{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.1bvr336508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-04","aktenzeichen":"1 BvR 3365/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3365/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder R... GmbH,\ngesetzlich vertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen den am 5. Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Bundespatentgerichts\n      - 26 W (pat) 22/05 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in         1\neinem markenrechtlichen Rechtsstreit.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin war Inhaberin einer dreidimensionalen Marke in der         2\nForm einer achteckig gestalteten Zigarettenschachtel. Ein anderer Zigarettenhersteller beantragte die Löschung dieser Marke.\n\n  In der Beschwerdeinstanz ordnete das Bundespatentgericht die Löschung an. Die        3\nMarke sei nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) löschungsreif, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle. Unterscheidungskraft besitze eine Marke nur dann, wenn sie geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen\nkommend zu kennzeichnen. Zwar dürfe die Prüfung bei dreidimensionalen Marken\nnicht strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen. Da aber davon auszugehen sei, dass der Verkehr aus der Form der Ware oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke\nschließen werde, besitze eine Marke nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts-\n\n\n\n                                           1/5\n\nhofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nur dann Unterscheidungskraft,\nwenn sie erheblich (Hervorhebung i.O.) von der Norm oder der Branchenüblichkeit\nabweiche und deshalb vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als Herkunftshinweis aufgenommen werde. Eine erhebliche Abweichung der angemeldeten Form von den branchenüblichen\nGrundformen werde allein durch die achteckige Gestaltung nicht erreicht, da sie sich\nvon der viereckigen Packungsform nur geringfügig abhebe und als modernisierte,\nverschönerte und gefälligere Form des bereits bekannten Verpackungsdesigns präsentiere, die dem Durchschnittsverbraucher mangels augenfälliger Abweichungen\nvom bekannten Formenschatz nicht als Herkunftshinweis gegenübertrete.\n\n Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.                    4\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung       5\nihres Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des\nRechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).\n\n  Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruhe auf einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtlichen Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der\nVorschriften des Prozessrechts über den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz. Die\nRechtsbeschwerde hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden müssen (§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG). Entgegen dem Bundespatentgericht vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger Maßstab\nanzulegen, das heißt jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reiche aus,\num das Schutzhindernis zu überwinden. Im Hinblick auf diese Rechtsprechungsdivergenz ließen auch die vom Bundespatentgericht angeführten Entscheidungen des\nEuGH die Notwendigkeit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Darüber hinaus beträfen die Entscheidungen des EuGH eine andere Fallkonstellation,\nnämlich dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware selbst bestünden, oder\nsolche, die aus der Verpackung bestünden, dabei allerdings aus mit der Art der Ware\nselbst zusammenhängenden Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs seien. Es sei keineswegs zwingend, diese Rechtsprechung auf Fälle der vorliegenden Art zu übertragen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\nRechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde jedenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n Es ist weder eine Verletzung des - hinsichtlich des Verfahrens der Markenanmeldung oder -löschung aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden - Gebots wirkungsvollen\nRechtsschutzes noch des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1\n\n\n                                         2/5\n\nSatz 2 GG erkennbar.\n\n  1. Effektiver Rechtsschutz umfasst nicht nur das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter aufgrund einer\ngrundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst auch die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für\ndie Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, hier des § 83 Abs. 2 MarkenG. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung\ndementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.\nBVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; BVerfGK 5, 189 <193>; 5,\n364 <373>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November\n2008 - 1 BvR 2587/06 -, DVBl 2009, S. 41 <41 f.>).\n\n  a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG liegt vor,          10\nwenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen\nstellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Ströbele, in: Ströbele/\nHacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 83 Rn. 19 m.w.N.; Donle, in: v. Schultz, Markenrecht, 2002, § 83 MarkenG Rn. 8 m.w.N.). Zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen, a) wenn das Bundespatentgericht in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs, eines anderen Senats des Bundespatentgerichts oder eines vergleichbaren Instanzgerichts abweicht, b) wenn\nschwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen,\ndie nicht den Charakter einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben, oder c) wenn\nim Interesse der Fortbildung des Rechts eine weitere höchstrichterliche Differenzierung der Rechtsprechung für geboten gehalten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 -, NJW 2005, S. 153; Donle, a.a.O., § 83 MarkenG Rn. 9\nm.w.N.). Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht berührt, wenn unter Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes lediglich dessen tatsächliche Voraussetzungen\nim Einzelfall abweichend bewertet werden (vgl. Ströbele, a.a.O., § 83 Rn. 25 m.w.N.).\n\n  b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls von Verfassungs wegen vertretbar, die entscheidungserhebliche Frage, welche Kriterien für die\nUnterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG anzulegen sind, für\nhöchstrichterlich geklärt zu halten, ohne einen Widerspruch zwischen den Maßstäben des EuGH und denen des Bundesgerichtshofs anzunehmen. Ebenso ist es vertretbar und nicht sachfremd, die bislang ergangene Rechtsprechung des EuGH zur\nUnterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf den Streitfall zu übertragen. Divergenzen ergeben sich nur in der Anwendung auf den Einzelfall; sie erfordern nicht\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde.\n\n\n                                          3/5\n\n 2. Aus denselben Gründen ist auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.      12\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             14\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Februar 2009 - 1 BvR 3365/08 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090204_1bvr336508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.1bvr336508\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/1-bvr-3365-08","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/1-bvr-3365-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:57.500333+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-04/1-bvr-3365-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-04","dockets":["1 BvR 3365/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.1bvr336508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090204.1bvr336508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 – 1 BvR 3365/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-04/1-bvr-3365-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/83","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"83","label":"§ 83 MarkenG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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