{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr358208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"1 BvR 3582/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3582/08 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn B...,\n\n2.         des Herrn G...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Krähe,\n                    Münsterplatz 5, 78462 Konstanz -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 20. November 2008 - 14 Wx 62/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 21. Juli 2008 - 12 T 10/08\n         -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein registerrechtliches Ordnungsgeldverfahren.   1\nDie Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeldern\nwegen unterbliebener Vorlage von Jahresabschlüssen einer von ihnen vertretenen\nGmbH. Sie meinen, die Fachgerichte hätten dem Ordnungsgeldverfahren nicht mehr\ngeltende Verfahrensvorschriften zugrunde gelegt.\n\n                                         I.\n 1. Nach § 325 HGB trifft die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die   2\nVerpflichtung, die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und - abhängig von Art und\nGröße der Kapitalgesellschaft - weitere Unterlagen bis zum Ende des dem Geschäftsjahr nachfolgenden Jahres zum Handelsregister vorzulegen. § 335a HGB in\n\n\n                                         1/8\n\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) sah bei Verletzung der\nOffenlegungspflicht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zwischen 2.500 € und\n25.000 € gegen die handlungsverpflichteten Vertreter der Gesellschaft vor. Nach\n§ 335a Satz 1 HGB a.F. war auf das Verfahren § 140a Abs. 2 FGG anzuwenden.\n§ 140a Abs. 2 FGG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) hatte die Androhung und Festsetzung des Ordnungsgeldes zum Gegenstand und verwies auf weitere anwendbare Verfahrensvorschriften des FGG. Hiernach war gegen\ndie Ordnungsgeldfestsetzung gemäß § 139 FGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben; nach § 140a Abs. 1 Satz 4 FGG a.F. war - abweichend von der\nallgemeinen Verfahrensregel des § 27 FGG - eine weitere Beschwerde ausgeschlossen.\n\n  Die registerrechtlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und die hiermit verbundenen Straf-, Ordnungsgeld- und Bußgeldvorschriften wurden anlässlich der Einführung des elektronischen Handelsregisters durch das Gesetz über elektronische\nHandelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom\n10. November 2006 (BGBl I S. 2553; fortan: EHUG) geändert, das am 1. Januar 2007\nin Kraft trat. Durch Art. 1 Nr. 28a EHUG wurde die Ordnungsgeldvorschrift des\n§ 335a HGB a.F. aufgehoben; an ihre Stelle trat der durch Art. 1 Nr. 28 EHUG neu\ngefasste § 335 HGB, welcher ein Ordnungsgeldverfahren mit geänderten Zuständigkeits- und Verfahrensregeln vorsieht. Nunmehr ist das Ordnungsgeld durch das Bundesamt für Justiz und nicht - wie zuvor - durch die Registergerichte anzudrohen und\nfestzusetzen. Gegen die Entscheidung des Bundesamts findet nach § 335 Abs. 4\nHGB die sofortige Beschwerde statt; eine weitere Beschwerde ist nach § 335 Abs. 5\nSatz 4 HGB nicht statthaft. § 140a FGG a.F. wurde durch Art. 4 Nr. 4 EHUG ersatzlos\naufgehoben.\n\n Als Übergangsvorschrift wurde Art. 61 in das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch neu eingefügt (Art. 2 EHUG). Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB ist § 325\nHGB in neuer Fassung erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das\nnach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Nach Art. 61\nAbs. 5 Satz 2 EGHGB findet § 325a HGB a.F. letztmals Anwendung auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2006 beginnende Geschäftsjahr. Art. 61 Abs. 5\nSatz 3 EGHGB bestimmt, dass Jahresabschlussunterlagen, die ab dem 1. Januar\n2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht werden, von\ndiesem an das bis dahin zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden, das nach den\nbis zum 31. Dezember 2006 geltenden Bestimmungen zu verfahren hat. Eine ausdrückliche Überleitungsregelung für § 140a FGG a.F. - der unter anderem eine weitere Beschwerde ausschloss - enthält Art. 61 EGHGB nicht.\n\n 2. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind Geschäftsführer einer GmbH. Wegen          5\nNichteinreichung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2000\nbis 2005 verhängte das Amtsgericht als Registergericht gegen die Beschwerdeführer\nOrdnungsgelder in Höhe von insgesamt 52.500 € und 67.500 €. Den Beschwerdeführer zu 1) belegte es wegen Nichteinreichung der Jahresabschlüsse für die Geschäfts-\n\n\n                                        2/8\n\njahre 2001, 2002 und 2003 mit Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 15.000 €, wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses für das Jahr 2004 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € und wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses für\ndas Jahr 2005 mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 €. Gegen den Beschwerdeführer zu 2) verhängte es Ordnungsgelder in gleicher Höhe zuzüglich eines Ordnungsgeldes in Höhe von 15.000 € wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses\nfür das Geschäftsjahr 2000. Zugleich forderte es unter Androhung weiterer, erhöhter\nOrdnungsgelder zur Einreichung der ausstehenden Jahresabschlüsse auf.