{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090121_1bvr252406","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090121.1bvr252406","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-01-21","aktenzeichen":"1 BvR 2524/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2524/06 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Günther, Heidel, Wollenteit, Hack,\n                   Mittelweg 150, 20148 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10.\n         August 2006 - 7 LA 304/04 -,\n\n       b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 15. Oktober 2004\n          - 1 A 232/03 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\nam 21. Januar 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2006 - 7 LA 304/04 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in\n     Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                       1/16\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, denen zufolge atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen von Anliegern der Beförderungsstrecke mangels Klagebefugnis nicht zulässigerweise vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.\n\n 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz; im Folgenden: AtG) bedarf die Beförderung von Kernbrennstoffen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes, auf dem Kernbrennstoffe staatlich verwahrt werden oder eine\nnach den § 6 (Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung), § 7 (Atomanlagen) und § 9 AtG (Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen) genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, der\nGenehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz.\n\n  Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 AtG geregelt. Danach muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Kernbrennstoffe unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, soweit solche Vorschriften\nfehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernbrennstoffe getroffen ist (Nr. 3). Überdies muss der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder\nsonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet sein (Nr. 5).\n\n § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG nimmt - soweit hier von Bedeutung - Bezug auf das Gesetz         4\nüber die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)\nvom 6. August 1975 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998\n(BGBl I S. 3114), zuletzt geändert durch Art. 294 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), und die auf der Grundlage\nvon § 3 Abs. 1 GGBefG erlassenen Rechtsverordnungen.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2004 - offenbar versehentlich - die bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2001 außer Kraft getretene Gefahrgutverordnung Straße und die zum selben Zeitpunkt außer Kraft getretene Gefahrgutverordnung Eisenbahn jeweils vom 12. Dezember 1996, wohl jeweils in der\nNeufassung vom 22. Dezember 1998 (BGBl I S. 3909 und S. 3993), angewendet.\nDem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts liegt die mit Wirkung vom 1. Juli 2001\nin Kraft getretene Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE 2001) vom 11. Dezember 2001 (BGBl I S.\n3529) zugrunde, die während des behördlichen Ausgangsverfahrens in ihrer ab dem\n1. Januar 2003 geltenden Neufassung am 30. September 2003 bekannt gemacht\nwurde (BGBl I S. 1913). Die Verordnung wurde seitdem mehrfach geändert und am\n\n\n\n                                        2/16\n\n6. Dezember 2006 in ihrer ab dem 1. Januar 2007 geltenden (gegenwärtigen) Neufassung bekannt gemacht (BGBl 2006 I S. 2683).\n\n  § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GGVSE verweisen für Beförderungen auf der Straße unter anderem auf die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl 1969 II S. 1489), derzeit in der\nFassung der Bekanntmachung vom 20. September 2005 (BGBl II S. 1128), zuletzt\ngeändert nach Maßgabe der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September\n2006 (BGBl II S. 826; vgl. die Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem ADR-Übereinkommen vom 28. August 2007 <BGBl II S. 1399, Anlagenband>). Für Beförderungen mit Eisenbahnen gelten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4\nGGVSE unter anderem die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), die zunächst in der Anlage I\nzu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom\n9. Mai 1980 (COTIF-Übereinkommen) (BGBl 1985 II S. 130) enthalten war und nun in\ndessen Anhang C enthalten ist (vgl. derzeit die Bekanntmachung der Neufassung\ndes RID vom 16. Mai 2008 <BGBl II S. 475, Anlagenband>). Die in Bezug genommenen Vorschriften wurden ebenso wie die auf sie verweisenden Normen des § 1 Abs.\n3 Nr. 1 bis 4 GGVSE seit Inkrafttreten der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn mit Wirkung vom 1. Juli 2001 mehrfach geändert.\n\n  Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15. Oktober 2004 offenbar die Vorschriften der Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen in der ab 1. Januar\n1999 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBl II S.\n2731, Anlagenband) und die Vorschriften des RID in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBl II S. 2044, Anlagenband), zuletzt geändert\ndurch die 7. RID-Änderungsverordnung vom 26. November 1998 (BGBl II S. 2955),\nangewandt. Die zum Transport von Kernbrennstoffen eingesetzten Behälter müssen\ndemnach eine Zulassung als Versandstück durch das Bundesamt für Strahlenschutz\nbesitzen (vgl. Randnummer 2704 Blatt 12 2. c) der Anlage A zu dem ADR-Übereinkommen in der vorgenannten Fassung, Randnummer 704 Blatt 12 2. c) RID\nin der vorgenannten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 3 GGVS beziehungsweise § 6 Nr. 5 GG-VE). An dem Verfahren der Bauartzulassung ist auch die Bundesanstalt für Materialforschung beteiligt. Nach den Randnummern 703 3. a) und 12. 