{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20091105.2bvq007709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-11-05","aktenzeichen":"2 BvQ 77/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 77/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                über den Antrag\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzugeben, Maßnahmen zur Verbringung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig bis zur Entscheidung über\ndie Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2009 - M 23 E 09.60082 - auszusetzen und der zuständigen\nAusländerbehörde, die Bundespolizeiinspektion Rosenheim, TSG Rückführung, die\nVollziehung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland zu untersagen\n\nAntragsteller: O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ingvild Stadie,\n                   Maistraße 12, 80337 München -\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Broß,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Gerhardt\n\nam 5. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Bundesrepublik Deutschland, Bundespolizeiinspektion Rosenheim, wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Zurückschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen\nfür das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in      1\neinem Verfahren betreffend die Überstellung eines afghanischen Asylantragstellers\nnach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom\n18. Februar 2003 (ABl Nr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur\nBestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.\n\n\n\n                                        1/4\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten\nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).\n\n 2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die noch zu    3\nerhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde kann Anlass zur Untersuchung geben, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und\nArt. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des\nKonzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Zurückschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr.\n343/2003 zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.\nEs ist nicht zu erkennen, dass eine in der Sache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet wäre. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gerichtsbekannten, umfangreichen Stellungnahmen verschiedener Organisationen zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland können die\nErfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich verneint werden. Allerdings sind sie angesichts des Umstands,\ndass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind\n(BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94,\n49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a\nAbs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.\n\n 3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits mit der Zurückschiebung oder in ihrer Folge eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr\nverhindert oder rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 -, juris). Die Nachteile, die\nentstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg in\nder Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbe-\n\n\n                                         2/4\n\nsondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen\nRechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht\nnicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen\nMitgliedstaat nach Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4 der\nVerordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3   6\nBVerfGG.\n\n                Broß                Osterloh              Gerhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. November 2009 - 2 BvQ 77/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2009 - 2 BvQ 77/09 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20091105_2bvq007709.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20091105.2bvq007709\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-05/2-bvq-77-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-05/2-bvq-77-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:03.653310+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-05/2-bvq-77-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-11-05","dockets":["2 BvQ 77/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20091105.2bvq007709","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20091105.2bvq007709"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.11.2009 – 2 BvQ 77/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-05/2-bvq-77-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Bundesrepublik Deutschland, Bundespolizeiinspektion Rosenheim, wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Zurückschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen\nfür das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/26a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"26a","label":"§ 26a AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/34a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"34a","label":"§ 34a AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:59:03.653310+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}