{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090202.1bvr255308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-02-02","aktenzeichen":"1 BvR 2553/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2553/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Firma P...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Reinhard Gerharz,\n                    in Sozietät Gerharz, Ludwig, Funke,\n                    Merlostraße 2, 50668 Köln -\ngegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 61/06 R -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Februar 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem\nbis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.\n\n                                        I.\n  Das nach Maßgabe der §§ 183 ff. - Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) an Arbeitnehmer zu zahlende Insolvenzgeld wird im Wege einer Umlage bei den Arbeitgebern finanziert.\n\n  1. Nach dem noch bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht (§ 358 ff. SGB III)      3\nerstatten die Unfallversicherungsträger der Bundesagentur für Arbeit die Aufwendungen für das Insolvenzgeld jeweils bis zum 30. Juni des nachfolgenden Jahres. Der\nAnteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften legen den von ihnen aufzubringen Anteil auf die Unternehmer in ihrem Zuständigkeitsbereich um. Nach § 360 Abs. 1 Satz 3 SGB III\nentspricht der hierbei auf den einzelnen Unternehmer umzulegende Anteil dem Verhältnis der Entgeltsumme bei diesem Unternehmer zur Gesamtentgeltsumme aller\nUnternehmer im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgenossenschaft.\n\n\n\n                                        1/7\n\n Die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass der          4\nAnteil nach der Zahl der Versicherten statt nach Entgelten umgelegt wird, dass die\ndurch die Umlage auf die Unternehmer entstehenden Verwaltungskosten und Kreditzinsen mit umgelegt werden oder dass von einer besonderen Umlage abgesehen\nwird (§ 360 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB III). Im Übrigen gelten die Vorschriften\nüber den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend (§ 360 Abs. 2\nSatz 2 SGB III).\n\n  2. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung vom         5\n30. Oktober 2008 (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG, BGBl I\nS. 2130) sind die Regelungen über die Finanzierung des Insolvenzgeldes mit Wirkung zum 1. Januar 2009 geändert worden. Die nunmehr monatliche Umlage wird\nnach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts erhoben, den das Bundesministerium\nfür Arbeit und Soziales im Wege einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festsetzt (§ 358 Abs. 2 Satz 1, § 361 Satz 1 SGB III in der ab dem 1. Januar\n2009 geltenden Fassung). Der Einzug der Umlage geht von den Unfallversicherungsträgern auf die Einzugsstellen, das heißt die Krankenkassen, über, an die die Umlage\nzusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen ist und die sie arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit weiterleiten (§ 359 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nSGB III in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung).\n\n                                          II.\n  Die Beschwerdeführerin, ein Reiseunternehmen, wandte sich vor den Sozialgerichten erfolglos gegen einen im Beitragsbescheid der zuständigen Berufsgenossenschaft für das Jahr 2002 enthaltenen Anteil der Insolvenzgeld-Umlage in Höhe von\n11.490,29 €.\n\n  Das Bundessozialgericht führte in seinem angegriffenen Urteil aus, die Vorschriften    7\n(§ 359 Abs. 1, § 360 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008\ngeltenden Fassung) stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Insolvenzgeld-Umlage dar. Eine unzulässige Sonderabgabe liege nicht vor.\nDie Regelung beruhe auf der Bundeskompetenz für die Sozialversicherung (Art. 74\nAbs. 1 Nr. 12 GG), die auch die Finanzierung umfasse. Ebenso wenig habe die\nInsolvenzgeld-Umlage konfiskatorischen Charakter, da trotz eines erheblichen Anstiegs des Beitragssatzes im Jahr 2002 keine Existenzgefährdung ersichtlich sei. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz liege trotz der Neuausrichtung des Insolvenzverfahrens auf Unternehmensfortführung nicht vor, da es sich bei dem Insolvenzgeld um\neine berufsgruppenunabhängige Sozialleistung handele.\n\n Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers für den Entgeltausfall, der den Insolvenzgeld-Anspruch auslöst, sei nicht dadurch der Boden entzogen, dass das Insolvenzgeld mittelbar auch zur Mitfinanzierung insolventer Mitbewerber führen könne.\n\n\n\n\n                                          2/7\n\n                                         III.\n Die Beschwerdeführerin sieht sich in verschiedenen Grundrechten verletzt.                