvR 1372/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1372/07 -\n- 2 BVR 1745/07 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.          des Herrn V...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Vetter & Mertens,\n                   Lützowstraße 2, 40476 Düsseldorf -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Halle/Saale vom 16. Mai 2007 - 13 Qs 64/\n      07 -\n\n- 2 BVR 1372/07 -,\n\n2.          des Herrn M...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Halle/Saale vom 5. Juli 2007 - 13 Qs\n      125/07 -,\n\n     b) den Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 30. Mai 2007 - 395\n        Gs 49/07 -,\n\n     c) die Maßnahme der Staatsanwaltschaft Halle, deutsche Kreditkartenunternehmen zur Kontrolle der Kontobewegungen ihrer Kunden zu veranlassen\n\n- 2 BVR 1745/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Broß,\n                                   Di Fabio\n                                   und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Abfrage von Kreditkartendaten in einem   1\nErmittlungsverfahren.\n\n\n                                          1/12\n\n                                          I.\n  1. Die Staatsanwaltschaft Halle leitete im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren gegen     2\nUnbekannt ein, nachdem sie auf eine Internetseite aufmerksam geworden war, die\nden Zugang zu kinderpornographischen Inhalten vermittelte. Für den Zugang zu der\nInternetseite mussten 79,99 $ per Kreditkarte gezahlt werden. Die Staatsanwaltschaft versuchte, die Kunden dieser Internetseite zu ermitteln. Sie schrieb daher die\nInstitute an, die Mastercard- und Visa-Kreditkarten in Deutschland ausgeben, und\nforderte sie auf, alle Kreditkartenkonten anzugeben, die seit dem 1. März 2006 eine\nÜberweisung von 79,99 $ an die philippinische Bank aufwiesen, über die der Geldtransfer für den Betreiber der Internetseite abgewickelt wurde. Anschließend teilte die\nStaatsanwaltschaft noch die zwischenzeitlich bekannt gewordene „Merchant-ID“, die\ndem Zahlungsempfänger durch die Bank zugewiesene Ziffernfolge, für den Betreiber\nder Internetseite mit. Die Unternehmen übermittelten der Staatsanwaltschaft daraufhin die erbetenen Informationen, wobei in einem Fall zunächst ein Gerichtsbeschluss\nerwirkt werden musste. Insgesamt wurden so 322 Karteninhaber ermittelt.\n\n 2. Die Beschwerdeführer, die Inhaber von Kreditkarten sind, die von deutschen            3\nBanken ausgegeben wurden, beantragten beim Amtsgericht Halle die Feststellung,\ndass die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft rechtswidrig gewesen sei.\n\n a) Verfahren 2 BvR 1372/07                                                               4\n\n  Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag des Beschwerdeführers zu 1) mit Beschluss vom 11. März 2007 fest, dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Ein\nAnfangsverdacht einer Straftat des Besitzes kinderpornographischer Schriften habe\nvorgelegen. Die Annahme eines Anfangsverdachts durch die Staatsanwaltschaft sei\ngerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit zu prüfen, die hier insbesondere aufgrund der\nkriminalistischen Erfahrung aus anderen Verfahren wegen des Abrufs kinderpornographischer Inhalte aus dem Internet durch Nutzer in Deutschland gegeben gewesen\nsei. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft finde in §§ 161, 161a StPO ihre Ermächtigungsgrundlage. Es handele sich um ein Auskunftsverlangen als formlose Zeugenvernehmung der Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen. Die Maßnahme sei keine\nRasterfahndung gewesen. Es sei kein mehrstufiger Datenabgleich zwischen verschiedenen Datenquellen erfolgt. Auch bei den Kreditkartenunternehmen habe kein\nentsprechender Abgleich stattgefunden, sondern es sei eine einfache Suchabfrage in\neinem einzelnen Datenbestand erfolgt. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Die Transaktionsdaten seien vom Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erfasst. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft, die zu einer Übermittlung von\nDaten durch private Unternehmen geführt habe, könnte auch zumindest einen faktischen Eingriff in dieses Grundrecht der betroffenen Kreditkarteninhaber dargestellt\nhaben. Die Maßnahme sei jedoch angesichts des verfolgten Zwecks der Bekämpfung von Kinderpornographie verhältnismäßig. Der Grundrechtseingriff sei nicht\nschwerwiegend, da die Daten der Kreditkarteninhaber, welche die Suchkriterien nicht\nerfüllten, über die bankinterne Prüfung hinaus nicht nach außen gelangten. Durch\nden automatisierten Selektionsprozess sei die Anonymität der Betroffenen, welche\n\n\n                                          2/12\n\ndie in Rede stehende Internetseite nicht genutzt hatten, jederzeit gewahrt gewesen\nund die Daten über ihre Kreditkartenabbuchungen seien bei den Kreditkartenunternehmen verblieben, wo sie mit ihrer Einwilligung gespeichert worden seien.\n\n  Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom           6\n16. Mai 2007 als unbegründet. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte die Kammer\nzum Beschwerdevorbringen aus, die Annahme eines Anfangsverdachts sei in diesem Fall vertretbar gewesen, auf ihre Richtigkeit sei diese Annahme dagegen gerichtlich nicht zu überprüfen. Es habe sich nicht um eine Rasterfahndung gehandelt,\nda hier Daten jeweils nur bei einer Stelle abgefragt worden seien. Soweit in § 98a\nStPO vom „Abgleich von Daten“ die Rede sei, handele es sich um ein Redaktionsversehen; gemeint sei ein Abgleich von mehreren Datenbeständen. Der behauptete\nGrundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend, da der Staatsanwaltschaft nur die „Treffer“ und sonst keine weiteren Daten mitgeteilt worden seien.\n\n b) Verfahren 2 BvR 1745/07                                                             7\n\n  Das Amtsgericht Halle stellte auf den Antrag des Beschwerdeführers zu 2) mit Beschluss vom 30. Mai 2007 fest, dass die Datenabfrage rechtmäßig gewesen sei. Die\nGründe des Beschlusses entsprechen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags dem Beschluss des Amtsgerichts im Ausgangsverfahren zu 2 BvR 1372/07.\n\n  Das Landgericht verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 5.        9\nJuli 2007 als unbegründet. Zur Begründung verwies das Landgericht auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend führte die Kammer zum\nBeschwerdevorbringen aus, die Maßnahme der Staatsanwaltschaft sei durch § 161\nStPO gedeckt gewesen. Es habe sich nicht um eine Rasterfahndung gehandelt, da\nhier Daten jeweils nur bei einer Stelle abgefragt worden seien. Das Wesen einer Rasterfahndung bestehe darin, dass Daten mehrerer Speicherstellen maschinell abgeglichen würden. Der Gesetzgeber habe sich dafür entschieden, die Speicherung von\nDaten in einer Datenbank durch die 1999 eingeführte sogenannte Ermittlungsgeneralklausel des § 161 StPO zu regeln und damit anders als den Abgleich von Daten in\nmehreren Datenbeständen, die gewöhnlich verschiedene Sachverhalte erfassen, in\nden §§ 98a, 98b StPO. Der behauptete Grundrechtseingriff sei nicht schwerwiegend,\nda der Staatsanwaltschaft nur die „Treffer“ und sonst keine weiteren Daten mitgeteilt\nworden seien. Der Maßnahme fehle es auch nicht deswegen an der Erforderlichkeit,\nweil zunächst im Wege der Rechtshilfe die Unterlagen der Empfängerbank auf den\nPhilippinen hätten beschlagnahmt werden können. Der Zweck der Maßnahme sei\nhier auch gewesen, die Ermittlungen zeitnah zu führen. Da Rechtshilfeersuchen an\nnicht-europäische Staaten erfahrungsgemäß längere Zeiträume in Anspruch nähmen\nund gegebenenfalls auch gar nicht zum Erfolg führten, sei die Entscheidung der\nStaatsanwaltschaft, diesen Ermittlungsansatz zunächst nicht zu verfolgen, nicht zu\nbeanstanden.\n\n\n\n\n                                         3/12\n\n                                          II.