{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr014209","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"1 BvR 142/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 142/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau L...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Adam & Rothe,\n                   Clara-Zetkin-Straße 16, 07545 Gera -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 -\n      21 UF 0400/08 -\n\nhier:       Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2008 - 21 UF 0400/08 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache,\nlängstens bis zum 11. August 2009, ausgesetzt.\nFür diese Dauer wird das Verbleiben der Tochter A. bei der Beschwerdeführerin angeordnet.\nEtwaige Umgangsrechte des Kindesvaters bleiben von dieser Regelung unberührt.\nDer Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im\nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die       1\n\n\n                                         1/5\n\nÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter auf den Kindesvater.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer aus der mittlerweile geschiedenen Ehe       2\nmit dem Kindesvater hervorgegangenen, im September 2001 geborenen Tochter. Im\nSeptember 2005 trennten sich die Eltern, blieben jedoch vorerst beide in P. wohnen\nund praktizierten bezüglich des Aufenthalts des Kindes einvernehmlich ein sogenanntes „Wechselmodell“. Durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2007\nübertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß auf die\nBeschwerdeführerin, die sodann mit der Tochter nach G. zog.\n\n  a) Durch Urteil vom 28. Mai 2008 schied das Amtsgericht die Ehe der Kindeseltern,     3\nregelte den Versorgungsausgleich und übertrug das Aufenthaltsbestimmungsrecht\nfür A. auf den Kindesvater.\n\n  b) Die gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 8.\nDezember 2008 zurück. Es stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass es der\nBeschwerdeführerin an der erforderlichen Bindungstoleranz fehle. Dies ergebe sich\ndaraus, dass das Kind gegenüber der Verfahrenspflegerin angegeben habe, die Mutter sei immer ganz traurig, wenn es den Vater besuche. Außerdem habe die Beschwerdeführerin gegenüber einer Jugendamtsmitarbeiterin bekundet, sie fühle sich\nnicht wohl, wenn die Tochter beim Vater sei. Schließlich spreche auch die Art und\nWeise des Umzuges nach G., insbesondere die objektiv unrichtige Angabe des bevorstehenden Antritts einer Arbeitsstelle gegenüber dem Gericht, für die mangelnde\nBindungstoleranz der Beschwerdeführerin. Der Kontinuitätsgrundsatz stehe, obwohl\nsich das Kind in G. gut eingelebt habe und wohlfühle, der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht entgegen. Denn die Beschwerdeführerin\nhabe den nochmaligen Aufenthaltswechsel zu verantworten. Es sei auch nicht zu erwarten, dass die Rückkehr nach P. für das Kind belastender sei als die von der Mutter\nertrotzte Beendigung des Wechselmodells durch den Umzug nach G. Der kontinuierlich geäußerte Wunsch des Kindes, bei der Mutter zu wohnen, rechtfertige eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf diese nicht; sein geäußerter Wille\ndeute - angesichts der Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin - eher auf die\nBefindlichkeiten der Mutter als auf seine eigenen Bedürfnisse hin.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin, die mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung        5\nihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, beantragt sinngemäß, im Wege\nder einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses bis zur\nEntscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.\n\n                                         II.\n Der Antrag der Beschwerdeführerin ist zulässig und begründet.                          6\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\n\n\n                                         2/5\n\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu\nverfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>;\n103, 41 <42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185\n<186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.\nBVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>).\n\n In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung nicht         8\nan einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 16. November 2005 - 1 BvR 2349/05 -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 945/07 und 1 BvR 1174/\n07 -, nicht veröffentlicht).\n\n 2. Die Folgenabwägung führt - nachdem die Verfassungsbeschwerde zulässig und              9\nnicht offensichtlich unbegründet ist - zum Erlass der einstweiligen Anordnung.\n\n Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, so würde A. bei ihrer Mutter in ihrer     10\nvertrauten Umgebung bleiben und könnte weiterhin die Grundschule in G. besuchen.\nLaut Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich das Kind in G. eingelebt und fühlt\nsich dort wohl. Der Vater, zu dem das Kind ebenfalls eine stabile emotionale Beziehung unterhält, wäre allerdings in seinem Elternrecht eingeschränkt, weil ein etwaiger\nWechsel des Kindes zu ihm - erwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend\nals unbegründet - sich zeitlich um einen - allerdings überschaubaren - Zeitraum verzögerte.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so würde A., die bereits seit September        11\n2007 mit ihrer Mutter in G. lebt, gegen ihren mehrfach geäußerten Willen von ihrem\nsie derzeit hauptsächlich betreuenden Elternteil getrennt und in ein ihr nur von früher\nund durch Umgangskontakte bekanntes Umfeld verbracht. Dies wäre insbesondere\nmit einem Schulwechsel des Kindes innerhalb des laufenden Schuljahres verbunden.\nErwiese sich die Verfassungsbeschwerde nachfolgend als begründet, wäre ein nochmaliger Wohnort- und Schulwechsel des Kindes zurück zur Mutter zu erwarten. Diese\n\n\n\n                                          3/5\n\nmehrfachen Wechsel des Ortes, der unmittelbaren Bezugsperson und des schulischen Umfeldes beeinträchtigten das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße.\n\n Wägt man daher die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die dem        12\nVater im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als\ndie Nachteile, die für A. und die Mutter im Falle der Versagung des Erlasses der\neinstweiligen Anordnung entstehen könnten.\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier                Masing\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090211_1bvr014209.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr014209\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-142-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-142-09","retrieved":"2026-07-10 10:57:59.017556+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-11/1-bvr-142-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-11","dockets":["1 BvR 142/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr014209","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090211.1bvr014209"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.02.2009 – 1 BvR 142/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-11/1-bvr-142-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. 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