{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr045508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"2 BvR 455/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 455/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   L...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Udo Jacob,\n                    Grindelallee 1, 20146 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2007 - 2 VAs 3/06 -,\n\n      b) den Widerspruchsbescheid der Untersuchungshaftanstalt der Freien und\n         Hansestadt Hamburg vom 23. Februar 2006 - 4510/3BW-15 -,\n\n      c) die körperliche Aufnahmedurchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt\n         der Freien und Hansestadt Hamburg vom 4. Februar 2005\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\nam 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2007 - 2\nVAs 3/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 in\nVerbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht darin eine körperliche Durchsuchung des Beschwerdeführers mit Entkleidung\nund Inspizierung des Anus bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt als rechtmäßig bestätigt hat. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDie Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer die notwendigen\nAuslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der Zulässigkeit körperlicher        1\nDurchsuchung bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt.\n\n                                        1/10\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer, von Beruf Steuerberater, wurde am 4. Februar 2005 morgens gegen 7.00 Uhr, als er seine Kinder zur Schule brachte, wegen Verdachts der\nBestechlichkeit und der Untreue zum Nachteil des berufsständischen Versorgungswerkes für Rechtsanwälte festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht. Am\n10. Februar 2005 wurde er aus der Haft entlassen.\n\n  2. Gegen die Art und Weise der Durchführung der Inhaftierung legte der Beschwerdeführer am 6. Februar 2006 Widerspruch ein. Neben zahlreichen Maßnahmen und\nUnterlassungen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem Haftvollzug, die\nnicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, beanstandete er, dass er sich\nbei Aufnahme in die Untersuchungshaft habe entkleiden müssen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen gemäß §§ 81a, 81b StPO seien nur zulässig, soweit sie für das\nVerfahren von Bedeutung seien - was hier nicht der Fall gewesen sei - und verstießen gegen die Menschenwürde.\n\n Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt wies den Widerspruch zurück; er sei wegen eingetretener Erledigung durch die erfolgte Haftentlassung unzulässig.\n\n 3. a) Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung zum Oberlandesgericht (§ 23           5\nEGGVG) begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass die Haftbedingungen, denen er während seiner Inhaftierung ausgesetzt gewesen sei, menschenwürdewidrig gewesen seien. Dies gelte insbesondere für die dem Beschwerdeführer bei\nAufnahme in die Untersuchungshaft abverlangte vollständige Entkleidung, bei der er\nsich habe bücken müssen, um seinen Anus inspizieren zu lassen; dies habe er als\nzutiefst demütigend empfunden.\n\n  b) Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nahm dahingehend Stellung, dass er gemäß § 119 Abs. 3, 6 StPO in Verbindung mit Nr. 76 UVollzO in Verbindung mit § 84\nAbs. 2, 3 StVollzG analog allgemein anordnen könne, dass bei der Aufnahme eines\nGefangenen in die Anstalt eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorgenommen werde. Die entsprechende beim Antragsteller vorgenommene\nMaßnahme sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Untersuchungshaftanstalt habe\ndadurch verstärkt der Betäubungsmittelproblematik im Justizvollzug Rechnung tragen und dem Einschmuggeln gefährlicher Gegenstände von außen entgegenwirken\nwollen. Um diesen Gefahren vorzubeugen und dem Sicherheitsbedürfnis der Anstalt\ngerecht zu werden, sei die Durchsuchung der Gefangenen durch Abtasten der Kleidung und die Kontrolle des Tascheninhalts nicht ausreichend. So habe es in der Vergangenheit immer wieder Versuche der Gefangenen gegeben, Drogen oder Geld - in\nKörperöffnungen versteckt - in die Anstalt zu schmuggeln. Vor dem Hintergrund der\nGefahren, die sich für die Anstalt in diesem Zusammenhang ergeben, sei die Maßnahme verhältnismäßig. Dabei komme es nicht darauf an, welches Delikt einem Gefangenen zur Last gelegt werde, da das Einschmuggeln von Drogen, Geld oder gefährlichen Gegenständen nicht an ein bestimmtes Delikt gebunden sei.\n\n\n\n\n                                        2/10\n\n c) Der Beschwerdeführer erwiderte, ein Blick in den Haftbefehl hätte genügt, um zu     7\nerkennen, dass man es „weder mit einem Junkie noch einem mutmaßlichen Drogenhändler zu tun gehabt“ habe. Die Anordnung der Entkleidung und prophylaktische\nAnusinspizierung aller neu eingelieferten Untersuchungsgefangenen stelle sich als\nvöllig unverhältnismäßig dar. Schon eine Rechtsgrundlage für die beanstandete Vorgehensweise sei nicht ersichtlich. Jedenfalls seien die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 119 Abs. 3 und Abs. 6 StPO nicht erfüllt. Darüber hinaus könne von einer Schonung des Schamgefühls im Sinne der Nr. 16 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) im vorliegenden Fall keine Rede sein.