2) d) sowie 712 (4) b)\nRID in der damaligen Fassung darf die höchstzulässige Dosisleistung an der Oberfläche des Versandstücks und des Transportfahrzeuges einen Wert von maximal 2 Millisievert pro Stunde (mSv/h) nicht übersteigen und in einem Abstand von einem Meter\nvon der Oberfläche des Versandstücks beziehungsweise zwei Metern von der Oberfläche des Transportfahrzeuges höchstens 0,1 mSv/h betragen. Entsprechendes gilt\nnach den Randnummern 2703 3. a) und 12. 2) d) sowie 2712 (4) b) der Anlage A zu\ndem ADR-Übereinkommen in der damaligen Fassung für Transporte auf der Straße.\n\n Das Oberverwaltungsgericht nennt in seinem Beschluss vom 10. August 2006 als          8\neinschlägige Vorschrift ausschließlich die Gefahrgutverordnung Straße und Eisen-\n\n\n                                        3/16\n\nbahn vom 11. Dezember 2001, die gemäß § 11 GGVSE in der ab 1. Januar 2003\ngültigen Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl I S. 1913)\nfür bis zum 30. Juni 2003 stattfindende Transporte angewendet werden durfte und\nauf der offenbar die angefochtenen Bescheide beruhen (vgl. Seite 3 des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2003). Es ist daher davon auszugehen,\ndass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung gemäß § 1 Abs. 3 GGVSE\n2001 die zum 1. Juli 2001 jeweils grundlegend umstrukturierten Vorschriften der\nAnlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen in der Fassung der 15. ADR-Änderungsverordnung vom 15. Juni 2001 (BGBl II S. 654, Anlagenband) und des\nRID in der Fassung der 9. RID-Änderungsverordnung vom 1. Juni 2001 (BGBl II S.\n606, Anlagenband) zugrunde gelegt hat. Das Erfordernis einer Zulassung als Versandstück ergibt sich demnach aus Abschnitt 6.4.22 der Anlage A zu dem ADR-Übereinkommen in der vorgenannten Fassung. Gemäß Absatz 2.2.7.8.2 und Abschnitt 7.5.11 CV 33 (3.3) c) der Anlage A zu dem ADR-Übereinkommen darf\ndie höchstzulässige Dosisleistung an der Außenfläche des Versandstücks und des\nTransportfahrzeuges 2 mSv/h und in einem Abstand von zwei Metern von der Außenfläche des Transportfahrzeuges 0,1 mSv/h nicht überschreiten. Gemäß Absatz\n2.2.7.8.1 der Anlage A zu dem ADR-Übereinkommen darf die Transportkennzahl für\njedes einzelne Versandstück zehn nicht überschreiten. Die Transportkennzahl ist dabei zu errechnen, indem die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde in einem\nAbstand von einem Meter von der Außenfläche des Versandstücks ermittelt und der\nermittelte Wert mit 100 multipliziert wird. Diese Zahl stellt die Transportkennzahl dar\n(vgl. Absatz 2.2.7.6.1.1 a) der Anlage A zu dem ADR-Übereinkommen). Gleiches gilt\nnach Abschnitt 6.4.22, Absatz 2.2.7.8.2, Abschnitt 7.5. 11 CW 33 (3.3) c), Absatz\n2.2.7.8.1 und Absatz 2.2.7.6.1.1 a) RID in der vorgenannten Fassung.\n\n  Die Anlagen A und B zu dem ADR-Übereinkommen sowie das RID jeweils in der in             9\n§ 1 Abs. 3 GGVSE 2007 genannten Fassung enthalten sowohl in Bezug auf das Erfordernis der Versandstückmusterzulassung als auch die vorgenannten Grenzwerte\nentsprechende Vorschriften.\n\n  2. a) Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in P... im Landkreis L... in N... . Das Wohnhaus wird von der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bewohnt. Durch den Ort P... werden nach dem\nVorbringen der Beschwerdeführerin sämtliche Straßentransporte von Kernbrennstoffen und anderen radioaktiven Substanzen vom Verladebahnhof D... in das nahe gelegene Abfall- und Transportbehälterlager G... geführt. Das Haus der Beschwerdeführerin liegt etwa acht Meter von der Transportstrecke entfernt.\n\n  b) Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 30. April 2003 erteilte das Bundesamt für      11\nStrahlenschutz auf Antrag der im Ausgangsverfahren beigeladenen N... GmbH die\nGenehmigung, bis einschließlich 31. Dezember 2003 unter Verwendung von Transport- und Lagerbehältern des Typs „CASTOR HAW 20/28 CG“ maximal zwei Schienen- und zwölf Straßentransporte hochaktiver Glaskokillen aus der Wiederaufarbeitungsanlage in L... vom Grenzübergang P..., S..., K..., B... oder einem von der Polizei\n\n\n                                          4/16\n\nbenannten Grenzübergang auf der Schiene zur Umschlagsanlage auf dem Bahnhofsgelände D... oder zu einem von der Polizei benannten Umschlagsort und von\ndort auf der Straße zum Transportbehälterlager G... durchzuführen. Den Widerspruch der Beschwerdeführerin wies das Bundesamt für Strahlenschutz mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2003 zurück. Der Widerspruch sei mangels\nWiderspruchsbefugnis unzulässig. Er wäre zudem auch unbegründet, da die angefochtene Beförderungsgenehmigung rechtmäßig sei.\n\n  c) Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, die sie nach Durchführung der Transporte als Fortsetzungsfeststellungsklage fortführte. Diese wurde mit Urteil vom 15. Oktober 2004 abgewiesen. Die\nKlage sei unzulässig, da der Beschwerdeführerin die erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle.\n\n  § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG seien nicht drittschützend, da sie keine individualisierenden Tatbestandsmerkmale in Bezug auf einen abgrenzbaren Personenkreis enthielten, von denen die Transportgenehmigung abhinge und die der Beschwerdeführerin eine wehrfähige Rechtsposition einräumen würden. Die Transportstrecke werde\nin der Beförderungsgenehmigung aus Sicherheitsgründen nicht abschließend festgelegt und sei schon deshalb als Anknüpfungspunkt für die Bildung einer Gruppe ungeeignet. Zudem komme es auch nicht allein darauf an, ob sich aufgrund tatsächlicher\nUmstände ein bestimmter Personenkreis abgrenzen lasse. Vielmehr müsse der Personenkreis rechtlich besonders betroffen sein, was hier nicht der Fall sei. Anlieger einer möglichen Transportstrecke seien im Vergleich zu Passanten, die sich zufällig in\nder Nähe des Transports aufhielten, nicht in herausgehobener Weise betroffen.