9\n\n Es fehle entgegen Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und         10\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Umlage. Es sei möglicherweise zulässig, die\nAusgestaltung der Aufbringung von Beiträgen zur Unfallversicherung dem Satzungsrecht zu überlassen, für eine „Fremdumlage“, die in Wahrheit ein Sonderopfer darstelle, sei dies jedoch nicht zulässig.\n\n Weiterhin sei sie in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3   11\nAbs. 1 GG verletzt, da das Insolvenzgeld gleichheitswidrig allein von den Arbeitgebern finanziert werde, die entsprechende Umlage im Jahr 2002 erheblich angestiegen sei und das Insolvenzgeld zu einer Subvention insolventer Marktkonkurrenten\nauf Kosten der solventen führe.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin Verletzungen von Art. 12 Abs. 1 sowie von Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG jeweils in Verbindung mit dem Parlamentsvorbehalt rügt. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt insoweit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG rügt, hat sie        13\ndas Vorliegen einer objektiv berufsregelnden Tendenz zwar behauptet, nicht aber näher dargelegt.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung        14\nmit dem aus dem Vorbehalt des Gesetzes und dem Bestimmtheitsgebot abgeleiteten\nParlamentsvorbehalt rügt, fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Begründung.\n\n Der parlamentarische Gesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften des Arbeitsförderungsrechts und des Unfallversicherungsrechts selbst geregelt, dass die\nMittel zur Finanzierung der Umlage von den Arbeitgebern aufzubringen sind und\nnach welchen Umständen sich die Umlagelast des einzelnen Unternehmers richtet.\nAngesichts dessen hätte es näherer Darlegungen bedurft, welche grundrechtswesentlichen Fragen der Gesetzgeber unter Verstoß gegen die Verfassung den Satzungen der Unfallversicherungsträger überlassen haben soll.\n\n                                         V.\n Im Übrigen bestehen erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, die sich insbesondere nicht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Konkursausfallgeld-Umlage auseinandersetzt. Die Entscheidung\ndieser Frage kann jedoch offen bleiben, denn die Verfassungsbeschwerde ist ohne\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Regelungen            17\n\n\n                                          3/7\n\nbetreffend die Umlage zur Finanzierung des Konkursausfallgeldes als Vorläufer des\nInsolvenzgeldes auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung einschließlich der\nArbeitslosenversicherung) beruhten und die Umlage keine Sonderabgabe darstellte\n(vgl. BVerfGE 89, 132 <144>). Änderungen der Sach- und Rechtslage, die ein Abweichen von dieser Entscheidung angezeigt erscheinen lassen, sind weder dargetan\nnoch ersichtlich.\n\n 2. Grundrechte sind durch die Auferlegung dieser Geldleistungspflicht nicht verletzt.   18\nSie schützen nur vor Abgaben, welche den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <300> m.w.N.).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat zur Konkursausfallgeld-Umlage als Vorläuferin         19\nder Insolvenzgeld-Umlage bereits entschieden, dass die hierdurch in typischen Fällen ausgelösten Zahlungspflichten weder nach ihrer absoluten Höhe noch in ihrer Relation zur Lohnhöhe wirtschaftlich von besonderem Gewicht waren (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100\n§ 186b Nr. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Umlage zwischenzeitlich ein erdrosselndes Ausmaß angenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin\nauf den Anstieg des Beitragssatzes der Umlage im Jahr 2002 hinweist, genügt dies\nnicht. Ausgehend von den Darlegungen des Landessozialgerichts fiel der Beitragssatz mit 4,767 € je 1.000 € des Bruttoarbeitsentgelts im Jahr 2002 zwar höher aus als\nin den Jahren davor und danach. Insgesamt stand jedoch der streitige Beitrag von\nknapp 11.500 € einer Lohnsumme von etwas über 2,4 Mio. € gegenüber.\n\n 3. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.                                                 20\n\n  a) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 <72>; stRspr).\nEr ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder\nsonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 55, 114 <128>;\nstRspr). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als\ngleich ansehen will. Allerdings muss er seine Auswahl sachgerecht treffen (vgl.\nBVerfGE 53, 313 <329>).