\n\n  d) Mit angegriffenem Beschluss vom 30. November 2007 wies das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdeführers zurück.\n\n  Hinsichtlich der angegriffenen vollzuglichen Maßnahmen beziehungsweise Unterlassungen bleibe der Antrag trotz Erledigung der Maßnahmen durch die erfolgte Haftentlassung als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft. Mit Ausnahme der Aufnahmedurchsuchung im entkleideten Zustand und Anusinspizierung fehle es dem\nBeschwerdeführer jedoch an dem für die Zulässigkeit des Antrages erforderlichen\nberechtigten Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit, da es sich bei den\nübrigen Maßnahmen nicht um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff gehandelt habe.\n\n  Soweit zulässig, sei der Antrag unbegründet. Die Anordnung, sich zu entkleiden und   10\nim Anus untersuchen zu lassen, sei von § 119 Abs. 3 StPO getragen und damit rechtens gewesen.\n\n  § 119 Abs. 3 StPO liefere zum einen die kompetenzrechtliche Grundlage des Eingriffs. § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO enthalte eine Kompetenzzuweisung an den Haftrichter betreffend solche Maßnahmen, die im Verhältnis zu einem speziellen Untersuchungsgefangenen angeordnet werden. Für Maßnahmen mit generellem\nRegelungscharakter bestehe im Hinblick auf die Bewahrung der Anstaltsordnung dagegen nach § 119 Abs. 3 StPO eine Kompetenz der Vollzugsanstalt.\n\n  Auch die materiellen Voraussetzungen des § 119 Abs. 3 StPO hätten vorgelegen.        12\nDie Aufnahmedurchsuchung mit Entkleidung und Anusinspizierung sei durch die\nOrdnung in der Untersuchungshaftanstalt erfordert gewesen (Nr. 16 Abs. 1, 76 UVollzO i.V.m. § 84 StVollzG). Ziel der Maßnahme sei gewesen, zu verhindern, dass gefährliche Gegenstände, Betäubungsmittel und Geld von neu aufgenommenen Häftlingen versteckt am oder im Körper eingeschmuggelt werden. Die Berechtigung und\ndas Gewicht dieser Ziele lägen in Bezug auf Betäubungsmittel und andere gefährliche Gegenstände auf der Hand. In Bezug auf nicht zur Habe des Gefangenen genommenes Geld bestehe generell die Gefahr, dass dieses als Macht- und Einflussmittel in und nach außerhalb der Anstalt missbraucht werde. Aus der Eigenart der\ndem Beschwerdeführer als verwirklicht angelasteten Straftatbestände folge nichts\nanderes. Die im Hinblick auf die Anstaltsordnung bestehende Gefahrenlage stelle\nsich in Bezug auf der Begehung von „Wirtschaftsvergehen“ Verdächtige nicht grund-\n\n\n                                        3/10\n\nsätzlich anders dar als bezüglich anderer Straftatverdächtiger. Die Unschuldsvermutung stehe dem nicht entgegen. Ziel der Maßnahme sei nicht eine repressive Sanktionierung gewesen, sondern die prophylaktisch erforderliche Abwehr von Gefahren\nfür die Ordnung der Anstalt, die, weil allgemein gehandhabt, zugleich im wohlverstandenen eigenen Interesse des einzelnen Gefangenen vor etwaigem missbräuchlichen\nVerhalten Anderer gelegen habe.\n\n Die Maßnahme der Entkleidung und Anusinspizierung habe auch das zur Erreichung des intendierten Zwecks mildeste Mittel dargestellt. Das bloße Abtasten oder\nEntkleiden ohne Inspizierung des Anus hätte den erforderlichen Aufschluss nicht erbracht und sei nicht hinlänglich effektiv. Die Maßnahme habe überdies nur kurz gedauert und sei in Abwesenheit anderer Gefangener erfolgt. Die Anwesenheit mehrerer Vollzugsbeamter sei schon aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen. Der\naus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sich ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei folglich gewahrt.\n\n  Die Menschenwürde des Beschwerdeführers sei nicht betroffen. Mit der Menschenwürde sei der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukomme. Die Menschenwürde sei jedoch nicht bereits bei\nwenig würdigen Umständen im Alltagssinne verletzt. Vielmehr komme es darauf an,\ndass diese Umstände die Folge einer Behandlung als Objekt seien, die die Subjektqualität des Betroffenen prinzipiell in Frage stelle. Dem Beschwerdeführer seien seine Subjektansprüche aber nicht streitig gemacht worden. Der Eingriff habe sich auf\ndie erforderlichen Maßnahmen zur Einleitung der Untersuchungshaft beschränkt. Ein\ndarüber hinausgehendes entwürdigendes Verhalten etwa durch mangelnde Achtungserweisung seitens der Vollzugsbediensteten werde nicht vorgetragen und sei\nauch nicht ersichtlich.\n\n  Es sei darauf geachtet worden, dass die Aufnahmedurchsuchung in einem geschlossenen Raum und von Beamten des gleichen Geschlechts durchgeführt wurde.