\n\n  Auch die durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG einbezogenen gefahrgutrechtlichen Vorschriften (Randnummern 703 3. a) und 12. 2) d) sowie 712 (4) b) RID für Eisenbahntransporte beziehungsweise Randnummern 2703 3. a) und 12. 2) d) sowie 2712 (4) b) der\nAnlage A zu dem ADR-Übereinkommen für Straßentransporte) entfalteten keinen\nDrittschutz.\n\n Aus den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung in der Fassung vom 20. Juli              15\n2001 (BGBl I S. 1714) und der Richtlinie 96/29/Euratom vom 13. Mai 1996 (ABl L 159\nvom 29. Juni 1996, S. 1) könne die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Klagebefugnis herleiten.\n\n  Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht unmittelbar auf Grundrechte berufen. Der Gesetzgeber habe in Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht einfachgesetzliche Regelungen getroffen, die den Grundrechtsschutz konkretisierten\nund eine unmittelbare Berufung auf die zugrunde liegenden Grundrechtsnormen ausschlössen. Es bestehe kein Anlass für die Annahme, dass die hier anzuwendenden\nVorschriften und deren Konkretisierung in Gestalt der Beförderungsgenehmigung mit\nden dazu ergangenen Nebenbestimmungen einen ausreichenden Schutz grundrechtlich geschützter Rechtspositionen offensichtlich nicht oder nur unzureichend gewährleisteten. Angesichts des einzuhaltenden Dosisgrenzwerts von 0,1 mSv/h in\n\n\n                                           5/16\n\nzwei Metern Abstand von dem Transportfahrzeug ergebe sich für eine Person, die\nsich bei zwei Transportvorgängen im Jahr für die Dauer der Vorbeifahrt in acht Metern Entfernung aufhalte, keine die natürliche Strahlendosis signifikant überschreitende Strahlendosis. Anders als bei stationären Atomanlagen, bei denen durch das\ngesetzliche Normprogramm und die dazu getroffenen Anordnungen der Vollzugsbehörden Gefahren und Risiken durch Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen\nDritter praktisch ausgeschlossen sein müssten, könne ein vergleichbarer Schutz für\nden Transport von Brennelementen auch unter Berücksichtigung des Gewichts der\nvon Art. 2 und Art. 14 GG geschützten Rechtsgüter nicht verlangt werden, weil sich\nein solcher Schutz wegen der Ortsungebundenheit des zu schützenden Objekts effektiv nicht mit zumutbaren Mitteln gewährleisten lasse.\n\n  d) Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin gestützt auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung. Hinsichtlich § 124 Abs.\n2 Nr. 1 VwGO führte sie zur Begründung unter anderem aus, es bestünden ernstliche\nZweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5\nAtG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Drittschutz vermittelten. Es\nsei nicht ersichtlich, weshalb insoweit anderes gelten solle als für die unstreitig drittschützenden Vorschriften der § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3 und\nNr. 5 AtG. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sei ein effektiver Grundrechtsschutz durch\nein gerichtliches oder behördliches Verfahren nicht gewährleistet.\n\n Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2006 ab. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), da das\nVerwaltungsgericht eine drittschützende Funktion der der Transportgenehmigung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zutreffend verneint habe. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und\nNr. 5 AtG beabsichtigten keinen über den Schutz der Allgemeinheit hinausgehenden\nSchutz der Streckenanlieger. Eine engere räumliche und zeitliche Beziehung zum\nGenehmigungsgegenstand, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 22. Oktober 1982 (BVerwG 7 C 50.78, NJW 1983, S. 1507) Voraussetzung für\neine Klagebefugnis sei, bestehe nicht. Ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Opfer werde der Beschwerdeführerin nicht abverlangt. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum effektiven Grundrechtsschutz begründeten keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Anders als die\nBeschwerdeführerin voraussetze sei sie in ihren Grundrechten nicht anders als die\nallgemeine Bevölkerung betroffen. Auch die von § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG in Bezug genommenen gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften vermittelten keinen Drittschutz. Die in diesen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte stellten auf die Verhältnisse unmittelbar an den Versandstücken und Fahrzeugen und in deren unmittelbarer\nUmgebung in einem Abstand von maximal zwei Metern ab. Allenfalls in diesem Nahbereich könnte den Beförderungsvorschriften eine drittschützende Wirkung beigemessen werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch Teil der weiter entfernt lebenden\n\n\n\n                                           6/16\n\nUmgebungsbevölkerung und als solche Teil der Allgemeinheit, die durch die Einhaltung der Grenzwerte nur faktisch geschützt werde. Vorsorge zur Abwehr terroristischer Akte auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG könne die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Senats vom 8. März 2006 (7 KS 128/02, DVBl 2006,\nS. 1044) - dieses betrifft den Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den\nBetrieb des Bergwerks Konrad als Endlager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung - im Wege des Individualrechtsschutzes nicht geltend machen. Aus der Strahlenschutzverordnung und der Richtlinie 96/29/Euratom könne die\nBeschwerdeführerin ebenfalls keine Klagebefugnis herleiten.