\n\n  Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wies das              6\nLandgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2008 zurück. Zur Begründung führte es aus,\ndass das Amtsgericht sowohl die Androhung als auch die Verhängung der Ordnungsgelder zu Recht auf § 140a FGG a.F. gestützt habe. Nach Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGH-GB gelte § 335a HGB a.F. fort, soweit Jahresabschlüsse betroffen seien, die zeitlich\nvor dem 1. Januar 2006 lägen. In § 335a Abs. 1 HGB a.F. werde auf § 140a Abs. 2\nFGG a.F. verwiesen. Trotz Aufhebung von § 140a FGG a.F. sei damit nach Sinn und\nZweck der Überleitungsvorschrift davon auszugehen, dass das Verfahren sich weiterhin nach § 140a Abs. 2 FGG a.F. richte. Die Ordnungsgelder seien - so das Landgericht weiter - im Hinblick auf den langen Zeitraum der Pflichtverletzung und die\ndurch frühere Ordnungsgeldverfahren belegte hartnäckige Verweigerungshaltung\nder Beschwerdeführer auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie seien entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht verjährt.\n\n  Eine sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer zum Oberlandesgericht             7\nblieb erfolglos. Mit Beschluss vom 20. November 2008 verwarf das Oberlandesgericht das Rechtsmittel als unzulässig, da es nach § 140a Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 4\nFGG a.F. in Verbindung mit Art. 61 Abs. 5 Satz 2 und 3 EGHGB nicht statthaft sei.\n\n                                           II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die                8\nBeschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20\nAbs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sind der Auffassung, die\nFachgerichte hätten ihren Entscheidungen mit § 140a FGG a.F. eine Bestimmung\nzugrunde gelegt, welche aufgehoben und nicht mehr in Kraft sei. Die Aufhebung sei\nnach dem Gesetzeswortlaut des Art. 61 Abs. 5 EGBGB auch nicht in der Weise beschränkt, dass die Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen weiter anzuwenden wäre. Es könne ihnen, den Beschwerdeführern, nicht zum Nachteil gereichen, dass dem\nGesetzgeber insoweit ein handwerklicher Fehler unterlaufen sei. Aufgrund der Aufhebung des § 140a Abs. 1 FGG a.F. gelte die allgemeine Vorschrift des § 27 FGG, wonach eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts statthaft\nsei.\n\n Die hiervon abweichende Auslegung, welche das Oberlandesgericht vorgenommen               9\nhabe, verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der garantierte gesetzliche Richter\n\n\n                                           3/8\n\nsei zwar auch nach den §§ 27 f. FGG das Oberlandesgericht. Der befasste Senat\nhabe aber seine Rechtsprüfungskompetenz verkannt und sich mit dem Rechtsmittel\ninhaltlich nicht befasst. Dadurch habe er zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die unklare Formulierung der seit dem 1.\nJanuar 2007 gültigen Vorschriften für das Ordnungsgeldverfahren verstoße zudem\ngegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Effektiver Rechtsschutz verlange, dass der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften über den\nInstanzenzug eindeutig formuliere. Ob ein Rechtsmittel statthaft sei oder nicht, sei\ngesetzestechnisch daher so präzise zu lösen, dass keine Zweifel verbleiben dürften.\n\n Die Beschwerdeführer meinen ferner, die Ordnungsgeldbeschlüsse verstießen             10\nauch materiell gegen Grundrechte. Die Verpflichtung zur Vorlage von Jahresabschlüssen stehe wegen der damit verbundenen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Die Festsetzung von Ordnungsgeldern sei hier zudem nach Art. 9 EGStGB wegen Verjährung ausgeschlossen\ngewesen; die gegenteilige Auffassung des Landgerichts verletze Art. 3 Abs. 1 GG.\nSchließlich sei auch die Höhe der festgesetzten Ordnungsgelder zu beanstanden, da\nsie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Im Hinblick auf die ihnen\nunterstellte Blockadehaltung gehe die Festsetzung von unzutreffenden Tatsachen\naus.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt           11\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchst. a\nBVerfGG), noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Damit erledigt sich zugleich der von den Beschwerdeführern gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOB-VerfG).\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                            12\n\n  Die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93           13\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG ist gewahrt. Die Beschwerdeführer waren nicht gehalten, binnen Monatsfrist nach Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses Verfassungsbeschwerde zu erheben. Zwar führt die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften\noder aus anderen Gründen offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels nicht dazu,\ndass die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde offengehalten wird. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel aber nur, wenn der Rechtsmittelführer\nnach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre bei Einlegung des Rechtsmittels\nüber dessen Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 49, 252\n<255>; 107, 299 <308>). So verhält es sich hier nicht. Die Frage, nach welchen Vorschriften sich der Rechtsmittelzug gegen die Ordnungsgeldfestsetzung richtet, bildet\ngerade den Gegenstand der fach- und verfassungsrechtlichen Beanstandungen der\n\n\n                                         4/8\n\nBeschwerdeführer. Auch wenn in der Rechtsprechung der Fachgerichte und in der\nfachrechtlichen Literatur überwiegend eine Fortgeltung von § 140a FGG für sogenannte Altfälle - mit der Folge eines Ausschlusses der weiteren Beschwerde - vertreten wird (vgl. OLG München, NZG 2008, S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22. März\n2007 - 88 T 3/07 -, juris; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5), erscheint die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG statthaft sei, nicht schlechterdings unvertretbar. Die\nBeschwerdeführer waren verfassungsprozessual daher nicht nur berechtigt, sondern\naus Gründen der ihnen obliegenden Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG)\nauch gehalten, bei dem auf Grundlage ihrer Rechtsauffassung zuständigen Oberlandesgericht eine Entscheidung zu erwirken.\n\n Soweit die Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge nach § 29a FGG angebracht                14\nhaben, führt dies trotz der von ihnen gerügten Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zur Unzulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Diese Rüge beruht ersichtlich auf\neiner Verkennung des Gewährleistungsumfangs von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.          15\n\n  a) Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Art. 2, 4 Nr. 4 EHUG, Art. 61 Abs. 5      16\nEGHGB und § 335a HGB a.F. begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\nSie genügen insbesondere dem Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem als Ausformung des Rechtsstaatsprinzips in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsmittelklarheit.\n\n  aa) Hiernach muss dem Rechtsuchenden der Weg zu einer Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen durch die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens hinreichend klar vorgezeichnet werden. Er muss insbesondere erkennen können, welches\nRechtsmittel in Betracht kommt und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es\nzulässig ist (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416 f.>). Allerdings\nfolgt nicht aus jeder von einer Verfahrensvorschrift aufgeworfenen Rechtsfrage eine\nverfassungsrechtlich angreifbare Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems (vgl.\nBVerfGE 49, 148 <164>; 57, 9 <21 f.>; BVerfGK 2, 213 <218>). Das Bestimmtheitsgebot ist nicht verletzt, wenn sich der betroffenen Vorschrift unter Beachtung der herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden ihr Regelungsgehalt hinreichend\ndeutlich entnehmen lässt und für den Rechtsuchenden daher voraussehbar ist, welches Verfahrensrecht anzuwenden und ob danach der Zugang zu einer weiteren Instanz eröffnet ist.\n\n  bb) Nach diesem Maßstab lässt die Überleitungsvorschrift des Art. 61 Abs. 5 EGH-        18\nGB das anwendbare Verfahrensrecht für Ordnungsmittelverfahren, welche eine Offenlegung für vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossene Geschäftsjahre zum Gegenstand haben (Altfälle), hinreichend deutlich erkennen.\n\n\n\n                                          5/8\n\n  Art. 61 Abs. 5 EGHGB enthält nach seinem Wortlaut und Aufbau eine Stichtagsregelung für die Anwendbarkeit alten und neuen Rechts. Gesetzestechnisch ist dies in\nArt. 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGHGB für den Zeitraum vor und nach dem Stichtag\ndurch eine Auflistung der fort- und neu geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs umgesetzt. Hierunter befinden sich auch Verfahrensvorschriften, soweit diese\nin den bezeichneten Normen unmittelbar verankert sind, wie etwa die Eingangszuständigkeit für die Durchführung des Ordnungsgeldverfahrens nach neuem und altem Recht (§ 335 Abs. 1 HGB, § 335a Satz 1 HGB a.F.). Die Fortgeltung verfahrensrechtlicher Vorschriften außerhalb des Handelsgesetzbuchs ist nicht ausdrücklich\nangeordnet. Allerdings enthalten die nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 und 2 EGHGB für anwendbar erklärten Vorschriften in der geänderten wie auch in der bislang geltenden\nFassung ausdrückliche Verweisungen auf die Bestimmungen des FGG. Art. 61 Abs.\n5 Satz 3 EGHGB bestimmt darüber hinaus, dass dem elektronischen Bundesanzeiger zugeleitete Unterlagen in Altfällen an das bis dahin zuständige Amtsgericht weitergeleitet werden sollen, welches sodann „nach den bis zum 31. Dezember 2006\ngeltenden Bestimmungen“ zu verfahren habe. Art. 61 Abs. 5 EGHGB verhält sich damit auch zu dem in dem Übergangszeitraum nach der Gesetzesänderung anwendbaren Verfahrensrecht und enthält für sich genommen mit hinreichender Klarheit eine\nauch hierauf bezogene Überleitungsregel. Die prozessuale Handhabung von Altfällen ergibt sich danach aus den § 335a HGB a.F., § 140a Abs. 2 FGG a.F..