\nAls Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers sei die Maßnahme Ausdruck der Schranken des Art. 2 Abs. 2 GG,\ndenn sie habe sich als gesetzlich begründet und verhältnismäßig dargestellt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die engere persönliche Lebenssphäre und die\nErhaltung ihrer Grundbedingungen. Eine Schranke erfahre das allgemeine Persönlichkeitsrecht hingegen dort, wo Eingriffe verhältnismäßig und insbesondere zum\nSchutz öffentlicher Interessen unerlässlich seien. Ohne die in Rede stehende Form\nder Aufnahmedurchsuchung habe die Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalt nicht gewährleistet werden können.\n\n  Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht betroffen gewesen. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch Gleichbehandlung des Beschwerdeführers etwa mit der\nBegehung eines Betäubungsmittel- oder Gewaltdeliktes Verdächtigen scheide bereits deshalb aus, weil es an einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem fehle. Die abstrakt zu bewertende Gefahr des Einschleusens von Betäubungsmitteln,\n\n\n\n                                         4/10\n\ngefährlichen Gegenständen oder Geld sei bei einem der Begehung eines Wirtschaftsdeliktes Verdächtigen nicht weniger groß als bei Tatverdächtigen anderer Deliktsgruppen.\n\n 4. Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit -        17\nnicht angegriffenem - Beschluss vom 30. Januar 2008 zurück.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die            18\nkörperliche Aufnahmedurchsuchung in der Untersuchungshaftanstalt der Freien und\nHansestadt Hamburg vom 4. Februar 2005, gegen den Widerspruchsbescheid der\nUntersuchungshaftanstalt vom 23. Februar 2006 und gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts vom 30. November 2007. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte\naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Die beanstandete Maßnahme -\nEntkleidung und Inspektion des Anus - sei nicht als individuelle Maßnahme richterlich\ngenehmigt worden. Eine allgemeine Anwendung des § 84 Abs. 3 StVollzG, wonach\nder Amtsleiter allgemein anordnen kann, dass (Straf)Gefangene unter anderem bei\nder Aufnahme zu durchsuchen sind, sei trotz der Verweisung in § 76 UVollzO nicht\ngerechtfertigt. Die Maßnahme stelle sich im konkreten Fall als unverhältnismäßig dar.\n\n                                         III.\n  1. Der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat zur Verfassungsbeschwerde wie folgt Stellung genommen:\n\n Die körperliche Durchsuchung von Gefangenen bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sei so ausgestaltet, dass die Grundrechte der Gefangenen nicht\nverletzt würden; insbesondere trage das Verfahren ihrer Menschenwürde Rechnung\nund orientiere sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n  Einzelheiten der konkreten körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am         21\n4. Februar 2005 ließen sich nicht mehr rekonstruieren, weil der Beschwerdeführer die\nUmstände seiner Durchsuchung erst nach mehr als einem Jahr gerügt habe; es sei\ndeshalb davon auszugehen, dass die Umstände seiner Durchsuchung der durch allgemeine Anordnung der Anstaltsleitung vorgeschriebenen generellen Praxis entsprochen und ihn nicht in seinen Grundrechten verletzt hätten: Alle neu aufgenommenen Untersuchungsgefangenen würden einer mit Entkleidung verbundenen\nkörperlichen Durchsuchung unterzogen, weil nur so das Einschmuggeln verbotener\nGegenstände wirksam verhindert werden könne. Dabei seien mindestens zwei Bedienstete zugegen. Zunächst müssten die Arme kurz hochgehalten, die Finger gespreizt sowie die Innen- und Außenflächen der Hände gezeigt werden. Anschließend\nmüssten sich die Gefangenen umdrehen und den Bediensteten die Fußsohlen zeigen. Eine Kontrolle von Körperhöhlen - und somit auch des Anus - erfolge dagegen\nnicht regelmäßig. Vielmehr erstrecke sich die Durchsuchung hierauf nur in Einzelfällen bei Vorliegen eines konkreten Verdachts, dass die Körperhöhlen als Versteck für\nunzulässige Gegenstände verwendet werden. In diesen Fällen werde eine solche\n\n                                         5/10\n\nDurchsuchung von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen.\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat erwidert, soweit der Präses der Justizbehörde nunmehr die Umstände der körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in Abrede stelle, komme dieser Vortrag verspätet. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht\nseien die beanstandeten Umstände unstreitig gewesen.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur               23\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist ihrer Begründung gemäß dahin auszulegen,              24\ndass sie sich gegen die angegriffenen Entscheidungen allein insoweit wendet, als sie\ndie bei Aufnahme in die Untersuchungshaft erfolgte, mit einer Entkleidung und Inspizierung des Anus verbundene körperliche Durchsuchung betreffen. So verstanden,\nist sie zulässig und in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer eröffnenden\nWeise offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die Auslegung und Anwendung des § 119 Abs. 3 StPO durch das Oberlandesgericht verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 GG. Sie verkennt die Bedeutung dieses Grundrechts für die Beurteilung\nder beanstandeten Maßnahme.