{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090204_2bvr153308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr153308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"2 BvR 1533/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1533/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2008 - 1\n         Vollz (Ws) 234/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 31. Januar 2008 - 14 (4)\n         Vollz - 272/07 CAS -,\n\n       c) die Verlegung in den geschlossenen Vollzug durch den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 2. November 2007,\n\n      d) die Ablehnung von Urlaub gemäß § 13 StVollzG durch den Leiter der\n         Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel vom 31. Oktober 2007\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                  den Richter Mellinghoff\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen Vollzug.\n\n 1. a) Der strafgefangene Beschwerdeführer wurde im Zeitraum Juni bis November          2\n2007 mehrfach verlegt. Die erste Verlegung erfolgte am 19. Juni 2007 aus dem offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B.-S. in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B., die zweite am 29. August 2007 von dort in den offenen Vollzug der\nJustizvollzugsanstalt C. Wenige Tage später, am 5. September 2007, wurde der Beschwerdeführer zum dritten Mal verlegt, diesmal zurück in den offenen Vollzug der\nJustizvollzugsanstalt B.-S., allerdings in eine andere Außenstelle. Von dort wurde er\nam 24. Oktober 2007 wiederum in den offenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C.\nverlegt. Dieser vierten Verlegung folgte am 2. November 2007 als fünfte die erneute\nVerlegung in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt B. Gegen die zu\ndieser fünften Verlegung ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet sich\n\n\n                                         1/6\n\ndie Verfassungsbeschwerde.\n\n  b) Einen gegen die erste Verlegung vom 19. Juni 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Die Verlegung sei zu Recht auf fehlende Eignung\ndes Beschwerdeführers für den offenen Vollzug gestützt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer alle sonstigen - unter anderem das Aufwiegeln von Mitgefangenen\nund ausuferndes Beschwerdeverhalten betreffenden - Vorwürfe der Anstalt bestreite,\nverbleibe die Feststellung unzureichender Mitarbeit am Vollzugsziel; außerdem lägen\nausreichende objektive Feststellungen dafür vor, dass der Betroffene einen negativen Einfluss auf das allgemeine Vollzugsklima mit negativen Folgen für das Vollzugsziel ausgeübt habe. Die Verlegungsentscheidung liege danach innerhalb des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Anstalt. Über eine gegen diesen Beschluss\nerhobene Rechtsbeschwerde ist nach Angabe des Beschwerdeführers noch nicht\nentschieden.\n\n Ein Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung über die dritte           4\nVerlegung - vom 5. September 2007 -, und die in dieser Sache erhobene Rechtsbeschwerde blieben ebenfalls erfolglos (LG Dortmund, Beschluss vom 31. Januar 2008\nim Verfahren 14 (4) Vollz - 229/07 CAS; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 1\nVollz (Ws) 233/08 -).\n\n  c) Auch gegen die am 2. November 2007 erfolgte fünfte Verlegung, um die es im           5\nvorliegenden Verfahren geht, stellte der Beschwerdeführer Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung. Diesen wies das Landgericht Dortmund mit angegriffenem Beschluss\nvom 31. Januar 2008 - 14 (4) Vollz - 272/07 CAS - als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer sei zu Recht in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt\nB. zurückverwiesen worden. Ein Gefangener müsse sich für den offenen Vollzug eignen. Kriterien hierfür seien unter anderem Aufgeschlossenheit gegenüber den gesteigerten Bemühungen des offenen Vollzuges in sozialpädagogischer Hinsicht, die Bereitschaft zu uneingeschränkter und loyaler Mitarbeit und ein gewisses Maß an\nFähigkeit und Bereitschaft zur Einordnung in die Gemeinschaft sowie die Rücksichtnahme auf Mitbewohner. Hierzu sei bereits in dem - die erste Verlegung betreffenden\n- Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 2007 festgestellt worden,\ndass eine Bereitschaft zur Mitarbeit am Vollzugsziel nicht bestehe. Es lägen schriftliche Mitteilungen von Mitgefangenen vor, wonach seitens des Beschwerdeführers ein\nEinwirken vorgekommen sei, das einer Einordnung in die Gemeinschaft entgegenstehe. Insoweit werde auf den Beschluss vom 22. Oktober 2007 verwiesen.