{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090911_1bvq003909","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090911.1bvq003909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-09-11","aktenzeichen":"1 BvQ 39/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 39/09 -\n- 1 BVQ 40/09 -\n- 1 BVQ 41/09 -\n- 1 BVQ 42/09 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                                  den Antrag\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung,\nzu entscheiden, dass die unmittelbar bevorstehende Beiladung des Südwestrundfunks durch das Verwaltungsgericht Oldenburg in den Verfahren 7 A 2081/09\n(- 1 BvQ 39/09 -), 7 A 2018/09 (- 1 BvQ 40/09 -), 7 A 2044/09 (- 1 BvQ 41/09 -) und\n7 A 2084/09 (- 1 BvQ 42/09 -) einstweilen unterbleibt\n\n1.   Antragstellerin:\n     M… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland,\n                   Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -\n- 1 BVQ 39/09 -,\n\n2.    Antragstellerin: G… GmbH,\n      vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland,\n                   Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -\n- 1 BVQ 40/09 -,\n\n3.    Antragstellerin: R… GmbH,\n      vertreten durch die Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland,\n                   Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -\n- 1 BVQ 41/09 -,\n\n4.        Antragsteller: N…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Krell & Weyland,\n                   Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach -\n- 1 BVQ 42/09 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Eichberger,\n                                 Schluckebier,\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                  Masing\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem Verbraucherinformationsgesetz gerichtet\nist, hat keinen Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt, ihr\nAuskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu erteilen, teilweise stattgegeben\nworden.\n\n  Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen          2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein schwerer Nachteil, zu\ndessen Abwehr der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre,\nliegt hier jedoch nicht vor.\n\n Der mit der notwendigen Beiladung der Rundfunkanstalt nach § 65 Abs. 2 VwGO für          3\ndie Antragsteller verbundene Nachteil einer Preisgabe ihrer Identität wiegt nicht so\nschwer, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG\nrechtfertigen könnte. Zwar wird durch die Beiladung die Identität der Antragsteller der\nbeigeladenen Rundfunkanstalt bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, obwohl ihr diese Information nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des Verbraucherinformationsgesetzes (im Folgenden: VIG) erst nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zugehen dürfte. Dieser Nachteil wiegt aber deshalb nicht schwer, weil er sich\nauf die Erlangung der Kenntnis der Namen der Antragsteller durch die Rundfunkanstalt beschränkt. Kenntnisse über Art und Umfang möglicher Verstöße der Antragsteller gegen das Lebensmittelrecht, über die ihr nach dem angefochtenen Bescheid\nAuskunft zu erteilen ist, erlangt die Rundfunkanstalt durch die Beiladung als solche\nhingegen nicht. Sie ließen sich zwar womöglich im Wege der Akteneinsicht gewinnen. Jedoch wird mit dem Beiladungsbeschluss weder hierüber noch über die Frage\nentschieden, ob die Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung\nmit § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG verweigert werden darf und gegebenenfalls muss, weil sie\nVorgänge betreffen, die nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen.\n\n Hinzu kommt, dass weder hinreichend vorgetragen ist noch ohne Weiteres davon             4\nausgegangen werden kann, dass die Rundfunkanstalt ohne Kenntnis von Art und\nUmfang möglicher die Antragsteller betreffender lebensmittelrechtlicher Beanstan-\n\n\n\n                                           2/4\n\ndungen die Namen der Antragsteller in Rundfunksendungen mit Verstößen gegen\ndas Lebensmittelrecht in Verbindung bringen kann und damit das Ansehen der Antragsteller schädigen und ihre Wettbewerbssituation beeinträchtigen wird. Gegebenenfalls könnten sich die Antragsteller dagegen im Übrigen auch vor den Zivilgerichten zur Wehr setzen.\n\n Angesichts dessen stellt das Bekanntwerden von Namen und Anschrift der Antragsteller durch die der Wahrung des Anspruchs der Rundfunkanstalt auf rechtliches\nGehör nach Art. 103 Abs. 1 GG dienende notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2\nVwGO keinen so schwerwiegenden Nachteil dar, dass der Erlass einer einstweiligen\nAnordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu seiner Abwehr dringend geboten wäre.\n\n             Eichberger            Schluckebier             Masing\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. September 2009 - 1 BvQ 39/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. September 2009 - 1 BvQ 39/09 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090911_1bvq003909.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090911.1bvq003909\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090911_1bvq003909.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-11/1-bvq-39-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090911_1bvq003909.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090911_1bvq003909.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-11/1-bvq-39-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090911_1bvq003909.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:50.925534+00:00"}}