\n\n a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen              25\nschwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2,\n102 <105>). Dies gilt in besonderem Maß für Durchsuchungen, die mit einer Inspizierung von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind.\n\n  In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft.\n§ 119 Abs. 3 StPO bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfGE 34, 369 <379>; 34,\n384 <395>; 35, 307 <309>; 35, 311 <316>; 57, 170 <177>). Dies gilt jedoch nur im\nHinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet\nist (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9>; 35, 307 <309>). Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine\nausreichende Grundlage (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).\n\n Die Auslegung der Vorschrift hat zudem dem Umstand Rechnung zu tragen, dass             27\nein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein\nden unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15,\n\n\n                                         6/10\n\n288 <295>; 34, 369 <379>; 42, 95 <100>). Voraussetzung für die Zulässigkeit\nvon Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale\nGefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl.\nBVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307 <309>). Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE\n35, 5 <10>; 42, 234 <236>; 57, 170 <177>). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35,\n5 <10>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994\n- 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 <1480>, vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -,\nNStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).\n\n  Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15,        28\n288 <297>; 35, 5 <11>); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl.\nBVerfGE 35, 5 <11>). Dies schließt generelle Anordnungen - auch solche, die im\nPrinzip für alle Untersuchungsgefangenen gelten - nicht aus. Eine über Einzelmaßnahmen im konkreten Fall hinausgehende generelle Beschränkung ist aber nur dann\nzulässig, wenn eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen nicht jeweils durch einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt\nwerden kann (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384 <399 f.>). In solchen Fällen ist\nzudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass\nim Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung\nder in § 119 Abs. 3 StPO genannten Interessen möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288\n<294 f.>; 34, 384 <398, 400>; 42, 95 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).\n\n Den durch § 119 Abs. 3 StPO eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte      29\ndes Untersuchungsgefangenen sind nach alledem auch bei voller Ausschöpfung der\nGeneralklausel vergleichsweise enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995,\nS. 1478 <1480>, vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, NStZ 1995, S. 566 <567>,\nund vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).\n\n b) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht.        30\n\n  Zu Recht ist das Gericht allerdings davon ausgegangen, dass das Einbringen von        31\nDrogen und anderen verbotenen Gegenständen in Justizvollzugsanstalten eine\nschwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der jeweiligen Anstalt darstellt, die grundsätzlich geeignet ist, grundrechtseingreifende Maßnahmen - auch solche von erheblichem Gewicht - zur Abwehr dieser Gefahr auf der Grundlage des\n§ 119 Abs. 3 StPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. November 2007 - 2 BvR 1136/07 -, NStZ 2008, S. 292 <293>).\n\n Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten          32\ngrundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend\nRechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffser-\n\n\n                                         7/10\n\nmächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>; 35, 5 <10 f.>; 42, 95 <101 f.>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR\n1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).