\n\n Die Sache weise keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124        19\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ob der Beschwerdeführerin eine Klagebefugnis zustehe, sei\neine Rechtsfrage, die anhand der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entschiedenen Fälle ohne weiteres beantwortet werden könne, ohne dass es dazu der\nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedürfe.\n\n  Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2            20\nNr. 3 VwGO. Eine derartige Bedeutung habe eine Rechtssache nur, wenn in Bezug\nauf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine unmittelbar aus dem Gesetz nicht beantwortbare, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete Frage aufgeworfen und erläutert werde, warum diese im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung\ndes Rechts der obergerichtlichen Klärung bedürfe. Eine Rechtsfrage sei nicht immer\nschon dann als ungeklärt anzusehen, wenn zu ihr noch keine berufungs- oder revisionsgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Der Klärungsbedarf hänge in solchen Fällen von dem Gewicht der Zweifel ab, die gegen die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung (fort-)bestünden. Sei die vom Verwaltungsgericht zu der Rechtsfrage\nvertretene Ansicht überzeugend begründet und bestünden daran keine vernünftigen\nZweifel - etwa in Form ebenfalls plausibler Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte im jeweiligen Gerichtsbezirk, die zu einem abweichenden Ergebnis gelangten -\nkönne ein vom Oberverwaltungsgericht durchgeführtes Verfahren nicht zur Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung beitragen, weil beides nicht in Frage stehe.\n\n Auch die Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 VwGO lägen nicht vor.        21\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung         22\nihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1\nGG.\n\n Die fachgerichtliche Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 AtG in Verbindung mit den einschlägigen gefahrgutrechtlichen Vorschriften und des § 4 Abs. 2 Nr. 5 AtG verletze\ndie Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14\nAbs. 1 GG. Zum einen bleibe das Urteil des Verwaltungsgerichts hinter dem grundrechtlich gebotenen materiellen Schutzniveau des praktischen Ausschlusses von\nSchäden an Leben, Gesundheit oder Sachgütern durch die Nutzung der Kernenergie\nzurück. Zum anderen hätten Drittbetroffene aufgrund der Verneinung des Drittschutz-\n\n\n                                         7/16\n\ncharakters der einschlägigen Vorschriften keine Möglichkeit, eine Gefährdung ihrer\nRechte in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machen. Dies sei mit dem verfahrensrechtlichen Gehalt der Grundrechte nicht vereinbar.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1            24\nGG. § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG dienten zumindest auch dem Schutz der Streckenanlieger und räumten damit der Beschwerdeführerin subjektive öffentliche Rechte ein. Indem die Gerichte ihr den Schutz dieser subjektiven Rechte in Gestalt einer\nÜberprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts in rechtlicher und tatsächlicher\nHinsicht verweigert hätten, hätten sie gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verstoßen. Der\nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts verstoße zudem auch insofern gegen\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, als das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die\nZulassung der Berufung in unzumutbarer Weise überspannt habe.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesverwaltungsgericht und die               25\nBundesregierung Stellung genommen.\n\n  Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig,           26\njedenfalls aber unbegründet. Der Gesetzeber könne seine grundrechtlichen Schutzpflichten auch durch einfachgesetzliche Normen rein objektivrechtlichen Charakters\nerfüllen. Dies sei hier geschehen. Der staatliche Schutz der Grundrechte Dritter aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG sei in Bezug auf die Transporte radioaktiver Stoffe durch die gesetzlichen und untergesetzlichen Normen insbesondere des Atomrechts und des Gefahrgutrechts hinreichend gewährleistet.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat mitgeteilt, die Frage, ob seine Rechtsprechung         27\nzum Drittschutz gegen die Genehmigung atomrechtlicher Anlagen trotz der gleichlautenden Formulierungen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Abs. 2 Nr. 3\nund Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4, § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG) nicht übertragen\nwerden könne, sei eine nicht einfach zu beantwortende Frage, deren Klärung einem\nRevisionsverfahren vorbehalten bleiben müsse.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr\nstatt, soweit die Beschwerdeführerin den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts\nvom 10. August 2006 angreift (1.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2004 richtet, wird sie nicht zur\nEntscheidung angenommen (2.).\n\n 1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß                    29\n§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich\ndie Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts\nvom 10. August 2006 richtet.\n\n Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen zu der verfas-               30\n\n\n\n                                          8/16\n\nsungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366\n<369 f.>; 104, 220 <232>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, S. 1176 <1177>; Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S.