\n  Mit den fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n 1. Verfahren 2 BvR 1372/07                                                               11\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1) trägt vor, die Entscheidung verletze ihn als von der Datenabfrage betroffenen Kreditkarteninhaber in seinem Recht auf informationelle\nSelbstbestimmung. Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft könne nicht auf § 161\nStPO gestützt werden. Bei der Maßnahme der Staatsanwaltschaft handele es sich\num eine „personenbezogene Datenfahndung“, die der Rasterfahndung nahe stehe\nund für die daher ebenfalls die Anforderungen des § 98a StPO erfüllt sein müssten.\nWie bei der Rasterfahndung sei eine Suche in Daten ohne Anforderungen an die Nähe zur Gefahr und zur verdächtigen Person durchgeführt worden, die dazu dienen\nsollte, Verdächtige erstmals aufzuzeigen. Der Wortlaut von § 98a StPO - „Abgleich\nverschiedener Daten“ - zeige, dass es für eine Rasterfahndung nicht erforderlich sei,\ndass Daten aus unterschiedlichen Quellen miteinander abgeglichen würden. Es sei\nunzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft anstelle eines eigenen Datenabgleichs die\nentsprechenden Daten von privaten Unternehmen abfrage und sich so ins Privatrecht\nflüchte. Datenfahndungen wie die hier vorgenommene führten zu einem Gefühl ständiger heimlicher Überwachung und Kontrolle und einem Einschüchterungseffekt, der\nden Bürger von der Nutzung von Kreditkarten abschrecke. Die Vorgehensweise sei\nfehleranfällig, da Buchungen auch über eine gestohlene Kreditkarte vorgenommen\nworden sein könnten oder ein Unternehmen auch verschiedene entgeltliche Dienste\nmit teils strafbaren und teils strafrechtlich unbedenklichen Inhalten anbieten könne.\nEs sei für eine solche Maßnahme erforderlich, dass greifbare Verdachtsmomente\nvorlägen und nicht nur eine statistische Wahrscheinlichkeit, dass strafbare Inhalte einer Internetseite auch von Nutzern in Deutschland abgerufen werden. Die Maßnahme sei nicht erforderlich gewesen, da die Staatsanwaltschaft die Nutzer der Internetseite auch hätte ermitteln können, indem sie beim Diensteanbieter nach den\nKommunikationsdaten des Webservers gesucht hätte. Auf diese Weise wäre der\nKreis der Verdächtigen von vornherein klein gehalten worden. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und der Schwere der Straftaten, die\nGegenstand des Ermittlungsverfahrens seien. Der Besitz kinderpornographischer\nSchriften sei nach der damit verbundenen Strafandrohung vom Gesetzgeber nicht als\nschwere Straftat eingeordnet worden. Auch die Zahl der 22 Millionen Kreditkarteninhaber, die von der Datenabfrage betroffen gewesen seien, stehe im Missverhältnis\nzu den schließlich ermittelten 322 Verdächtigen.\n\n 2. Verfahren 2 BvR 1745/07                                                               13\n\n  Der Beschwerdeführer zu 2) rügt, die Maßnahme der Staatsanwaltschaft sei ein faktischer Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine „Verwendung von Daten“ liege auch in der maschinellen Auswertung von Daten bei einem pri-\n\n\n                                          4/12\n\nvaten Unternehmen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft. Der Eingriff sei auch\nschwerwiegend, da hierdurch jeder Kreditkarteninhaber mit der jederzeitigen Überprüfung seiner Daten rechnen müsse, ohne davon zu erfahren und daher auch\nohne die Möglichkeit einer Rechtmäßigkeitskontrolle. Anders als bei der Abfrage eines KfZ-Kennzeichens bei der Zulassungsstelle oder einer IP-Adresse bei einem\nInternet-Diensteanbieter werde hier nicht nur nach dem Inhalt eines Datensatzes\noder weniger Datensätze gesucht, um die Adresse eines bestimmten Tatverdächtigen zu ermitteln, sondern alle Datensätze würden ausgewertet. Dafür gebe es keine\nhinreichende gesetzliche Grundlage, die besondere Vorkehrungen zum Schutz des\nRechts auf informationelle Selbstbestimmung enthalte. § 161 StPO sei keine ausreichende Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift eine Auskunftspflicht nur für staatliche\nStellen enthalte, jedoch kein Zwangsmittel