\n\n  Eingriffe, die den Intimbereich und das Schamgefühl des Inhaftierten berühren, lassen sich im Haftvollzug nicht prinzipiell vermeiden. Sie sind aber von besonderem\nGewicht. Der Gefangene hat insoweit Anspruch auf besondere Rücksichtnahme (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007\n- 2 BvR 939/07 -, EuGRZ 2008, S. 83 <84>). Der bloße Umstand, dass Verwaltungsabläufe sich ohne eingriffsvermeidende Rücksichtnahmen einfacher gestalten, ist\nhier noch weniger als in anderen, weniger sensiblen Bereichen geeignet, den Verzicht auf solche Rücksichtnahmen zu rechtfertigen. Dies gilt in verschärftem Maße für\nEingriffe in der Untersuchungshaft. Hier verschafft schon der Umstand, dass Untersuchungshaft nicht auf der Grundlage rechtskräftiger Verurteilung, sondern auf der\nGrundlage bloßen Verdachts verhängt wird (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 369\n<379>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008\n- 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de), den Belangen des Gefangenen, die in die Prüfung\nder Verhältnismäßigkeit grundrechtseingreifender Maßnahmen einzustellen sind, besonderes Gewicht. Schon von daher verbietet sich eine schematische Übertragung\nvon für den Strafvollzug geltenden Maßgaben. Der Verweis auf Nr. 76 UVollzO (zur\nfehlenden rechtlichen Außenwirkung vgl. BVerfGE 15, 288 <294>; 34, 369 <379>) in\nVerbindung mit § 84 StVollzG ist deshalb nicht geeignet, eine ausnahmslose Anordnung von Durchsuchungen mit Inspektion von üblicherweise bedeckten Körperöffnungen bei Aufnahme in die Untersuchungshaft zu rechtfertigen.\n\n Auf diesen unzureichenden Verweis gestützt, hat das Oberlandesgericht es versäumt, die Notwendigkeit einer allgemeinen Anordnung dieser Maßnahme anhand\nder hierfür geltenden strengen Anforderungen (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 34, 384\n<389 ff.>; 42, 95 <102>) zu prüfen und dabei die bestehenden Unterschiede zwischen der Situation des Straf- und der des Untersuchungshaftantritts zu berücksichtigen.\n\n  Bei Personen, die in Untersuchungshaft verbracht werden, können Umstände vorliegen, die den Verdacht, der oder die Betreffende könne zum Zweck des Einschmuggelns in die Haftanstalt Drogen oder andere gefährliche Gegenstände in Körperöffnungen des Intimbereichs versteckt haben, als derart fernliegend erscheinen\nlassen, dass hierauf gerichtete Untersuchungen, die mit einer Inspektion von Körperöffnungen verbunden sind, sich als nicht mehr verhältnismäßig erweisen. Anders als\nbei Verurteilten, die, wenn sie sich nicht bereits in Haft befinden, zum Haftantritt geladen werden (§ 27 StrVollstrO), kann die Festnahme eines nicht Verurteilten zur Verbringung in Untersuchungshaft so überraschend erfolgen, dass ihm für entsprechende unbeobachtete Vorkehrungen, selbst wenn er sie beabsichtigte, keine\nGelegenheit bleibt. Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen\n\n\n                                           8/10\n\ngefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche\nSchwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - „realen“\nGefährdung (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>; 34, 384 <398>; 35, 5 <9 f.>; 35, 307\n<309>) nicht erreicht. Auch wenn nach den Erfahrungen der Vollzugspraxis mit dem\nVersuch, Drogen oder andere verbotene Gegenstände in die Haftanstalten einzuschmuggeln, in weitem Umfang auch über den Kreis derer hinaus gerechnet werden\nmuss, die drogenabhängig oder wegen einschlägiger Straftaten oder entsprechenden Verdachts inhaftiert sind, ist im Übrigen ein Eingriff, der auf die Abwehr dieser\nGefahr zielt, jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles ein solches Vorkommnis aus dem Bereich der Wahrscheinlichkeit rücken\n(vgl. BVerfGE 15, 288 <295>).\n\n  Indem das Oberlandesgericht die hierzu vom Beschwerdeführer vorgetragenen             36\nUmstände des konkreten Falles nicht nach Maßgabe dieser Grundsätze gewürdigt\nhat, sondern davon ausgegangen ist, die fragliche Maßnahme sei bei Antritt der Untersuchungshaft generell und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zulässig, hat es dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 1 Abs. 1 GG) nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n Darüber hinaus hat das Gericht auch Möglichkeiten der milderen Ausgestaltung des       37\nEingriffs wie die nach Auskunft der Justizbehörde üblicherweise praktizierte, das\nSchamgefühl weniger intensiv berührende Durchführung einer etwaigen Inspektion\nvon Körperhöhlen durch einen Arzt oder eine Ärztin nicht erwogen.\n\n  2. Dem Beschwerdeführer sind gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   39\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2009 - 2 BvR 455/08 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090204_2bvr045508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr045508\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-455-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-455-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:57.669505+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-04/2-bvr-455-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-02-04","dockets":["2 BvR 455/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr045508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.2bvr045508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 2 BvR 455/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/2-bvr-455-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. 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