\n805 <806>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2007 - 1\nBvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, S. 1 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07-, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.\n\n a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2006 verletzt das             31\nGrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n  aa) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet zwar keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Rechtszuges (vgl.\nBVerfGE 92, 365 <410>; 104, 220 <231>; stRspr). Hat der Gesetzgeber jedoch mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und\ndurch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.\nBVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>). Dies bedeutet für die Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO, dass die Anforderungen an die\nBegründung eines Zulassungsantrages nicht überspannt werden dürfen, so dass die\nMöglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März\n2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, S. 552 <553>; Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, S. 1176 <1177>;\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -,\nNVwZ-RR 2008, S. 1 <2>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11.\nFebruar 2008 - 2 BvR 2575/07 -, juris). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO,\nsondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805\n<806>).\n\n bb) Hier hat das Oberverwaltungsgericht den Zugang der Beschwerdeführerin zum             33\nBerufungsrechtszug dadurch in unzumutbarer Weise erschwert, dass es die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen\nUrteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu (1)) und wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu (2)) abgelehnt hat.\n\n (1) (a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzel-\n\n\n\n                                          9/16\n\nner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen\nArgumenten in Frage gestellt wird. Sie sind nicht erst gegeben, wenn bei der im\nZulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des\nRechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>).\nDas Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni\n2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).\n\n  (b) Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verstößt nach diesen           35\nMaßstäben gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit er das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verneint.\n\n  Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend           36\ngemacht, § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG könnten mit Blick auf die Drittschutzfrage\nnicht anders behandelt werden als die unstreitig drittschützenden Vorschriften der § 6\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG (dazu (aa)). Auf der\nGrundlage der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei ein effektiver Grundrechtsschutz durch ein behördliches oder gerichtliches Verfahren nicht\ngewährleistet (dazu (bb)). Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts\nlässt eine an dem vorstehenden Maßstab orientierte, sachlich nachvollziehbare Auseinandersetzung mit diesen zentralen Punkten des Zulassungsvorbringens der Beschwerdeführerin vermissen und genügt daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Dies gilt auch für die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf\nseine Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu (cc)).\n\n  (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorschrift             37\ndes § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG, der zufolge eine atomrechtliche Anlagengenehmigung nur\nerteilt werden darf, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist, drittschützenden Charakter (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 54.79 -, NVwZ 1982, S. 624). Die insoweit geltenden Grundsätze können auf die gleichlautende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4\nAtG, die insbesondere für die Lagerung von Kernbrennstoffen in Standortzwischenlagern einschlägig ist, übertragen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in\nseinem - nach der Beschlussfassung durch das Oberverwaltungsgericht ergangenen\n- Urteil vom 10. April 2008 (BVerwG 7 C 39.07, DVBl 2008, S. 853 <856>) ausdrücklich festgestellt. Auch die Vorgabe der bestmöglichen Gefahrenabwehr gemäß § 7\nAbs. 2 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG entfaltet Drittschutz (vgl. zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG\nBVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623\n<627>; zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2005 - BVerwG 7\nB 135.04 -, NVwZ 2005, S. 817 <818>; vgl. zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 10. April\n2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, DVBl 2008, S. 853 <856>).\n\n  Angesichts der Tatsache, dass § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 5 AtG gleichlautend         38\nformuliert sind, drängt sich die - vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Dritt-\n\n\n\n                                          10/16\n\nschutzfrage nicht thematisierte - Frage der Übertragbarkeit der für § 7 Abs. 2 Nr. 3\nund Nr. 5 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG geltenden Grundsätze geradezu auf.