gegenüber Privaten vorsehe, wenn diese\ndie Auskunft verweigerten. § 161a StPO könne nicht herangezogen werden, um zur\nHerbeiführung der Auskunft eine zeugenschaftliche Vernehmung anzudrohen, denn\ndie Mitarbeiter der Kreditkartenunternehmen hätten zum Zeitpunkt der Anfrage noch\ngar keine Kenntnis von den erfragten Daten gehabt. Es hätten daher die Vorschriften\nüber die Rasterfahndung in §§ 98a, 98b StPO analog herangezogen werden müssen, deren Anforderungen hier aber nicht erfüllt gewesen seien. Die Maßnahme sei\nauch unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich gewesen, da die Staatsanwaltschaft die Unterlagen der Empfängerbank auf den Philippinen im Wege der Rechtshilfe hätte beschaffen können. Es sei außerdem nicht zumutbar, die Daten von 20\nMillionen Kreditkarteninhabern zu überprüfen, um schließlich 322 Verdächtige einer\nStraftat nach § 184b Abs. 4 StGB zu ermitteln, die im Höchstmaß nur mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sei und damit im Strafrahmen der Sachbeschädigung entspreche.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil             15\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie sind unbegründet. Die\nangegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n  Die Datenabfrage der Staatsanwaltschaft und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  1. Die Abfrage der Kreditkartendaten durch die Staatsanwaltschaft war kein Eingriff   17\nin das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer, deren\nKreditkartendaten bei den Unternehmen nur maschinell geprüft, mangels Übereinstimmung mit den Suchkriterien aber nicht als Treffer angezeigt und der Staatsanwaltschaft daher nicht übermittelt wurden.\n\n  a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Ver-\n\n\n                                         5/12\n\nwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 84, 239 <279>;\n103, 21 <33>; 115, 320 <341>).\n\n  b) Die Kreditkartendaten der Beschwerdeführer wurden in diesem Fall jedoch nicht         19\ndurch eine staatliche Stelle oder auf deren Veranlassung erhoben, gespeichert, verwendet oder weitergegeben. Ihre bei den Kreditkartenunternehmen gespeicherten\nDaten wurden nicht an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt oder dort zur weiteren Verwendung gespeichert. Durch den automatischen Suchlauf, den die Kreditkartenunternehmen auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft durchführten, wurden die\nDaten der Beschwerdeführer maschinell geprüft, aber mangels Erfüllung der Suchkriterien schon bei den Unternehmen nicht als Treffer angezeigt. Ihre Daten wurden daher nie an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, und die Staatsanwaltschaft hatte\nkeine Möglichkeit, den Datenbestand der Kreditkartenunternehmen für eigene Abfragen zu benutzen. Für die Annahme eines Eingriffs genügt es nicht, dass die Daten\nbei den Unternehmen in einen maschinellen Suchlauf mit eingestellt wurden, da ihre\nDaten anonym und spurenlos aus diesem Suchlauf ausgeschieden wurden und nicht\nim Zusammenhang mit dieser Ermittlungsmaßnahme behördlich zur Kenntnis genommen wurden (vgl. BVerfGE 100, 313 <366>; 107, 299 <328>; 115, 320 <343>).\n\n  2. Die Maßnahme der Staatsanwaltschaft beruhte auf der Ermächtigungsgrundlage            20\ndes § 161 Abs. 1 StPO. Diese Vorschrift stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für diese Ermittlungsmaßnahme dar.\n\n a) Bei der vorliegenden Maßnahme handelte es sich nicht um eine Rasterfahndung            21\nim Sinne von § 98a StPO oder eine ähnliche Maßnahme, die an den Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage zu messen wäre. Datenermittlungen wie die hier\nvorliegende, welche die besonderen Merkmale einer Rasterfahndung nicht aufweisen und sich auf andere Ermächtigungsgrundlagen stützen lassen, werden dagegen\ndurch § 98a StPO nicht ausgeschlossen („unbeschadet §§ 94, 110, 161“).