\n\n Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer die              6\nVerletzung rechtlichen Gehörs. Ihm sei keine Gelegenheit gegeben worden, auf die\nim Verfahren abgegebene Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt zu erwidern; stattdessen habe die Strafvollstreckungskammer dessen Vorbringen ungeprüft übernommen. Zu dem Vorwurf, er habe am Vollzugsziel nicht ausreichend mitgearbeitet, fehle jeder konkrete Vortrag. Er sei verlegt worden, ohne dass ihm die\n\n\n\n                                          2/6\n\nGründe hierfür eröffnet worden seien.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 15. Mai 2008 - 1 Vollz (Ws) 234/08 - wegen Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, in seinen              8\nRechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und auf rechtliches Gehör\n(Art. 103 Abs. 1 GG) sowie weiteren Grundrechten verletzt zu sein. Die landgerichtliche Entscheidung lasse keine Auseinandersetzung mit seinen Schriftsätzen vom\n20. Dezember 2007 und vom 6. Januar 2008 erkennen. Entgegen den Angaben in\nder Verlegungsverfügung vom 2. November 2007 habe er keinerlei Gelegenheit zur\nÄußerung erhalten. Der Beschluss des Landgerichts lasse auch nicht erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer sich uneinsichtig gezeigt und welche Gefangenen er\nzur Auflehnung veranlasst habe.\n\n 3. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie                 9\nkeine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248>).\n\n  a) Die Verlegung eines Gefangenen gegen seinen Willen, und besonders die Ablösung aus dem offenen Vollzug, berührt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und\nstellt für den betroffenen Gefangenen einen stark belastenden Eingriff dar (vgl.\nBVerfGK 6, 260 <264>; 8, 307 <309>). Wie alles grundrechtseingreifende staatliche\nHandeln, ist sie an die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen gebunden und unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 2, 318 <325>; 8, 64\n<66 f.>). Die fachgerichtliche Überprüfung kann, bei Verlegungsentscheidungen wie\nauch sonst, die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den\neffektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf\nzureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275\n<294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463 f.>). Wird die Sachverhaltsdarstellung\nder Vollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne weiteres die Ausführungen der Anstalt zugrundelegen. Zwar können\nauch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die\nAnnahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 1, 201 <207>; 2, 318 <324 f.>).\n\n b) Zwar lässt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Dortmund nicht erkennen, dass das Gericht diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe beachtet hätte.\nDer Verweis auf den zur ersten Verlegung des Beschwerdeführers ergangenen Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Oktober 2007, auf den das Gericht sich\nstützt, ist zur Rechtfertigung der fünften Verlegung ersichtlich ungeeignet. Dies folgt -\nunabhängig davon, ob die Angabe des Beschwerdeführers zutrifft, über seine\nRechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld sei zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung noch nicht entschieden gewesen, und unabhängig von der Frage, ob die Feststellungen in diesem Beschluss ihrerseits den ver-\n\n\n                                           3/6\n\nfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung genügten - bereits daraus, dass der entscheidungstragenden Annahme des damaligen Beschlusses, dem Beschwerdeführer fehle die Eignung für den offenen Vollzug, ein inzwischen überholter Sachverhalt zugrundelag. Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich wieder, sogar mehrfach aufeinanderfolgend, in Anstalten des offenen Vollzuges\nverlegt, insoweit also offenbar wieder für geeignet befunden worden. Schon aus\ndiesem Grund hätte die nun in Rede stehende erneute Ablösung aus dem offenen Vollzug einer erneuten Überprüfung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden\nSachverhaltsbeurteilung bedurft (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen\nRückverlegung, auf die die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht eingeht, vgl.\neinerseits OLG Celle, Beschluss vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws\n116/97 (StrVollz) -, NStZ-RR 1998, S. 92; KG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 5 Ws\n229/06 Vollz -, NStZ 2007, S. 224 <225>; andererseits OLG Dresden, Beschluss vom\n5. April 2005 - 2 Ws 95/05 -, StV 2005, S. 567).