\nDas diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ist geeignet, die Richtigkeit der Auffassung des\nVerwaltungsgerichts nach dem oben dargestellten Maßstab in Frage zu stellen, ohne dass es darauf ankäme, wie die Drittschutzfrage im Ergebnis zu entscheiden sein\nwird. Dies hat das Oberverwaltungsgericht verkannt. Anstelle der gebotenen summarischen Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der\nAuffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Oberverwaltungsgericht abschließende Erwägungen zu dem (nach seiner Auffassung) rein objektivrechtlichen Charakter\nvon § 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG an (vgl. S. 2 f. des Entscheidungsumdrucks).\n\n  Diese Erwägungen (vgl. insbesondere S. 3 des Entscheidungsumdrucks) genügen          39\nauch insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, als das Oberverwaltungsgericht eine Klagebefugnis der Beschwerdeführerin verneint, ohne sich mit den\nvon der Beschwerdeführerin behaupteten spezifischen Risiken der Beförderung von\nKernbrennstoffen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin hatte\nin der Begründung ihres Zulassungsantrages geltend gemacht, die Transporte seien\nmit beträchtlichen Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Streckenanlieger\nverbunden. Insbesondere bei Unfällen sei mit gravierenden Folgen (Tote, Verseuchung des Erdreichs) zu rechnen. Das Oberverwaltungsgericht nimmt ungeachtet\ndessen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1982\n(BVerwG 7 C 50.78, NJW 1983, S. 1507) Bezug, das eine Nachbarklage gegen einen\nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid (vgl. § 9 BImSchG) betraf. Hieraus leitet\ndas Oberverwaltungsgericht ab, dass eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine engere räumliche und zeitliche Beziehung zum Genehmigungsgegenstand voraussetze, wobei letztere nur gegeben sei, wenn der klagende Dritte infolge der Genehmigung Einwirkungen, denen er sich nicht oder jedenfalls nicht nachhaltig\nentziehen könne, auf eine gewisse Dauer ausgesetzt sei und somit ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Opfer zu erbringen habe. Hieran fehle es im\nzu entscheidenden Fall.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht überträgt damit unbesehen die vom Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aufgestellten Anforderungen an die Klagebefugnis bei der Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Vorbescheide für ortsfeste\nAnlagen auf die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung gemäß § 4 AtG. Dabei\nverkennt es, dass das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (Urteil\nvom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 -, NJW 1983, S. 1507 <1508>) ausdrücklich ausführt, die von einer genehmigungsbedürftigen Anlage ausgehenden Immissionen würden vor allem dadurch zu schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstigen\nGefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne von § 5\nNr. 1 BImSchG, dass sie fortlaufend abgegeben würden und damit auf Dauer die Umgebung belasteten. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte spezifische\nGefährdungspotential der Beförderung von Kernbrennstoffen ist demgegenüber von\n\n\n\n                                        11/16\n\nanderer Qualität. Es ergibt sich gerade aus den erheblichen Gesundheits- und Eigentumsbeeinträchtigungen, die sich nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bei\nNichteinhaltung des gebotenen Schutzstandards auch bei nur kurzzeitiger, aber massiver Strahlenexposition für „Dritte“ ergeben können. Das Oberverwaltungsgericht\nhätte sich ausgehend hiervon nicht ausschließlich mit der Frage auseinandersetzen\ndürfen, ob die Betroffenheit der Beschwerdeführerin die im Falle der Anfechtung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides an die Klagebefugnis zu stellenden\nAnforderungen erfüllt. Vielmehr wäre auch und gerade zu prüfen gewesen, ob diese\nAnforderungen angesichts des vorstehend skizzierten spezifischen Gefährdungspotentials der Beförderung von Kernbrennstoffen auf die Anfechtung einer atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung überhaupt übertragen werden können.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht weist in der zitierten Entscheidung (Urteil vom 22.        41\nOktober 1982 - BVerwG 7 C 50.78 -, NJW 1983, S. 1507 <1508>) weiter darauf hin,\n§ 5 Nr. 1 BImSchG wolle nur vor dem über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Risiko schützen, nicht „an sich zumutbare Lebensverhältnisse noch risikoloser machen“. Auch mit der Frage, ob die von den „Castor-Transporten“ ausgehenden\nRisiken und Gefahren unter Zugrundelegung der in § 4 Abs. 2 AtG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen und unter Berücksichtigung des technisch und organisatorisch gewährleistbaren Sicherheitsstandards „an sich zumutbar“ sind, setzt sich\ndas Oberverwaltungsgericht in keiner Weise auseinander.\n\n  (bb) Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu der Erforderlichkeit eines effektiven Grundrechtsschutzes führt das Oberverwaltungsgericht in Anknüpfung\nan seine (einfachrechtlichen) Ausführungen zu der vergleichbaren Betroffenheit von\nStreckenanliegern und Passanten (vgl. S. 3 des Entscheidungs- umdrucks) lediglich\naus, die Grundrechte der Beschwerdeführerin seien nicht anders betroffen als die der\nallgemeinen Bevölkerung (vgl. S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Eine Risikoermittlung und Risikobewertung nimmt das Oberverwaltungsgericht - wie vorstehend dargestellt - nicht vor.