\n\n Die Rasterfahndung ist eine besondere Fahndungsmethode unter Nutzung der                  22\nelektronischen Datenverarbeitung. Die Strafverfolgungsbehörde lässt sich von anderen öffentlichen oder privaten Stellen personenbezogene Daten übermitteln, um einen automatisierten Abgleich (Rasterung) mit anderen Daten vorzunehmen. Durch\nden Abgleich soll diejenige Schnittmenge von Personen ermittelt werden, auf welche\nbestimmte, vorab festgelegte und für die weiteren Ermittlungen als bedeutsam angesehene Merkmale zutreffen (vgl. BVerfGE 115, 320 <321>). Es handelt sich dabei um\neinen automatisierten Vergleich personenbezogener Daten, die in Dateien anderer\nStellen als Strafverfolgungsbehörden gespeichert sind, mit Hilfe fallspezifischer kriminalistischer Prüfungskriterien (vgl. Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl.\n2004, § 98a Rn. 2).\n\n Dagegen liegt keine Rasterfahndung vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde von              23\n\n\n                                          6/12\n\nprivaten Stellen Auskünfte zu speziellen Täter-Daten erhält, also nicht die Gesamtdateien zum weiteren Abgleich mit anderen Dateien übermittelt bekommt (vgl. Schäfer,\nin: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 4; Jäger, in: KMR-StPO, Stand:\nJuni 2008, § 98a Rn. 4; Hilger, NStZ 1992, S. 457 <460>). Kern der Rasterfahndung\nist der Abgleich der herausgefilterten Datenbestände mehrerer Speicherstellen, der\ndie Verknüpfung verschiedener Sachbereiche ermöglicht, um ein Persönlichkeitsprofil zu erstellen. Die Suchabfrage in Dateien derselben Speicherstelle ist keine Rasterfahndung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. September 2000 - 2 Ws 109/00 -,\nNStZ 2001, S. 158 <159>; OLG Köln, Beschluss vom 6. Oktober 2000 - 2 Ws 413/\n00, 2 Ws 414/00 -, NStZ-RR 2001, S. 31; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\n6. Aufl. 2008, § 98a Rn. 5; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 98a Rn. 8; Jäger, in: KMR-StPO, Stand: Juni 2008, § 98a Rn. 7; Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai\n2008, § 98a Rn. 4). Die §§ 98a, 98b StPO gelten auch dann nicht, wenn die ersuchten Stellen selbst einen Datenabgleich durchführen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37;\nHilger, NStZ 1992, S. 457 <460 Fn 60>). Die Unternehmen haben hier der Staatsanwaltschaft nur eine Auskunft über bei ihnen gespeicherte Daten erteilt, nachdem sie\neinen internen Suchlauf durchgeführt hatten. Ein Abgleich zwischen den Datensätzen verschiedener Speicherstellen fand nicht statt.\n\n  Die Wirkung und Eingriffsintensität der Anfrage der Staatsanwaltschaft und der dadurch veranlassten Übermittlung der Daten entspricht auch nicht der einer Rasterfahndung, so dass kein Anlass für eine entsprechende Anwendung der §§ 98a, 98b\nStPO besteht (so aber Schnabel, DuD 31 <2007>, S. 426 <427 f.>). Bei der Rasterfahndung nach § 98a StPO werden „Daten von Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen“, mit anderen Daten maschinell\nabgeglichen. Über das technische Kriterium hinaus, ob dabei Datensätze einer oder\nmehrerer Speicherstellen abgefragt werden, hat die hier durchgeführte Abfrage eine\nmateriell andere, deutliche geringere Eingriffsintensität. Bei der Rasterfahndung wird\nnach Personen gesucht, die mehrere allgemeine Merkmale aufweisen oder - bei der\nnegativen Rasterfahndung - gerade nicht aufweisen, welche auf den Täter vermutlich\nzutreffen. Die Rasterfahndung dient so dem „Hinarbeiten“ auf die Personen, die das\nnach kriminalistischen Erfahrungen festgelegte „Verdächtigenprofil“ erfüllen (vgl. BT-Drucks 12/989, S. 37). Durch den Abgleich auf Grundlage dieser allgemeinen Merkmale werden regelmäßig auch zahlreiche unbeteiligte Personen, die zufällig bestimmte tätertypische Merkmale erfüllen, zum Gegenstand der Überprüfung im\nErmittlungsverfahren, obwohl im Übrigen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ihre\nEigenschaft als Verdächtige vorliegen (vgl. BTDrucks 12/989, S. 37; Schäfer, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 98a Rn. 12). Mit der hier durchgeführten\nAbfrage