\n\n  Der Umstand, dass § 140a FGG a.F. durch Art. 4 Nr. 4 EHUG vorbehaltlos aufgehoben wurde und die Vorschrift in Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB keine ausdrückliche Erwähnung findet, führt nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Unklarheit\nüber das in Altfällen anwendbare Verfahrensrecht. Die ausdrückliche Bezugnahme\nvon § 335a HGB a.F. auf § 140a Abs. 2 FGG a.F. legt vielmehr eine Auslegung nahe,\nwonach § 140a FGG a.F. an der Übergangsregelung teilhat (vgl. OLG München,\nNZG 2008, S. 345; LG Köln, Beschluss vom 22. März 2007 - 88 T 3/07 -, juris; LG\nBonn, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 11 T 19/05 -, juris; Bassenge/Herbst/Roth,\nFGG, 11. Aufl., § 185 Rn. 5; Wenzel, BB 2008, S. 769; a.A. LG Bayreuth, Beschluss\nvom 20. Juli 2007 - 13 KH T 2/07 -, juris). So wurde auch § 335a HGB durch Art. 1 Nr.\n28a EHUG ohne unmittelbaren Fortgeltungsvorbehalt aufgehoben. Dass die Vorschrift auf Altfälle weiterhin Anwendung finden soll, ergibt sich erst aus der durch\nArt. 2 EHUG eingefügten Überleitungsvorschrift des Art. 61 EGHGB. In gleicher Weise kann auch für eine intertemporale Fortgeltung von § 140a FGG a.F. die Neuregelung insgesamt in den Blick genommen und Art. 2 EHUG als Einschränkung der Aufhebungsanordnung in Art. 4 Nr. 4 EHUG verstanden werden. Ein solches\nVerständnis entspricht nach den Gesetzesmaterialien zu Art. 2 EHUG auch dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/960, S. 51 f.).\n\n  b) Auf dieser Grundlage lässt die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung, dass sich Ordnungsgeldverfahren im Anwendungsbereich\nvon Art. 61 Abs. 5 Satz 2 EGHGB nach den vor Inkrafttreten des EHUG geltenden\n\n\n\n                                         6/8\n\nVerfahrensvorschriften richten, findet eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichtes nach § 335a HGB a.F., § 140a Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 FGG\na.F. nicht statt.\n\n  c) Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts hält verfassungsrechtlicher         22\nÜberprüfung gleichfalls stand. Soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Höhe der\ngegen sie verhängten Ordnungsgelder wenden, ist ihre Verfassungsbeschwerde bereits nicht hinreichend substantiiert, da sie die hierfür maßgeblichen Umstände nicht\nvollständig mitteilt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Dessen ungeachtet erweist\nsich die Festsetzung der Höhe eines Ordnungsgeldes als eine fachrechtliche Frage,\ndie einer ins Einzelne gehenden Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich entzogen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte bei der Bemessung sachwidrige Kriterien zugrunde gelegt haben könnten oder die Höhe der\nOrdnungsgelder für die einzelnen Verstöße schlechterdings unvertretbar sein könnte,\nbieten sich nicht. Dem von den Beschwerdeführern erhobenen Einwand der Verjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB stand hier schon entgegen, dass die verhängten\nOrdnungsgelder an eine fortdauernde pflichtwidrige Unterlassung der Beschwerdeführer anknüpfen (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 863).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   24\n\n                Papier                  Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090211_1bvr358208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr358208\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-3582-08","cited_norms":[{"jurabk":"HGBEG","ref":"Art 61","ref_norm":"61","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 335a","ref_norm":"335a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-3582-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:59.427599+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-11/1-bvr-3582-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-11","dockets":["1 BvR 3582/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr358208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr358208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.02.2009 – 1 BvR 3582/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-3582-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"HGBEG/61","law":"HGBEG","abbreviation":"HGBEG","ref":"61","label":"Art 61 HGBEG","mentions":10},{"id":"HGB/335","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"335","label":"§ 335 HGB","mentions":4},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"StGBEG/9","law":"StGBEG","abbreviation":"StGBEG","ref":"9","label":"Art 9 StGBEG","mentions":2},{"id":"HGB/335a","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"335a","label":"§ 335a HGB","mentions":2},{"id":"HGB/325","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"325","label":"§ 325 HGB","mentions":2},{"id":"BGBEG/61","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"61","label":"Art 61 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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