\n\n Dieser knappe Hinweis auf die mangelnde herausgehobene Grundrechtsbetroffenheit der Beschwerdeführerin lässt nicht erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht\ndie verfassungsrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin am oben dargestellten\nMaßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überprüft und damit den Anforderungen des\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt hätte. Die vom Oberverwaltungsgericht offenbar -\nohne jegliche Begründung - vertretene These, aufgrund einer (angeblich) kollektiven\nBetroffenheit der „allgemeinen Bevölkerung“ könne die Beschwerdeführerin sich\nnicht auf ihre Grundrechte berufen, beziehungsweise könnten Grundrechte der Beschwerdeführerin von vornherein nicht verletzt sein, findet in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts keine Grundlage. In seinem Urteil vom 10. April 2008 geht das\nBundesverwaltungsgericht im Gegenteil davon aus, dass das Individualrisiko des\nEinzelnen durch die Zahl der von diesem Risiko betroffenen Personen weder erhöht\nnoch vermindert werde (vgl. auch BVerwGE 61, 256 <266>) und daher nicht in einem\n\n\n                                         12/16\n\nmöglichen, seinerseits nicht wehrfähigen Kollektivrisiko untergehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 7 C 39.07 -, DVBl 2008, S. 853 <856>). Auch\naus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich für die\nThese des Oberverwaltungsgerichts nichts herleiten. Das Bundesverfassungsgericht\nstellt die individuelle Grundrechtsrelevanz einer belastenden hoheitlichen Maßnahme nicht mit dem Hinweis auf eine große Zahl Mitbetroffener beziehungsweise eine gleichartige Betroffenheit der Allgemeinheit in Frage (vgl. beispielsweise BVerfGE\n77, 170 <Lagerung chemischer Waffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland>; 115, 320 <Rasterfahndung>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. März\n2008 <automatisierte Kennzeichenerfassung> - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 -,\nNJW 2008, S. 1505).\n\n  (cc) Soweit das Oberverwaltungsgericht hinsichtlich des Schutzes vor terroristischen Angriffen auf sein Urteil vom 8. März 2006 betreffend das Endlager „Schacht\nKonrad“ für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung (7 KS 128/\n02, DVBl 2006, S. 1044) verweist, dem zufolge die erforderliche Vorsorge gegen terroristische Akte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nicht im Wege des Individualrechtsschutzes geltend gemacht werden könne, genügen auch diese offenbar als Hilfsbegründung gedachten Erwägungen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht.\nDenn die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Erwägungen hatten - soweit\nsie die Frage des Drittschutzes der erforderlichen Schadensvorsorge in Bezug auf\nterroristische Angriffe betreffen - im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrerseits grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist eine              45\nRechtssache nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer dann, wenn es\nmaßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 -, NVwZ 2005, S. 709\nm.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 -\n1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 <807>).\n\n  Die - zwischenzeitlich durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.           46\nApril 2008 (BVerwG 7 C 39.07, DVBl 2008, S. 853 <856>) höchstrichterlich entschiedene - Frage, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG Drittschutz auch mit Blick auf terroristische Angriffe gewährt, erfüllte diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschlussfassung\ndurch das Oberverwaltungsgericht. Zum damaligen Zeitpunkt lagen Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 30. Oktober 1996 -\n21 D 2/89.AK -, juris Rn. 239), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Mai 2004 - 10 S 1291/01 -, juris Rn. 37 und 48) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2. Januar 2006 - 22 A 04.40016 -, juris Rn. 49 f.)\nvor, denen zufolge Drittbetroffene die erforderliche Schadensvorsorge gemäß § 6\nAbs. 2 Nr. 4 AtG grundsätzlich auch in Bezug auf die Gefahr terroristischer Angriffe\n\n\n                                         13/16\n\neinfordern können. Angesichts der neuen Dimensionen terroristischer Gefährdung\nkonnte diese Frage auch nicht als durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\nvom 9. Juli 1982 (BVerwG 7 C 54.79, NVwZ 1982, S. 624 <626>) abschließend geklärt angesehen werden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31. Januar\n2007 - 4 KS 2/04, 4 KS 6/04 -, juris Rn. 167, 176). Die für § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG geltenden Grundsätze sind uneingeschränkt auf die wortlautgleiche Vorschrift des § 7 Abs.\n2 Nr. 5 AtG übertragbar. Die Frage, ob die erforderliche Schadensvorsorge auch im\nHinblick auf terroristische Angriffe drittschützenden Charakter hat, war zum damaligen Zeitpunkt daher auch in Bezug auf diese Vorschrift von grundsätzlicher Bedeutung.\n\n  Die Heranziehung derartiger Erwägungen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne            47\nvon § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Ablehnung des Zulassungsgrundes ernstlicher\nZweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO widerspricht sowohl dem Sinn und\nZweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch\ndem System der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO geregelten Zulassungsgründe. Insbesondere wird der vom Gesetzgeber für Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorgesehene Rechtsschutz im Berufungsverfahren in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, NVwZ 2007, S. 805 <806>). Der Beschluss\ndes Oberverwaltungsgerichts genügt daher auch insoweit den Anforderungen des\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht.\n\n  (2) Der angegriffene Beschluss verstößt darüber hinaus auch insoweit gegen               48\nArt. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, als das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. zum Begriff oben 1. a)\nbb) (1) (b) (cc)) verneint.