der Kreditkartendaten wurde dagegen gezielt nach Personen gesucht, die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen Ermittlungsstand mit hinreichender\nWahrscheinlichkeit strafbare Handlung vorgenommen haben: das Zahlen eines bestimmten Betrages per Kreditkarte an einen bestimmten Empfänger innerhalb eines\nbestimmten Zeitraums, wodurch sie sich wahrscheinlich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafften. Kreditkarteninhaber, zu denen keine solche Abbu-\n\n\n                                         7/12\n\nchung gespeichert war, wurden dagegen nicht als „Treffer“ angezeigt und waren in\nihren Grundrechten nicht betroffen.\n\n b) Die Maßnahme wurde daher zulässigerweise auf § 161 Abs. 1 StPO gestützt.            25\n\n  aa) § 161 Abs. 1 StPO stellt als Ermittlungsgeneralklausel die Ermächtigungsgrundlage für Ermittlungen jeder Art dar, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen. Sie\nermächtigt die Staatsanwaltschaft zu den erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, die\nweniger intensiv in Grundrechte des Bürgers eingreifen (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 161 Rn. 1; Erb, in: Löwe-Rosenberg,\nStPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn. 2; Wohlers, in: SK-StPO, Stand: Mai 2008, § 161 Rn.\n4). Die Staatsanwaltschaft kann auf dieser Grundlage in freier Gestaltung des Ermittlungsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten ergreifen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September\n1995 - 2 BvR 103/92 -, NStZ 1996, S. 45). § 161 Abs. 1 StPO bildet auch die Rechtsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten (vgl. Erb, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2008, § 161 Rn. 3b) und damit für eine Ermittlungsanfrage der Staatsanwaltschaft gegenüber privaten Stellen wie den hier betroffenen\nKreditkartenunternehmen.\n\n  bb) Die Abfrage von Kreditkartendaten, die sich auf eine konkret beschriebene Tathandlung beziehen, berührt die Kreditkarteninhaber, welche die Tatkriterien erfüllten\nund deren Daten daher an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurden, zwar in ihrem\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung. § 161 Abs. 1 StPO genügt den Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff dieser Art und dieses Umfangs. Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft, das darauf gerichtet ist, dass\nPrivate in den bei ihnen gespeicherten Daten maschinell nach Personen suchen, gegen die sich aufgrund konkret beschriebener Umstände der Verdacht einer Straftat\nrichtet, kann auf diese Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (a.A. Petri, StV\n2007, S. 266 <268>). Eine darüber hinausgehende Spezialermächtigung ist nicht\ndeswegen erforderlich, weil der Staat sich so Daten verschafft, die von den Dateninhabern nicht für seinen Zugriff bestimmt waren, oder weil die Ermittlungsmaßnahme\nheimlich erfolgte (a.A. Hefendehl, StV 2001, S. 700 <703>).\n\n  Die Ermittlungsmaßnahme war nicht deswegen unzulässig, weil sie von den Kreditkarteninhabern unbemerkt erfolgte. Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens\nist kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet (vgl. BGHSt 39, 335 <346>; 42, 139\n<150>). Es gilt der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der\nauch das verdeckte Führen von Ermittlungen erlaubt (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher\nKommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 161 Rn. 12; Erb, in: Löwe-Rosenberg, StPO,\n26. Aufl. 2008, § 160 Rn. 42a). Ermittlungen in Heimlichkeit sind eine unabdingbare\nVoraussetzung des Erfolgs einer Reihe von Maßnahmen der Strafverfolgung, die\nnicht allein deshalb rechtsstaatswidrig sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <325>).