{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090908_2bvq005709","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090908.2bvq005709","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"2 BvQ 57/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 57/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                  über den Antrag\nim Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG den Antragsgegner zu\nverpflichten, in der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel gemäß § 64 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Bundeswahlordnung einen beweglichen Wahlvorstand einzurichten\n\nAntragsteller: Herr Dr. H…\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Der Antrag hat keinen Erfolg.                                                          1\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Eine einstweilige Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn sich\ndas in der Hauptsache verfolgte Begehren von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 103, 41 <42>; 111, 147 <152 f.>;\nstRspr).\n\n  2. Danach kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen. Der Antragsteller begehrt für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 27. September 2009 die Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstands in der Justizvollzugsanstalt, in der er als\nStrafgefangener untergebracht ist.\n\n a) Eine einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem        4\nanderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl derzeit nicht dringend geboten. Das\nBezirksamt hat über die vom Antragsteller erst kürzlich beantragte Einrichtung eines\nbeweglichen Wahlvorstands noch nicht entschieden. Da das Antragsschreiben vom\n26. August 2009 datiert und die Wahl am 27. September 2009 stattfindet, ist mit einer\nEntscheidung des Bezirksamtes vor der Wahl noch zu rechnen. Diese kann auch im\nSinne des Antragstellers ausfallen.\n\n\n                                         1/3\n\n  b) Unabhängig davon hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. In Wahlrechtsangelegenheiten gilt der durch § 49 BWahlG in verfassungskonformer Weise (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18 <19>)\nkonkretisierte Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können\n(vgl. BVerfGE 74, 96 <101>; 83, 156 <158>). Zu diesen Entscheidungen gehören\nauch wahlorganisatorische Anordnungen zur Bildung der Wahlorgane (vgl. Boettcher/Högner, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung, 12. Aufl. 1990, § 49 BWahlG\nRn. 5; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 11 Rn. 2, § 49 Rn. 7; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. 1976, § 49 BWahlG Rn. 7). Darunter fällt auch die Entscheidung einer\nGemeindebehörde, ob gemäß § 8 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BWO ein beweglicher Wahlvorstand gebildet wird.\n\n Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers und nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz erst nach der Durchführung einer Wahl\nzu erlangen, so steht dies auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n              Voßkuhle                Osterloh              Gerhardt\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. September 2009 - 2 BvQ 57/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 57/09 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090908_2bvq005709.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090908.2bvq005709\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005709.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-08/2-bvq-57-09","cited_norms":[{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BWO 1985","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005709.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005709.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-08/2-bvq-57-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005709.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:49.880671+00:00"}}