\n\n b) Die Heranziehung nur der Arbeitgeber zur Insolvenzgeld-Umlage ist nach diesen        22\nVorgaben nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkursausfallgeldes nicht gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil sie Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten\naus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern\ntragen und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versicherungsmäßige Risikenverteilung zwischen den Arbeitgebern belastet (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Se-\n\n\n\n                                           4/7\n\nnats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186b Nr. 2). Auch eine\nwillkürlich ungleiche Behandlung der Arbeitgeber untereinander besteht nicht, insbesondere nicht in Form einer grundsätzlichen Benachteiligung umsichtig wirtschaftender Arbeitgeber; eine Versicherung beruht nämlich typischerweise auf der Tragung\nindividuell eintretender Risiken durch die Gemeinschaft aller Versicherten.\n\n  Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den Übergang vom Konkursausfallzum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, sind\nnicht ersichtlich. Beide Arten der Absicherung gleichen sich strukturell. Nach wie vor\nkönnen die Ursachen einer Insolvenz vielfältiger Natur sein und sind nicht pauschal in\neiner unsorgfältigen Wirtschaftsführung des insolvent gewordenen Arbeitgebers zu\nsuchen. Ebenso erscheint es nach wie vor nicht sachwidrig, wenn der Gesetzgeber\nspeziell die Gruppe der Arbeitgeber zu einer besonderen (und zugleich eng begrenzten) Absicherung gegen dieses Risiko heranzieht, denn der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Vorleistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber einem erheblichen Risiko ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu\nerhalten.\n\n bb) Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist nicht dadurch eingetreten, dass          25\nnach § 1 Satz 1 a.E. der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung das Insolvenzverfahren unter anderem auch dazu dienen kann, mit einem Insolvenzplan\nden Erhalt eines Unternehmens anzustreben und dann das Insolvenzgeld zur weiteren Entlohnung der Belegschaft eingesetzt wird.\n\n Zunächst lässt sich nur sehr mittelbar und in sehr beschränktem Umfang von einer          26\nmit der Insolvenzgeld-Umlage einhergehenden Unterstützung von insolventen Marktkonkurrenten sprechen. Im Gegensatz insbesondere zur gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sich diese Hilfe nicht auf eine Gruppe von Unternehmern, die\nsich auf einem identischen Markt bewegen, sondern auf alle Unternehmer ohne Begrenzung auf eine bestimmte Branche oder Sparte. Die Beschwerdeführerin finanziert mit ihrem Umlageanteil nicht ausschließlich das Insolvenzgeld für Reiseunternehmen         oder     für      andere       Mitgliedsunternehmen       desselben\nUnfallversicherungsträgers.\n\n Soweit die Heranziehung wirtschaftlich solider Unternehmer objektiv unter anderem         27\nzu einer kurzfristigen Fortführung insolventer Konkurrenzunternehmen führt, verstößt\nsie nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Nachteil, der in einer wirtschaftlichen Unterstützung des unter Marktgesichtspunkten unliebsamen Konkurrenten liegt, hat seinen\nGrund letztlich in den Vorleistungspflichten der Arbeitnehmer, die allen Arbeitgebern\nzugute kommt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                       28\nabgesehen.\n\n\n\n\n                                           5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      29\n\n       Hohmann-Dennhardt               Gaier   Kirchhof\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2009 - 1 BvR 2553/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Februar 2009 - 1 BvR 2553/08 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090202_1bvr255308.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090202.1bvr255308\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-02/1-bvr-2553-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 360","ref_norm":"360","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-02/1-bvr-2553-08","retrieved":"2026-07-10 10:57:56.830232+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-02-02/1-bvr-2553-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-02-02","dockets":["1 BvR 2553/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090202.1bvr255308","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090202.1bvr255308"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.02.2009 – 1 BvR 2553/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-02-02/1-bvr-2553-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/74","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"74","label":"Art 74 GG","mentions":2},{"id":"SGB 3/360","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"360","label":"§ 360 SGB 3","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 3/361","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"361","label":"§ 361 SGB 3","mentions":1},{"id":"SGB 3/358","law":"SGB 3","abbreviation":"SGB 3","ref":"358","label":"§ 358 SGB 3","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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