\n\n\n\n                                         8/12\n\n  Der Umstand allein, dass das Erfragen gespeicherter, nicht allgemein zugänglicher      29\nDaten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, führt nicht\ndazu, dass hierfür bereits eine über § 161 StPO hinausgehende Spezialermächtigung erforderlich wäre. Die Erforschung von Straftaten berührt ihrem Wesen nach\nimmer Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten und Dritter und ist schon begrifflich\nmit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Jede polizeiliche Vernehmung, bei der ein Zeuge seine Kenntnisse über andere Personen und\nderen Verhalten mitteilt, ist eine Erhebung personenbezogener Daten (vgl. Kramer,\nNJW 1992, S. 2732 <2735>). Maßgeblich für die Frage der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage ist daher die Eingriffsintensität. Grundrechtseingriffe weisen dann eine hohe Eingriffsintensität auf, wenn sie sowohl durch Verdachtlosigkeit als auch\ndurch eine große Streubreite gekennzeichnet sind, wenn also zahlreiche Personen in\nden Wirkungskreis einer Maßnahme einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu\neinem konkreten Fehlverhalten stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <376, 392>; 107, 299 <320 f.>; 109, 279\n<353>; 113, 29 <53>; 113, 348 <383>). Daran gemessen wies die hier vorgenommene Maßnahme nur eine geringe Eingriffsintensität auf. Die Staatsanwaltschaft erfragte hier aufgrund konkreter Tatumstände - Abbuchungsbetrag, Zeitraum, Empfängerbank, Merchant-ID des Empfängers - bei privaten Stellen freiwillige Auskünfte über\nPersonen, gegen die aufgrund dieser Umstände ein zureichender Tatverdacht bestand. Durch eine Datenübermittlung an die Strafverfolgungsbehörden betroffen war\nnur ein eng begrenzter und präzise beschriebener Personenkreis, der nach dem damaligen Ermittlungsstand durch sein Verhalten den Tatverdacht begründet hatte. Die\nDaten sonstiger Kreditkarteninhaber wurden dagegen nicht übermittelt.\n\n  cc) Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,         30\naus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für\nden Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1 <44>; 113, 29 <50>; 115, 166 <190>).\nHinreichend bestimmt ist ein Gesetz, wenn sein Zweck aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich wird (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>). Diese Voraussetzungen erfüllt § 161 Abs. 1 StPO für Eingriffe der hier vorliegenden Art. Der den\nDatenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist hinreichend präzise vorgegeben.\nDie Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen,\nso auch § 161 Abs. 1 StPO, stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den\nErmittlungszweck der Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerfGE 113, 29 <52>). Auf die\nErmittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. Bei einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine\nSachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind. Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit\nauch der Datenerhebung auf den Zweck der Tataufklärung begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf dieje-\n\n\n                                         9/12\n\nnigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind (vgl.\nBVerfGE 113, 29 <52>). Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze\naber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren (vgl. BVerfGE 113, 29\n<52>). Voraussetzung für Ermittlungsmaßnahmen nach § 161 Abs. 1 StPO sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO). Eine Aufzählung aller kriminalistischen Vorgehensweisen, die von § 161 Abs. 1 StPO erfasst\nwerden, ist dagegen nicht möglich und für Maßnahmen, die mit weniger intensiven\nGrundrechtseingriffen verbunden sind, auch nicht erforderlich.\n\n  dd) Die Maßnahme hält sich auch innerhalb der Grenzen, die der Grundsatz der            31\nVerhältnismäßigkeit allen Ermittlungshandlungen setzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die jeweilige Maßnahme einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Der Eingriff darf den Betroffenen nicht übermäßig\nbelasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl. BVerfGE 63, 131 <144>).