\n\n  c) Die Verfassungsbeschwerde kann jedoch keinen Erfolg haben, weil sie teilweise     12\nunzureichend begründet und im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer, wie nach dem Grundsatz der Subsidiarität geboten (vgl. BVerfGE 107, 395\n<414>; 112, 50 <60>), im fachgerichtlichen Verfahren das ihm Mögliche getan hat,\num eine Grundrechtsverletzung abzuwehren.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer rügt, entgegen den Angaben in der angegriffenen          13\nVerlegungsverfügung sei diese ergangen, ohne dass er hierzu angehört worden sei,\nhat er dies zwar auch bereits mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet. Mangels\nVorlage oder näherer Wiedergabe seines im erstinstanzlichen Verfahren gestellten\nAntrags lässt sich jedoch schon nicht überprüfen, ob er Entsprechendes bereits mit\nseinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgetragen hatte. Verneinendenfalls\nhatte das Oberlandesgericht schon aus diesem Grund keinen Anlass, die landgerichtliche Entscheidung unter diesem Gesichtspunkt zu beanstanden.\n\n Die mit der Rechtsbeschwerde darüber hinaus allein erhobene Rüge der Verletzung       14\nrechtlichen Gehörs war unsubstantiiert. Der Vortrag des Beschwerdeführers hierzu\nbeschränkte sich, ohne nähere Angaben zu den Abläufen, auf die Behauptung, ihm\nsei keine Gelegenheit gegeben worden, auf die im Verfahren abgegebene Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt zu erwidern; stattdessen habe die Strafvollstreckungskammer dessen - nicht hinreichend konkretes - Vorbringen ungeprüft\nübernommen.\n\n  Bei den mit der Verfassungsbeschwerde eingereichten Unterlagen befinden sich im      15\nÜbrigen Schriftsätze des Beschwerdeführers - vom 20. Dezember 2007 und vom 6.\nJanuar 2008 - an das Landgericht, in denen er sich mit einer sowohl die dritte als\nauch - vor allem - die hier angegriffene fünfte Verlegung des Beschwerdeführers betreffenden Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt C. auseinandersetzt.\nSowohl die betreffende Stellungnahme des Anstaltsleiters als auch die Rückäußerung des Beschwerdeführers wurden dem Landgericht zwar unter dem Aktenzeichen\n\n\n\n                                         4/6\n\ndes über die dritte Verlegung geführten Verfahrens übermittelt. Da das Landgericht\nseine hier angegriffene Entscheidung über die fünfte Verlegung erst am 31. Januar\n2008 - am gleichen Tag wie die Entscheidung über die dritte Verlegung - getroffen\nhat, ist aber jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie mit\nder Rechtsbeschwerde behauptet, keine Gelegenheit gehabt hätte, sich zu der Stellungnahme des Anstaltsleiters rechtzeitig zu äußern.\n\n Die mit der Verfassungsbeschwerde erhobene - dem Rechtsbeschwerdevortrag, er           16\nhabe keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt, zuwiderlaufende - Rüge, die Entscheidung des Landgerichts lasse keine Auseinandersetzung mit den genannten\nSchriftsätzen erkennen, hat der Beschwerdeführer im Rechtsbeschwerdeverfahren\nnicht vorgebracht.\n\n  Der Beschwerdeführer hat demnach mit der Rechtsbeschwerde die landgerichtliche        17\nEntscheidung nicht in der gebotenen zweckdienlichen Weise angegriffen, sondern\nausschließlich Rügen erhoben, die das Oberlandesgericht nicht veranlassen mussten, die Rechtsbeschwerde als zulässig zu behandeln.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   19\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 1533/08 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090204_2bvr153308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr153308\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-1533-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-1533-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:57.939012+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-04/2-bvr-1533-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-02-04","dockets":["2 BvR 1533/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr153308","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090204_2bvr153308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr153308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 1533/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-1533-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StVollzG/13","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"13","label":"§ 13 StVollzG","mentions":1},{"id":"StVollzG/116","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"116","label":"§ 116 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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