{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr164407","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"1 BvR 1644/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1644/07 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Dr. B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz,\n                   Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 - 10 E 602/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Juni 2007\n          - 6 K 3302/05 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.\nAugust 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren\nwerden abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Der Landkreis hatte auf Antrag der Beschwerdeführerin gegen ihren Nachbarn eine   1\nbauordnungsrechtliche Verfügung erlassen, eine Zufahrt wegen Verstoßes gegen\nnachbarschützende Vorschriften zu entfernen. In dem vom Nachbarn angestrengten\nVerwaltungsrechtsstreit gegen diese Verfügung lehnten das Verwaltungsgericht und\ndas Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung ab,\nweil die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO\nnicht vorlägen und im Verfahren eines Bauherrn gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung es unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie der ständigen\nSpruchpraxis entspreche, einen Nachbarn, der die Verletzung von Nachbarrechten\nbehaupte, nicht gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beizuladen. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde mit der Begründung, ihr Recht aus Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG auf effektiven Rechtsschutz sei verletzt. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hob der Landkreis die Beseitigungsverfügung auf und erklärte\ngegenüber dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit für erledigt; der Nachbar\n\n\n                                         1/4\n\nschloss sich der Erledigungserklärung an.\n\n Die Beschwerdeführerin hat die Erledigung der Verfassungsbeschwerde erklärt und          2\ndie Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit auf 10.000 € beantragt.\n\n                                          II.\n  Über die Erstattung der durch die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin          3\nentstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden. Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ist auch im Falle der Erledigung der Verfassungsbeschwerde über die Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführerin nach\nBilligkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt insbesondere dem Grund,\nder zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist, ob die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt\nbeseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde ohne weiteres unterstellt werden kann oder ob die verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem gleich liegenden Fall - bereits\ngeklärt ist. Eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage findet im Auslagenerstattungsverfahren hingegen regelmäßig nicht statt. Eine solche kursorische\nPrüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint\nauch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang\nund das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten (vgl. BVerfGE 33, 247 <264 f.>; 85, 109 <115 f.>; 87,\n394 <397 f.>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen kommt eine Erstattung der notwendigen Auslagen der              4\nBeschwerdeführerin nicht in Betracht. Die Gerichte haben die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen nicht aufgehoben. Die verfassungsrechtliche Lage ist nicht bereits geklärt, vielmehr ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offen (zur Beiladung im Normenkontrollverfahren vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 1053/93 -, NVwZ 2000,\nS. 1283). Eine überschlägige Beurteilung der Frage, ob die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführerin in einem nachfolgenden Verpflichtungsrechtsstreit auf\nbauaufsichtliches Einschreiten zumindest faktisch in verfassungsrechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt wären, weil der Anfechtungsprozess des Bauherrn ohne\nBeteiligung der Beschwerdeführerin stattfand und dabei die Ablehnung der begehrten Beiladung allein auf Gründe der Prozessökonomie gestützt wurde, hat im Auslagenerstattungsverfahren zu unterbleiben.\n\n  Für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit          5\nfehlt es danach am Rechtsschutzbedürfnis.\n\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    6\n\n              Papier              Eichberger   Masing\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 1644/07 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090211_1bvr164407.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr164407\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-1644-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-1644-07","retrieved":"2026-07-10 10:57:59.186860+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-11/1-bvr-1644-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-11","dockets":["1 BvR 1644/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr164407","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr164407"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.02.2009 – 1 BvR 1644/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-1644-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren\nwerden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/65","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"65","label":"§ 65 VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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