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht hat - wie vorstehend ausgeführt - bei der Prüfung des         49\nZulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den anzulegenden Prüfungsmaßstab verkannt und die maßgeblichen Rechtsfragen in verfassungswidriger Weise als\nin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachteil der\nBeschwerdeführerin geklärt angesehen. Auf diesen Verfassungsverstößen beruht\nauch die Verneinung der Grundsatzbedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO durch das Oberverwaltungsgericht, die an dessen Ausführungen zu\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anknüpft.\n\n Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtsschutz Drittbetroffener gegen atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigungen (§ 6\nAbs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AtG) und Anlagengenehmigungen (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5\nAtG) auf die atomrechtliche Beförderungsgenehmigung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5\nAtG) zu übertragen ist, erfüllt die oben dargestellten Voraussetzungen der Grundsatzbedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 beziehungsweise § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw-GO. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat - soweit ersichtlich - über\ndiese Frage bislang nur in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder in Beru-\n\n\n\n                                          14/16\n\nfungszulassungsverfahren entschieden. Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu § 4 AtG liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht war mit\nAnfechtungsklagen Drittbetroffener gegen atomrechtliche Beförderungsgenehmigungen noch nicht befasst. Die Klärung der Frage des Drittschutzcharakters von § 4 Abs.\n2 Nr. 3 und Nr. 5 AtG, die sich nicht ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt\nund der über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die Fortbildung\ndes Rechts zukommt, erfordert die Durchführung eines Berufungsverfahrens sowie\ngegebenenfalls eines anschließenden Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.\n\n b) Ob der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegen die weiteren als verletzt       51\nbezeichneten Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14\nAbs. 1 GG verstößt, kann nach alledem offenbleiben.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2004 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a\nAbs. 2 BVerfGG liegen insoweit nicht vor.\n\n  Nach Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ist die Beschwerdeführerin nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden\nGrundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 84, 203\n<208>) gehalten, zunächst die erneute Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nüber den Zulassungsantrag abzuwarten. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird es Gelegenheit haben, das verwaltungsgerichtliche Urteil gemäß § 128\nVwGO umfassend zu prüfen und aufgrund einer abweichenden rechtlichen Würdigung gegebenenfalls abzuändern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl 2000, S. 407 <408>\nm.w.N.; vgl. auch BVerfGE 104, 220 <237>).\n\n 3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2006, der auf den         54\ndargestellten Verfassungsverstößen beruht, ist aufzuheben; die Sache ist an das\nOberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95\nAbs. 2 BVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs.      55\n3 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 37\nAbs. 2 Satz 2 RVG.\n\n                Papier                 Bryde             Schluckebier\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 - Rn. (1 - 55), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090121_1bvr252406.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090121.1bvr252406\n\n\n\n\n                                    16/16\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/rk20090121_1bvr252406.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-01-21/1-bvr-2524-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":12},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GefahrgutG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/rk20090121_1bvr252406.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/01/rk20090121_1bvr252406.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in\n     Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.\n\n                                       1/16","basis":"court_formula","source":"ce-bverfg"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":18},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":12},{"id":"AtG/4","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"4","label":"§ 4 AtG","mentions":9},{"id":"AtG/6","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"6","label":"§ 6 AtG","mentions":6},{"id":"AtG/7","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"7","label":"§ 7 AtG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":4},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":2},{"id":"BImSchG/5","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"5","label":"§ 5 BImSchG","mentions":2},{"id":"AtG/9","law":"AtG","abbreviation":"AtG","ref":"9","label":"§ 9 AtG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GefahrgutG/3","law":"GefahrgutG","abbreviation":"GefahrgutG","ref":"3","label":"§ 3 GefahrgutG","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/128","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"128","label":"§ 128 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"RVG/37","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"37","label":"§ 37 RVG","mentions":1},{"id":"BImSchG/9","law":"BImSchG","abbreviation":"BImSchG","ref":"9","label":"§ 9 BImSchG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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