\n\n Die wirksame Strafverfolgung ist ein legitimer Zweck zur Einschränkung des Rechts        32\nauf informationelle Selbstbestimmung. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch\nStrafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von\nStraftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben\nder Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in\ngleichförmiger Weise durchsetzen soll. Strafnormen und deren Anwendung in einem\nrechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104\n<118 f.>; 115, 166 <192>). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt\ndaher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313\n<388>; 115, 166 <192>).\n\n  Zur Erreichung des Zwecks, die einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB verdächtigen Personen zu ermitteln, war die Maßnahme geeignet. Mildere, ebenso geeignete\nMittel waren hier nicht ersichtlich. Ein Rechtshilfeersuchen an die Philippinen, um die\nZahlungseingänge bei der dortigen Empfängerbank zu ermitteln, konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund der unabsehbaren zeitlichen Verzögerung und unsicheren Erfolgsaussicht als weniger geeignet ansehen. Die Internetnutzer, die sich Zugang zu\nder Internetseite mit den kinderpornographischen Inhalten verschafft haben, konnten\nauch nicht über eine Anfrage bei den Anbietern von Internetzugangsdiensten ermittelt werden, da diese keine Daten über aufgerufene Internetseiten speichern. Auch\nder nach der hier zu beurteilenden Maßnahme, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene\n§ 113a TKG n.F. verbietet in seinem Absatz 8 eine Speicherung der Daten über aufgerufene Internetseiten.\n\n In der Abwägung mit dem Zweck, Täter zu ermitteln, die sich den Besitz kinderpornographischer Schriften verschafft haben, ist das Gewicht des Eingriffs in das Recht\n\n\n\n                                         10/12\n\nauf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Abfrage der Kreditkartendaten verbunden war, geringer zu bewerten. Betroffen wurden dadurch regelmäßig nur Personen, die durch ihr Verhalten den hinreichenden Verdacht einer Straftat begründet hatten. Ermittelt wurden die Datenspuren, die mit Wahrscheinlichkeit durch die\nTathandlung selbst hinterlassen wurden. Eine darüber hinausgehende Ausforschung\nfand nicht statt. Die bei Ermittlungsmaßnahmen unvermeidliche Gefahr, dass ein Unschuldiger zunächst verdächtig erscheinen könnte, etwa wenn mit einer gestohlenen\nKreditkarte bezahlt wurde, Buchungen falsch gespeichert wurden oder sich ein Kunde bei demselben Anbieter zu demselben Preis nur Zugang zu legalen Inhalten verschafft hat, wird demgegenüber allenfalls wenige Fälle betreffen und führt nicht dazu,\ndass Daten über Kreditkartenzahlungen nicht zur Grundlage staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gemacht werden dürften. Der Umstand, dass Zahlungsvorgänge\nzum Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen werden können, entspricht\nder Möglichkeit, bei anderen Vorgängen des täglichen Lebens die Aufmerksamkeit\nder Strafverfolgungsbehörden zu erregen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    35\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2009 - 2 BvR 1372/07 - Rn. (1 - 35), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090217_2bvr137207.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090217.2bvr137207\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090217_2bvr137207.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-17/2-bvr-1372-07","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98a","ref_norm":"98a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98b","ref_norm":"98b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161a","ref_norm":"161a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090217_2bvr137207.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/02/rk20090217_2bvr137207.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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