{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20090908_2bvq005609","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090908.2bvq005609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"2 BvQ 56/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 56/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                über den Antrag\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung,\ndie Vollziehung der Überstellung des Antragstellers nach Griechenland gemäß Ziffer\n2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni\n2008 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\nvom 31. August 2009 - 9 B 1198/09.A - auszusetzen,\n\nAntragsteller: S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Walliczek,\n                    Paulinenstraße 21, 32427 Minden -\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und die Richter Gerhardt,\n                                  Landau\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDem Kreis Gütersloh wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der\nAbschiebung des Antragstellers nach Griechenland vorläufig untersagt.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen für\ndas Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG in        1\neinem die Überstellung eines irakischen Asylantragstellers nach Griechenland in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl\nNr. L 50 S. 1) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, hat Erfolg.\n\n\n                                         1/4\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl\ndringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des\nangegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten\nwürden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>; stRspr).\n\n 2. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre,\nsoweit eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG gerügt\nwird.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde gibt Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls         4\nwelche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2\nSätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der\nnormativen Vergewisserung (vgl. BVerfGE 94, 49 <99 f.>) bei der Anwendung von\n§ 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständigen\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist. Die Erfolgsaussichten\nder Verfassungsbeschwerde lassen sich in der Kürze der für die Entscheidung zur\nVerfügung stehenden Zeit nicht abschließend beurteilen. Sie sind unter Berücksichtigung des umfassenden Vortrags des Antragstellers zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland vor den Fachgerichten und in der Verfassungsbeschwerde nicht\nvon vornherein offensichtlich zu verneinen. Allerdings sind sie angesichts des Umstands, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst zu sicheren Drittstaaten bestimmt worden sind\n(BVerfGE 94, 49 <88 f.>), die Vergewisserung hinsichtlich der Schutzgewährung damit durch den verfassungsändernden Gesetzgeber selbst erfolgt ist (vgl. BVerfGE 94,\n49 <101>) und die Entscheidung nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 26a\nAbs. 3 AsylVfG rückgängig gemacht werden kann, auch nicht offensichtlich zu bejahen.\n\n 3. Bliebe dem Antragsteller der begehrte Erlass der einstweiligen Anordnung versagt, obsiegte er aber in der Hauptsache, könnten möglicherweise bereits eingetretene Rechtsbeeinträchtigungen nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden. So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die\nDurchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte, wie von ihm, gestützt auf ernst zu nehmende Quellen, befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen. Die Nachteile, die\n\n\n                                         2/4\n\nentstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem Antragsteller der Erfolg\nin der Hauptsache aber versagt bliebe, wiegen dagegen hier weniger schwer. Insbesondere widerspricht die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz im Überstellungsverfahren nicht gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik\nDeutschland. Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht zum Ausschluss des vorläufigen\nRechtsschutzes bei Überstellungen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 besteht\nnicht. Vielmehr sieht das Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen fachgerichtlichen Rechtsschutzes gegen Überstellungen an den zuständigen\nMitgliedstaat nach deren Art. 19 Abs. 2 Satz 4 und Art. 20 Abs. 1 Buchstabe e Satz 4\nder Verordnung (EG) Nr. 343/2003 selbst vor.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 und 3     6\nBVerfGG.\n\n               Osterloh              Gerhardt               Landau\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. September 2009 - 2 BvQ 56/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20090908_2bvq005609.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:qk20090908.2bvq005609\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005609.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-08/2-bvq-56-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005609.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005609.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-08/2-bvq-56-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/qk20090908_2bvq005609.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:49.713359+00:00"}}